Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 208

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 208 (NJ DDR 1957, S. 208); grundgesetzwidrig bezeichnet, um die angeklagten Bürger als Funktionäre einer verfassungswidrigen Vereinigung bestrafen zu können. Die Denkschrift liefert auch den Beweis dafür, daß sich die Verfolgung von aufrechten deutschen Demokraten nicht allein auf ihre Bestrafung durch politische Sondergerichte beschränkt. Der Bonner Staat bedient sich einer Vielzahl anderer Mittel und Methoden, um die Freiheit der konsequent oppositionellen Kräfte zu beschneiden bzw. einen Vorwand für Verhaftungen und Verurteilungen zu konstruieren. Die Verfasser schildern z. B. die Entsendung von Lockspitzeln des Bundesamtes für Verfassungsschutz als beliebtes Mittel, um „strafbare Handlungen“ solcher Organisationen zu provozieren, die dann verboten werden sollen (S. 11). Selbst vor Aussagenerpressung scheut man sich im Einzelfall nicht. Die Denkschrift schildert einen Fall, in dem der Hauptbelastungszeuge sämtliche Aussagen in der Voruntersuchung unter Hinweis darauf widerrief, „er sei nur unter dem Druck der politischen Polizei zu dieser Aussage gekommen“ (ebenda). Entzug des Reisepasses, der Fahrerlaubnis für Kraftfahrzeuge, Behinderungen im Beruf führen die Verfasser ebenso wie den Verlust des Arbeitsplatzes und die Nichtzulassung zu Examina als Folgen oder Begleiterscheinungen der politischen Gesinnungsjustiz in der Bundesrepublik auf (vgl. S. 8 und 9). Während jeder kriminelle Verbrecher gemäß § 26 StGB der Bundesrepublik nach Verbüßung von zwei Dritteln der Strafe bedingt entlassen werden kann und der BGH (in BGH St 6, 186) ausdrücklich erklärt hat, daß diese Möglichkeit auch für „politische Delinquenten“ „unbeschadet ihrer Überzeugung“ besteht, lehnt die Praxis nach den Erfahrungen der Verfasser in aller Regel die bedingte Entlassung politischer Gefangener ab, wobei auf die „unveränderte Grundeinstellung“ oder „auf die Unverbesserlichkeit der Überzeugung“ des verurteilten Bürgers verwiesen wird (S. 13). Das bedeutet nichts anderes, als daß politische Gefangene in der Bundesrepublik allein wegen ihrer standhaften demokratischen Gesinnung gegenüber den kriminellen Gefangenen benachteiligt werden. Beachtung verdienen auch die sorgfältig geprüften Zahlenangaben der Denkschrift über das Ausmaß derartiger Gesinnungsverfolgungen (S. 14 ff.). Im Jahre 1956 hat der 3. (ehemals 6.) Strafsenat des BGH wiederum in erster und letzter Instanz drei Musterprozesse durchgeführt (gegen die SDA, die sog. Programm-Kommission der KPD und gegen die Nationale Front). In ihrem Ergebnis wurden gegen 17 angeklagte Bürger insgesamt 31 Jahre und neun Monate Gefängnis ver- hängt, während in zwei Fällen ein Freispruch erfolgte. Insgesamt sind nach ausdrücklich als unvollständig be-zeichneten Aufstellungen bis Mitte 1956 930 Verurteilungen zu Freiheitsstrafen erfolgt, während die Zahl der Ermittlungsverfahren von den Verfassern als immer noch unübersehbar bezeichnet werden muß, zumal „unter dem Gesichtspunkt des § 90a Abs. 3 StGB viele Tausende ehemaliger Funktionäre der KPD jetzt vor die Strafgerichte gebracht werden können“ (S. 14). Abschließend kommen die beiden Rechtsanwälte, nachdem sie noch auf die das Recht der freien Meinungsäußerung erheblich gefährdenden Bestimmungen des beabsichtigten vierten Strafrechtsänderungsgesetzes (des sog. Maulkorbgesetzes) eingegangen sind, zur Forderung einer einschneidenden Korrektur des politischen Strafrechts und der auf den politischen Strafgesetzen beruhenden Rechtsprechung in der Bundesrepublik. Nur dadurch könne die Gefahr behoben werden, daß sich ein „wesensfremdes und vielfältiges, jederzeit dehnbares Gesinnungsstrafrecht gegenüber den jeweiligen oppositionellen Kräften“ durchsetzt und „der kalte Krieg innerhalb Deutschlands in aller Schärfe weitergeht“ (S. 16). Ein grundsätzlicher Wandel in der politischen Justiz der Bundesrepublik erfordert nach ihrer Ansicht nicht nur eine Amnestie der politischen Gefangenen, sondern darüber hinaus eine tiefgreifende Korrektur der politischen Strafgesetze. So bestätigte die Schrift dieser beiden gründlichen Kenner der westdeutschen Justizpraxis die Richtigkeit der bereits vor Jahren von der KPD und einzelnen demokratischen Juristen auch in der Bundesrepublik getroffenen Feststellung, daß die politischen sog. Straftatbestände des Blitzgesetzes die formal-juristische, scheinlegale Möglichkeit zu einer hemmungslosen Verfolgung aller konsequent oppositionellen Kräfte durch die Justiz des Adenauer-Staates schaffen sollten. Sie bestätigt weiterhin, daß die Verstärkung des Kampfes der imperialistischen Kräfte der Bundesrepublik gegen den gesellschaftlichen Fortschritt mit Hilfe des imperialistischen Justizapparates zur Abkehr von den bürgerlichen Prinzipien der Rechtsstaatlichkeit und zur Anwendung faschistischer Methoden geführt hat. Das erdrückende Tatsachenmaterial macht die Gefahren der Entwicklung des Bonner Staates auf dem Gebiet der politischen Justiz überaus deutlich und wird gewiß nicht verfehlen, vielen ehrlichen und gutwilligen Lesern in der Bundesrepublik die Zusammenhänge besser erkennbar zu machen und sie dadurch zu veranlassen, sich selbst für die Wiederherstellung von Rechtsstaatlichkeit und Demokratie einzusetzen. Zur Diskussion Aussprache über den Bericht der StPO-Kommission Die Aussprache im Bezirk Karl-Marx-Stadt über den Bericht der Kommission zur Überprüfung der Anwendung der StPO bestätigte den in NJ 1957 S. 131 enthaltenen Hinweis, daß nämlich diesem Bericht „Tendenzen der Liberalisierung“ anhaften, die entstanden sind aus „dem Bestreben, ein vermeintliches Übergewicht des volksdemokratischen Staates im Verhältnis zu den angeblichen Interessen des einzelnen Bürgers zu beschränken“. In einigen Punkten konnte Keine einhellige Meinung erzielt werden. Über sie soll hier berichtet und damit zur weiteren Diskussion über den Kommissionsbericht angeregt werden. 1. Der Vorschlag der Kommission, dem Angeklagten und seinem Verteidiger das gleiche Fragerecht einzuräumen wie dem Staatsanwalt, stieß bei allen Teilnehmern, mit Ausnahme der Rechtsanwälte, auf Ablehnung. Insbesondere wurde die hierfür in dem Bericht gegebene Begründung, die Bestimmung des § 201 StPO bringe das Parteiprinzip ungenügend zum Ausdruck, als formal und überspitzt bezeichnet. Mir scheint, daß man sich diesen Einwänden nicht wird verschließen können. Gewiß wird unser Strafprozeß vom Parteiprinzip- beherrscht, aber schon auf Grund der funktionell völlig verschiedenen Stellung des Staatsanwalts und des Angeklagten kann man daraus nicht in jedem Fall für beide Parteien die gleichen Rechte herleiten, zumal ja diesen Rechten nicht auch gleiche Pflichten gegenüberstehen. So hat der Staatsanwalt die Aufgabe, neben den belastenden auch die entlastenden Umstände zu berücksichtigen (vgl. § 108 StPO), während eine solche doppelte Verpflichtung für den Angeklagten nicht besteht. Ebenso braucht der Angeklagte nicht seine Unschuld zu beweisen, wohl aber muß der Staatsanwalt ihm diese Schuld nachweisen. Unter diesen Gesichtspunkten wird man auch das unmittelbare Fragerecht des Staatsanwalts sehen müssen, dem man nicht schlechthin ein gleiches Fragerecht des Angeklagten gegenüberstellen kann. Der Staatsanwalt wird weit eher sachliche Fragen stellen als der Angeklagte, der in seinem Bestreben, sich zu entlasten, eher geneigt sein wird, Suggestivfragen zu stellen. In der Praxis gestattet der Vorsitzende bereits heute einem Angeklagten, der sein Fragerecht nicht mißbraucht, immer, unmittelbar Fragen zu stellen, so daß insoweit keine Schlechterstellung dem Staatsanwalt gegenüber zu verzeichnen ist. Für eine Gesetzesänderung in dem vorgeschlagenen Sinne dürfte daher keine Veranlassung bestehen; vielmehr bringt die jetzige Fassung des § 201 StPO auch die qualitativ unterschiedliche Aufgabenstellung von Staatsanwalt und Angeklagtem zutreffend zum Ausdruck. 208;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 208 (NJ DDR 1957, S. 208) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 208 (NJ DDR 1957, S. 208)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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