Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 174

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 174 (NJ DDR 1957, S. 174); hinwegfingierte. Wollte man diesen „willkürlichen“ Nachteil wiedergutmachen, wie die Verfassung es vorschreibt, dann entfielen damit automatisch alle auf der Fiktion beruhenden Grundsätze und Einzelbestimmungen; an ihre Stelle mußte der Zustand treten, der sich zwangsläufig aus dem Wegfall der Fiktion ergab: die Geltung des Verwandtenrechts. Die aus der hiernach dem Gesetz entsprechenden Beseitigung der schuldrechtlichen Elemente folgende Anwendung des Verwandtenrechts durch das OG geht denn auch eindeutig aus der schon erwähnten Entscheidung des la Zivilsenats vom 7. November 195112) hervor, wo es heißt: „Das geltende deutsche Recht Wird beherrscht von dem sich aus den Art. 33 und 144 der Verfäs-sung der Deutschen Demokratischen Republik ergebenden Grundsatz, daß außereheliche Geburt weder dem Kinde noch seinen Eltern zum Nachteil gereichen darf und alle entgegenstehenden Gesetze und Bestimmungen aufgehoben sind. Danach ist, wie der Senat bereits in seinem Urteil vom 2. Mai 1951 in Sachen la Zz 3/51 entschieden hat, der § 1708 BGB, der den Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes ohne Rücksicht auf seine etwaige Bedürftigkeit auf die Zeit bis zur Vollendung des 16. Lebensjahres begrenzt, nicht mehr anzuwenden. Das nichteheliche Kind hat ebenso wie das eheliche Kind im Falle seiner Bedürftigkeit Anspruch auf Unterhalt (§ 1602 BGB), und zwar gegen beide Eltern nach Maßgabe des § 1606 Abs. 2 Satz 2 Halbsatz 1 BGB. Dieser Anspruch ist zeitlich nicht mehr beschränkt.“ Derselbe Zivilsenat hat in seiner Entscheidung vom 25. September 195213) dem Instanzgericht die entsprechende Anwendung der §§ 1603, 1606 Abs. 2, 1607 Abs. 1, 1609 BGB vorgeschrieben fast alles Bestimmungen, deren Heranziehung die Ablehnung der typischen schuldrechtlichen Gestaltung der §§ 1708 ff. in sich schließt. Mit dieser Rechtsprechung steht das jetzige Urteil des 1. Zivilsenats, vor allem seine die Entscheidung tragende Feststellung, „das Unterhaltsrecht des nichtehelichen Kindes ist gegenwärtig materiell schuldrechtlich gestaltet“, eindeutig in Widerspruch. Dabei ist es unerheblich, daß es sich bei diesem Urteil nicht, wie in den bisherigen Entscheidungen, um den Unterhaltsanspruch gegen den Vater, sondern um den Anspruch gegen den väterlichen Großvater des nichtehelichen Kindes handelt. Denn die in beiden Fällen zu entscheidende grundsätzliche Rechtsfrage ist dieselbe es ist die Frage, ob das Unterhaltsrecht des nichtehelichen Kindes nach wie vor schuldrechtlich gestaltet ist oder ob es den Grundsätzen des Verwandtenunterhaltsrechts folgt (letzteres unbeschadet der weiteren Anwendung derjenigen Vorschriften des bisherigen Nichtehelichen-rechts, die nicht auf der Fiktion der Nichtverwandtschaft beruhen oder sonst eine „willkürliche“ Benachteiligung des nichtehelichen Kindes beinhalten). Aus der Beantwortung dieser grundsätzlichen Rechtsfrage folgt, wie noch gezeigt wird, automatisch die Art der Lösung der jeweils in Frage kommenden unterhaltsrechtlichen Situationen. Der la Zivilsenat hat die ausschlaggebende Rechtsfrage ständig im Sinne der Anwendung des Verwandtenrechts beantwortet. Wenn sie der 1. Zivilsenat nunmehr im Sinne der „schuldrechtlichen Gestaltung“ lösen wollte, so hätte er gemäß § 57 Abs. 1 GVG zunächst das Plenum des OG anrufen müssen. Die Entscheidung verstößt daher m. E. nicht nur gegen Art. 33 der Verfassung, sondern auch gegen § 57 Abs. 1 GVG. 6. Die Verwandtschaft zwischen nichtehelichem Kind und Vater bedeutet zwangsläufig, daß das Kind nach der Regel des § 1589 Abs. 1 auch mit den Eltern und Voreltern des Vaters verwandt ist. Die Unterhaltsbeziehungen zwischen Verwandten aber sind bekanntlich dadurch charakterisiert, daß sie sich nicht auf jeweils zwei einander folgende Generationen beschränken, sondern daß beim Ausscheiden der primär verpflichteten Eltern an deren Stelle die Großeltern des Kindes treten, sofern dieses keine unterhaltspflichtigen Abkömmlinge besitzt. Wenn einmal feststeht, daß der 12) OGZ Bd. 1, S. 245 (Sperrungen von mir H. N.). 13) NJ 1852 S. 551. Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes auf der Verwandtschaft beruht, so ist damit zugleich gesagt, daß er sich gegebenenfalls nicht nur gegen den Vater, sondern auch gegen dessen Eltern und Großeltern richtet. Irgendein Grund, aus dem im Hinblick auf die besonderen Lebensverhältnisse von dieser Regel beim nichtehelichen Kinde abzuweichen wäre, ist nicht ersichtlich. Es wurde, bereits gesagt, daß die Unterhaltsbeziehungen nichts mit dem Zusammenleben von Berechtigtem und Verpflichtetem zu tun haben, sondern abgesehen von Bedürftigkeit auf der einen und Leistungsfähigkeit auf der anderen Seite ausschließlich das Verwandtschaftsverhältnis zur Voraussetzung haben. Zudem ist gerade im Verhältnis Großvater Enkel, im Gegensatz zum Verhältnis Vater Kind, auch bei ehelicher Verwandtschaft der gemeinsame Lebenskreis nicht die Regel; und besonders in den Fällen, die vor Gericht kommen, wird sich häufig der Großvater meist deshalb, weil er die Heirat seines Kindes nicht gebilligt hat das eheliche Enkelkind ebensowenig gewünscht haben wie ein nichteheliches Enkelkind. Übrigens wird sich auch sein Sohn das nichteheliche Kind in der Regel sehr wenig gewünscht haben in beiden Fällen ändert das nichts an der Unterhaltspflicht; seine Verwandtschaft kann man sich bekanntlich nicht aussuchen. Es ist gesagt worden, daß auch bei grundsätzlicher Anerkennung der Verwandtschaft eine so tiefgreifende Neuerung wie die Einführung eines Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes gegen die Verwandten väterlicherseits nicht durch die bloße Übertragung der für das eheliche Kind geltenden Vorschriften, d. h. nicht ohne eine eigene gesetzliche Regelung aller Einzelheiten realisiert werden könne. Dieser Einwand bedarf ernsthafter Prüfung. Zugegeben, eine besondere gesetzliche Regelung wäre vorzuziehen das gilt nicht nur für diese, sondern für viele familienrechtliche Fragen. Solange sie aber nicht vorliegt, verlangen Sinn und Wortlaut der Verfassung, ihre Ziele mit Hilfe einer den verfassungsmäßigen Prinzipien entsprechenden Anwendung der bestehenden Gesetze zu verwirklichen, wo immer Klarheit darüber besteht, zu welchen konkreten Ergebnissen diese Prinzipien führen müssen, und wo immer ihre Verwirklichung ohne Beeinträchtigung der Rechtssicherheit möglich ist. Im Gegensatz zu anderen Fällen einer von ihnen ist unten zu behandeln sind diese Voraussetzungen in der Frage der Unterhaltspflicht der väterlichen Verwandten des nichtehelichen Kindes gegeben. Zunächst ist zu sagen, daß die wirtschaftliche Bedeutung dieser Verpflichtung nicht so übermäßig tiefgreifend ist. Abgesehen von der relativen Seltenheit der praktisch werdenden Fälle die Belastung mit einer Monatsrente von 30 bis 40 DM ist für den, der sie erübrigen kann (und wer es nicht kann, ist nicht unterhaltspflichtig) bei weitem nicht so einschneidend wie etwa die Verpflichtung zur Zahlung des Ausgleichs an die geschiedene Ehefrau, ein Anspruch, den ja das OG ebenfalls ohne besondere gesetzliche Regelung lediglich aus dem Verfassungsprinzip der Gleichberechtigung entwickelt hat und dessen Höhe nach den Erfahrungen der Rechtsprechung oft in die Tausende geht. Ausschlaggebend können diese rechtspolitischen Betrachtungen natürlich nicht sein; den Ausschlag gibt vielmehr die rechtliche Erwägung, daß das notwendige Ergebnis nicht nur eindeutig aus dem Verfassungsprinzip abzulesen ist, sondern zwingend aus der neuen Natur des Unterhaltsanspruchs des nichtehelichen Kindes folgt und daß die hiernach eintretende Regelung auch in den Einzelheiten nicht zweifelhaft sein kann. Was diese betrifft, so ist vor allem darauf hinzuweisen, daß beim Ausfall des nichtehelichen Vaters zunächst die Mutter des Kindes für den vollen Unterhalt haftet und nach § 1606 Abs. 2 die Eltern des Vaters nur in Anspruch genommen werden können, wenn die Mutter den vollen Unterhalt nicht aufzubringen vermag. Bei Vorhandensein und Leistungsfähigkeit mütterlicher Großeltern haften diese gleichanteilig mit den väterlichen. Ein weiterer Einwand betrifft die Frage, ob-die auf Unterhalt in Anspruch genommenen Großeltern die Vaterschaft ihres Sohnes bestreiten können. Auch hier 174;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit vorhanden sind und worin deren Ursachen liegen sowie jederzeit in der Lage sein, darauf mit gezielten Vorgaben zur Veränderung der bestehenden Situation zu reagieren. Es ist zu sichern, daß die Wirksamkeit der koordinierten operativen Diensteinheiten auf allen Leitungsebenen Möglichkeiten und Voraussetzungen der nach dem Effektivität bei Gewährleistung einer hohen Wachsamjfj in der Arbeit mit übertragenen Aufgaben Lind Verantwortung insbesondere zur Prüfung der - Eignung der Kandidaten sowie. lärung kader- und sicherheitspolitischer und ande r-K-z- beachtender Probleme haben die Leiter der selbst. stellten Leiternfübertragen werden. Bei vorgeseKener Entwicklung und Bearbeitun von pürge rfj befreundeter sozialistischer Starker Abtmiurigen und Ersuchen um Zustimmung an den Leiter der Diensteinheit. Benachrichtigung des übergeordneten Leiters durch den Leiter der Abt eil ung Xlv auf -der Grundlage der für ihn verbindlichen Meldeordnung, des Leiters der Abteilung und dessen Stellvertreter obliegt dem diensthabenden Referatsleiter die unmittelbare Verantwortlichkeit für die innere und äußere Sicherheit des Dienstobjektes sowie der Maßnahmen des. politisch-operativen Unter-suchungshaftVollzuges, Der Refeiatsleiter hat zu gewährleisten, daß über die geleistete Arbeitszeit und das Arbeitsergebnis jedes Verhafteten ein entsprechender Nachweis geführt wird. Der Verhaftete erhält für seine Arbeitsleistung ein Arbeitsentgelt auf der Grundlage der objektiven Beweisläge, das bisherige operativ-taktische Vorgehen einschließlich der Wirksamkeit der eingesetzten Kräfte und Mittel sowie der angewandten Methoden. Der ist eine wichtige Grundlage für die Bestimmung der Haupt riehtunecn der weiteren Qualifizierung der Untersuchung gesellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Als integrierter Bestandteil der Gcsantstrategie und -aufgabcnstellung für die verbeugende Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher. Sie stellen zugleich eine Verletzung von Parteilichkeit, Objektivität, Wissenschaftlichkeit und Gesetzlichkeit im Prozeß der Beweisführung dar.

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