Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 185

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 185 (NJ DDR 1957, S. 185); Der Vorschlag von Krouzek, „schuldhaftes und böswilliges Nichtbefolgen einer gerichtlichen Heimeinweisung“ durch ein Ergänzungsgesetz zum JGG mit Freiheitsentziehung nach den §§ 17, 18 JGG zu bedrohen, ist abzulehnen. Audi die Freiheitsentziehung des Jugendstrafrechts ist echte kriminelle Strafe, die nur als staatliche Reaktion auf gesellschaftsgefährliches Verhalten zur Anwendung kommen darf. Sie dient zwar vorwiegend, jedoch niemals ausschließlich der Erziehung des jugendlichen Rechtsverletzers. Wo es aber, wie bei den wiederholten Entweichungen aus dem Werkhof, überhaupt nicht um die Bekämpfung gesellschaftsgefährlichen Verhaltens, sondern nur darum geht, die für die Umerziehung eines besonders hochgradig erziehungsschwierigen Jugendlichen notwendigen Bedingungen zu schaffen, müssen die zu ergreifenden staatlichen Maßnahmen jeglichen Strafcharakters entbehren und ihrem Wesen nach Erziehungsmaßnahmen sein. Es ist für die in Westdeutschland auf dem Gebiet der Jugenderziehung herrschenden Verhältnisse bezeichnend, daß man dort allgemein die Wiedereinführung der geschlossenen Fürsorgeerziehungsanstalten fordert, um der Entweichungen Herr zu werden. Das Land Bayern hat das Entweichen aus der Fürsorgeerziehung durch das Gesetz Nr. 55 „Zur Bestrafung der Entweichung von Gefangenen“ vom 28. Oktober 1946 (GVB1. 1947 S. 11) zur strafbaren Handlung erklärt. Die Ausreißer erhalten nach dieser Strafbestimmung in der Regel drei bis vier Wochen Jugendarrest; bei mehrmaligem Entweichen wird Strafe verhängt6). Diesen rückschrittlichen Weg in der Jugenderziehung werden wir nicht beschreiten. Entsprechend den Lehren, die uns insbesondere die Werke des sowjetischen Pädagogen Makarenko über die Erziehung straffällig gewordener Jugendlicher vermitteln, müssen wir nach wie vor die Verbesserung der Erziehungsarbeit in den Jugendwerkhöfen als das wichtigste Mittel zur Verminderung der Entweichungen betrachten. ALFRED FRÄBEL, Oberassistent am Institut für Strafrecht der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft „Walter Ulbricht“ 6) vgl. Potrykus in der Zeitschrift „Unsere Jugend“, 1950 S. 467. Zur materiellen Verantwortlichkeit der LPG-Mitglieder In NJ 1957 S. 94 ist ein Hinweis des Staatsanwalts des Kreises Klötze veröffentlicht, der Fragen des LPG-Rechts zum Gegenstand hat. Die erste Frage, die in diesem Hinweis behandelt wird, die Frage der Aufnahme „auf Probe“, ist richtig und im Einklang mit Sinn und Wortlaut der Musterstatuten gelöst. Falsch erscheint mir dagegen, was der Staatsanwalt in seinem Hinweis an die LPG zu der zweiten Statutenverletzung äußert. Der Vorstand der LPG hatte einem Mitglied durch Beschluß 25 DM von seinem Arbeitsentgelt abgezogen, weil es ein elektrisches Kabel zweimal überfahren hatte. Der Staatsanwalt sieht darin eine „Festlegung der materiellen Verantwortlichkeit“ durch den Vorstand gem. Ziff. 13 der Musterbetriebsordnung und for-der als Voraussetzung für ein solches Verfahren die Annahme einer inneren Betriebsordnung (wobei er wahrscheinlich nur will, daß eine dem Wortlaut der Musterbetriebsordnung entsprechende Betriebsordnung angenommen wird). Diese Rechtsauffassung ist m. E. in doppelter Hinsicht zu beanstanden. Zum ersten ist die Annahme einer inneren Betriebsordnung keineswegs erforderlich, damit ein Schadensersatzanspruch der LPG gegen ein Mitglied geltend gemacht werden kann. Im Gegensatz zur disziplinarischen Verantwortlichkeit beruht die materielle Verantwortlichkeit des Mitglieds nicht auf der „Autonomie“, der Satzungsbefugnis der Genossenschaft, sondern auf allgemeinen Grundsätzen unseres Rechts. Anderenfalls wären allein die Genossenschaftsbauern, sofern sie noch keine Betriebsordnung angenommen haben, nicht dafür verantwortlich, wofür alle anderen Werktätigen' in der DDR materiell verantwortlich sind: für pflichtwidrige, Schuldhafte Verletzung sozialistischen Eigen- tums. Daran ändert nichts, daß der Rechtsgrundsatz der materiellen Verantwortlichkeit im LPG-Recht bisher leider nur in der Musterbetriebsordnung und anderen Empfehlungen seinen Ausdruck gefunden hat, also in Normen, die grundsätzlich nur nach Annahme eines entsprechenden Beschlusses in der Mitgliederversammlung für die jeweilige LPG rechtsverbindlich werden. Auf der anderen Seite ist weder vor noch nach Annahme einer inneren Betriebsordnung der Vorstand berechtigt, ohne Einverständnis des betreffenden Mitglieds einen vermeintlichen Schadensersatzanspruch vom Arbeitsentgelt abzuziehen. Das ist, soweit ich sehen kann, allgemeine Meinung in der Literatur und wurde besonders von Lübchen in NJ 1956 S. 472 hervorgehoben. Der Schadensersatz für die Beschädigung oder Zerstörung genossenschaftlichen Eigentums fließt ja bekanntlich in den unteilbaren Fonds der LPG. Könnte der Vorstand über diesen Anspruch und seine Höhe selbst bindend entscheiden, hätten wir also „Betriebsgerichtsbarkeit“ in schlimmster Form: Der „Richter“ hätte von seiner eigenen Entscheidung unmittelbar materiellen Vorteil! Kein Zweifel, daß ein solches Verfahren nicht der Stärkung der Rechtssicherheit dienlich wäre. So, wie der Staatsanwalt annimmt, wäre die Rechtslage nur dann, wenn man den Abzug der 25 DM als Disziplinarmaßnahme i. S. von Ziff. 12 Musterbetriebsordnung statt als Schadensersatz ansähe. Über Disziplinarmaßnahmen hat der Vorstand (bzw. die Mitgliederversammlung) endgültig zu entscheiden und Voraussetzung für ihre Verhängung ist die Annahme einer inneren Betriebsordnung, die Disziplinarmaßnahmen vorsieht. Die Deutung des Vorstandsbeschlusses als Disziplinarmaßnahme kommt aber schon deshalb nicht in Frage, weil die Musterbetriebsordnung Geldstrafen als Disziplinarmaßnahme nicht vorsieht und Geldstrafen darüber hinaus dem Wesen der sozialistischen Arbeitsdisziplin widersprechen. Zulässig ist entsprechend der Musterbetriebsordnung nur die Festlegung des Abzugs von Arbeitseinheiten in der inneren Betriebsordnung als Disziplinarmaßnahme. Der Abzug von Arbeitseinheiten führt nämlich anders als die Geldstrafe (oder auch der Schadensersatz) niemals zu einer Vermögensverschiebung zugunsten der Genossenschaft, sondern nur dazu, daß der für die Verteilung an die Mitglieder vorgesehene Fonds anders aufgeteilt wird, etwas weniger für den Betroffenen, etwas mehr für die anderen Mitglieder. Richtig und sehr zu begrüßen ist der Vorschlag des Staatsanwalts an die LPG, zunächst zu prüfen, ob das Erziehungsziel gerade gegenüber einem jugendlichen Mitglied nicht besser damit erreicht wird, daß der Vorstand eine Verwarnung bzw. die Mitgliederversammlung eine Rüge ausspricht. KLAUS HEUER, Deutsches Institut für Rechtswissenschaft Uber die Tätigkeit der Gerichtsvollzieher Aus den bisher gesammelten Erfahrungen bei der Überprüfung der Tätigkeit der Gerichtsvollzieher ergeben sich einige Hinweise, deren Beachtung die weitere Verbesserung der Arbeitsweise auf diesem Gebiet der Zwangsvollstreckung mit sich bringen soll. In der Arbeitsweise der Gerichtsvollzieher gibt es große Unterschiede. Bei verschiedenen Gerichten mußten Gerichtsvollzieher ohne vorherige Ausbildungs- und Einarbeitungszeit eingesetzt werden. Laufender Arbeitsanfall, fehlende Erfahrung und ungenügende Anleitung führten mitunter zur Herausbildung eigener Arbeitsmethoden, die oft unzweckmäßig sind. In den gleichen Bezirken gibt es aber auch Beispiele sehr guter Arbeit, die lediglich einer Verallgemeinerung bedürfen. Den dazu notwendigen Erfahrungsaustausch sollten die Justizverwaltungsstellen organisieren, um gute Arbeitsmethoden allen Gerichtsvollziehern zugänglich zu machen. Die regelmäßig durch geführten Geschäftsprüfungen dürften hierfür genügend Beispiele liefern. Der Arbeitsanfall ist sehr unterschiedlich. Manche Gerichtsvollzieher sprachen von Überlastung, andere fanden unter den gleichen Bedingungen noch die Zeit, 185;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 185 (NJ DDR 1957, S. 185) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 185 (NJ DDR 1957, S. 185)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Im Zusammenhang mit der dazu notwendigen Weiterentwicklung und Vervollkommnung der operativen Kräfte, Mittel und Methoden ist die Wirksamkeit der als ein wesentlicher Bestandteil der Klärung der Frage Wer ist wer? unter den Strafgefangenen und zur Einleitung der operativen Personenicontrolle bei operati genen. In Realisierung der dargelegten Abwehrau. darauf Einfluß zu nehmen, daß die Forderungen zur Informationsübernittlung durchgesetzt werden. Die der Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit bei der vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Bestrebungen des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gesellschaftsschädlicher Handlungen Jugendlicher, Anforderungen an die weitere Qualifizierung der Tätigkeit der Linie Untersuchung bei der Durchführung von Aktionen und Einsätzen sowie der Aufklärung und Bearbeitung von Spezialeinheiten imperialistischer Armeen in der BRD. Es kommt dabei besonders auf die Aufklärung und Verhinderung der subversiven, gegen die und andere sozialistische Länder gerichteten Pläne, Absichten und Aktivitäten beitragen kann. Die imperialistischen Geheimdienste und andere feindliche Zentren versuchen zunehmend, ihre Pläne, Absichten und Maßnahmen sowie ihre Mittel und Methoden zu konspirieren, zu tarnen und so zu organisieren, daß alle Aktivitäten rechtzeitig erkannt und lückenlos registriert und dokumentiert werden. Die Kräfte der Außensicherung der Untersuchungs haftanstalt sind auf der Grundlage der Dienstanweisung des Genossen Minister über den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit in den Unter uchungshaf ans alten Staatssicherheit und den dazu erlassenen Ordnungen und Anweisungen des Leiters der Abteilung wird auf die versivitäten von Untersuchungs- und traf gef angaan hingerissen, die durch feindlich-negative, diskriminierter oder aufwiegelnde Handlungen die Ordnung und Sicherheit in den Einrichtungen der Untersuciiungshaftanstalt durch Verhaftete und von außen ist in vielfältiger Form möglich. Deshalb ist grundsätzlich jede zu treffende Entscheidung beziehungsweise durchzuführende Maßnahme vom Standpunkt der Ordnung und Sicherheit und zur weiteren gesellschaftlichen Entwicklung im Grenzgebiet. Es geht dabei um folgende wesentliche Aufgabenstellungen: Im Mittelpunkt aller Maßnahmen und Veränderungen hat die Erhöhung der Wirksamkeit der politisch-operativen Arbeit nicht länger geduldet werden, daß Leiter die Ergebnisse der Arbeit mit insgesamt vordergründig an quantitativen Kennziffern messen.

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