Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 186

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 186 (NJ DDR 1957, S. 186); Vertretungen zu übernehmen und an der Vorbereitung von Justizaussprachen mitzuwirken. Als ein besonders gutes Beispiel ist das Kreisgericht Demmin hervorzuheben, an dem beide Gerichtsvollzieher bei einer mindestens durchschnittlichen Belastung Zeit fanden, sich an der politischen Massenarbeit zu beteiligen. Der Gerichtsvollzieher kommt durch seine Tätigkeit mit sehr vielen Bürgern zusammen. Bei einer guten Zusammenarbeit wird er daher aus seiner Kenntnis über die Situation im Kreis dem Direktor Hinweise zur Gestaltung der politischen Massenarbeit geben können. Mehrere Gerichtsvollzieher sind der Meinung, daß die Arbeitszeit von acht Stunden für die Erledigung aller Dienstgeschäfte nicht ausreichend sei. Sie begründen dies damit, daß die Schuldner während der Zeit von 8 bis 17 Uhr meist abwesend sind und daß außerdem täglich viel Schreibarbeit zu erledigen ist. Zweifellos wird es Fälle' geben, in denen Vollstreckungshandlungen außerhalb der üblichen Dienstzeit vorzunehmen sind. Das darf aber nicht dazu führen, daß der Gerichtsvollzieher seine Dienstzeit selbständig festlegt. Alle Abweichungen von der allgemeinen Dienstzeit bedürfen vielmehr grundsätzlich der Zustimmung des Kreisgerichtsdirektors. Natürlich soll hierbei nicht schematisch, sondern unter Beachtung der örtlichen Besonderheiten verfahren werden. Noch immer bewahren manche Gerichtsvollzieher einen Teil ihrer Arbeitsunterlagen zu Hause auf. Angeblich werden nach der Dienstzeit Schreibarbeiten erledigt und dabei auch bestimmte Arbeiten den Familienangehörigen übertragen. Mit dieser Praxis muß sofort Schluß gemacht werden. Wenn der Gerichtsvollzieher so belastet ist, muß das Gericht helfen! Um den durch Schreibarbeit entstandenen Zeitmangel aus-zugleichen, erteilen manche Gerichtsvollzieher keine Zwischenbescheide oder antworten erst auf wiederholte Anfragen der Auftraggeber. Darin liegt eine der Ursachen für Beschwerden der Gläubiger. Dem Gerichtsvollzieher muß deshalb zumindest stundenweise eine Schreibkraft zur Verfügung stehen. Überprüfungen haben ergeben, daß der Gerichtsvollzieher sehr häufig zwischen Gläubiger und Schuldner zu vermitteln versucht, statt zu vollstrecken. Von staatlichem Zwang zur Durchsetzung einer Entscheidung war oft nichts zu merken. Durch bloßen Schriftwechsel lassen sich Vollstreckungsaufträge aber nur unbefriedigend und langsam erledigen. Unter Beachtung der gesetzlichen Bestimmungen hat der Gerichtsvollzieher, auch wenn eine Teilzahlung erfolgte, die Pfändung durchzuführen und alsbald Versteigerungstermin anzusetzen. Das gehört zur Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und zur Erziehung der Bürger, ihren oft jahrelang bestehenden Verpflichtungen nachzukommen. Der Gerichtsvollzieher ist nicht befugt, Zahlungsfristen einzuräumen oder die Zwangsvollstreckung auszusetzen. Dazu bedarf es der Einwilligung des Gläubigers oder der Anordnung des Vollstreckungsgerichts. Im Aufgabengebiet des Gerichtsvollziehers gibt es Vollstreckungshandlungen, bei denen Hilfe und Anleitung durch das Gericht notwendig sind, z. B. bei Vollstreckungen in der Landwirtschaft. Die Gerichtsvollzieher sind sich jedoch meistens selbst überlassen und müssen mit ihren Schwierigkeiten allein fertig werden. Wie falsch die Ansicht ist, daß der Gerichtsvollzieher langjährige Arbeitserfahrung habe und daher keine Unterstützung brauche, haben verschiedene Besprechungen mit Gerichtsvollziehern gezeigt. Gesetzesbestimmungen und Rundverfügungen waren häufig nicht bekannt, Vollstreckungsaufträge wurden mit unmöglichen Methoden erledigt. Dazu ein Beispiel: Aus einer Gerichtskostenforderung in Höhe von 19,40 DM wird die Zwangsvollstreckung betrieben. Da die angebliche Wohnung des Schuldners verschlossen war, hinterließ der Gerichtsvollzieher eine Nachricht, wonach die Öffnung der Wohnung und Pfändung auch in Abwesenheit angedroht wurde, wenn nicht bis zu einem bestimmten Zeitpunkt die Zahlung erfolgt sei. In der Mitteilung selbst waren keine gesetzlichen Bestimmungen angegeben. Das Ergebnis war eine Beschwerde an den Direktor des Kreisgerichts, in der die Wohnungsinhaberin mitteilte, daß der Kostenschuldner schon vor Monaten verzogen sei. Der unbeteiligten Wohnungsinhaberin wären die Verärgerungen erspart geblieben, wenn der Gerichtsvollzieher verantwortungsbewußt gehandelt hätte, d. h., er hätte sich davon überzeugen müssen, ob die Anschrift des Schuldners überhaupt stimmte. Eine Androhung gern. § 758 Abs. 2 ZPO sollte im übrigen nur in solchen Fällen erfolgen, in denen die Person des Schuldners und der Betrag der Forderung eine solche einschneidende Maßnahme rechtfertigen. Zu den Dienstbesprechungen der Richter sollten in stärkerem Maße Sekretäre und Gerichtsvollzieher hinzugezogen und häufiger Fragen der Zwangsvollstreckung behandelt werden. Insbesondere müssen hierbei Hinweise auf die wichtigsten gesetzlichen Neuregelungen und Verwaltungsanweisungen mit entsprechender Erläuterung erfolgen, weil diese Materialien erfahrungsgemäß nicht sorgfältig genug gelesen werden. Der Gerichtsvollzieher muß sie aber kennen, um seine Arbeit richtig ausführen zu können. Was nützt dem Bürger eine noch so überzeugende Entscheidung des Gerichts, wenn die Vollstreckung unnötig verzögert oder unwirksam durchgeführt wird? Erst jetzt ist wieder ein Fall bekanntgeworden, in dem der Gerichtsvollzieher bei einer Pfändung die Pfandstücke nicht mit Siegelmarken kenntlich gemacht hatte. Die Folge davon war die Unwirksamkeit der Pfändung gern. § 808 Abs. 2 ZPO. Derartige Fehler sind nur mit Unkenntnis der gesetzlichen Bestimmungen bzw. mit Unkenntnis der Folgen einer solchen Unterlassung zu erklären. Das zeigt, wie notwendig eine Fachschulung für Gerichtsvollzieher ist. Außerdem bereitet die Besetzung der Planstellen für Gerichtsvollzieher Schwierigkeiten. Deshalb soll die Schulung zur Qualifizierung der Gerichtsvollzieher auch auf andere Mitarbeiter ausgedehnt werden, damit diese als Gerichtsvollzieher eingesetzt werden können. Im Falle einer Beauftragung gern. § 4 Abs. 4 der VO über das Gerichtsvollzieherwesen vom 4. Oktober 1952 (GBl. S. 993) bewährt es sich, wenn der betreffende Angestellte des Gerichts dann bereits ausgebildet ist. Auch der Frauenförderung sollte hier mehr Aufmerksamkeit gewidmet werden. Es gibt zwar schon einige Gerichte, wo Frauen zeigen, daß sie die Aufgaben des Gerichtsvollziehers ohne Schwierigkeiten erfüllen können. Insgesamt ist die Zahl der weiblichen Gerichtsvollzieher jedoch noch zu gering. Bei einigen Justizverwaltungsstellen (z. B. Dresden, Erfurt, Halle und Neubrandenburg) werden schon jetzt monatlich Gerichtsvollzieherschulungen durchgeführt, die die Qualität der Arbeit wesentlich verbessert haben. Die in diesen Bezirken gesammelten Erfahrungen sollten deshalb bei einer zentralen Fachschulung für Gerichtsvollzieher -1957 verwertet werden. Die besten Ergebnisse wurden nach den bisherigen Feststellungen im Bezirk Neubrandenburg erzielt. Hier war deutlich zu spüren, daß sich die Justizverwaltungsstelle um die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher kümmert. Die monatlichen Geschäftsprüfungen durch den Direktor oder Sekretär des Kreisgerichts sind noch nicht zufriedenstellend. Zu ausschließlich wird auf die Richtigkeit des Kassenbestandes geachtet, ohne dabei die übrigen Unterlagen und Hinweise zu berücksichtigen. Die Richtigkeit des Kassenbestandes gibt jedoch erfahrungsgemäß noch nicht die Gewähr für die Ordnungsmäßigkeit der Geschäftsführung. Es muß daher sorgfältiger vorgegangen werden, damit Unregelmäßigkeiten rechtzeitig erkannt werden können. Amtspflichtverletzurigen wurden bisher meist zufällig festgestellt, obwohl laufende Prüfungen stattgefunden hatten. Das zeigt, daß die Prüfungsmethode nicht richtig war. Die Notwendigkeit sorgfältiger Überprüfungen kann daher nicht genug betont werden, denn Amtspflichtverletzungen verursachen nicht allein materiellen, sondern vor allem auch politischen Schaden. HELMUT HAUSCHILD, Referent im Ministerium der Justiz 186;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 186 (NJ DDR 1957, S. 186) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 186 (NJ DDR 1957, S. 186)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung Staatssicherheit Berlin und dar Leiter der Abteilungen der Besirlss Verwaltungen, für den Tollaug der Unier srachugsfaafb und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit darstellen. In den Ausführungen dieser Arbeit wird auf die Aufgaben des Untersuchungshaftvollzuges des Ministerium für Staate Sicherheit, die äußeren Angriffe des Gegners gegen die Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - die Geiselnahme als terroristische Methode in diesem Kampf Mögliche Formen, Begehungsweisen und Zielstellungen der Geiselnahme Einige Aspekte der sich daraus ergebenden zweckmäßigen Gewinnungsmöglichkeiten. Die zur Einschätzung des Kandidaten erforderlichen Informationen sind vor allem durch den zielgerichteten Einsatz von geeigneten zu erarbeiten. Darüber hinaus sind eigene Überprüfungshandlungen der operativen Mitarbeiter und gehört nicht zu den Funktionsmerkmalen der . Teilnahmen der an bestimmten Aussprachen und Werbungen können nur in begründeten Ausnahmefällen und mit Bestätigung des Leiters der Diensteinheit über die durchgeführte überprüfung. Während des Aufenthaltes im Dienstcbjskt sind diese Personen ständig durch den benannten Angehörigen der Diensteinheit zu begleiten. Dieser hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der Strafprozeßordnung, des Gesetzes über die Staatsanwaltschaft der Deutschen Demokratischen Republik, der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft und der Anweisung des Generalstaatsanwaltes der Deutschen Demokratischen Republik lizensierte oder vertriebene Tageszeitlangen ihres Landes oder ihrer Sprache zur Verfügung gestellt kann der Bezug auf eigene Kosten gestattet werden.

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