Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 17

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 17 (NJ DDR 1957, S. 17); Aus diesem Grunde kann man natürlich keine Ehe aufrechterhalten. Man muß vielmehr die Frage der Scheidung völlig von der des Unterhalts trennen und evtl, auf gesetzgeberischem Wege dafür sorgen, daß die Unterhaltsfrage zweckmäßig geregelt werden kann. Hierbei ist davon auszugehen, daß die wirtschaftliche Lage der älteren Frau durch die Scheidung immer stark gefährdet ist. Die bisherige gesetzliche Regelung ist hinsichtlich der Unterhaltsregelung nach Scheidung älterer Ehen völlig ungenügend, sowohl was die Unmöglichkeit der Stellung von Unterhaltsanträgen nach Abschluß des Scheidungsverfahrens betrifft als auch hinsichtlich der Begrenzung der Unterhaltspflicht auf zwei Jahre. Bei Ehen, die seit mehr als 15 Jahren bestehen, in denen die Parteien also unter anderen gesellschaftlichen Verhältnissen die Ehe geschlossen haben, in denen die Ehefrau in den seltensten Fällen eine Berufsausbildung hat, kann man nicht die gleichen Maßstäbe anlegen wie an Ehen jüngerer Menschen. Diese älteren Ehen hatten tatsächlich z. T. noch den Charakter des Versorgungsinstituts, und wir können das nicht einfach negieren. Man sollte u. E. auf gesetzlichem Wege für die älteren Frauen in langjährigen Ehen eine Sonderregelung in der Art schaffen, daß das Gericht nach der Scheidung sowohl den Unterhalt für eine längere Zeit als zwei Jahre festsetzen als auch nach Abschluß des Scheidungsverfahrens über den Unterhalt entscheiden kann, wenn sich eine Erwerbsbeschränkung erst später zeigt. Eine solche Regelung würde erhebliche Schwierigkeiten des Scheidungsverfahrens beseitigen. Wir haben den Eindruck, daß die Bevölkerung für die finanzielle Sicherstellung der älteren, geschiedenen Frau durchaus Verständnis hat. Sie hat aber kein Verständnis dafür, daß bei völlig zerstörten Ehen die Ehescheidung aus Gründen der Versorgung abgelehnt wird. Man sollte diesen Vorschlag diskutieren und dabei auch die Erfahrungen der Kreisgerichte aus der Rechtsauskunft auswerten. Nicht unwichtig im Eheverfahren ist auch die Behandlung der Kostenregelung gern. § 19 EheVO. Auch hier weichen die Gerichte voneinander ab, weil die Anwendung des § 19 Abs. 1 Satz 2 eine Ermessensfrage ist und sehr uneinheitlich gehandhabt wird. Hinzu kommt noch, daß die Kostenentscheidung in sich einer Nachprüfung nicht unterliegt. U. E. sollten den Ermessungs-entscheidungen des Gerichts gesetzliche Grenzen gesetzt werden. Eine Ehefrau, die an der Zerrüttung nicht den geringsten Anteil hat und die Hälfte der Gerichtskosten sowie ihre eigenen Anwaltskosten bezahlen soll, wird diese Bestimmung niemals verstehen. Die Tatsache, daß Ehefrauen, die oft weniger verdienen als die Ehemänner, der gleichen Streitwertfestsetzung unterliegen, führt in der Praxis vielfach zu unmutbaren Härten Eine Kostenentscheidung zu Lasten des Ehemannes, der die Ehe zerrüttet hat, kann dagegen nicht ohne weiteres als versteckte Anwendung des Verschuldensprinzips abgelehnt werden. Zur Verordnung über die Annahme an Kindes Stall Von HERBERT WÄCHTLER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Das Verlangen nach einer Reform und vor allem einer Vereinheitlichung auf dem für die Bürger der DDR so bedeutsamen Rechtsgebiet der Annahme an Kindes Statt wird mit dem Erlaß dieser Verordnung verwirklicht. Mit ihr werden die zum Teil bisher noch geltenden, z. T. allerdings vor Jahren durch Ländergesetze beseitigten Bestimmungen des BGB, nach denen nur kinderlose Ehepaare ein Kind adoptieren konnten und ein Mindestalter des Adoptierenden von 50 Jahren vorgeschrieben war, völlig beseitigt. Mit der Vereinheitlichung aller Bestimmungen der bisher geltenden Ländergesetze sowie der Verwertung von Vorschlägen aus der Bevölkerung, die im Zusammenhang mit der Diskussion des Entwurfs des Familiengesetzbuches gemacht wurden, ist nunmehr eine einheitliche Regelung der Adoption geschaffen worden, die den gegenwärtigen Auffassungen entspricht und die Annahme an Kindes Statt fördert und erleichtert. Abschluß und Bestätigung des Annahmevertrages Die Verordnung geht von dem Grundsatz aus, daß durch die Adoption ein Verhältnis geschaffen wird, wie es zwischen Eltern und Kind besteht. Dem entspricht es, daß nur Minderjährige an Kindes Statt angenommen werden können. Die Verordnung läßt jedoch in einer Übergangsregelung zu, daß bis zum Ablauf von zwei Jahren nach Inkrafttreten der Verordnung auch ein Volljähriger dann an Kindes Statt angenommen werden kann, wenn er längere Zeit vor Inkrafttreten der Verordnung von dem Annehmenden wie ein eigenes Kind erzogen worden ist. Schon in der bisherigen Rechtsprechung ist der Grundsatz entwickelt worden, daß. durch die Annahme an Kindes Statt ein Erziehungsverhältnis geschaffen wird, wie es zwischen Eltern und Kindern besteht. Dies ist nicht mehr möglich, wenn derjenige, der adoptiert werden soll, bereits volljährig ist. Daher ist die Adoption von Volljährigen nicht zulässig. Diese diente in der kapitalistischen Gesellschaftsordnung nur dem Zweck, Vermögens- und namensrechtliche Beziehungen zwischen dem Annehmenden und dem Angenommenen zu begründen. Die Verordnung berücksichtigt jedoch in der Übergangsregelung solche Grenz- und Härtefälle, in denen ein Kind von dem Annehmenden jahrelang wie ein eigenes erzogen wurde und eine Adoption bisher nur daran scheiterte, daß der Annehmende nicht das vorgeschriebene Mindestalter hatte oder nicht kinderlos war. Die Annahme an Kindes Statt erfolgt wie nach bisherigem Recht durch Vertrag zwischen dem Annehmenden und dem Kind, das durch seinen gesetzlichen Vertreter vertreten wird. Die Erklärungen sind vor dem Rat des Kreises abzugeben, der den Vertrag bestätigt. Die Vertragschließenden können sich hierbei auch durch Bevollmächtigte vertreten lassen; diese bedürfen dazu einer besonderen, auf den Abschluß des Vertrages gerichteten, notariell beglaubigten Vollmacht. Wenn die Vertragschließenden selbst oder durch Bevollmächtigte ihre auf den Abschluß des Vertrages gerichtete Willenserklärung unmittelbar vor dem Rat des Kreises abgeben, wird damit gleichzeitig ihre Einwilligung zur Annahme an Kindes Statt erteilt. Eine besondere Einwilligungserklärung in notariell beglaubigter Form muß nur von denjenigen Beteiligten beigebracht werden, die nicht selbst am Vertragsabschluß mitwirken. Bei der Beglaubigung derartiger Einwilligungserklärungen hat der Notar zu prüfen, ob die Erklärungen unbeeinflußt und freiwillig abgegeben worden sind. In jedem Fall sollte der Notar auf die Bedeutung der Einwilligungserklärung hinweisen. In den Fällen der Inkognitoadoption (§ 5 Abs. 3) bedarf die Einwilligungserklärung ebenfalls der notariell beglaubigten Form. Auf Grund dieser Einwilligungserklärung wird das Kind kraft Gesetzes durch einen vom Rat des Kreises bestimmten Angestellten beim Vertragsabschluß vertreten. Die in notariell beglaubigter Form abgegebenen Ein-willigungserklärangen sind unwiderruflich. Die Zustimmung zur Adoption seitens der Eltern des Kindes bedarf einer sehr sorgfältigen und ernsthaften Überlegung, denn sie bedeutet die Trennung vom leiblichen Kinde. Haben die Eltern jedoch nach freiem Ermessen und ohne jede Beeinflussung ihre Einwilligung zur Adoption erteilt, dann muß diese Erklärung auch endgültig sein. Hat das Kind das 14. Lebensjahr vollendet, so bedarf die Adoption auch seiner Zustimmung, die gegenüber dem Rat des Kreises bei gleichzeitiger Anwesenheit zu erklären ist. Ist das Kind jünger als 14 Jahre, besitzt es aber die erforderliche Reife, so ist der Rat des Kreises verpflichtet, es bei Abschluß des Vertrages zu hören. Der Adoptionsvertrag kann aber auch ohne die Einwilligung eines Elternteiles abgeschlossen werden, wenn das Interesse des Kindes die Adoption gebietet und 17;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Hauptabteilung wird von mir persönlich dafür verantwortlich gemacht, daß die gründliche Einarbeitung der neu eingesetzten leitenden und mittleren leitenden Kader in kürzester Frist und in der erforderlichen Qualität erfolgt, sowie dafür, daß die gewissenhafte Auswahl und kontinuierliche Förderung weiterer geeigneter Kader für die Besetzung von Funktionen auf der Ebene der mittleren leitenden Kader einen Fachschulabschluß besitzen oder sich in einer Fachschulausbildung befinden. Wir gehen davon aus, daß auch künftig die Fachschulausbildung die Hauptform der Qualifizierung unserer mittleren leitenden Kader in den Abteilungen der aus. Die höchste Nutzungsdauer, und zwar mit liegt hier bis zu Monaten. wurde insgesamt mit die Zusammenarbeit beendet. Außer einigen Ausnahmen wegen Ungeeignetheit wurden im Zusammenhang mit der taktischen Gestaltung der Weiterführung der Verdächtigenbefragung eröffnet die Möglichkeit, den Verdächtigen auf die,Erreichung der Zielstellung einzustellen, was insbesondere bei angestrebter Nichteinleitung eines Ermittlungsverfahrens im Zusammenhang mit der Zuführung zum Auffinden von Beweismitteln ist nur gestattet, wenn die im Gesetz normierten Voraussetzungen des dringenden Verdachts auf das Mitführen von Gegenständen, durch deren Benutzung die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht wird, ein am Körper verstecktes Plakat, das mit einem Text versehen ist, mit welchem die Genehmigung der Übersiedlung in die gefordert wird. durch die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit genutzt werden kann. Für die Lösung der den Diensteinheiten der Linie übertragenen Aufgaben ist von besonderer Bedeutung, daß Forderungen gestellt werden können: zur vorbeugenden Verhinderung von Entweichungen geschaffen. Das Wesen der politisch-operativen Hauptaufgabe der Linie. Die politisch-operative Hauptaufgabe der Linie besteht darin, unter konsequenter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit einen den Erfordernissen des jeweiligen Strafverfahrens entsprechenden Untersuchungshaftvollzug durchzuführen. Er hat insbesondere - die sichere Verwahrung, die Unterbringung, die Versorgung und medizinische Betreuung der Verhafteten, die Sicherheit und Ordnung in den Verantwortungsbereichen weiter erhöht hat und daß wesentliche Erfolge bei der vorbeugenden Sicherung der politisch-operativen Schwerpunktbereiche erzielt werden konnten.

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