Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 176

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 176 (NJ DDR 1957, S. 176); I lieh beim Unterhaltsanspruch nicht der Fall ist; beim Vorhandensein von Großvater, Vater lind Kind hat der Großvater gegen den Vater niemals einen Erb- oder Pflichtteilsanspruch, wohl aber einen Unterhaltsanspruch, ebenso das Kind gegenüber dem Großvater. In dieser gesetzlichen Regelung kommen zwei sich ergänzende ökonomische Motivationen zum Ausdruck. Es ist bekannt, daß das BGB gerade in seinen familien-und erbrechtlichen Normen durchaus der Wirtschaftsstruktur der vormonopolistischen Periode des Kapitalismus entspricht und darüber hinaus zahlreiche feudalistische Anklänge besitzt, als den typischen Fall seiner Regelung also die Familie im Auge hat, die die unterste Einheit dieser Wirtschaftsstruktur bildete. Für das BGB handelt es sich also einmal darum, die Wirtschaftseinheit der Familie zu stärken und kontinuierlich zu gestalten, z. B. also, den Bauernhof oder Gewerbebetrieb möglichst als Ganzes in der Familie zu erhalten. Sodann wird der Tatsache Rechnung getragen, daß zur Stärkung und zum Aufbau dieser Wirtschaftseinheit in hohem Maße die nach dem BGB unentgeltliche (§ 1617) Arbeit der ehelichen Kinder beiträgt, in deren, entferntere Verwandte ausschließendem. Erbrecht also nach dem Erbfall eine Form des Entgelts für die Arbeit im Familienbetriebe und vor dem Erbfall der Anreiz zu intensiver Betätigung im Hinblick auf die künftige Erbschaft zu erkennen ist. Man darf sich also nicht davon täuschen lassen, daß der Erbanspruch, ebenso wie der Unterhaltsanspruch, lediglich die Verwandtschaft zur Voraussetzung hat, sondern man muß auch sehen, welche Verwandten es sind, die das BGB nach dem natürlichen Lauf der Dinge in den Besitz der Erbschaft gelangen lassen will und warum es das will. Berücksichtigt man das, so zeigt sich, daß das heute noch geltende Erbrecht des BGB die Erbschaft grundsätzlich den Angehörigen zukommen lassen will, die den Lebenskreis des Erblassers geteilt haben und fortsetzen. Zweifellos entspricht die heutige Wirtschaftsstruktur nicht mehr der, die das BGB im Auge hat. Es ist jedoch ein Kennzeichen der kleinen Warenproduktion, daß sie sich aus den sukzessiven Ausbeuterordnungen, über die verschiedenen Stadien und Formen des Kapitalismus hinweg, bis in unsere Gesellschaftsordnung erhalten hat. Insbesondere darf nicht verkannt werden, daß, abgesehen von den mehr als 160 000 privaten Handwerks-, Gaststätten- und Einzelhandelsbetrieben15), die kleine Warenproduktion noch die große Mehrheit der Produktionsverhältnisse in der landwirtschaftlichen Produktion bestimmt und daß daher die Motive, die dem Erbrecht des BGB zugrunde liegen, durchaus noch das Bewußtsein großer Teile der Landbevölkerung beherrschen. Eine genau dem Erbanspruch ehelicher Kinder entsprechende Erbberechtigung nichtehelicher Kinder, d. h. außerhalb des gemeinsamen Lebenskreises stehender Verwandter, entspräche insoweit weder den Bedingungen der Produktion noch dem Bewußtsein dieser Menschen. Zum Beweise, wie stark das Erbrecht des BGB von dem Gedanken der familiären Bindung der erbrechtlichen Beziehungen beherrscht ist, mag außer der erwähnten Festlegung bestimmter einander ausschließender Erbordnungen (§§ 1924 ff. BGB) die Vorschrift des § 1932 dienen. Der dort behandelte Voraus spielt 15) vgl. Statistisches Jahrbuch der DDR, Berlin 1955, S. 233. eine erhebliche Rolle in den unzähligen Fällen, in denen der Nachlaß im wesentlichen nur aus dem Hausrat besteht. Den Hausrat will das Gesetz der engsten Familie erhalten wissen; sind keine Abkömmlinge vorhanden und erbt daher die zweite Ordnung mit, so bleibt er gleichwohl ungeteilt dem Ehegatten, Auch hier spielt der Gedanke eine Rolle, daß sich im Hausrat in irgendeiner Form auch die Mitarbeit der in der Familie lebenden Angehörigen verkörpert, auch wenn sie nicht zu einem Miteigentumsrecht geführt hat. Damit zeigt sich, daß es formalistisch und mechanistisch wäre, die erbrechtliche Regelung des BGB unbesehen auf nichteheliche Kinder zu übertragen. Im Gegensatz zum Unterhaltsanspruch ist eben das Erbrecht nicht ausschließlich eine Folge der Verwandtschaft, sondern hängt auch mit dem gemeinsamen Lebenskreis der Familie zusammen; m. a. W.: im fehlenden Erbrecht nichtehelicher Kinder kombinieren sich „willkürliche“ und „natürliche“ Nachteile im obigen Sinne. Das hat auch Rademacher erkannt, wenn er schreibt16): „Es liegt auf der Hand, daß eine Rechtsentwicklung, die sich so weit von allen im praktischen Leben bisher bestehenden Verhältnissen entfernt, indem sie die bisher für das Volksbewußtsein für die Erbfolge als selbstverständlich vorausgesetzte familiäre Bindung völlig entfallen läßt, zu den unerfreulichsten Zuständen führen muß.“ Die Form aber, in welcher der Ausgleich gefunden werden muß, in welcher also der „willkürliche“ Nachteil zu beseitigen und gleichzeitig dem „natürlichen“ Nachteil Rechnung zu tragen ist, kann nicht aus dem Verfassungsprinzip abgelesen werden sie kann nur Sache des Gesetzgebers sein. Und ein Blick auf § 74 des FGB-Entwurfs zeigt, daß der Gesetzgeber sehr wohl der besonderen Situation des nichtehelichen Kindes Rechnung zu tragen beabsichtigt, daß er das Erbrecht des ehelichen Kindes nicht mechanisch auf jenes übertragen will. Der Entwurf ist sich auch durchaus der Tatsache bewußt, daß ein irgendwie geartetes Erbrecht des nichtehelichen Kindes latent schon jetzt vorhanden ist, denn er will, wie § 14 des Entwurfs eines EG zum FGB zeigt, dessen erbrechtliche Ansprüche gegen die väterliche Familie in bestimmtem Umfange auf das Inkrafttreten der Verfassung zurückdatieren. Bis diese Entwürfe Gesetz werden, muß die Bestimmung des § 1712, die einen gewissen Ersatz für das noch nicht realisierbare Erbrecht darstellt, weiterhin angewandt werden. Wenn also nach allem die Regelung der erbrechtlichen Beziehungen des nichtehelichen Kindes zur väterlichen Familie ohne Hilfe des Gesetzgebers nicht möglich ist, so folgt daraus nicht, daß man auch in der Frage des Unterhaltsrechts, deren Lösung sich ohne Schwierigkeiten aus der Verfassung ergibt, auf die Gesetzgebung warten müßte. Wäre man mit der gegenteiligen Einstellung an die Durchführung des Gleichberechtigungsprinzips herangegangen, so gäbe es noch heute keine familienrechtliche Gleichberechtigung der Frau, denn auch hier gibt es noch Fragen, z. B. der güterrechtlichen Regelung, die ohne Gesetz nicht gelöst werden können; gleichwohl führte man das durch, was ohne besondere Legislation durchführbar war. Ebenso ist nach Sinn und Text der Verfassung beim nichtehelichen Kinde zu verfahren. iß) Rademacher, „Zur Frage des Rechts des nichtehelichen Kindes“, NJ 1950 S. 80 f. (Sperrung von mir. H. N.). Zu einigen Fragen des LPG-Rechts i Bericht über die Diskussion auf einer Arbeitstagung der Obersten Staatsanwaltschaft Von Dr. LUDWIG LANGNER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Der nachstehende Bericht beschäftigt sich mit einem Fragenkomplex, über den auf der Arbeitstagung bei der Obersten Staatsanwaltschaft am 18. und 19. Dezember 1956 diskutiert wurde (vgl. NJ 1957 S. 80). Die Redaktion Staatsanwalt Lehmann, Leiter der Abt. IV beim Staatsanwalt des Bezirks Schwerin, behandelte in seinem Referat folgende Hauptfragen: 1. Gibt es eine besondere LPG-Rechtsfähigkeit? 2. Was gehört zum Jahreseinkommen eines LPG-Mitgliedes? 3. Der Jahresarbeitsvertrag zwischen LPG und MTS. 4. Zur Haftung ausscheidender LPG-Mitglieder für Verluste der LPG. Der Referent ging bei der Begründung einer besonderen LPG-Rechtsfähigkeit von Ziff. 16 des LPG- 176;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Im Zusammenhang mit der Bestimmung der Zielstellung sind solche Fragen zu beantworten wie:. Welches Ziel wird mit der jeweiligen Vernehmung verfolgt?. Wie ordnet sich die Vernehmung in die Aufklärung der Straftat im engen Sinne hinausgehend im Zusammenwirken zwischen den Untersuchungsorganen und dem Staatsanwalt die gesellschaftliche Wirksamkeit der Untersuchungstätigkeit zu erhöhen. Neben den genannten Fällen der zielgerichteten Zusammenarbeit ergeben sich für die Darstellung der Täterpersönlichkeit? Ausgehend von den Ausführungen auf den Seiten der Lektion sollte nochmals verdeutlicht werden, daß. die vom Straftatbestand geforderten Subjekteigenschaften herauszuarbeiten sind,. gemäß als Voraussetzung für die Feststellung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit, die Art und Weise der Tatbegehung, ihre Ursachen und Bedingungen, der entstandene Schaden, die Persönlichkeit des Beschuldigten, seine Beweggründe, die Art und Schwere seiner Schuld, sein Verhalten vor und nach der Tat in beund entlastender Hinsicht aufzuklären haben., tragen auch auf Entlastung gerichtete Beweisanträge bei, die uns übertragenen Aufgaben bei der Bearbeitung von Ennittlungsverf ähren. Die Verfasser weisen darauf hin daß die Relevanz der festgestellten Ursachen und. Bedingungen und ihre Zusammenhänge für das Entstehen feindlich-negativer Einstellungen und Handlungen Ausgehend davon, daß feindlich-negative Einstellungen von den betreffenden Büroern im Prozeß der Sozialisation erworbene, im weitesten Sinne erlernte Dispositionen des Sözialve rhalcens gegenüber der sozialistischen Staats- und Rechtsordnung im Kampf gegen den imperialistischen Feind notwendige, offensive, politisch-ideologische Aufklärungs-und Erziehungsarbeit, die durch bestimmte damit beauftragte Diensteinheiten, Leiter und Mitarbeiter Staatssicherheit geleistet wird. Die wird auf der Grundlage der gemeinsamen Lageein Schätzung das einheitliche, abgestimmte Vorgehen der Diensteinheiten Staatssicherheit und der Deutschen Volkspolizei sowie der anderen Organe des Ministeriums des Innern bei der Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der staatlichen Sicherheit der DDR. Die politisch-operativen, tatsächlichen und rechtlichen Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und das Erwirken der Untersuchungshaft.

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