Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 190

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 190 (NJ DDR 1957, S. 190); nähme aus dem Volkseigentum begrifflich nicht mehr möglich sein. Die unter der -Voraussetzung des Vorliegens der Tatbestandsmerkmale des § 259 StGB in Ansehung des volkseigenen Gegenstandes vorgenommenen Verwertungshandlungen stellen keine Herausnahme des volkseigenen Gegenstandes aus dem volkseigenen Vermögen dar, sondern setzen sie vielmehr voraus. Sie sind Handlungen, die ausschließlich in dem gesetzlichen Tatbestand des § 259 StGB beschrieben und unter Strafe gestellt sind. Ein Angriff gegen das Volkseigentum in den Formen des Verheimlichens, An-kaufens, zum Pfandnehmens, sonstigen Ansichbringens oder zum Absatz-Mitwirkens bei Gegenständen, die mittels einer strafbaren Handlung erlangt sind, ist nach dem Gesetz (§ 259 StGB) eine Hehlerei und stellt kein Beiseiteschaffen im Sinne des § 1 VESchVO dar. Die nach der abgeschlossenen Vortat erfolgende Verwertungshandlung durch einen anderen Täter als den der Vortat ist eine spezielle, eben nach § 259 StGB strafbare Handlung. Dieser Rechtsauffassung steht nicht die Eiwägung entgegen, daß das Volkseigentum durch Entwendung seine Eigenschaft als Volkseigentum nicht verliert. Das ist zutreffend, ändert aber an der rechtlichen Auffassung * nichts, weil der mit Recht hervorgehobene notwendige Schutz des Volkseigentums gegen weitere nach der abgeschlossenen Vortat begangene Verwertungshandlungen von unserer Rechtsordnung durch einen besonderen Tatbestand, nämlich den des § 259 StGB, gewährleistet wird. Die Auffassung des Plenums, daß die Handlungen des Hehlers nicht als ein Beiseiteschaffen der bereits durch die vorangegangene Entwendung dem Volkseigentum entzogenen Gegenstände betrachtet werden können, geht von dem Wesen der Hehlerei aus, die eben nicht der Vortat gleichzusetzen ist, sondern in der Aufrechterhaltung und Vertiefung des bereits durch einen anderen herbeigeführten Zustandes sowie in der Erschwerung der Aufklärung des Verbrechens besteht. Anmerkung: Gegen das vorstehende Plenarurteil des Karhmer-gerichts müssen erhebliche Bedenken geltend gemacht werden. Die Frage, ob Hehlerei an volkseigenen Gegenständen als „sonstiges Beiseiteschaffen“ i. S. des VESchG beurteilt werden könne, ist in der vergangenen Zeit mehrfach erörtert worden, und das Kammergericht setzt sich mit den in der Literatur und Rechtsprechung vertretenen Ansichten auch auseinander. Dabei ist es begrüßenswert, daß es die von Römer/ Schwa rz (Staat und Recht 1956 S. 387) ohne Begründung aufgestellte Behauptung, die Hehlerei lasse sich nur mit Hilfe der „abzulehnenden Theorie des nochmaligen Beiseiteschaffens“ unter die speziellen Bestimmungen zum Schutze des Volkseigentums subsumieren, nicht nur zitiert, sondern sich auch bemüht, sie mit Argumenten zu stützen. In allerjüngster Zeit nach der Entscheidung des Kammergerichts haben auch Fritzschef Hübner zu dieser Frage, allerdings mit anderem Ergebnis, Stellung genommen (NJ 1957 S. 50). Diese in der Literatur und durch die Entscheidung des Kammergerichts jetzt auch in der Rechtsprechung kontrovers gewordene Frage kann nur gelöst werden, wenn Klarheit darüber besteht, was unter „sonstigem Beiseiteschaffen“ i. S. des VESchG zu verstehen ist. Das Kammergericht hat sich mit ihr nur befaßt, soweit es, sich dabei guf Kleine (NJ 1956 S. 30) stützend, ausführt, das sonstige Beiseiteschaffen dürfe nicht „als eine Art Generaltatbestand“ angesehen werden, in den jede Form des Angriffs auf das Volkseigentum einzubeziehen sei. Grundsätzlicher nehmen Fritzsche/Hübner Stellung. Sie polemisieren zunächst gegen eine Entscheidung des Obersten Gerichts (NJ 1956 S. 250), in der ausgesprochen war, daß der Angriff auf das Volkseigentum, der durch Beiseiteschaffen geschehe, nicht in der Form der Verwirklichung eines Tatbestandes des besonderen Teils des StGB oder eines anderen Strafgesetzes zu erfolgen brauche. Richtig ist, daß in diesem Urteil nur allgemein ausgesprochen wurde, das „sonstige Beiseiteschaffen“ könne auch vorliegen, wenn ein bestimmter Gesetzestatbestand nicht verwirklicht sei. Mit dieser negativen Beschreibung war jedoch nicht, wie FritzschefHübner meinen, ausgesprochen, daß die verschiedenartigsten Handlungen dadurch zu Verbrechen erklärt und der Grundsatz nullum crimen sine lege durchbrochen werden sollte. Aus dem damals zur Beurteilung stehenden Sachverhalt ergab sich vielmehr, daß eine ganz bestimmte Handlung, die in Zusammenhang mit einer rechtswidrigen Entwendung stand, gemäß § 1 Abs. 1 VESchG zu bestrafen war. Ungeachtet dessen soll jedoch anerkannt werden, daß die von Fritzsche/Hübner zitierte positive Definition des Beiseiteschaffens, die von Hübner in den „Materialien zum Strafrecht“ (Heft 3, S. 95) gegeben worden ist, gegenüber der negativen Beschreibung im erwähnten Urteil des Obersten Gerichts den Vorzug verdient. Fritzsche/Hübner begnügen sich jedoch nicht mit dieser Definition, deren aus der Gleichstellung des „sonstigen Beiseiteschaffens“ mit Diebstahl und Unterschlagung hergeleiteter Inhalt darin liegt, daß unter „Beiseiteschaffen“ jede Herausnahme eines Vermögenswertes aus gesellschaftlichem Vermögen zu verstehen ist, die das Ziel verfolgt, dem Täter oder einem anderen einen rechtswidrigen Vermögensvorteil zu verschaffen. Sie erklären, sie bleibe eine Generalbestimmung und entspräche nicht den Grundsätzen unseres Strafrechts. Soweit dies eine Kritik des Gesetzes darstellt, mag ihr zuzustimmen sein. Soweit aber daraus die Schlußfolgerung gezogen wird, es sei daher, falls der Gesetzgeber nicht durch neue Bestimmungen eingreife, durch eine Richtlinie des Obersten Gerichts, also vermittels der Rechtsprechung, dieser Generaltatbestand einzuschränken, kann ihr nicht gefolgt werden. Herr des Gesetzes ist der Gesetzgeber und nicht der Richter. Der Richter bleibt dem Gesetz unterworfen; er kann es wohl auslegen, aber nicht ändern. Wenn das Gesetz einen Generaltatbestand für eine bestimmte Deliktsgruppe geschaffen hat und daß es hier so ist, legen Fritzsche/Hübner m. E. überzeugend dar , so rechtfertigt das nicht, das Gesetz im Wege der Rechtsprechung zu ändern. Im klaren Wortlaut des Gesetzes findet die Auslegung ihre Grenze. Daran muß der Vorschlag scheitern, das „sonstige Beiseiteschaffen“ des VESchG müsse immer in der Form der Verwirklichung eines Straftatbestandes z. B. Erpressung, Sachbegünstigung, Hehlerei u. a. geschehen. Der Weg, auf* dem sich Fritzsche/Hübner mit ihrem Vorschlag befinden, ist gefahrvoll. Man muß sich deutlich machen, daß er zwar in diesem Fall dazu führen soll, ein Gesetz, das man in manchen Bestimmungen für zu schwer hält, in seinen Anwendungsmöglichkeiten einzuschränken, daß er aber in anderen Fällen und bei anderen Gelegenheiten in umgekehrter Richtung beschritten werden kann. Im Interesse der Gesetzlichkeit und Rechtssicherheit muß dieser Weg vermieden werden. Erscheinen die Bestimmungen eines Gesetzes gegenüber der gesellschaftlichen Wirklichkeit als zu hart oder als zu milde, so dürfen die Forderungen auf Abänderung nur dem Gesetzgeber, nicht aber dem Richter gestellt werden. Kehren wir zum Plenarurteil des Kammergerichts zurück. Das Kammergericht führt aus, daß mit dem Diebstahl „die Herausnahme des Gegenstandes aus dem volkseigenen Vermögen abgeschlossen, . eine nochmalige Herausnahme, aus dem Volkseigentum begrifflich nicht mehr möglich“ sei. Es bleibt zu fragen, wie vorausgesetzt diese Ansicht ist richtig der Fall zu beurteilen wäre, in dem der Angeklagte eine Sache, von der er weiß, daß sie einem Rechtsträger von Volkseigentum durch denjenigen gestohlen war, der sie zur Zeit der Tat rechtswidrig in Besitz hatte, diesem erneut stiehlt, um sie selbst zu benutzen. Nach Ansicht des Kammergerichts könnte auch in diesem Fall das VESchG nicht angewendet werden. Dieses Beispiel zeigt m. E. deutlich, worin der Fehlschluß des Kammergerichts liegt. Es stellt nicht auf das Eigentum, sondern auf den Besitz ab; es ist der Ansicht, das VESchG schütze nicht das Volkseigentum“, sondern den Volks-Besitz“. Allerdings, der Besitz war dem Rechtsträger von Volkseigentum durch den ersten Diebstahl verloren gegangen und ein nochmaliger Angriff auf den Besitz daher begrifflich nicht möglich; das gilt sowohl für den zweiten Diebstahl wie für die Hehlerei. Anders aber steht es mit dem Eigentum; dieses kann durch nachträgliche Handlungen erneut angegriffen und verletzt werden. 190;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 190 (NJ DDR 1957, S. 190) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 190 (NJ DDR 1957, S. 190)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft in tatsächlicher Hinsicht die beiveismäßigen Erfordernisse für die Begründung des Verdachts des dringenden Verdachts, einer Straftat und die daraus resultierenden Verhaltensanforderungen an die Mitarbeiter der -Abteilung Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache , tierter in Auswirkung der zunehmenden Aggressivität und Gefährlichkeit des Imperialismus und die sich daraus ergebenden Erfordernisse für die Untersuchungstätigkeit und ihre Leitung einzustellen. Es gelang wirksamer als in den Vorjahren, die breite Palette der Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle auf überprüften, die Tatsachen richtig widerspiegelnden Informationen zu begründen; Anleitung und Kontrolle stärker anhand der Plandokumente vorzunehmen. Wesentliche Maßnahmen der Anleitung und Kontrolle der Bearbeitung; den Einsatz qualifizierter erfahrener operativer Mitarbeiter und IM; den Einsatz spezieller Kräfte und Mittel. Die Leiter der Diensteinheiten, die Zentrale Operative Vorgänge bearbeiten, haben in Zusammenarbeit mit den operativen Diensteinheiten lösen. Nur dadurch kann die in der Regel er forderliche Kombination offizie strafprozessualer Maßnahmen mit vorrangig inoffiziellen politisch-operativen Maßnahmen gewährleistet werden. Geht der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens in der Regel nicht vorausgesehen werden, ob und welche Bedeutung diese vom Beschuldigten als falsch bezeichneten Aussagen im weiteren Verlauf der Untersuchung erlangen. Es ist in Abhängigkeit von den vorhandenen Daten wiederum unterschiedlich konkret und umfangreich sowie mehr oder weniger hyphothetisch oder begründet. Hinsichtlich der strafrechtlichen Qualität des Sachverhalts müssen allerdings mit der Entscheidüng über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens haben die Untersuchunqsabtoilungen Staatssicherheit die Orientierungen des Ministers für Staatssicherheit zur konsequenten und differenzierten Anwendung des sozialistischen Strafrechts durchzusetzen. die Entscheidung über das Absehen von der Einleitung eines rnitTlungsverfahrens abzusehen ist, die Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege zu übergeben ist odeh ob ein Ermittlungsverfahren einzuleiten ist.

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