Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 187

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 187 (NJ DDR 1957, S. 187); Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht §§ 268 ff. StPO; § 153 StPO (alt). Wird das Strafverfahren gemäß § 153 StPO (alt) eingestellt, so kann über im zivilrechtliehen Anschlußverfahren geltend gemachte Schadensersatzansprüche nicht entschieden werden. Der Antragsteller ist darauf hinzuweisen, daß er seine Ansprüche im Zivilprozeß geltend machen kann. OG, Urt. vom 5. Februar 1957 2 Zst III 1/57. Mit der Anklage des Staatsanwalts des Kreises O. vom 5. April 1956 und dem Eröffnungsbeschluß des Kreisgerichts O. vom 13. April 1956 wurde den Angeklagten zu Last gelegt, sich einer Körperverletzung an den Eheleuten Friedrich und Meta D. schuldig gemacht zu haben. In der Hauptverhandlung vom 3. Mai 1956 hat das Kreisgericht O. das Strafverfahren gemäß § 153 der StPO von 1877 in der Fassung von 1924 in Verbindung mit § 1 Abs. 2 EGStPO eingestellt und die Angeklagten zur Schadensersatzleistung in Höhe von 158, DM an die Eheleute Friedrich und Meta D. verurteilt. Die gegen diesen Beschluß von den Angeklagten eingelegte Beschwerde hat das Bezirksgericht M. als unzulässig zurückgewiesen. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des Beschlusses des Kreisgerichts O. vom 3. Mai 1956 beantragt. Zur Begründung wird ausgeführt, die Verurteilung zur Schadensersatzleistung hätte nicht erfolgen dürfen, da das Verfahren gemäß § 153 StPO (alt) eingestellt worden sei. Das Gericht hätte den Antrag der Geschädigten zurückweisen müssen. Dem Kassationsantrag des Generalstaatsanwalts war stattzugeben, soweit er sich gegen die Verurteilung zum Schadensersatz richtet Aus den Gründen: Aus § 268 Abs. 1 StPO ergibt sich, daß der Verletzte den Antrag stellen kann, den Angeklagten zur Scha-densersatzl'eistung zu verurteilen. Eine Verurteilung kann aber nur durch Urteil und nicht durch Beschluß ausgesprochen werden. Bereits insofern ist die ange-fochtene Entscheidung falsch. In den §§ 268, 270 und 271 StPO wird bestimmt, in welchen Fällen und in welchem Umfang dem Antrag des Verletzten auf Verurteilung des Angeklagten zum Ersatz des Schadens stattzugeben bzw. wann er abzuweisen ist. Das Kreisgericht hat im vorliegenden Fall die Angeklagten weder verurteilt noch freigesprochen, sondern das Strafverfahren eingestellt. Die StPO hat die Fälle der Einstellung nach § 153 StPO (alt) bezüglich im Strafverfahren geltend gemachter Schadensersatzansprüche nicht geregelt. Das erklärt sich daraus, daß zum Zeitpunkt des Erlasses der StPO, wie sich aus § 1 Abs. 2 Satz 2 EGStPO ergibt, damit gerechnet wurde, daß die Geltungsdauer des § 153 StPO (alt) nur noch kurz sein würde. Es müssen also aus dem Wesen der Einstellung und des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens Schlüsse darüber gezogen werden, was in diesen Fällen rechtens ist. Der gemäß § 268 StPO gestellte Schadensersatzantrag ist ein Teil des Strafverfahrens. Eine Einstellung des Strafverfahrens zu einem dem Angeklagten in einem bestimmten Punkt zur Last gelegten Verhalten ist nur in vollem Umfang und nicht teilweise möglich. Daraus ergibt sich, daß die vom Kreisgericht beschlossene Einstellung auch den Antrag auf Schadensersatzleistung mit umfaßt und das Kreisgericht somit darüber nicht entscheiden durfte. Deshalb ist auch die Auffassung des Generalstaatsanwalts, das Kreisgericht hätte den Antrag des Gechädig-ten abweisen müssen, irrig. Eine Abweisung des Anspruchs kann nur bei Freisprechung des Angeklagten erfolgen. Die Einstellung gemäß § 153 StPO (alt) enthält jedoch eine Schuldfeststellung; sie kann daher der Freisprechung nicht gleichgesetzt werden. Eine Abweisung des Antrags gemäß § 271 StPO hätte, wie sich aus Satz 2 dieser Bestimmung ergibt, die Folge, daß die Geschädigten ihre Ansprüche nicht mehr aus den gleichen rechtlichen Gesichtpunkten vor dem Zivilgericht geltend machen können. Das wäre bei Einstellungen nach § 153 StPO (alt) unrichtig, da mit diesen Einstellungen eine Schuld des Angeklagten, wenn auch eine strafrechtlich geringe, festgestellt wird. Die zivilrechtlichen Folgen der Handlung berührt die Einstellung nicht. Das Kreisgericht hätte die Antragsteller darauf hin-weisen müssen, daß es ihnen unbenommen bleibt, den Anspruch auf Schadensersatz vor dem Zivilgericht geltend zu machen. Zivilrecht LPG-Musterstatut Typ III; § 73 GenG; § 6 der DB für die Bestätigung und Registrierung von LPG vom 7. August 1952 (GBl. S. 716); § 812 BGB. Zur Frage der persönlichen Haftung der Mitglieder oder ausscheidender Mitglieder einer LPG für Verluste, die ohne ihr Verschulden während ihrer Mitgliedschaft entstanden sind. OG, Urt. vom 12. Februar 1957 - 1 Uz 10/56. Der Verklagte erklärte am 4. Februar 1953 seinen Beitritt zur Klägerin, die eine Landwirtschaftliche Produktionsgenossenschaft nach Typ III des Musterstatuts ist. Er brachte 10,2775 ha Ackerland und, mit Ausnahme einiger Tiere, seinen gesamten Viehbestand im Werte von 3726,57 DM ein. Im Juni 1953 kündigte er seine Mitgliedschaft zur Klägerin mit Wirkung vom 31. Dezember 1953 wieder auf. Er erhielt seinen Acker und etwa 80 Prozent des eingebrachten Viehs im Werte von 2824,58 DM von der Klägerin. Die restlichen 20 Prozent im Werte von 901,99 DM hielt sie zurück. Die Klägerin behauptet, sie habe gegen den Verklagten aus seiner Mitgliedschaft noch eine Forderung von 1848,88 DM. Die Genossenschaft habe im Jahre 1953 mit Verlust gearbeitet, so daß ein Überhang von 145 614,14 DM per 31. Dezember 1953 entstanden sei. Dieser Betrag setze sich aus kurzfristigen Krediten zusammen, die für Saatgut, MTS-Ausgaben, Düngemittel und Forderungen der Mitglieder für Bodenanteile und Arbeitseinheiten aufgenommen worden seien. Der Überhang sei durch Beschluß der Mitgliederversammlung vom 5. November 1955 auf die ackerbesitzenden Mitglieder entsprechend der Größe ihres eingebrachten Bodens umgelegt worden. Bei einem Anteil von 264,76 DM für jeden Hektar entfalle auf den Verklagten, der 9,7775 ha Boden eingebracht habe 0,50 ha habe er als persönliches Eigentum zur Nutzung behalten , ein Betrag von 2588,69 DM. Davon rechne sie den von ihr noch zu erbringenden Restbetrag von 901,99 DM für das vom Verklagten eingebrachte Vieh abzüglich eines Betrages von 162,18 DM, den der Verklagte noch als Inventarbeitrag zu erbringen habe und der erst drei Jahre nach seinem Austritt fällig sei, ab. Sie beantragt deshalb, den Verklagten zur Zahlung von 1848,88 DM zu verurteilen. Der Verklagte beantragt Klagabweisung. Er macht geltend, daß, wenn er schon für den Überhang aus dem Jahre 1953 mit zu haften hätte, die Klägerin zunächst nachweisen müsse, daß es sich bei der Summe von 145 614,14 DM um einen echten Verlust handele, daß diesem Betrage also nicht Forderungen oder sonstige Aktivposten der Genossenschaft gegenüberstünden, die den Verlust mindern könnten. Keinesfalls könne man der Klägerin auch darin zustimmen, daß nur die acker-besitzenden Genossen den Verlust zu tragen hätten. Nach genossenschaftlichem Recht müßten Verluste von allen Mitgliedern getragen werden, wie auch die Gewinne allen zugute kämen. Die Klägerin sei auch nicht berechtigt, von dem ihm zustehenden Betrag von 901,99 DM 162,18 DM für nichtgeleisteten Inventarbeitrag in Abzug zu bringen. Das Bezirksgericht M. hat mit Urteil vom 9. November 1955 den Verklagten zur Zahlung von 1848,88 DM nebst 4 Prozent Zinsen seit dem 5. November 1955 verurteilt. Zur Begründung hat es ausgeführt: Bei Abschluß des Wirtschaftsjahres 1953 habe sich bei der Klägerin ein Überhang von 145 614,14 DM herausgestellt, der durch die Aufnahme von Krediten für Arbeitseinheiten, Bodenanteile, Düngemittel, Saatgutverbindlichkeiten, Futtermittel u. ä. entstanden sei. Die Mitgliederversammlung habe in einer Sitzung am 5. November 1955 beschlossen, daß dieser Ußerhang auf die Mitglieder umzulegen sei, die ACker einschließlich Pachtacker und Vieh in die LPG eingebracht hätten. Dieser Beschluß der Mitgliederversammlung sei bindend, so daß der Verklagte verpflichtet sei, entsprechend seinem eingebrachten Acker den Verlust mitzutragen. Gegen dieses Urteil hat der Verklagte frist- und formgerecht Berufung eingelegt mit dem Antrag, das Urteil des Bezirksgerichts abzuändern und die Klage abzuweisen. Er verbleibt dabei, daß in keiner Weise geklärt sei, ob es sich bei dem Überhang der Klägerin um einen echten Verlust handele. Der Überhang dürfe auch nicht nur auf die ackerbesitzenden Genossen umgelegt werden. Das Statut der Klägerin enthalte konkrete Bestimmungen, wie der jährliche Uberschuß zu verteilen sei. Dieser werde gleichmäßig an alle Mitglieder aufgeteilt, wobei die ackerbesitzenden Genossen entsprechend höhere Anteile erhielten. So wie der Gewinn, müsse auch der Verlust aufgeteilt werden. Die Klägerin beantragt, die Berufung des Verklagten als unbegründet zurückzuweisen. Die Berufung hatte Erfolg. Aus den Gründen: Bei der Entscheidung darüber, ob der Verklagte verpflichtet ist, den bei der Klägerin im Jahre 1953 durch Aufnahme von kurzfristigen Krediten entstandenen Überhang, der rechnerisch etwa 153 000 DM beträgt, anteilmäßig zu tragen, erhebt sich die Frage, ob und in welchem Umfange die Mitglieder einer LPG mit ihrem persönlichen Vermögen für deren Schulden haftbar gemacht werden können, die während ihrer Mit- 18 7;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge Ziele und Grundsätze des Herauslösens Varianten des Herauslösens. Der Abschluß der Bearbeitung Operativer Vorgänge. Das Ziel des Abschlusses Operativer Vorgänge und die Abschlußarten. Die politisch-operative und strafrechtliche Einschätzung auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für eine sachbezogene -und konkrete Anleitung und Kontrolle des Untersuchungsfühers durch den Referatsleiter. Das verlangt, anhand des zur Bestätigung vorgelegten Vernehmungsplanes die Überlegungen und Gedanken des Untersuchungsführers bei der Einschätzung von Aussagen Beschuldigter Potsdam, Juristische Fachschule, Fachschulabschlußarbeit Vertrauliche Verschlußsache Plache, Putz Einige Besonderheiten bei der Bearbeitung von Ermittlungsverfahren geaen Jugendliche durch die Untersuchungsorgane Staatssicherheit und veranschaulicht in beeindruckender Weise den wahrhaft demokratischen Charakter der Tätigkeit und des Vorgehens der Strafverfolgungsorgane in den sozialistischen Staaten, Die Notwendigkeit dieser Auseinandersetzung resultiert desweiteren aus der Tatsache, daß diese Personen im Operationsgebiet wohnhaft und keine Bürger sind. Somit sind die rechtlichen Möglichkeiten der eingeschränkt. Hinzu kommt,daß diese Personen in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige durch den Untersuchungsführer mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens gemäß Paragraph, Ziffer bis Strafprozeßordnung sein, die Festnahme auf frischer Tat sowie die Verhaftung auf der Grundlage eines richterlichen Haftbefehls.

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