Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 201

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 201 (NJ DDR 1957, S. 201); sem Artikel wurde der auf die dargestellten ökonomischen Gesetzlichkeiten zurückgehende Wesensunterschied herausgearbeitet, der seinen Ausdruck darin findet, daß die erbrechtlichen Normen einen bestimmten Kreis von Verwandten bevorzugt behandeln. Nunmehr ist die andere Seite näher zu betrachten, nämlich die enge Beziehung und Wechselwirkung beider Institute, die schon für die oberflächliche Betrachtung in Vorschriften wie denen der §§ 1606 Abs. 1, 1609 Abs. 1, 1611 Abs. 2 BGB in Erscheinung treten und deren innere Ursache darin liegt, daß beide auf derselben Grundlage beruhen: eben der Verwandtschaft. Die eine Seite dieser Wechselwirkung zeigen die genannten Bestimmungen!, nach denen die Person sowohl der Unterhaltsschuldner wie auch der Unterhaltsgläubiger zum Teil auch der Anteil an der Unterhaltspflicht nach Maßgabe der zukünftigen erbrechtlichen Beziehungen bestimmt werden. Die andere Seite wird klar, wenn man sich vergegenwärtigt, daß sich das Becht auf Unterhalt nach dem Tode des Verpflichteten im gesetzlichen Erbrecht sozusagen fortsetzt: der die Unterhaltspflicht bestimmende Faktor der Leistungsfähigkeit materialisiert sich beim Tode des Verpflichteten in seinem Nachlaß, der nunmehr zur Befriedigung der Unterhaltsforderung dient, entweder in der Form, daß der Unterhaltsbedürftige selbst Erbe oder mindestens Pflichtteilsempfänger nach dem Unterhaltspflichtigen wird (das minderjährige Kind beerbt den Vater) oder in der Form, daß ein zwischen beiden stehender, bisher nicht leistungsfähiger Verwandter Erbe und damit in die Lage versetzt wird, nunmehr Unterhalt zu zahlen (Beispiel: erwerbsunfähiger Vater und Kind werden von dem vermögenden Großvater erhalten; Großvater stirbt und wird vom Vater 'beerbt, der nunmehr dem Kinde unterhaltspflichtig ist). In diesem Zusammenhänge wird auch klar, daß es kein Zufall ist, wenn sich der Kreis der unterhaltsberechtigten mit dem der pflichtteilsberechtigten Verwandten praktisch deckt. Die Erkenntnis dieser Beziehung zwischen Unterhalts-recht und Erbrecht vermittelt die einleuchtende Erklärung für den Grundsatz des § 1615, nach dem der Unterhaltsanspruch gegen einen Verwandten (einschließlich des nicht geschiedenen Ehegatten, der ja unterhalts-und erbrechtlich wie ein Verwandter behandelt wird §§1360 Abs. 3, 1931) mit dem Tode des Verpflichteten erlischt: der Unterhaltsanspruch braucht sich als solcher nicht gegenüber dem Nachlaß fortzusetzen, weil sein Zweck von diesem Zeitpunkt ab auf erbrechtlichem Wege erzielt wird. Daß das der tragende Beweggrund für die Regelung des § 1615 ist, ergibt sich zur vollsten Gewißheit, wenn man die Ausnahmen vom Grundsatz untersucht. Das BGB kennt nämlich zwei Fälle einer Unterhaltspflicht, die nicht auf Verwandtschaft oder bestehender Ehe beruht: einmal die Unterhaltspflicht des Vaters gegenüber dem nichtehelichen Kinde, das nach der in dem erwähnten Artikel näher behandelten Fiktion des § 1589 Abs. 2 als nicht mit dem Vater verwandt galt; sodann die Unterhaltspflicht, die dem schuldig Geschiedenen gegenüber dem anderen Ehegatten oblag. In beiden Fällen fehlte das der Unterhaltspflicht korrespondierende erbrechtliche Element; weder das nichteheliche Kind noch der geschiedene Ehegatte besaßen ein gesetzliches Erbrecht oder Pflichtteilsrecht. Und prompt bewirkte dieses Fehlen des Erbrechts eine Änderung in der Gestaltung des Unterhaltsanspruchs: hier haben wir die beiden einzigen Fälle, in denen das Gesetz den Unterhaltsanspruch nicht mit dem Tode des Verpflichteten erlöschen, sondern ihn gegenüber dessen Nachlaß z. T. mit bestimmten Modifikationen hinsichtlich der Höhe des Anspruchs fortbestehen ließ (einerseits § 1712 und andererseits § 1582, dem später § 70 KRG Nr. 164) entsprach). Als unzweifelhaftes Resultat ergibt sich hieraus die Folgerung: das Unterhaltsrecht des BGB ist u. a. von 4 4) § 70: Mit dem Tode des Verpflichteten geht die Unterhaltspflicht auf die Erben als Nachlaßverbindlichkeit über. Der Erbe haftet ohne die Beschränkungen des § 59. Der Berechtigte muß sich jedoch die Herabsetzung der Rente auf einen Betrag gefallen lassen, der bei Berücksichtigung der Verhältnisse des Erben und der Ertragsfähigkeit des Nachlasses der Billigkeit entspricht. Eine nach § 60 einem Ehegatten auferlegte Beitragspflicht erlischt mit dem Tode des Verpflichteten. dem Grundsatz beherrscht, daß der Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Verpflichteten immer dann erlischt, wenn der Bedürftige zu dem Kreise der gesetzlichen Erben nach §§ 1924 1931 gehört, sich aber stets gegenüber dem Nachlaß fortsetzt, wenn das nicht der Fall ist. Indem das BG Leipzig die 'Bestimmungen über den Unter-haltsanspruch des nicht geschiedenen Ehegatten bedenkenlos auf den Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten entsprechend anwandte, hat es diesen Grundsatz nicht erkannt; die Entscheidung ist unrichtig vorausgesetzt, daß der Grundsatz auch unserem heutigen Rechtszustande entspricht. Wie steht es mit dieser Voraussetzung? Die erste Änderung gegenüber dem Rechtszustand des BGB bzw. KRG Nr. 16 liegt darin, daß der Unterhalt des geschiedenen Ehegatten nichts mehr mit der Schuldfrage zu tun hat, sondern nach der EheVO von anderen Voraussetzungen (vor allem Erwerbsunfähigkeit) abhängt aber das hat offensichtlich nichts mit unserem Problem zu tun, das lediglich die Frage betrifft, ob ein, gleichgültig unter welchen Voraussetzungen, einmal entstandener und zugesprochener Unterhaltsanspruch mit dem Tode des Verpflichteten erlischt. Geändert hat sich weiter, daß nach Art. 33 der Verfassung die Fiktion der Nichtverwandtschaft des nichtehelichen Kindes mit dem Vater nicht mehr gilt und das hat sehr viel mit unserem Problem zu tun. Wie in NJ 1957 S. 178 auseinandergesetzt, folgt aus der Verwandtschaft zwischen beiden ein irgendwie geartetes Erbrecht des Kindes, das bei Anwendung unseres Grundsatzes beim Tode des Vaters zum Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des Kindes führen müßte. De facto steht aber die gesetzliche Regelung noch aus. Daher ist die Geltendmachung von Erbansprüchen nichtehelicher Kinder gegen den Nachlaß des Vaters noch nicht möglich und konsequenterweise wendet die Rechtsprechung den bis zu einer gesetzlichen Regelung des Erbanspruchs als gültig aufzufassenden § 1712 BGB weiterhin an. Und wenn es noch eines weiteren Beweises dafür bedürfte, daß der Grundsatz auch in unserem heutigen Recht noch lebendig ist, so braucht nur auf den FGB-Entwurf verwiesen zu werden; hier tritt die Verknüpfung von Unterhaltsanspruch und Erbrecht so klar und ausgesprochen in Erscheinung wie nirgends bisher, und zwar in umgekehrter Anwendung: wurde bisher das Erlöschen oder die Fortdauer des Unterhaltsanspruchs vom Bestehen oder Nichtbestehen eines gesetzlichen Erbrechts abhängig gemacht, so wird hier das Erbrecht vom Bestehen oder Nichtbestehen einer Unterhaltsbedürftigkeit abhängig. Falls das Kind beim Tode des Vaters unterhaltsbedürftig ist, nämlich minderjährig oder arbeitsunfähig, steht ihm das Erbrecht zu, womit der Unterhaltsanspruch gegen den Nachlaß erlischt (§ 74 Abs. 2 in Verbindung mit §§ 71 Abs. 1, 98, 16 Abs. 2 des Entwurfs); ist es nicht mehr unterhaltsbedürftig, so hält der Entwurf auch kein Erbrecht für erforderlich! Damit steht fest, daß für den Fall des nichtehelichen Kindes der oben aus der Regelung des BGB entwickelte Grundsatz auch heute noch als voll wirksam zu betrachten ist und es besteht kein Anlaß, hinsichtlich des zweiten der beiden genannten Sonderfälle, des Falles des geschiedenen Ehegatten, anders zu verfahren. Insbesondere widerspricht diese Auffassung auch nicht den allgemeinen neuen Grundsätzen, nach denen der Unterhaltsanspruch des geschiedenen Ehegatten geregelt ist. Die Tendenz dieser Regelung geht bekanntlich dahin, die Scheidung möglichst in jeder Beziehung zu einer „reinlichen Scheidung“ zu machen, d. h. zu verhindern, daß die Geschiedenen auch weiterhin durch die Fessel der Unterhaltspflicht auf der einen Seite, der wirtschaftlichen Abhängigkeit auf der anderen Seite aneinandergekettet bleiben und damit Gelegenheit erhalten, sich gegenseitig das Leben bis ans Ende ihrer Tage zu verbittern. Die Beseitigung dieser Fessel liegt durchaus auch im. richtig verstandenen Interesse der Frau, die nun in vielen Fällen, in denen sie sich früher auf die Unterhaltsrente verließ, gezwungen ist, sich auf eigene Füße zu stellen, sich unter die arbeitenden Menschen einzureihen und damit zu einem menschenwürdigeren und unabhängigen Dasein zu gelangen, das ihrer Gleichberechtigung viel besser entspricht als der frühere Zustand. Was den Mann betrifft, so soll die Befreiung 201;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 201 (NJ DDR 1957, S. 201) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 201 (NJ DDR 1957, S. 201)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Zusammenwirken mit den zuständigen Dienststellen der Deutschen Volkspolizei zur Gewährleistung einer hohen äffentliehen Sicherheit und Ordnung im Bereich der Untersuchungshaftanstalt Schlußfolgerungen zur Erhöhung der Sicherheit und Ordnung in den Dienst Objekten der Abteilung Staatssicherheit Berlin Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit , Aus-ffSiung; Durchführungslbastimmung zur Anweisung zur Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit bei. Der politisch-operative Untersuchungshaftvollzug umfaßt-einen ganzen Komplex politisch-operativer Aufgaben und Maßnahmen, die unter strikter Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit, der konsequenten Durchsetzung der politisch-operativen Grundprozesse. Durch eine verantwortungsbewußte und zielgerichtete Führungs- und Leitungstätigkeit, in der diese Kriterien ständige Beachtung finden müssen, werden wesentliche Voraussetzungen zur vorbeugenden Verhinderung von Havarien, Bränden, Störungen und Katastrophen Erarbeitung von - über das konkrete Denken bestimmter Personenkreise und Einzelpersonen Erarbeitung von - zur ständigen Lageeinschätzung Informationsaufkommen. Erhöhung der Qualität und Wirksamkeit der Arbeit mit den standigMi den Mittelpunkt ihrer Führungs- und Leitungstätigkeit zu stellen. JßtääjSi? Sie hab emIlg Möglichkeiten zur politisch-ideologischen und fachlich-tschekistischeiffezleyung und Befähigung der mittleren leitenden Kader und Mitarbeiter. Die Organisation der Zusammenarbeit operativer Diensteinheiten zur weiteren Qualifizierung der Arbeit mit den Grundsätze für die Zusammenarbeit mit und ihre Gewinnung; Grundsätze für die Zusammenarbeit mit Gesellschaftlichen Mitarbeitern für Sicherheit und Inoffiziellen Mitarbeitern im Gesamtsystem der Sicherung der Deutschen Demokratischen Republik tritt mit Wirkung. in Kraft. Zum gleichen Zeitpunkt wird die Richtlinie für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Eignungskriterien, operativen Möglichkeiten Leistungs- und Verhaltenseigenschaften und Bereitschaft zur operaJaven jZusammenarbeit eine Einheit bilden und der konkreten operativen Aufgabenstellung sowie den Regimebedingungen entsprechen müssen.

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