Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 178

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 178 (NJ DDR 1957, S. 178); Grundsatzes, daß genossenschaftliches Handeln auch gemeinsame Haftung im Gefolge habe, eine Haftung ohne Verschulden, jedoch nur für die Stützungskredite für Arbeitseinheiten, weil die im Laufe des Jahres gewährten Geldleistungen auf Arbeitseinheiten ohnehin nur vorschußweise gewährt wurden. Damit entfalle auch das Problem, ob nach Kopf- oder Bodeneigentumsteilen gehaftet werden soll. Ein aus der LPG ausscheidender Bauer müsse immer dann zur Haftung ohne Verschulden herangezogen werden, wenn die Aufnahme eines oder mehrerer Stützungskredite notwendig war, um die Zahlung der Arbeitseinheiten während des Produktionsjahres zu gewährleisten. Selbstverständlich ist mit dieser Anleitung die Frage der Haftung ohne Verschulden noch nicht endgültig gelöst. Unter den gegenwärtigen Bedingungen erscheint es jedoch zweckmäßig, in der von Feiler vorgeschlagenen Weise zu verfahren. Das letzte Wort muß allerdings der Gesetzgeber sprechen. II Bericht über eine Konferenz im Bezirk Neubrandenburg Von Rechtsanwalt GERHARD EBERHARDT, Mitglied des Kollegiums der Rechtsanwälte im Bezirk Neubrandenburg Am 15. November 1956 fand in Neubrandenburg eine Konferenz über Fragen des Rechts der LPG statt, die von der Sektion Staat und Recht der Gesellschaft zur Verbreitung wissenschaftlicher Kenntnisse veranstaltet wurde. Zweck dieser Konferenz, auf der Klaus Heuer, wiss. Sekretär der Abteilung Zivilrecht im Deutschen Institut für Rechtswissenschaft, referierte, sollte es sein, im Bezirk Neubrandenburg zu einer gewissen Einheitlichkeit in der Anwendung des LPG-Rechts zu gelangen. Die Redaktion Heuer erörterte in seinem Referat folgende Schwerpunkte: 1. Die Normen des Rechts der LPG, 2. Rechtsfragen des Eintritts in die LPG, 3. Fragen der genossenschaftlichen Arbeitsverhältnisse, 4. Fragen des Ausscheidens aus der LPG. Der Referent erläuterte zunächst den Rechtscharakter der Musterstatuten als der grundlegenden Normen des LPG-Rechts, in denen die wichtigsten Prinzipien zum Ausdruck kommen, wie das Prinzip der Erhaltung des Privateigentums am Grund und Boden, das Prinzip der Freiwilligkeit usw. Diese grundlegenden Prinzipien des LPG-Rechts sind im Wege des staatlichen Zwanges dadurch durchsetzbar, daß die LPG erst nach Annahme eines den Grundprinzipien des Musterstatuts entsprechenden individuellen Statuts als LPG registriert wird. Spätere Beschlüsse der Mitgliederversammlung, die das Statut inhaltlich abändern bzw. ergänzen, wie z. B. Beschlüsse, die für bestimme Fälle einen „entschädigungslosen“ Ausschluß aus der LPG vorsehen, bedürfen als statutenändernde Beschlüsse der Registrierung. Eine Registrierung darf nicht erfolgen, wenn solchen Beschlüssen die Grundprinzipien des Musterstatuts entgegenstehen. Ohne Registrierung kann ein solcher Beschluß unbeachtet bleiben; dies bedeutet keine Verletzung der innergenossenschaftlichen Demokratie. Der Rechtscharakter der Musterarbeitsordnungen, z. B. der Musterstallordnung, der Arbeitsordnung für Buchhalter usw., ist zweifelhaft, jedoch hat die Beschlußfassung über solche Arbeitsordnungen rechtliche Bedeutung für die Festlegung der besonderen persönlichen Verantwortlichkeit einzelner Personen, z. B. Melker, Buchhalter usw. Der Nachweis des Verschuldens für einen bestimmten Schaden ist leichter zu führen, wenn beschlossene Arbeitsordnungen existieren, die den Kreis der Pflichten genau abgrenzen. Überhaupt müssen die Funktionäre des Staatsapparates mehr auf die Annahme von Arbeitsordnungen dringen. Auf dieser Grundlage können die LPG-Mitglieder konsequent zum Ersatz des von ihnen verursachten Schadens herangezogen werden, und das ist bisher zu wenig geschehen. Mehrere Diskussionsredner beschäftigten sich mit Ziff. 6 des LPG-Musterstatuts Typ III, wonach Landarbeiter, die in die LPG eintreten, bis zu 6 ha Land aus freien Flächen erhalten können. Die Meinungen darüber, ob sie dieses Land zu Eigentum erhalten oder nicht, ob eine Eintragung ins Grundbuch oder nur ins Bodenbuch der LPG erfolgen muß, waren geteilt. Die Beantwortung dieser Frage ist wie ein Staatsanwalt richtig ausführte davon abhängig zu machen, ob es sich um Bodenreformland handelt oder um Flächen, die von ihren Eigentümern verlassen wurden. Soweit es sich um Bodenreformland handelt, ist eine Eigen- tumsumschreibung im Grundbuch der geeignetere Weg, um das Landarbeiterbewußtsein zu überwinden und den früheren Landarbeiter fester in der LPG zu verwurzeln. Bei den sog. freien Flächen ist eine Eigentumsübertragung im Grundbuch rechtlich nicht möglich; deshalb muß hier eine Eintragung im Bodenbuch der LPG zum Zwecke der Erlangung von Bodenrente genügen. Unter den vermögensrechtlichen Fragen beim Eintritt in die LPG spielen die Fragen der Einbringung des Bodens und des Inventars eine wesentliche Rolle. Da das eingebrachte Land im Privateigentum des LPG-Bauern bleibt, geht lediglich die Besitz- und Nutzungsbefugnis auf die Genossenschaft über. Das bedeutet, daß die auf dem Grundstück eingetragenen Lasten weiter von dem jeweiligen Eigentümer, nicht aber von der LPG zu tragen sind. Das gilt auch für Altenteile. Ähnlich ist die Rechtslage hinsichtlich der Einbringung von Pachtboden; hier geht die Besitz- und Nutzungsbefugnis in dem Umfang, in dem sie dem bisherigen Pächter zu-stand, auf die LPG über. Eine Zustimmung des Verpächters ist nicht notwendig, weil dieser in seinen Rechten nicht geschmälert wird. Für die LPG Typ III wird nach der VO über die einheitliche Bewirtschaftung landwirtschaftlicher Nutzflächen durch die Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften vom 20. Januar 1955 (GBl. I S. 97) kraft Gesetzes der Rat des Kreises Vertragspartner. Durch Fristablauf oder Kündigung kann das Vertragsverhältnis vom Verpächter beendet werden, doch hat der Rat des Kreises als Pachtschutzamt die Möglichkeit der Verlängerung des Pachtverhältnisses. Macht der Rat des Kreises davon keinen Gebrauch, dann muß das Pachtgrundstück von der LPG wieder herausgegeben werden. Hinsichtlich einer Neubelastung des von den Genossenschaftsbauern eingebrachten, ihnen gehörenden Bodens muß nach Ansicht Heuers eine gesetzliche Regelung abgewartet werden. Er verwies in diesem Zusammenhang auf A r 112), der die Belastung des eingebrachten Bodens für unzulässig hält. Ebenso ist eine Zwangsversteigerung des eingebrachten Bodens unzulässig, weil der Genossenschaftsbauer dadurch sein Eigentum verliert, von dem die LPG ihre Besitz- und Nutzungsbefugnis ableitet. Anders ist die Rechtslage bei Pachtboden, weil sich hier durch eine Zwangsversteigerung für die LPG nichts ändert. Der Rat des Kreises bleibt weiterhin Pächter, und der Eigentumswechsel wirkt sich daher nur im Verhältnis zwischen dem jeweiligen Eigentümer und dem Rat des Kreises aus. Das Inventar wird bei der LPG Typ II gegen Bezahlung, bei den LPG Typ III gegen Eintragung auf den Inventarbeitrag zu Eigentum eingebracht. Als den Zeitpunkt des Eigentumsübergangs bezeichnete Heuer den Augenblick der Übergabe. Die Meinung, daß das Eigentum bereits beim Eintritt in die LPG automatisch übergehe, sei abzulehnen, weil man zu dieser Zeit noch nicht weiß, welche konkreten Stücke der Eintretende für sich persönlich behalten will. Bei eingebrachten Gebäuden, die im Musterstatut im selben Zusammenhang wie die Inventargegenstände erwähnt werden, steht dem Übergang in genossenschaftliches Eigentum noch die Regelung im BGB entgegen, die eine Trennung von Grund- und Gebäudeeigentum grundsätzlich verbietet. 2) Arlt, Fragen des Rechts der Landwirtschaftlichen Produktionsgenossenschaften in der DDR, Berlin 1955, S. 112. 178;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 178 (NJ DDR 1957, S. 178) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 178 (NJ DDR 1957, S. 178)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Bezirksverwaltungen Verwaltungen haben zu gewährleisten, daß die Aufgaben- und Maßnahmerikom-plere zur abgestimmten und koordinierten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlas-sens und der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels. Im engen Zusammenhang damit ergibt sich die Notwendigkeit der allseitigen Klärung der Frage er ist wer? besonders unter den Personen, die in der Regel in der bisherigen Zusammenarbeit mit dem Ministerium für Staatssicherheit als inoffizielle Mitarbeiter ihre besondere Qualifikation und ihre unbedingte Zuverlässigkeit bereits bewiesen haben und auf Grund ihrer beruflichen Tätigkeit, ihrer gesellschaftlichen Stellung und anderer günstiger Bedingungen tatsächlich die Möglichkeit der konspirativen Arbeit als haben. Durch die Leiter ist in jedem Fall zu prüfen und zu entscheiden, ob der Verdächtige mit dieser Maßnahme konfrontiert werden soll oder ob derartige Maßnahmen konspirativ durchgeführt werden müssen. Im Falle der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung der Ziele, Absichten und Maßnahmen sowie Kräfte, Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß die schöpferische Arbeit mit operativen Legenden und Kombinationen den zweckmäßigen Einsatz aller anderen, dem Staatssicherheit zur Verfügung stehenden Kräfte, Mittel und Methoden sowie die Nutzung der Möglichkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe. Betriebe, Kombinate und Einrichtungen sowie gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte zur Bearbeitung Operativer Vorgänge. Die Anwendung von Maßnahmen der Zersetzung Zielstellung und Anwendungsbereiche von Maßnahmen der Zersetzung Formen, Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit in einem Ermittlungsverfahren oder bei der politisch-operativen Vorkommnis-Untersuchung bestimmt und ständig präzisiert werden. Die Hauptfunktion der besteht in der Gewährleistung einer effektiven und zielstrebigen Untersuchungsführung mit dem Ziel der Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge solche Personen kontrolliert werden, bei denen tatsächlich operativ bedeutsame Anhaltspunkte auf feindlich-negative Handlungen vorliegen.

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