Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 200

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 200 (NJ DDR 1957, S. 200); gen der Kinder. Als die Frauen sich trennten, warf die eine der anderen vor Wut ein paar Holzscheite hinterher. Die Geschädigte erhielt am Kopf eine große Platzwunde, die vom Arzt genäht werden mußte. Die Sache wurde angezeigt, jedoch von der Volkspolizei auf den Privatklageweg verwiesen. Die Ursache für diesen Fehler liegt bei Staatsanwalt und Volkspolizei nicht so sehr in Abgrenzungsschwierigkeiten zwischen tätlicher Beleidigung und Körperverletzung als vielmehr darin, daß die Ermittlungsorgane Schwierigkeiten in der Beweisführung aus dem Wege gehen wollen, die besonders dann auftreten, wenn einerseits keine Zeugen vorhanden sind, andererseits die Verletzung aber nicht so erheblich und offenkundig ist, daß sie gewissermaßen für sich selbst spricht. Zur Abgrenzung der tätlichen Beleidigung von der Körperverletzung ist jetzt in NJ 1957 S. 101 ein Beitrag von Wilke erschienen, der eine Reihe von wichtigen Hinweisen enthält, im Ergebnis aber noch keine Klarheit schafft. Auf die in ihm enthaltenen Fragen hier einzugehen, würde zu weit führen. Es wird notwendig sein, sich in einem besonderen Beitrag mit den aufgeworfenen Fragen auseinanderzusetzen2). Eine Verkennung des Wesens der Beleidigung zeigt sich in dem Urteil des Kreisgerichts Pasewalk (Bs 87/56). Obwohl der Beschuldigte offensichtlich den Zweck verfolgte, die Privatklägerin zu diffamieren, indem er 2) vgl. S. 214 dieses Heftes. Dritten gegenüber äußerte, sie stamme aus einem Zigeunerwagen, wurde er mit der Begründung freigesprochen, daß die Zigeuner heute gleichberechtigt seien. Das Urteil machte dem Beschuldigten auch nicht klar, daß er in keiner Weise berechtigt ist, sein Wissen in bezug auf eine frühere Geschlechtskrankheit der Klägerin weiterzugeben. Die Bestimmung des § 192 StGB wurde außer acht gelassen. Es war nicht möglich, in diesem Rahmen alle in der Analyse zutage getretenen Probleme erschöpfend zu behandeln. Besonders zum Verfahren vor den Sühnestellen wäre noch manches zu sagen. Die große Bedeutung der Schiedsmannstätigkeit wird deutlich, wenn man sieh vor Augen führt, daß die Schiedsmänner in der DDR jährlich mit etwa 120 000 bis 130 000 Menschen verhandeln und durchschnittlich etwa 70 Prozent aller bei ihnen anhängig werdenden Verfahren in eigener Zuständigkeit erledigen ein Prozentsatz, der sich, wie eine Reihe guter Beispiele beweisen, zweifellos noch erhöhen ließe. Die Fragen der Erweiterung der Kompetenzen der Schiedsmänner sind jedoch noch nicht genügend ausgereift. Sie müssen einem späteren Beitrag Vorbehalten bleiben. Den Justizverwaltungsstellen ist zu empfehlen, die bisher berührten Fragen und die bei der Erarbeitung der Bezirksanalysen aufgetretenen Probleme in Stützpunktbesprechungen’ zu behandeln mit dem Ziel, den Ehrenschutz unserer Bürger durch die Gerichte zu vervollkommnen. Der Unterhaltsvergleich und der Unterhaltsanspruch der geschiedenen Ehefrau nach dem Tode des Mannes Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Auf Seite 223 dieses Heftes ist eine Entscheidung des BG Leipzig abgedruckt, die zwei bedeutsame Fragen unseres neuen Eherechts behandelt. Die eine Frage ist verfahrensrechtlicher Natur und betrifft das schon mehrfach behandelte Problem der Zulässigkeit oder Unzulässigkeit eines Unterhalts Vergleichs im Scheidungsprozeß. Die andere, materiell-rechtliche Frage wird m. W. in dieser Entscheidung 2mm ersten Male aufgeworfen: hier handelt es sich darum, ob der ausgeklagte oder durch Vergleich festgelegte Unterhaltsanspruch der geschiedenen Frau mit dem Tode des Mannes erlischt. Zu beiden Problemen, insbesondere dem zweiten, bedarf es einiger Bemerkungen. 1. Dem genannten Beschluß ist insoweit beizupflichten, als er den Abschluß eines Unterhaltsvergleichs im Scheidungsprozeß für zulässig erklärt. Zutreffende Begründungen hierfür sind bereits von den im Beschluß genannten Autoren (Heinrich und G ö 1 d n e r) sowie von Wittich-Lucas (NJ 1956 S. 566) gegeben worden. Soweit sich die gegenteilige Auffassung (Dierl, Bandt und Müller in NJ 1956 S. 497) darauf beruft, daß nach dem Wortlaut des § 13 Abs. 1 EheVerfO über den Unterhalt im Eheprozeß selbst „entschieden“ werden muß, ist dem entgegenzuhalten, daß natürlich auch die nach § 16 Abs. 2 erforderliche Bestätigung eine Entscheidung darstellt und zwar nicht nur formal, sondern auch sachlich. Die Bestätigung darf nur auf der Grundlage einer Prüfung der Vereinbarkeit des Vergleichs mit den Grundsätzen der EheVO ausgesprochen werden (§ 16 Abs. 1 EheVerfO), d. h. sie basiert insoweit auf den gleichen sachlichen Voraussetzungen wie ein Unterhaltsurteil, und erst dieser gerichtliche Ausspruch macht die bis dahin als schwebend unwirksam aufzufassende Einigung der Parteien rechtswirksam. Übrigens bestehen auch keinerlei Hinderungsgründe, die Bestätigung unmittelbar in das Urteil aufzunehmen. Im Gegenteil ist eine solche Handhabung sogar zu empfehlen, weil dadurch der Zusammenhang zwischen dem Urteil und der Bestätigung des Unterhaltsvergleichs und das Gewicht der Bestätigung betont und außerdem gewährleistet wird, daß die Urteilsbegründung auch die Erwägungen anführt, die das Gericht zur Bestätigung des Vergleichs veranlaßt haben; letzteres ist im Hinblick auf eine etwaige spätere Abänderungsklage erforderlich1). l) vgl. dazu Heinrich/Göldner, NJ 1956 S. 525. Die Entscheidung hätte in diesen Fällen also etwa zu lauten: „I. Die Ehe der Parteien wird geschieden. 2. Der zwischen den Parteien abgeschlossene Vergleich vom betreffend den vom Klä- ger an die Beklagte zu zahlenden Unterhalt wird bestätigt. 3. Die Kosten des Rechtsstreits usw. Beschlossen und verkündet: Das Verfahren über den von der Beklagten geltend gemachten Unterhaltsanspruch wird eingestellt.“ Ein gesondertes Rechtsmittel gegen die Bestätigung ist gleichgültig, ob sie im Urteil enthalten ist oder nicht niemals zulässig, weil die Parteien durch sie ja nicht beschwert sind. Versagt dagegen das Gericht die Bestätigung eines Vergleichs, so ist es nach § 13 Abs. 1 EheVerfO verpflichtet, nunmehr selbst über den erhobenen Unterhaltsanspruch zu entscheiden, und hiergegen ist nach allgemeinen Grundsätzen (§ 19 Abs. 1, 3 EheVerfO) die Berufung gegeben, mit der auch geltend gemacht werden kann, daß die Bestätigung des Vergleichs zu Unrecht versagt worden sei. Alles Gesagte gilt übrigens auch für einen im Scheidungsprozeß geschlossenen Vergleich über den Unterhalt der beiderseitigen Kinder2). 2. Ernsthaften Bedenken begegnet jedoch der Beschluß des BG Leipzig insoweit, als er sich für ein Erlöschen des Unterhaltsanspruchs des geschiedenen Ehegatten mit dem Tode des Verpflichteten ausspricht. In dieser Frage weist die EheVO, wie der Beschluß zutreffend feststellt, eine Lücke auf, die auf Grund einer Untersuchung des Wesens des Anspruchs und entsprechender Bestimmungen des Gesetzes ausgefüllt Werden muß. Beim Beschreiten dieses Weges ist jedoch der Beschluß m. E. fehlgegangen. Die Untersuchung muß von einer Analyse des Verhältnisses zwischen den Rechtsinstituten Unterhaltsrecht und Erbrecht ausgehen. Auf die Zusammenhänge zwischen diesen beiden Instituten habe ich in dem kürzlich erschienenen Artikel über den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes3) bereits hingewiesen; in die- 2) vgl. dazu Heinrich/Göldner a. a. O.; Dlllhöfer/Wächtler, NJ 1956 S. 88; Wittich-Lucas, NJ 1956 S. 566. 3) NJ 1957 S. 170. 200;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 200 (NJ DDR 1957, S. 200) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 200 (NJ DDR 1957, S. 200)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit im Zusammenhang mit dem Abschluß von Operativen Vorgängen gegen Spionage verdächtiger Personen Vertrauliche Verschlußsache - Lentzsch. Die qualifizierte Zusammenarbeit zwischen der Abteilung und anderer operativer Diensteinheiten unter dem Aspekt der Offizialisierung von inoffiziellen Beweismitteln bei der Bearbeitung und beim Abschluß operativer Materialien Vertrauliche Verschlußsache - Meinhold Ausgewählte Probleme der weiteren Qualifizierung der Zusammenarbeit der Abteilung mit anderen operativen Diensteinheiten im Prozeß der Untersuchung politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse mit bekannten tatverdächtigen Personen bei Versuchen von Bürgern der zur Erreichung ihrer Übersiedlung nach nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, auf Familienzusammenführung und Eheschließung mit Bürgern nichtsozialistischer Staaten und Westberlins sowie auf Entlassung aus der Staatsbürgerschaft der DDR. Sie sind in der Regel typisch für Täter, die politisch-operativ bedeutsame Straftaten der allgemeinen Kriminalität begehen. Die hat auch Einfluß auf die Begehungsweise und Auswirkungen der Straftat. Sie ist zugleich eine wesentliche Grundlage für die Weiterentwicklung und Qualifizierung der Untersuchungsmethoden. Unter Beachtung der konkreten politisch-operativen Lage im Ver antwortungsbereich, aller objektiven undsubjektiven Umstände der begangenen Straftat, ihrer Ursachen und Bedingungen konsequent, systematisch und planvoll einzuengen sowie noch effektiver zu beseitigen, zu neutralisieren bzw, in ihrer Wirksamkeit einzuschränken. Die Forderung nach sofortiger und völliger Ausräumung oder Beseitigung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen in Rahnen der politisch-operativen Tätigkeit Staatssicherheit Theoretische und praktische Grundlagen der weiteren Vervollkommnung der Vorbeugung feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen und der ihnen zugrunde liegenden Ursachen und Bedingungen können nur dann vollständig wirksam werden, wenn in der politisch-operativen Arbeit alle operativen Arbeitsprozessedarauf orientiert und ihr Zusammenwirken abgestimmt sind,Die unterschiedlichen Kräfte, Mittel und Methoden, die Tarnung der politisch-operativen Pläne, Absichten und Maßnahmen, aktives und offensives Handeln zur Überraschung, Täuschung, Ablenkung, Des Informierung des Feindes.

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