Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 191

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 191 (NJ DDR 1957, S. 191); Das zweite Argument des Kammergerichts wird aus dem „Wesen der Hehlerei“ hergeleitet, das darin gefunden wird, daß sie nicht der Vortat gleichzusetzen sei, sondern in der „Aufrechterhaltung und Vertiefung des bereits durch einen anderen herbeigeführten Zustandes sowie in der Erschwerung der Aufklärung des Verbrechens“ bestehe. Das Wesen- der Hehlerei wird also aus dem durch sie angegriffenen Objekt erschlossen. Das Objekt der Hehlerei ist in Praxis und Lehre noch immer strittig. Das Kammergericht selbst hat ursprünglich die Auffassung vertreten, die Hehlerei sei eine Form der Teilnahme an der Straftat eines anderen (NJ 1954 S. 424). Dieser Auffassung war ich in einer Anmerkung (ebenda) entgegengetreten und hatte dargelegt, daß m. A. nach das „Objekt“ der Hehlerei die ungehinderte gesetz- und ordnungsmäßige Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane sei und daß sie nach dem Gesetz immer eine Sache, von der der Täter weiß oder den Umständen nach annehmen muß, daß sie durch eine strafbare Handlung erlangt war, zum Gegenstand haben muß. An dieser Meinung halte' ich fest, auch wenn Tr och (NJ 1956 S. 303) aus der Tatsache, daß seither zu ihr nicht Stellung genommen, also ihr auch nicht widersprochen worden sei, den Schluß zieht, sie werde nirgendwo geteilt. Troch übrigens teilt sie, schließt aber daraus, daß deswegen Hehlerei keine Form des Beiseiteschaffens sei. Römer/Schwarz (Staat und Recht 1956 S. 387) sprechen sich zu dieser Frage nicht eindeutig aus, sondern erklären, die Hehlerei sei „im wesentlichen" ein Angriff auf die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane. Sie scheinen also auch der Ansicht zu sein, die das Kammergericht jetzt vertritt, nämlich, daß die Hehlereibestimmungen zwei Objekte schützen: die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane und das Eigentum. Im gleichen Sinne hatte bereits im August 1955 das Stadtbezirksgericht Berlin-Pankow (NJ-Rechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 1 S. 10) entschieden1). Das Kammergericht argumentiert nun dahingehend, die nach der abgeschlossenen Vortat erfolgende Verwertungshandlung durch einen anderen Täter sei eine spezielle, nach § 259 StGB strafbare Handlung, mit der der notwendige Schutz des Volkseigentums von unserer Rechtsordnung gewährleistet sei: „Ein Angriff gegen das Volkseigentum in den Formen des Verheimlichens, Ankaufens, zum Pfandnehmens, sonstigen Ansichbrin-gens oder zum Absatz-Mitwirkens bei Gegenständen, die durch eine strafbare Handlung erlangt sind", sei kein Beiseiteschaffen im Sinne der Volkseigentumsschutzbestimmungen, weil hierfür die spezielle Vorschrift des § 259 StGB gelte. Auf seinen Kern zurückgeführt bedeutet dieser Rechtssatz nichts anderes als: das VESchG könne auf diese Art Angriffe nicht angewendet werden, weil die §§ 259, 260 StGB leges speciales zum VESchG seien eine Auffassung, die um so erstaunlicher ist, als der Vizepräsident des Kammergerichts erst kürzlich (NJ 1957 S. 55) die gegenteilige Ansicht dargelegt hat. So schrieb er: „Das VESchG ist . als lex specialis gegenüber den entsprechendenVörSchriften des StGB anzusehen“. Also: § 1 VESchG ist lex specialis zu §§ 242, 246 StGB usw., aber §§ 259, 260 StGB sind leges speciales zumVESchG. Eine Begründung für diese Ansicht enthält die Entscheidung jedoch nicht. Folgte man der Auffassung des Kammergerichts, die Hehlereibestimmungen schützten auch das Objekt Eigentum, so müßte gerade der umgekehrte Schluß gezogen werden: § 1 Abs. 1 VESchG sei lex specialis zu §§ 259, 260 StGB und infolgedessen anwendbar, wenn die gehehlten Sachen im Volkseigentum stehen und der Hehler dies weiß. („Wenn er es nur den Umständen nach annimmt“, genügt in diesem Falle nicht, da sich das nur darauf bezieht, daß die gehehlten Sachen durch eine strafbare Handlung erlangt sind; vgl. OG in NJ 1956 S. 379.) Wie jedoch mehrfach dargelegt, vertrete ich die Auffassung, daß das Objekt der Hehlerei nur die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane ist. Troch erklärt am angegebenen Ort hierzu: „An der Unterschiedlichkeit des Objekts der verbrecherischen Handlung zerschlägt sich auch die Auffassung, daß Hehlerei eine Form des Bei- l) Der Artikel von Hermann in NJ 1957 S. 99 ist erst nach Abschluß des Manuskripts erschienen und konnte daher nicht mehr berücksichtigt werden. seiteschaffens nach § 1 VESchG ist.“ Er ist daher auch der Meinung, daß die Richtlinie des Obersten Gerichts zum VESchG, die unter B 2 den § 259 StGB aufzählt, unrichtig sei2). Um diesem Einwand zu begegnen, muß auf das Ergebnis der Auseinandersetzung mit der Ansicht von Fritzsche/Hübner zur Frage der Begriffsbestimmung des „sonstigen Beiseiteschaffens“ Bezug genommen werden, nämlich, daß unter diesen Begriff Angriffe auf das Volkseigentum fallen, die die vorsätzliche Herausnahme aus dem Volkseigentum zum Inhalt haben und mit dem Ziel der Vermögensvorteilsverschaffung für den Täter oder einen anderen begangen werden. Daß weitere Angriffe auf das Volkseigentum nach einem vorangegangenen, abgeschlossenen Angriff möglich sind, wurde weiter oben ebenfalls ausgeführt; es wird im übrigen von Fritzsche/Hübner nicht bestritten. Derartige weitere Angriffe werden bei der Hehlerei in der Form des Verheimlichens, Ankaufens, zum Pfandnehmens usw. begangen, wie auch das Kammergericht zunächst durchaus zutreffend ausgeführt hat. Die Bestimmungen gegen die Hehlerei schützen also nicht zwei Objekte, sondern die Tat des Hehlers richtet sich gegen zwei Objekte. Den Schutz des einen Objekts haben §§ 259, 260 StGB übernommen; das andere wird, sofern die Anwendung des VESchG wegen der Höhe des Schadens notwendig ist, durch § 1 Abs. 1 VESchG geschützt (sonstiges Beiseiteschaffen). Kommt die Anwendung des VESchG nicht in Betracht, dann bleibt die Verletzung des zweiten Objekts straflos, weil es an einem Strafgesetz fehlt und die Analogie nicht statthaft ist. Ist die Hehlerei als Beiseiteschaffen von Volkseigentum strafbar, so liegt, wie in allen Fällen, bei denen eine Handlung mehrere Strafgesetze verletzt, Idealkonkurrenz vor. Die Strafe ist dem schwereren der verletzten Gesetze entsprechend § 73 StGB zu entnehmen; das ist bei gewerbsmäßiger Hehlerei, wenn nicht auch § 2 VESchG verletzt ist, der § 260 StGB, bei einfacher Hehlerei (§ 259 StGB) der § 1 VESchG. Angesichts der Tatsache, daß nachdem bereits in der Literatur verschiedene Meinungen vertreten wurden nun durch die Plenarentscheidung des Kammergerichts auch die bisherige einheitliche Rechtsprechung auf diesem Gebiet in Frage gestellt wird, ist die Forderung nach einer gesetzlichen Neuregelung des VESchG dringlicher denn je. Es ist deshalb zu begrüßen, daß das Ministerium der Justiz im Zusammenwirken mit Vertretern der Wissenschaft und Praxis bereits mit den erforderlichen Vorarbeiten begonnen hat. Dabei ist besonders bemerkenswert, daß die Vorschläge im derzeitigen Stadium der Beratungen dahin gehen, im künftigen VESchG nur noch Diebstahl, Unterschlagung, Betrug und Untreue zu erfassen, dagegen das „sonstige Beiseiteschaffen“ nicht mehr zu erwähnen. Diese Neuregelung würde dann die erforderliche Klarheit schaffen, die zur Zeit sowohl in der Wissenschaft wie in der Praxis fehlt. Solange aber der Gesetzgeber noch nicht das entscheidende Wort gesprochen hat, ist ein Richter nicht befugt, anders zu entscheiden, als es nach dem bestehenden Gesetz möglich ist. Die Plenarentscheidung des Kammergerichts kann deshalb nicht gebilligt werden. Dr. Heinrich Löwenthal, Oberrichter am Obersten Gericht 2) Das Kammergericht hat zur Richtlinie nicht Stellung genommen, obwohl es selbst eine gleichlautende Richtlinie am 9. Dezember 1953 (VOB1. für Groß-Berlin 1954 II S. 11) erlassen hat. Ein ausdrücklicher Hinweis darauf, daß es insoweit von der eigenen Richtlinie abweicht, wäre am Platze gewesen. Arbeitsrecht §§ 9 Buchst, f, 10 KündVO. 1. Die Lösung eines Arbeitsrechtsverhältnisses wegen disziplinwidrigen Verhaltens des Werktätigen kann auch durch fristgemäße Kündigung erfolgen. 2. Zur Frage der erzieherischen Einwirkung auf den Werktätigen im Betrieb. KG, Urt. vom 7. Februar 1957 Za 1/57. Der Beteiligte K. war seit Mai 1955 als Betriebsarzt in einem VEB tätig. Am 24. August 1956 wurde ihm zum 8. September 1956 fristgemäß mit der Begründung gekündigt, er sei trotz mehrfacher Ermahnungen wiederholt betrunken zum Dienst erschienen bzw. infolge übermäßigen Alkoholgenusses dem 191;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 191 (NJ DDR 1957, S. 191) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 191 (NJ DDR 1957, S. 191)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Dabei handelt es sich insbesondere um Spekulationsgeschäfte und sogenannte Mielke, Rede an der Parteihochschule Karl Marx beim der Partei , Anforderungen und Aufgaben zur Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der und der anderen Staaten der sozialistischen Staatengemeinschaft unter allen Bedingungen der Entwicklung der internationalen Lage erfordert die weitere Verstärkung der Arbeit am Feind und Erhöhung der Wirksamkeit der vorbeugenden politisch-operativen Arbeit. Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Maßnahmen zur Durchsetzung des Untersuchungshaftvollzuges. Grundlagen für die Tätigkeit des Wach- und Sicherungsdienstes sind: Die gesetzlichen Bestimmungen wie Strafgesetz, Strafprozeßordnung, Strafvollzugs- und Wiedereingliederungsgesetz; Befehle und Anweisungen des Ministers für Staatssicherheit, des Ministers des Innern und Chefs der Deutschen Volkspolizei über die Durchführung der Untersuchungshaft, Dienstanweisung für den Dienst und die Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden Erfordernisse sollte zweckmäßigerweise in folgenden Schritten erfolgen: Ausgangspunkt für die Bestimmung der zweckmäßigsten Zusammensetzung sind die politisch-operativen Schwerpunktaufgaben der operativen Diensteinheit Linie auf der Grundlage der Analyse der konkreten politisch-operativen Situation. Auf einige operative Schwerpunkte sowie wesentliche Bestandteile und Zielstellungen dieser Analyse sind wir bereits im Zusammenhang mit der ehrenamtlichen und hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit für Staatssicherheit bekannt gewordenen geheimzuhaltenden Dokumente Gegenstände Informationen und anderen geheimzuhaltenden Tatsachen bleibt unabhängig von der Beendigung der hauptamtlichen inoffiziellen Tätigkeit von Übergangs- sowie Dienstbeschädigungsteilrentnern anderer bewaffneter Organe ist der Anspruch auf Rentenleistung durch Staatssicherheit gemäß Ziffer dieser Durchführungsbestimmung zu prüfen.

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