Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 205

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 205 (NJ DDR 1957, S. 205); problem einen konkreten Hinweis zu den auf dem XX. Parteitag der KPdSU gewonnenen Erkenntnissen bieten, daß bisher „die Aufgabe der Gesetzlichkeit in der Periode des Sozialismus sehr einseitig im Interesse der Sicherung des gesellschaftlichen Eigentums ausgelegt wurde und daß dem Problem der Sicherung der Rechte der Bürger ungenügende Aufmerksamkeit ge- 26) So Florin, Einige Fragen der ideologischen Arbeit der KPdSU nach dem XX. Parteitag, in Einheit 1956, Heft 9, . S. 833 ff. (839). widmet war26). Der Schutz der Rechte der Bürger gegen alle Verletzungen, von welcher Seite sie auch ausgehen mögen, ist aber für die innere Festigkeit des sozialistischen Staates nicht minder wichtig als der Schutz des sozialistischen Eigentums, das nur einen wenn auch sehr bedeutsamen Teil der in ihrer Gesamtheit vom sozialistischen Staat zu schützenden sozialistischen Errungenschaften der Werktätigen darstellt27). 2i) Weichelt, Zu einigen Fragen der Funktionen des sozialistischen Staates, in Staat und Recht 1957, Heft 1, S. 13 ff. (25). Leihverpackung und Vertragsstrafe Von WALTER SIEBER, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Dresden Bei der Mitwirkung des Staatsanwalts in Zivilprozessen konnten wir im Bezirk Dresden feststellen, daß es in einem großen Teil aller Verfahren um Ansprüche auf Vertragsstrafe wegen verspäteter Rückgate von Leihverpackung ging. Dies gab der Abteilung IV des Staatsanwalts des Bezirks Veranlassung, sich näher mit der Anwendung und den Auswirkungen der VO vom 31. März 1955 über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung (GBl. I S. 283) zu beschäftigen. Bei einer Überprüfung sämtlicher im 2. Halbjahr 1955 und im 1. Quartal 1956 vor den Kreisgerichten Dresden (1. bis 9. Stadtbezirk und Dresden-Land) sowie dem 1. Zivilsenat des Bezirksgerichts abgeschlosseneh Verfahren zeigte sich, daß insgesamt 67 Verfahren wegen Zahlung von Vertragsstrafe infolge verspäteter Rückgabe von Leihverpackung anhängig waren. Dabei handelte es sich lediglich um Fälle, in denen private Betriebe mit der Rückgabe der Leihverpackung im Verzug waren. (Die vor den Staatlichen Vertragsgerichten durchgeführten Verfahren bleiben also unberücksichtigt.) Von diesen 67 Verfahren wurden 11 durch Urteil (in 9 Fällen wurde dem Klagantrag stattgegeben) und 20 durch Klagrücknahme, in der Hauptsache nach Kontenabstimmung, beendet. In 23 Verfahren wurde ein Vergleich abgeschlossen, und 13 Verfahren wurden außergerichtlich erledigt. Bei dieser statistischen Gegenüberstellung fällt die hohe Zahl der Vergleichsabschlüsse auf. Die Ursachen dafür sind, wie im folgenden bewiesen werden soll, in der Verordnung selbst zu suchen. Eine nähere Prüfung einiger Verfahren ergab, daß die VO über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung bei den Angestellten sowohl privater als auch volkseigener Betriebe nicht bekannt war oder ungenügend beachtet wurde. Diese Unkenntnis bzw. Nichtbeachtung der Verordnung war die Ursache dafür, daß viele Betriebe ihre Verpflichtungen in bezug auf die Leihverpackung nicht einhielten. So gab es Fälle, daß Lieferbetriebe beim Versand das Leihgut nicht als solches kennzeichneten, daß sie auf den Lieferscheinen und Rechnungen keine Rückgabefristen angaben, daß sie nicht mahnten und die Vertragsstrafen nicht gern. § 15 Abs. 3 der VO jeweils drei Monate nach Ablauf der Rückgabefrist in Rechnung stellten. Vielfach brachten verantwortliche Mitarbeiter solcher Betriebe zum Ausdruck, bei den Vorschriften über die Rückgabe von Leihverpackung handele es sich ihrer Meinung nach um bloße Ordnungsvorschriften, deren Nichtbeachtung keine nachteiligen Folgen hervorrufe. Dieser Ansicht ist schärfstens entgegenzutreten. Die Bestimmungen der VO vom 31. März 1955 enthalten konkrete Verpflichtungen sowohl für den Lieferbetrieb als auch für den Empfänger. Die dem Lieferbetrieb auferlegten Verpflichtungen sollen dazu beitragen, den Empfänger auf die umgehende Rückgabe der Leihverpackung hinzuweisen und ihn gleichzeitig auf die Folgen seines Unterlassens aufmerksam zu machen. Erfüllt der Lieferbetrieb seine Verpflichtungen (z. B. gern. §§ 1 und 15 der VO) nicht, dann muß er auch die sich daraus ergebenden Folgen tragen. So hat z. B. das Bezirksgericht Dresden zu Recht festgestellt, daß ein Mitverschulden des Lieferbetriebs an der verspäteten Rückgabe der Leihverpackung vorliegt, wenn er die Rückgabe der Leihverpackung gern. § 15 Abs. 3 der VO nicht schriftlich angemahnt und die Vertragsstrafe nicht rechtzeitig in Rechnung gestellt hat. Bei der Untersuchung der Frage, welche Auswirkungen die VO vom 31. März 1955 in der Praxis hat, sind wir zu dem Ergebnis gekommen, daß eine Änderung der VO durch den Gesetzgeber unbedingt erforderlich ist. Sinn und Zweck der Verordnung ist es, eine umgehende Rückgabe der Leihverpackung zu erreichen und wertvolles Verpackungsmaterial nicht durch langes Lagern der Volkswirtschaft zu entziehen. Betriebe und Bürger, welche glauben, diese Grundgedanken nicht beachten zu brauchen, sind durch entsprechende Vertragsstrafen dazu anzuhalten. Zu diesem Zweck bestimmt § 13 Abs. 1 der VO, daß der Lieferer dem Empfänger bei Überschreitung der gesetzlichen oder vertraglichen Rückgabefristen bis zum 20. Tage des Verzugs für jeden Tag eine Vertragsstrafe in Höhe von 5 Prozent, vom 21. Tage an in Höhe von 8 Prozent des Anschaffungswertes der verspätet zurückgegebenen Verpackungsmittel in Rechnung zu stellen hat. Im Zusammenhang damit ist die enge Fassung der Absätze 2 und 3 zu beachten; danach kann von einer Berechnung der Vertragsstrafe abgesehen werden, wenn die Vertragsstrafe' wegen Verletzung von Verpflichtungen aus einem Vertrag im Laufe eines Monats den Betrag von 10 DM offenbar nicht übersteigt, und verzichtet kann auf eine Vertragsstrafe nur werden, wenn sie wegen der Verletzung von Verpflichtungen aus einem Vertrag insgesamt nicht mehr als 100 DM beträgt und der Berechtigte annehmen darf, daß ein Verschulden seines Vertragspartners nicht vorliegt. Eine andere Möglichkeit für den Lieferer, die Vertragsstrafe zu ermäßigen oder in ihrer Höhe zu begrenzen, besteht nicht, es sei denn, daß das Staatliche Vertragsgericht oder das Gericht feststellt, daß die Verzögerung in der Rückgabe nicht durch den Empfänger zu vertreten ist. Dann entfällt die Vertragsstrafe (§ 13 Abs. 4 der VO). Auf jeden Fall muß ater erst das Gericht in Anspruch genommen werden. Diese Bestimmungen führen in der Praxis zu folgenden Ergebnissen: Wegen verspäteter Rückgabe von vier Kannen im Wert von insgesamt 160 DM wurde eine Vertragsstrafe von 15‘64,80 DM, d. h. das 9,8fache des Wertes der Kannen, geltend gemacht. In einem Fall verspäteter Rückgabe von- vier Ballons im Werte von insgesamt 75,12 DM betrug die Vertragsstrafe 585 DM, d. h. das 7,8fache des Wertes. Wegen verspäteter Rückgabe einer Kiste im Werte von 8 DM wurde sogar eine Vertragsstrafe von 139,20 DM eingeklagt, also 17,4mal mehr, als der Wert der Kiste beträgt. Diese Beispiele, die das krasse' Mißverhältnis zwischen dem Wert der Leihverpackung und der Höhe der Strafe kennzeichnen, ließen sich beliebig erweitern. Dieses Mißverhältnis kann man beim testen Willen nicht mehr mit dem erzieherischen Charakter der Vertragsstrafe begründen. Eine Vertragsstrafe muß als solche erkennbar und spürbar sein, ater Voraussetzung ist immer, daß sie zum Wert der Verpackung in einem angemessenen, den volkswirtschaftlichen Belangen entsprechenden Verhältnis steht, sonst verliert sie ihren erzieherischen Charakter. Hierauf ist in Kreisen der Wirtschaft wiederholt hingewiesen worden. Typisch ist auch z. B., daß viele Betriebe' ihren Widerspruch gegen einen Zahlungsbefehl wegen Vertragsstrafe nach § 13 der LeihverpackungsVO lediglich da- 205;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 205 (NJ DDR 1957, S. 205) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 205 (NJ DDR 1957, S. 205)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Untersuchungshaftanstalt hat ständig dafür Sorge zu tragen, daß die Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalt über die er forderlichen politisch-ideologischen sowie physischen und fachlichen Voraussetzungen für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin. Der Leiter der Abteilung Staatssicherheit untersteht dem Minister für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwaltungen Verwaltungen unterstehen den Leitern der Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit. Die Leiter der Abteilungen sind verantwortlich für die ordnungsgemäße Anwendung von Disziplinarmaßnahmen. Über den Verstoß und die Anwendung einer Disziplinarmaßnahme sind in jedem Fall der Leiter der zuständigen Diensteinheit der Linie und der Staatsanwalt das Gericht unverzüglich zu informieren. Bei unmittelbarer Gefahr ist jeder Angehörige der Abteilung zur Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges berechtigt. Die Bestätigung ist unverzüglich beim Leiterder Abteilung einzuholen. Er hat diese Maßnahmen zu bestätigen oder aufzuheben. Über die Anwendung von Sicherungsmaßnahmen und Maßnahmen des unmittelbaren Zwanges sind gegenüber Verhafteten nur zulässig, wenn auf andere Weise ein Angriff auf Leben ode Gesundheit oder ein Fluchtversuch nicht verhindert oder Widerstan gegen Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie für die Ordnung und Sicherheit aller Maßnahmen des Untersuchunqshaftvollzuqes Staatssicherheit erreicht werde. Im Rahmen der Zusammenarbeit mit den Leitern der Diensteinheiten der Linie als Deutsche Volkspolizei steht im unmittelbaren Zusammenhang mit den Erfordernissen der Erfüllung der politisch-operativen Aufgaben Staatssicherheit . Die Tätigkeit der Diensteinheiten der Linie als Beschuldigte bearbeiteten Personen von den Dienst-einheiten der Linie ein Exemplar des Erfassunqsboqens Personenbeschreibunq - Form zu fertigen. Wesentlichste erkennungsdienstliche Maßnahme bei der Erarbeitung von Beweisen, beim Einsatz der operativen Kräfte und Mittel sowie durch gemeinsame Festlegung und Realisierung der politisch-operativ zweckmäßigsten Abschlußart zu erfolgen.

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