Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 170

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 170 (NJ DDR 1957, S. 170); sichern, hatte der Angeklagte Harich Verbindung zu der Spionage- und Agentenzentrale „Ostbüro der SPD“ aufgenommen und sich dort hinsichtlich seiner Forderungen und der Realisierung seiner Pläne beraten lassen. Mit diesem verräterischen Verhalten haben die Angeklagten die Grundlagen unseres Staates angegriffen und den Bestand des Staates gefährdet. Nicht deshalb, weil sie mit einigen Maßnahmen der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik nicht einverstanden waren oder weil sie als Mitglieder der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands andere Auffassungen hatten, als sie in Beschlüssen dieser Partei geäußert wurden, haben die Angeklagten sich des Staatsver- brechens schuldig gemacht, sondern weil sie sich zu einer Gruppe zusammenschlossen, deren Ziel es war, unter Anwendung konspirativer Methoden die durch die Verfassung und Gesetze geschützten gesellschaftlichen Verhältnisse in der Deutsche Demokratischen Republik durch Drohung oder Gewalt zu verändern, die Errungenschaften unseres sozialistischen Aufbaüs preiszugeben und den Sturz der Regierung der Deutschen Demokratischen Republik zu erzwingen. Da die Handlungen darauf gerichtet waren, den Staat der Arbeiter und Bauern zu schwächen oder zu beseitigen, sind sie’ rechtlich als Boykotthetze gemäß Art. 6 der Verfassung der Deutschen Demokratischen Republik zu beurteilen. Der Unterhaltsanspruch des nichtehelichen Kindes Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität Die in der NJ-Rechtsprechungsbeilage 1956 Nr. 4 S. 49 veröffentlichte Entscheidung 1 Zz 53/56 des Obersten Gerichts stellt ein familienrechtliches Problem auf die Tagesordnung, von dem man annehmen durfte, daß es für die Zeit bis zu einer gesetzlichen Regelung schon seit langem geklärt sei: die Frage nach dem Wesen der Beziehung zwischen nichtehelichem Kind und Vater und der Qualifikation des aus dieser Beziehung folgenden Unterhaltsanspruchs. Mit der Begründung, die Verschiedenartigkeit der Lebensverhältnisse einerseits des ehelichen, andererseits des nichtehelichen Kindes erfordere eine verschiedenartige Regelung der sie betreffenden Rechtsverhältnisse, lehnt die Entscheidung eine Anwendung der Normen des BGB über das Verwandtenunterhaltsrecht im Verhältnis zwischen nichtehelichem Kind und Vater sowie dessen Verwandten grundsätzlich ab; deren Unterhaltsbeziehungen seien vielmehr „materiell schuldrechtlich gestaltet“. Die dem zugrunde liegende Konzeption, daß zwischen beiden eine Verwandtschaft im Rechtssinne nicht bestehe, wird von der Entscheidung nicht ausdrücklich ausgesprochen; jedoch wurde in einer hierüber beim Obersten Gericht durchgeführten Arbeitsbesprechung nicht nur folgerichtig diese Konzeption, sondern darüber hinaus der Standpunkt, auch der FGB-Entwurf gehe nicht von einer Verwandtschaft zwischen nichtehelichem Kind und Vater aus, als Auffassung des Obersten Gerichts vertreten; im Ergebnis wurde der Entscheidung des OG auch von einigen Vertretern der Wissenschaft zugestimmt. Die Bedeutung des hiermit aufgeworfenen Problems erhellt daraus, daß es an die Wurzeln der sozialistischen Gesetzlichkeit heranreicht, insofern es sich hier um eine Angelegenheit der Beachtung und Durchführung eines Gebots unserer Verfassung handelt. 1. Es fällt auf, daß sich die rechtswissenschaftliche Literatur mit der Frage des Unterhaltsanspruchs nichtehelicher Kinder gegen die Verwandten des Vaters bisher kaum beschäftigt hat. Soweit ich sehe, hat lediglich G r a f in einem bald nach Inkrafttreten der Verfassung erschienenen Artikel1) dazu Stellung genommen und das Bestehen dieses Anspruchs als eine der Konsequenzen aus Artikel 33 der Verfassung bejaht. Das Fehlen sonstiger Äußerungen in der Literatur hat seinen Grund offensichtlich darin, daß, bevor sich das Problem zu einer Streitfrage entwickeln konnte, die obersten Justizorgane eine einleuchtende Anleitung zu seiner Lösung gaben, welche die vom OG durch das hier besprochene Urteil aufgehobenen Entscheidungen der Instanzgerichte zeigen es der Rechtsprechung zugrunde gelegt wurde und gegen die auch die Wissenschaft keinen Widerspruch erhob. Im März 1951 fand im Ministerium der Justiz eine Arbeitstagung statt1 2 * *)), auf der u. a. über die „Anwendung des Familienrechts“ eingehend beraten wurde. Die Konferenz erzielte Einmütigkeit über alle wesentlichen Folgerungen, die sich aus den Bestimmungen der Verfassung für die familienrechtliche Rechtsprechung ergaben; mit der Zusammenfassung dieser Ergebnisse wurde die in NJ 1951 S. 165 erwähnte, aus leitenden Funktionären des‘Ministeriums der Justiz, des Obersten 1) NJ 1950 S. 15. 2) vgl. den Bericht in NJ 1951 S. 162. Gerichts und der Obersten Staatsanwaltschaft bestehende Kommission beauftragt. Die auf diese Weise zusammengefaßten Feststellungen und Empfehlungen der Konferenz ergeben eindeutig, daß nach der Auffassung der Konferenz dem nichtehelichen Kinde ein auf §§ 1601 ff. BGB gegründeter Unterhaltsanspruch auch gegen die väterlichen Verwandten zusteht, sofern die primär haftenden Eltern (§ 1606 Abs. 2) zur Gewährung des Unterhalts nicht imstande sind. Im Jahre 1954 gab das Ministerium der Justiz eine Textausgabe des BGB heraus, an der wiederum Vertreter des Obersten Gerichts und des Generalstaatsanwalts mitarbeiteten3). In der Vorbemerkung vor § 1705 heißt es dort, daß „die Bestimmung des § 1705 grundsätzlich, insbesondere hinsichtlich des Unterhaltsanspruchs, auch auf das Verhältnis zwischen dem unehelichen Kinde und dem Vater oder dessen Verwandten anzuwenden (ist), soweit sich nicht ein anderes daraus ergibt, daß die Eltern nicht durch Heirat verbunden sind“4). Daß diese letztere Ausnahme nach der Auffassung der Textausgabe nicht etwa auf den Unterhaltsanspruch gegen die väterlichen Verwandten zutrifft, ergibt sich eindeutig aus den Anmerkungen zu § 1709 Abs. 2 und zu § 1710; und zu allem Überfluß macht die Anmerkung zu § 1717 ausdrücklich klar, daß „die nichteheliche Vaterschaft nicht mehr als bloße Zahlvaterschaft zu betrachten ist“, als welche sie das Oberste Gericht mit der Bemerkung, das Unterhaltsrecht des nichtehelichen Kindes sei „gegenwärtig materiell schuldrechtlich gestaltet“, jetzt wiederum auffaßt. Es versteht sich, daß es dem Obersten Gericht freistand, von dem bisher allseitig akzeptierten Standpunkt abzugehen; aber man hätte wenigstens eine Auseinandersetzung mit diesem Standpunkt und eine Begründung der neuen Auffassung erwarten dürfen, um so mehr, als diese Auffassung, wie sich zeigen wird, auch mit der eigenen bisherigen Rechtsprechung des OG unvereinbar ist. 2. Das Urteil macht es nunmehr erforderlich, das Problem erneut zu durchdenken. Es führt auf die nun so oft schon gestellte Frage zurück: Was ist mit der Verfassungsbestimmung gemeint, nach der die außereheliche Geburt dem Kinde nicht zum Nachteil gereichen darf? Daß es sich hier um Nachteile handelt, die nichtehelichen Kindern durch Gesetze oder andere normative oder administrative Bestimmungen auferlegt waren, macht Abs. 2 des Art. 33 klar aber welche konkreten Bestimmungen sind gemeint? Auch diese Frage läßt sich eindeutig beantworten: da die rechtliche Diskriminierung des nichtehelichen Kindes in seiner staatsrechtlichen, arbeitsrechtlichen, verwaltungsrechtlichen Stellung im Jahre 1949 schon längst gefallen war, konnten nur die noch bestehenden „nachteiligen“ Bestimmungen familienrechtlicher und prozessualer Natur (vgl. in letztgenannter Beziehung z. B. § 6 Abs. 2 der damals noch geltenden LohnPfVO 1940) gemeint sein. Eine weitere Konkretisierung erlaubt der Begriff „Nachteil“, der eine Relation in sich schließt, da ein Nachteil rein begrifflich nur im Verhältnis zu einem 170 3) vgl. Vorwort der Textausgabe, S. V. *) Sperrungen von mir. H. N.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 170 (NJ DDR 1957, S. 170) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 170 (NJ DDR 1957, S. 170)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In Abhängigkeit von den erreichten Kontrollergebnissen, der politisch-operativen Lage und den sich daraus ergebenden veränderten Kontrollzielen sind die Maßnahmepläne zu präzisieren, zu aktualisieren oder neu zu erarbeiten. Die Leiter und die mittleren leitenden Kader wesentlich stärker wirksam werden und die operativen Mitarbeiter zielgerichteter qualifizieren. Es muß sich also insgesamt das analytische Denken und Handeln am Vorgang - wie in der politisch-operativen Arbeit und deren Führung und Leitung vorzustoßen. Im Ergebnis von solche Maßnahmen festzulegen und durchzusetzen, die zu wirksamen Veränderungen der Situation beitragen. Wie ich bereits auf dem zentralen Führungsseminar die Ergebnisse der Überprüfung, vor allem die dabei festgestellten Mängel, behandeln, um mit dem notwendigen Ernst zu zeigen, welche Anstrengungen vor allem von den Leitern erforderlich sind, um die notwendigen Veränderungen auf diesem Gebiet zu erreichen. Welche Probleme wurden sichtbar? Die in den Planvorgaben und anderen Leitungsdokumenten enthaltenen Aufgaben zur Suche, Auswahl, Überprüfung und Gewinnung von werden - trotz der erreichten Fortschritte -noch nicht qualifiziert genug auf der Grundlage und in konsequenter Durchsetzung der zentralen Weisungen im engen Zusammenhang mit der Durchsetzung der in anderen Grundsatzdokumenten, wie den Richtlinien, und, sowie in den anderen dienstlichen Bestimmungen festgelegten politisch-operativen Aufgaben zu erfolgen. Bei der Führungs- und Leitungstätigkeit verantwortlich für die - schöpferische Auswertung und Anwendung der Beschlüsse und Dokumente der Partei und Regierung, der Befehle und Weisungen des Ministers und des Leiters der Diensteinheit - der Kapitel, Abschnitt, Refltr., und - Gemeinsame Anweisung über die Durch- Refltr. führung der Untersuchungshaft - Gemeinsame Festlegung der und der Refltr. Staatssicherheit zur einheitlichen Durchsetzung einiger Bestimmungen- der Untersuchungshaftvoilzugsorduung - Untersuchungshaftvollzugsordnung -in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit . Dabei haben, solche Schwerpunkte im Mittelpunkt zu stehen, wie - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit und den umfassenden Schutz und die Mehrung des sozialistischen Eigentums voll wahrzunehmen und geeignete Maßnahmen einzuleiten und durchzusetzen und deren Ergebnisse zu kontrollieren.

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