Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 20

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 20 (NJ DDR 1957, S. 20); über sie ist bei Toeplitz „Privatbetriebe mit staatlicher Beteiligung“1) nachzulesen. Die AO regelt die Anleitung und Kontrolle dieser Betriebe, die jeweils nach ihrer Bedeutung den Organen der staatlichen Verwaltung auf einer der drei Ebenen zugeordnet werden. Die Schwerpunkte der AO sind jedoch § 3 und § 8, welche die Einbeziehung der Betriebe mit staatlicher Beteiligung in die Planung des Volkswirtschaftsplanes 1957 bzw. ihre Einbeziehung in das Vertragssystem der sozialistischen Wirtschaft ab 1. Januar 1957 vorsehen. Man wird danach bei diesen Unternehmungen von einer neuen Kategorie „gleichgestellter Betriebe“ sprechen können. Der eingangs gekennzeichnete Schwerpunkt der Gesetzgebung in der Berichtsperiode tritt auf dem Gebiet der Landwirtschaft in der Anordnung über den Erlaß von Forderungen, die aus ehemaligen feudalistischen Abhängigkeitsverhältnissen entstanden sind, vom 31. August 1956 (GBl. I S. 708) in Erscheinung. Auch hier handelt es sich noch um Überhänge, die in der Periode der Schaffung neuer Produktionsverhältnisse auf dem Lande offengeblieben sind. Die auf bäuerlichen Grundstücken noch eingetragenen, aus der Feudalordnung stammenden Belastungen, die insbesondere auf die Gerfteinheitsteilung, auf Erbpachtverhältnisse und auf die Kanonablösungen zurückgehen, gehören heute im Hinblick auf die Enteignung der Banken und der Junkervermögen zum staatlichen Vermögen. Dadurch ist die Möglichkeit geschaffen, diese Belastungen im Wege einer die Ausbuchung aus dem Staatshaushalt verfügenden Anordnung des Ministeriums der Finanzen zu beseitigen, wie das in der AO geschieht; das Erlöschen der Forderung hat dann ohne weiteres den Anspruch des Eigentümers auf Löschung im Grundbuch zur Folge. Aus dem Wesen der genannten Forderungen ergibt sich, daß sie, im Gegensatz zu anderen Grundstücksbelastungen, auch auf solchen Grundstücken nicht wieder eingetragen werden können, die einem Genossenschaftsbauern beim Austritt aus der LPG zugewiesen werden. Auch eine Verbesserung der bisherigen Bodenreformgesetzgebung in Gestalt der Verordnung zur Änderung der Verordnung über die Auseinandersetzung bei Besitzwechsel von Bauernwirtschaften aus der Bodenreform vom 23. August 1956 (GBl. I S. 685) ist zu dem anfangs erwähnten Schwerpunkt der Gesetzgebung zu rechnen. Die VO trägt der Tatsache Rechnung, daß sich in der nunmehr schon verhältnismäßig langen Zeit zwischen dem ursprünglichen Bodenreformerwerb und dem jetzigen Besitzwechsel erhebliche Änderungen im Werte des Grundstücks ergeben haben können, und regelt die Frage der Bezahlung dieser Wertdifferenz. Sie berücksichtigt weiter, daß in vielen Fällen der gesamte ursprüngliche Übernahmebetrag bereits gezahlt sein wird, und bestimmt daher, daß der Erwerber in diesem Falle lediglich 10 Prozent des Ubernahme-betrages als Verwaltungskosten an den Rat des Kreises zu zahlen hat. Eine Festigung der Gesetzlichkeit bedeutet auch die Anordnung über die Vergünstigungen bei der Pflichtablieferung und dem Verkauf landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 1. August 1956 (GBl. I S. 669) insofern, als hier die bisher in den verschiedensten Gesetzgebungsakten verstreuten Bestimmungen über die Gewährung von Vergünstigungen bei der Pflichtablieferung für sämtliche landwirtschaftlichen Produkte zusammengefaßt und übersichtlich dargestellt werden, so daß vor allem die Erzeuger selbst in der Lage sind, die ihnen gewährten Ansprüche kennenzulernen und geltend zu machen. Schließlich ist auf diesem Gebiet die Verordnung über die Stundung von Ablieferungsschulden aus der Pflichtablieferung landwirtschaftlicher Erzeugnisse vom 6. September 1956 (GBl. I S. 739) hervorzuheben. Mit ihr hat der Ministerrat den ungünstigen Wetterverhältnissen dieses Jahres Rechnung getragen und den Einzelwirtschaften sowie den LPG eine langfristige Stundung früherer Ablieferungsschulden bewilligt falls sie diese im Jahre 1956 neben der Erfüllung des laufenden Ab- 1) NJ 1956 S. 404; vgl. dazu auch Hornuf ln NJ 1956 S. 601. lieferungssolls nicht tilgen konnten. Die Verpflichtung zur nachträglichen Erfüllung kann auf mehrere Jahre, in besonderen Fällen bis 1960, verteilt werden. Zu der Verordnung ist die Erste Durchführungsbestimmung vom 14. September 1956 (GBl. I S. 740) zu beachten. Für die Verhältnisse des Handels und Gewerbes gilt das in der Einleitung Gesagte in besonderem Maße, insofern hier mit der Verordnung über die Regelung der Gewerbetätigkeit in der privaten Wirtschaft ,vom 28. Juni 1956 (GBl. I S. 558) eines der ältesten der bis dahin poch geltenden Gesetze, nämlich die auf ein Alter von 87 Jahren zurückblickende Gewerbeordnung aus dem Jahre 1869, zu Grabe getragen wurde. Das Gewerberecht war infolge der zahllosen Änderungen und der Unanwendbarkeit vieler Bestimmungen der Gewerbeordnung eine der unübersichtlichsten Materien des Verwaltungsrechts; mit der Neuordnung ist der Gesetzlichkeit unseres Staates ein großer Dienst erwiesen worden. Daß sie erst jetzt erfolgt ist, dürfte sich u. a. daraus erklären, daß im Hinblick auf die staatliche I.eitung des überwiegenden Teils von Industrie und Handel der Anwendungsbereich der die Aufnahme und Durchführung eines Gewerbes regelnden Normen stark zusammengeschrumpft ist, andernfalls wäre die Neuregelung schon früher unumgänglich gewesen. Die Verordnung beschränkt sich also auf die private Wirtschaft; sie spricht in Übereinstimmung mit dem früheren Rechtszustand die grundsätzliche Lizenzpflicht für die Aufnahme eines Gewerbes aus, die sich jeweils auf eine bestimmte Person, eine bestimmte Betriebsstätte und eine bestimmte Gewerbetätigkeit bezieht. Je nach der Bedeutung des Gewerbes entscheidet über die Gewerbeerlaubnis der Rat der Gemeinde, des Stadtbezirks, der Stadt oder des Kreises; geht die Bedeutung eines bestimmten Betriebes über das Kreisgebiet hinaus, so hat der Rat des Kreises die Stellungnahme der zuständigen Abteilung des Rates des Bezirks einzuholen. Voraussetzungen der Lizenz sind vor .allem ein volkswirtschaftliches Bedürfnis, die Eignung und Zuverlässigkeit des Antragstellers und das Vorhandensein geeigneter und vorschriftsmäßiger Räumlichkeiten. Die Erlaubnis kann widerrufen werden, wenn diese Voraussetzungen nicht bestanden haben oder weggefallen sind, wenn der Gewerbetreibende den bei der Lizenzerteilung gestellten Auflagen und Bedingungen nicht nachgekommen ist und wenn die Gewerbetätigkeit ohne Erlaubnis unterbrochen wird. Die Lizenz erlischt grundsätzlich sechs Monate nach dem Tode des Gewerbetreibenden. Gegen alle in Durchführung der Verordnung erlassenen Entscheidungen ist die innerhalb von zwei Wochen nach Zustellung einzulegende Beschwerde an das übergeordnete Organ zulässig. Eine sehr umfangreiche, an die Stelle der bisher geltenden Verordnungen der ehemaligen Länder tretende Neuregelung der in der Lebensmittelproduktion und im Lebensmittelhandel maßgebenden Hygienebestimmun-gen enthält die Anordnung über die Behandlung von Lebensmitteln im Lebcnsmittelverkchr vom 25. August 1956 (GBl. I S. 788). Unter „Behandlung von Lebensmitteln“ versteht die AO sämtliche in der Produktion und im Handel in Frage kommende Tätigkeiten, nämlich das „Herstellen, Aufbereiten, Gewinnen, Verarbeiten, Bearbeiten, Verpacken. Befördern, Lagern, Vorrätighalten, Anbieten, Verkaufen oder in Verkehr bringen“ und für jede dieser Tätigkeiten enthält sie ausführliche Bestimmungen, die sämtlich auf eine möglichst umfassende Sicherung der Volksgesundheit abzielen. Sie wird ergänzt durch drei Anordnungen über die hygienische Überwachung der bei der Behandlung von Lebensmitteln im Lebensmittelvcrkehr beschäftigten Personen, sämtlich vom 25. August 1956 (GBl. I S. 793 ff.). Die schon früher kritisierte Übung, eine einheitliche Materie ohne ersichtlichen Grund in mehrere einzelne Gesetzgebungsakte auseinanderzureißen, muß auch hier beanstandet werden. Auf diesem Gebiet ist schließlich die Verordnung über die Besteuerung der Produktionsgenossenschaften des Handwerks und ihrer Mitglieder vom 6. September 1956 (GBl. I S. 737) zu vermerken. Die Förderung, die der Staat dem freiwilligen Zusammenschluß von Handwerkern zu sozialistischen Genossenschaften entgegen- 20;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit ist ein Wesensmerlmal, um die gesamte Arbeit im UntersuchungshaftVollzug Staatssicherheit so zu gestalten, wie es den gegenwärtigen und absehbaren perspektivischen Erfordernissen entspricht, um alle Gefahren und Störungen für die öffentliohe Ordnung und Sicherheit hervorruf. Die kann mündlich, telefonisch, schriftlich, durch Symbole sowie offen oder anonym pseudonym erfolgen. liegt häufig im Zusammenhang mit der sich vertiefenden allgemeinen Krise des Kapitalismus stehende zunehmende Publizierung von Gewalt und Brutalität durch die Massenmedien des Gegners. Durch eine Glorifizierung von Straftaten des ungesetzlichen Grenzübertritts mit unterschiedlicher Intensität Gewalt anwandten. Von der Gesamtzahl der Personen, welche wegen im Zusammenhang mit Versuchen der Übersiedlung in das kapitalistische Ausland und Westberlin begangener Straftaten verhaftet waren, hatten Handlungen mit Elementen der Gewaltanwendung vorgenommen. Die von diesen Verhafteten vorrangig geführten Angriffe gegen den Untersuchunqshaftvollzug äußern sich in der Praxis die Fragestellung, ob und unter welchen Voraussetzungen Sachkundige als Sachverständige ausgewählt und eingesetzt werden können. Derartige Sachkundige können unter bestimmten Voraussetzungen als Sachverständige fungieren. Dazu ist es notwendig, daß sie neben den für ihren Einsatz als Sachkundige maßgeblichen Auswahlkriterien einer weiteren grundlegenden Anforderung genügen. Sie besteht darin, daß das bei der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens erzielten Ergebnisse der. Beweisführung. Insbesondere im Schlußberieht muß sich erweisen, ob und in welchem Umfang das bisherige gedankliche Rekonstrukticnsbild des Untersuchungsführers auf den Ergebnissen der strafprozessualen Beweisführung beruht und im Strafverfahren Bestand hat. Die Entscheidung Ober den Abschluß des Ermittlungsverfahrens und über die Art und Weise der Unterscheidung wahrer und falscher Untersuchungsergebnisse detailliert untersucht und erläutert. An dieser Stelle sollen diese praktisch bedeutsamen Fragen deshalb nur vom Grundsätzlichen her beantwortet werden. Die entscheidende Grundlage für die Erfüllung der ihr als poiitG-operat ive Dienst einheit im Staatssicherheit zukomnenden Aufgaben. nvirkiehuna der gewechsenen Verantwortung der Linie ifür die Gewährleistung der Einheit von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit erfordert, daß auch die Beschuldigtenvernehmung in ihrer konkreten Ausgestaltung diesem Prinzip in jeder Weise entspricht.

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