Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 2

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 2 (NJ DDR 1957, S. 2); zen hätte fördern können. Um welche bedeutsamen grundsätzlichen Fragen es in jener Zeit ging, selbst wenn die Auseinandersetzung in der NJ keinen breiten Raum einnahm, mag anhand der kleinen Kontroverse beleuchtet werden, die der damalige Thüringische Justizminister und ein Dozent der Universität Halle in einem Heft des ersten Jahrgangs um die Frage führten, ob die Thüringische Landesverfassung die Ernennung auf Lebenszeit und die Unabsetzbarkeit der Richter durch eine Bezugnahme auf das Gerichtsverfassungsgesetz anerkannt habe. Das ungeheure Entwicklungstempo, bedingt durch die Entschlossenheit der Werktätigen in der damaligen sowjetischen Besatzungszone, mit allen Überresten der faschistischen Vergangenheit gründlichst aufzuräumen und den Neubau nicht wieder auf die Fundamente der Weimarer Demokratie zu setzen, die sich eben als zu schwach erwiesen hatten, stellte die NJ ständig vor neue Aufgaben. So war einer der zeitlich bedingten Schwerpunkte für die einheitliche Anleitung der Gerichte und Staatsanwaltschaften die Frage, wie die deutschen Gerichte das Alliiertenrecht anzuwenden hatten, also insbesondere das Kontrollratsgesetz Nr. 10 und den SMAD-Befehl Nr. 201. Hier konnten die Richter auf keinerlei ältere Literatur zurückgreifen und waren ausschließlich auf die Beiträge in der NJ angewiesen. Die Sicherung der ersten Erfolge unseres wirtschaftlichen Aufbaus aus eigener Kraft, der sich wohl dank der fortlaufenden und großzügigen Hilfe durch die Sowjetunion verhältnismäßig schnell vollzog, war eine nicht geringere Aufgabe der Gerichte und Staatsanwälte in diesen Jahren. Deshalb treten schon im 2. Jahrgang der NJ mehr und mehr die Probleme in den Vordergrund, deren Lösung für die Anleitung der Rechtsprechung auf diesem Gebiet dringend notwendig war. Die Sorge, daß in einer neuen deutschen Republik die Souveränität des Volkes in der Gestaltung der Verfassung und der staatlichen Verwaltung zum festen Fundament werde, verstärkte sich im Jahre 1948 immer mehr. Die das Staats- und Verfassungsprinzip grundsätzlich völlig gegensätzlich behandelnden Verfassungsentwürfe des Deutschen Volksrats einerseits und des westdeutschen Parlamentarischen Rates andererseits machten es notwendig, sich mit allen Vorstellungen einer formalen oder scheinbaren Demokratie gründlich auseinanderzusetzen. Auch an dieser Aufgabe ist die NJ erfreulicherweise nicht vorbeigegangen. Deshalb begegnen uns in den ersten Jahrgängen wissenschaftliche Abhandlungen über die in der Verfassungsdiskussion aufgeworfenen Probleme. In zahlreichen Veröffentlichungen bemühte sich die NJ um die Entwicklung eines demokratischen Familienrechts auf der Grundlage des Kontrollratsgesetzes Nr. 16, und der 3. Jahrgang enthält auch die ersten prinzipiellen Untersuchungen über Wesen und rechtliche Bedeutjang des Volkseigentums. Sie war die einzige Fachzeitschrift für Rechtsfragen aller Gebiete, und keiner dieser nur beispielsweise aufgeführten Fragen von erstrangiger Bedeutung konnte und durfte sie sich verschließen. Bedenkt man dabei, wie gering die Zahl ihrer Mitarbeiter damals war in den ersten Jahrgängen stammt der weitaus größte Teil aller Publikationen aus der Feder der Mitarbeiter der Zentralen Justizverwaltung selbst , dann kann man ermessen, welche einmalige Leistung die Redigie-rung der Zeitschrift darstellte und wieviel aufopferungsvolle persönliche Arbeit damals jeder einzelne der ständigen Mitarbeiter z. T. noch unter schwierigsten Lebens- und Arbeitsbedingungen geleistet hat. Wenn wir heute die anderen Zeitschriften zur Hand nehmen, die sich mit der Rechtspraxis oder der rechtswissenschaftlichen Entwicklung auf speziellen Gebieten befassen, sei es „Staat und Recht“, „Rechtswissenschaft-licher Informationsdienst“, „Der Schöffe“, das „Mitteilungsblatt der Vereinigung Demokratischer Juristen“ oder andere, dann dürfen wir nicht vergessen, daß sie in gewissem Sinne alle mehr oder weniger Kinder der NJ sind, denn sie hat lange Zeit ihre Probleme behandelt und dabei sicherlich in der schwersten Zeit der Entwicklung. In besonderem Maße schwierig war die Anleitung in diesen Jahren, weil ebenso wie auf dem speziellen Gebiet der Rechtsprechung die Justizhoheit der Länder mit Landesjustizministerien, Oberlandesgerichten und Generalstaatsanwälten ganz zu schweigen von den Versuchen einer separaten Strafgesetzgebung wie in Thüringen auch auf anderen GeDieten z. T. deutliche Neigungen zum Partikularismus und sogar föderalistische Tendenzen erkennen ließen und die zentrale Anleitung vielfach, zwar ohne sachlichen Grund, einer durch die Vergangenheit bedingten und deshalb verständlichen Ablehnung begegnete. Dazu kamen die vielen, z. T. sehr geschickt getarnten feindlichen Versuche, die Entwicklung aufzuhalten oder nach Möglichkeit noch einmal zurückzudrehen, Es ist das große Verdienst der heute noch führenden Persönlichkeiten unseres justitiellen Lebens und ihrer Mitarbeiter aus der Zeit der Zentralen Justizverwaltung, dem damaligen Herausgeber der NJ, alle diese Schwierigkeiten überwunden und die NJ zu dem Organ gemacht zu haben, das einer planmäßigen, konsequent demokratischen Entwicklung gedient und alle rückschrittlichen Einflüsse bekämpft hat. Ihnen dafür Dank abzustatten, fühlen sich die Leser der NJ heute verpflichtet, nicht zuletzt diejenigen, die die NJ vielleicht erst Jahre später zum ersten Mal als Richter, Staatsanwalt oder Rechtsanwalt in die Hand genommen und als ihre Zeitschrift erkannt haben und diejenigen, die sie schon während ihres Studiums' eifrig benutzen, da sie für eine Reihe von Jahren auf manchen Gebieten die einzige Literatur war. Sicher wäre es lohnend, bei dem Rückblick noch länger zu verweilen und auch die Jahre eingehender zu behandeln, in denen die NJ nach der Gründung der Deutschen Demokratischen Republik vor neue Aufgaben gestellt wurde. Die vorliegende Darstellung kann kein vollständiges Bild der geschichtlichen Entwicklung geben. Wenn wir unseren Blick insbesondere auf die ersten Entwicklungsjahre gerichtet haben, so deshalb, weil die Jahre seit 1950 uns allen noch gegenwärtig sind. Gleichwohl aber muß gesagt werden, daß die NJ auch in ihren späteren Jahren den gestellten Aufgaben in vollem Umfang gerecht geworden ist. Als Organ des Ministeriums der Justiz, das sie im Oktober 1949 wurde, hat sie den Kampf gegen jede Gefährdung unserer antifaschistisch-demokratischen Ordnung durch Wirtschaftsund Staatsverbrechen wirksam unterstützt. In den folgenden Jahren waren der NJ neue große Aufgaben gestellt, als es galt, die ersten demokratischen Justizgesetze zu entwickeln. Das Jugendgerichtsgesetz, das Staatsanwaltschaftsgesetz, das Gerichtsverfassungsgesetz und die Strafprozeßordnung hat sie durch zahlreiche Abhandlungen praktischer und theoretischer Art den Richtern und Staatsanwälten nahegebracht. Damit hat sie Anteil an dem Verdienst, daß diese Gesetze in einer für frühere Begriffe unvorstellbar kurzen Zeit in der Praxis aufgenommen und verständnisvoll angewendet worden sind. Zur gleichen Zeit begann auch bereits die Auseinandersetzung mit den marxistischen Rechtsbegriffen, wie sie insbesondere die sowjetische Wissenschaft entwickelt hat. Deutlich zeichnet sich in den Bänden dieser Jahre das Heranwachsen der Justizkader in Praxis und Wissenschaft ab. Damals begann die bis heute nicht zum Stillstand gekommene ständige Zunahme an Autoren; vor allem beteiligten sich Richter und Staatsanwälte aus den Bezirken und Kreisen der Republik in steigendem Maße aktiv an der Gestaltung dieser ihrer eigenen Zeitschrift. Die Breite der Diskussion zum Entwurf des Familiengesetzbuchs spiegelte sich ebenso in der NJ wflder wie die Erfahrungen und Erfolge der Justizfunktionäre in der politischen Massenarbeit. Vielfältig sind auch die Beiträge aus dem Gebiet der Allgemeinen Aufsicht, wie sich überhaupt die Mitwirkung der Staatsanwälte, die lange Zeit nur gering war, in den letzten Jahren wesentlich gesteigert hat. Doch als Glück wünschende wollen wir uns nicht nur der rückschauenden Betrachtung hingeben, sondern auch ein Wort über die künftige Arbeit sagen. Die Vertiefung der sozialistischen Gesetzlichkeit unseres Staates steht nicht nur als Forderung des Tages vor uns, sondern als eine Forderung, die immer in hervorragendem Maße zu beachten ist. Auf der 16. Tagung der Volkskammer, am 2. November 1956, hat Ministerpräsident Grotewohl in einer Regierungs- 2;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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