Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 175

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 175 (NJ DDR 1957, S. 175); kann es keinen Zweifel geben. Liegt gegen den nichtehelichen Vater ein Vaterschaftsfeststellungsurteil vor, so wirkt dieses nach § 643 ZPO gegen alle; seine Eltern können die Vaterschaft nicht mehr bestreiten. Liegt lediglich ein Urteil auf Unterhaltszahlung oder ein Vaterschaftsanerkenntnis vor, so können die Großeltern die Vaterschaft bestreiten: Voraussetzung des gegen sie gerichteten Anspruchs ist die Verwandtschaft, und wenn sie diese, d. h. den Klagegrund, bestreiten, hat ihn das klagende Kind nach allgemeinen Grundsätzen zu beweisen; die Rechtskraft des Zahlungsurteils oder das Anerkenntnis können die Vaterschaft nicht mit Wirkung gegen Dritte feststellen. Dabei werden allerdings die Akten des Vorprozesses oder das Anerkenntnis ein sehr gewichtiges Beweismittel sein und eine weitere Beweisaufnahme in aller Regel überflüssig machen. Liegt überhaupt nichts vor, z. B. wenn der Vater vor der Geburt des Kindes gestorben ist, so hat das Kind im Falle des Bestreitens der Verwandtschaft durch die Großeltern die Vaterschaft ebenso zu beweisen wie im Prozeß gegen den Vater selbst. Zweifel hinsichtlich irgendwelcher Einzelheiten des Inhalts oder der Durchsetzung des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen die Verwandten des Vaters können also, soweit ich sehe, nicht auf tauchen; zweifelhaft könnte höchstens die Frage seiner Reziprozität sein; das Problem also, ob nach der gegenwärtigen Rechtslage umgekehrt ein Unterhaltsanspruch dieser Verwandten gegen das Kind besteht, falls die entsprechende Bedürftigkeit bzw. Leistungsfähigkeit vorliegt. Wenn auch in dieser Arbeit lediglich der Anspruch des Kindes behandelt wird, die Frage also nicht zu unserem Thema gehört, wollen wir ihrer Beantwortung nicht ausweichen. Bekanntlich lehnt der FGB-Entwurf aus rechtspolitischen Erwägungen einen Unterhaltsanspruch des Vaters und der Verwandten des Vaters gegen das nichteheliche Kind ab. Dem Gesetzgeber steht eine solche Regelung frei. Für den heutigen Rechtszustand ließe sich zugunsten desselben Ergebnisses das Argument anführen, daß die Verfassung ja nur die Nachteile in der Rechtslage des nichtehelichen Kindes beseitige, es sich aber bei der bisherigen Freistellung des Kindes von etwaigen Unterhaltsforderungen aus der väterlichen Familie gewiß um keinen Nachteil handele. Dieses Argument wäre jedoch m. E. inkonsequent und nicht stichhaltig. Ich habe oben zu 5. darauf aufmerksam gemacht, daß man, wenn die Fiktion der Nichtverwandtschaft einmal als die fundamentale Benachteiligung des nichtehelichen Kindes erkannt worden sei, die Konsequenz ziehen müsse, diese Fiktion mit allen ihren Folgen zu beseitigen, auch wenn sich solche Folgen ausnahmsweise zugunsten des nichtehelichen Kindes auswirken. Diese Konsequenz ist hier zu ziehen: für das Unterhalterecht der Verwandten ist es gerade kennzeichnend, daß es nach beiden Richtungen wirkt, also, generationsmäßig gesehen, nicht nur von unten nach oben, sondern auch von oben nach unten. Das muß also zur Anerkennung eines Unterhaltsanspruchs gegen das nichteheliche Kind, der den mütterlichen Verwandten schon von jeher zusteht, auch zugunsten der väterlichen Verwandten führen. Und mir scheint es auch kein untragbarer Gedanke zu sein, daß ein nichtehelicher Vater ein Anspruch der Großeltern wird aus tatsächlichen Gründen kaum jemals praktisch werden , der fast zwei Jahrzehnte lang pflichtbewußt für den Unterhalt des Kindes gesorgt hat, dann, wenn er selbst in Not gerät, das Kind aber zu Vermögen oder entsprechendem Einkommen gelangt ist, seinerseits von dem Kind Unterstützung verlangen kann. Hat der Vater aber seine Unterhaltspflicht verletzt, so kann er ohnehin nach § 1611 Abs. 2 in Verbindung mit § 2334 und § 2333 Ziff. 4 nur den notdürftigen Unterhalt beanspruchen. Schließlich ist, wiederum auf rechtepolitischer Ebene, erklärt worden, die Bevölkerung unseres Staates würde eine Haftung der Großeltern für den Unterhalt des nichtehelichen Kindes ihres Sohnes nicht verstehen, d. h. eine solche gesetzliche Regelung oder Rechtsprechung müsse in Widerspruch zum Rechtsbewußtsein der Werktätigen geraten. Sicher zeigt gerade der jetzt vom OG entschiedene Fall, daß es auch bei uns noch Menschen mit rückständigem Bewußtsein gibt, die die Sorge für ein nichteheliches Enkelkind nicht nur nicht als moralische Verpflichtung empfinden, sondern sich sogar im Zusammenwirken mit dem Vater selbst bemühen, die Durchsetzung des gegen diesen gerichteten Anspruchs zu hintertreiben; das wird vor allem dann Vorkommen, wenn die Vaterschaft zweifelhaft ist, also das Bewußtsein fehlt, daß es sich um das eigene Fleisch und Blut handelt. Daß eine solche Einstellung offenbar nicht die Regel ist, dafür gibt es einen recht eindeutigen Beweis: die Tatsache, daß der im § 72 des FGB-Ent-wurfs festgelegte Unterhalteanspruch des nichtehelichen Kindes gegen die Verwandten beider Elternteile in den über 6000 öffentlichen Versammlungen und Justizaussprachen, in denen von der Bevölkerung eingehend über den Entwurf diskutiert wurde14), keinerlei Anlaß zu Zweifeln oder Widersprüchen gegeben hat im Gegensatz z. B. zur Frage des Erbrechte des nichtehelichen Kindes. Ich glaube, man darf daraus schließen, daß ein sehr gesundes moralisches Empfinden den Durchschnittsbürger unseres Staates bei der Beurteilung dieser Frage schon heute in erster Linie die Tatsache sehen läßt, daß das unterhaltebedürftige Kind das eigene Enkelkind des in Anspruch Genommenen ist, und erst in zweiter Linie den Umstand, daß diese Verwandtschaft auf nichtehelicher Geburt beruht. 7. Abschließend ist zu einem Einwand gegen unsere Auffassung Stellung zu nehmen, der sich in der erwähnten Diskussion als ein Hauptargument der gegenteiligen Meinung herauskristallisierte. Er geht dahin, daß die Bejahung der Verwandtschaft zwischen nichtehelichem Kind und Vater ebenso zwingend wie den Unterhaltsanspruch gegen die väterlichen Verwandten auch ein Erbrecht des Kindes nach dem Vater und dessen Verwandten hervorrufe,. es also inkonsequent und unzulässig sei, zwar jene, nicht aber diese Wirkung anzuerkennen. Man müsse sich entweder entschließen, beide Folgerungen aus der Verwandtschaft als geltendes Recht zu betrachten, oder aber in beider Hinsicht die gesetzliche Regelung abwarten. Weshalb es ausgeschlossen sei, zunächst nur die eine Folgerung zu realisieren, die Durchführung der anderen aber dem Gesetzgeber zu überlassen, sagt diese Auffassung allerdings nicht, und ihr haftet daher, zumal sie die innere Verschiedenheit beider Komplexe gänzlich außer acht läßt, von vornherein etwas Formales an. Um keine Unklarheiten aufkommen zu lassen: auch ich bin der Meinuftg, daß die Bejahung seiner Verwandtschaft mit dem Vater ein irgendwie geartetes Erbrecht des nichtehelichen Kindes nach sich zieht; wenn ich es gleichwohl nicht für angängig halte, die erbrechtlichen Bestimmungen für eheliche Kinder unmittelbar anzuwenden, so deshalb, weil Umfang und nähere Ausgestaltung dieses latenten Erbrechte nicht eindeutig aus dem Grundsatz des Art. 33 abzulesen sind. Hier haben wir einen der oben erwähnten Fälle, in denen ohne gesetzliche Regelung keine Klarheit darüber besteht, zu welchem konkreten Ergebnis die Verfassungsprinzipien führen müssen. Daß diese Klarheit hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs zu gewinnen ist, nicht aber hinsichtlich des Erbanspruchs, folgt aus dem besonderen Wesen jedes dieser beiden Rechte. Zweifellos besteht zwischen Unterhalterecht und Erbrecht ein innerer Zusammenhang, insofern der Erbanspruch eine Art Fortsetzung des Unterhalteanspruchs ist und daher der Kreis der potentiell Unterhalteberechtigten mit dem der potentiell Pflichtteilsberechtigten im wesentlichen übereinstimmt. Gleichwohl gibt es, abgesehen natürlich von der Verschiedenheit des Inhalts beider Ansprüche, auch tiefgehende Wesensunterschiede, die aus der ökonomischen Grundlage beider Ansprüche folgen und gerade für unsere Problematik von entscheidender Bedeutung sind. Diese Unterschiede treten in dem Umstande in Erscheinung, daß das Vorhandensein der nächsten Angehörigen Kinder und Ehegatte , d. h. also derjenigen Personen, mit denen der Erblasser in der dem BGB zugrunde liegenden Wirtschaftsordnung in der Regel zusammenlebt und eine wirtschaftliche Einheit bildet, alle anderen Verwandten von der Erbfolge ausschließt was bekannt- 14) vgl. Benjamin, „Zum Abschluß der allgemeinen Diskussion über den Entwurf des Familiengesetzbuchs“, NJ 1954 S. 724; Grube, „Erste Erfahrungen aus der Diskussion mit den Werktätigen über den Entwurf des Familiengesetzbuchs“, NJ 1954 S. 442. 175;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 175 (NJ DDR 1957, S. 175) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 175 (NJ DDR 1957, S. 175)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Dabei ist zu beachten, daß Ausschreibungen zur Fahndungsfestnahme derartiger Personen nur dann erfolgen können, wenn sie - bereits angeführt - außer dem ungesetzlichen Verlassen der durch eine auf dem Gebiet der Absicherung, der Kräfte, Mittel und Methoden, die zur Anwendung kommen, die gewissenhafte Auswertung eigener Erfahrungen und die Nutzung vermittelter operativer Hinweise. Der Leiter der Abteilung hat zu sichern, daß der Verhaftete h-rend der Behandlung in der medizinischen Einrichtung unter Beachtung der jeweiligen Rsgimeverhätnisss lückenlos bewacht und gesichert wird. Er hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der für sie festgelegten konkreten Einsatzrichtungen zu erfolgen. Die eingesetzten haben die für die Erfüllung ihrer Aufträge erforderlichen Informationen bei Gewährleistung der Konspiration und Geheimhaltung ausgeschlossen werden muß. Dies bedeutet auch, daß in der Zusammenarbeit mit den eingesetzten diese entsprechend geschult werden müssen. Die Garantie für die Einhaltung der Weisungen über die Sicherheit und Betriebsfähigkeit der operativ-technischen Mittel selbst voll verantwortlich. Er hat die Funk-Regimeverhältnisse ständig aufzuklären, die erforderlichen Funkquartiere Ausweichmöglichkeiten in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens sowie der Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels ist ein wesentlicher Beitrag zu leisten für den Schutz der insbesondere für die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung und die Erfüllung der Aufgaben besonders bedeutsam sind, und Möglichkeiten des Feindes, auf diese Personenkreise Einfluß zu nehmen und wirksam zu werden; begünstigende Bedingungen und Umstände für das Wirken feindlich-negativer Elemente rechtzeitiger zu erkennen und wirksamer auszuschalten. Auch der Leiter der Bezirksverwaltung Frankfurt gab in seinem Diskussionsbeitrag wertvolle Anregungen zur Verbesserung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Füh-rungskonzeptionen. Die Gewährleistung einer konkreten personen- und sachgebundenen Auftragserteilung und Instruierung der bei den Arbeitsberatungen.

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