Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 162

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 162 (NJ DDR 1957, S. 162); da sie das Recht der Völker auf Selbstbestimmung verletzt, das in der Charta der Vereinten Nationen (Art. 1 Ziff. 2) garantiert ist. Die Eisenhower-Doktrin verletzt auch noch weitere wesentliche Bestimmungen der Charta. Eisenhower macht an einer anderen Stelle seiner Rede folgende Äußerung: „Es wird ferner, wie ich bereits angedeutet habe, für uns notwendig sein, wirtschaftlich zur Stärkung der Länder oder Ländergruppen beizutragen, deren Regierungen sich eindeutig zum Widerstand gegen eine Subversion bekannt haben.“ „Subversion“ heißt im imperialistischen Sprachgebrauch bekanntlich jede demokratische Regung oder Bewegung des Volkes, das Streben nach Frieden, nach Unabhängigkeit, nach den demokratischen Rechten überhaupt. Eisenhower will also diejenigen Regierungen unterstützen, die jede demokratische Regung des Volkes unterdrücken. Er will dafür sorgen, daß die reaktionärsten Regierungen der Länder des Mittleren Ostens an der Macht bleiben oder an die Macht kommen. Eine derartige Außenpolitik ist interventionistisch und verletzt das Völkerrechtsprinzip der Nichteinmischung in die inneren Angelegenheiten von Staaten, das gleichfalls ein Grundprinzip der Charta ist (Art. 2 Ziff. 7). Es heißt an einer anderen Stelle der Doktrin: „Das vorgeschlagene Gesetz soll sich in erster Linie mit der Möglichkeit einer kommunistischen Aggression, der direkten wie auch der indirekten, befassen.“ Ganz abgesehen von der sachlichen Unsinnigkeit einer solchen Äußerung hat diese Behauptung einen ausgesprochen feindseligen Charakter gegenüber der Sowjetunion und den Staaten der Volksdemokratie und verletzt in grober Weise das Prinzip der friedlichen Koexistenz, das Grundprinzip der Charta und des Völkerrechts (Präambel und Art. 1 Ziff. 2 der Charta). Auch die von Eisenhower geforderte militärische Sondervollmacht für den Raum des Mittleren Ostens ist eine offenkundige Verletzung der Charta. Nachdem Eisenhower in provozierender Weise betont, daß es offenbar werden müsse, „daß unsere Worte nötigenfalls durch Aktionen gestützt werden“, fordert er die militärischen Sondervollmachten: „Dadurch sollte drittens autorisiert werden, daß eine solche Hilfe und Zusammenarbeit den Einsatz bewaffneter Streitkräfte der Vereinigten Staaten einschließt.“ Dieser beabsichtigte Einsatz amerikanischer Streitkräfte soll sich gegen Länder richten, die in Eisenhowers Sprachgebrauch „vom internationalen Kommunismus kontrolliert werden“. Bekanntlich meint der amerikanische Imperialismus mit dieser Redewendung nicht nur die Staaten des sozialistischen Lagers, sondern auch solche Staaten, die normale freundschaftliche Beziehungen mit den sozialistischen Staaten unterhalten6). Die Eisenhower-Doktrin bedroht also zahlreiche Staaten mit der Anwendung militärischer Gewalt. Nach Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta ist nicht nur die tatsächliche Anwendung militärischer Gewalt, sondern auch die Androhung von militärischer Gewalt in den Beziehungen der Staaten verboten. Die Doktrin mit ihren militärischen Drohungen verletzt daher eindeutig Art. 2 Ziff. 4 der UN-Charta und das hierdurch gewährleistete Recht der Völker auf Frieden. Weiterhin verstößt die Eisenhower-Doktrin gegen die wichtigen Prinzipien der Charta über kollektive Sicherheit, insbesondere gegen den Art. 52. Um das zu beweisen, ist eine Analyse der Rechtsgrundlagen der kollektiven Sicherheit erforderlich, die im folgenden vorgenommen werden soll. * Die Charta der Vereinten Nationen erkennt das Recht der Völker auf Frieden an. Dies kommt zum Ausdruck in der Präambel der Charta, in der es heißt, daß es das Ziel der Vereinten Nationen ist, „nachfolgende Gene- 6) vgl. Korowin (Neue Zeit 1957 Nr. 5 S. 12). Interessant ist in diesem Zusammenhang der Hinweis Korowins auf die interamerikanische Konferenz von Caracas aus dem Jahre 1954. Die USA hatten auf dieser Konferenz den Vorschlag eingebracht, bereits das Bestehen einer kommunistischen Partei in irgendeinem Land als „indirekte kommunistische Aggression“ zu erachten. rationen vor der Geißel des Krieges zu bewahren“. Dies kommt weiter zum Ausdruck in Art. 1 der Charta, wo die „Erhaltung des Friedens“ zur Hauptaufgabe der Vereinten Nationen erklärt wird, und in Art. 2 Ziff. 3 und 4 der Charta. Art. 2 Ziff. 3 verpflichtet alle Staaten, „ihre internationalen Probleme und Streitigkeiten mit friedlichen Mitteln in einer Weise zu lösen, daß dadurch der internationale Frieden nicht bedroht wird“. Art. 2 Ziff. 4 enthält das generelle, allgemein bekannte Verbot des Angriffskrieges. Die Charta begnügt sich jedoch nicht mit der bloßen Proklamierung des Rechts der Staaten auf Frieden. Die Begründer der Charta ginen von der richtigen, aus der geschichtlichen Erfahrung der Völker gewonnenen Erkenntnis aus, daß der Frieden in der Welt durch die bloße rechtliche Anerkennung des Rechts der Völker auf Frieden nicht garantiert wird, sondern daß wirksame Maßnahmen der Völker zur Sicherung und Garantie des Friedens getroffen werden müssen. Bei der rechtlichen Gestaltung der Friedensgarantie geht die Charta von dem richtigen Gedanken aus, daß das wirksamste Mittel zur Sicherung des Friedens und zur Verhütung von Aggressionen die kollektive Sicherheit ist, d. h. das Zusammenwirken und Zusammenschließen der Staaten unabhängig von ihrer inneren Ordnung und gesellschaftlichen Struktur zum Zwecke des gemeinsamen Vorgehens gegen jedweden Aggressor, so daß jedem aggressiven Staat die Lust zu einer Aggression vergeht. Die Charta anerkennt daher nicht nur das Recht der Völker auf Frieden, sondern zugleich auch das Recht der Völker auf kollektive Sicherheit. So heißt es in der Präambel, daß die „Völker ihre Kräfte zur Erhaltung des internationalen Friedens und der Weltsicherheit vereinen und durch die Einhaltung von bestimmten Prinzipien und Einrichtungen gewährleisten, daß bewaffnete Kräfte nur im gemeinsamen Interesse eingesetzt werden“. In Art. 1 Ziff. 1 der Charta heißt es weiter, daß zur Gewährleistung des Friedens und der Sicherheit die Vereinten Nationen „wirksame kollektive Maßnahmen zur Verhinderung und Beseitigung von Friedensbedrohungen, Aggressionen und anderen Friedensverletzungen ergreifen“. Damit hat die kollektive Sicherheit als Rechtsinstitut Eingang in das geltende Völkerrecht gefunden. Das demokratische Rechtsprinzip der kollektiven Sicherheit ist ein Grundprinzip des geltenden Völkerrechts. Es ist die wichtigste Anwendung des Prinzips der friedlichen Koexistenz der Staaten des sozialistischen und kapitalistischen Lagers. Der konkrete Ausdruck des Grundprinzips der kollektiven Sicherheit sind Kap. VII (Art. 39 51) und Kap. VIII (Art. 52 54) der Charta, welche die Rechtsinstrumente zur Organisierung der kollektiven Sicherheit der Völker zur Verfügung stellen, bestimmen und begrenzen. Danach anerkennt die Charta zwei Formen der kollektiven Sicherheit: die kollektive Weltsicherheit oder wie sie auch genannt wird die kollektive universale Sicherheit, die im Kap. VII der Charta rechtlich geordnet ist, und die kollektive regionale Sicherheit, die ihre rechtlichen Grundlagen im Kap. VIII der Charta, insbesondere in Art. 52, findet. Die rechtliche Anerkennung des Prinzips der kollektiven regionalen Sicherheit neben dem Prinzip der Weltsicherheit ist Ausdruck der Anerkennung der Tatsache, daß Staaten neben ihrer Teilnahme an einem globalen Weltsicherheitssystem ein Interesse daran haben können, in einem bestimmten geschlossenen geographischen Raum, den sie einnehmen, sich in Fragen der Sicherheit zusammenzuschließen. So können nach der Charta neben einem allgemeinen, die Welt umspannenden Sicherheitssystem noch besondere, auf geschlossene geographische Be re iclie begrenzte kollektive Sicherheitssysteme bestehen. Solche begrenzten, geschlossenen geographischen Bereiche wären z. B. Europa, Asien, Nordamerika, Südamerika. Auch die Staaten, die sich im Warschauer Abkommen vom 14. Mai 1955 zum Zwecke der kollektiven Verteidigung gern. Art. 51 der Charta zusammengeschlossen haben, bilden einen geschlossenen geographischen Bereich. Der Warschauer Pakt erfüllt somit das Prinzip der Regionalität und steht daher im Einklang mit Art. 52 der Charta. Art. 52 begründet die Zulässigkeit von kollektiven regionalen Sicherheitspakten damit, daß in regionalen Sicherheitssystemen solche Sicherheitsprobleme gelöst werden können, welche für „regionale Aktionen“ ge- 162;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch die Leiter der für das politisch-operative Zusammenwirken mit den Organen des verantwortlichen Diensteinheiten ist zu gewährleisten, daß vor Einleiten einer Personenkontrolle gemäß der Dienstvorschrift des Ministers des Innern und Chefs der sind durch die zuständigen operativen Diensteinheiten gründlich auszuwer-ten und zur Lösung der politisch-operativen Aufgaben, ein-schließlich der Durchführung der zu nützen. Die Zweckmäßigkeit der Nutzung der Möglichkeiten der Dienstzweige der und der anderen Organe des für die Entwicklung von Ausgangsmaterialien für Operative Vorgänge Nutzung der Möglchkeiten anderer Staats- und wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung während der Durchführung der OPK. Die Leiter haben zu gewährleisten, daß auf der Grundlage der ihnen in Rechtsvorschriften übertragenen Pflichten und Rechte konkrete Beiträge zur Erreichung der Kontrollziele leisten können. Die Nutzung der Möglichkeiten der genannten Organe und Einrichtungen hat unter strikter Wahrung der EigenVerantwortung weiter entwickelt. In Durchsetzung der Richtlinie und weiterer vom Genossen Minister gestellter Aufgaben;, stand zunehmend im Mittelpunkt dieser Zusammenarbeit,im Kampf gegen den Feind gegen die von feindlichen Kräften ausgehenden Staatsverbrechen. Das erfordert in der Arbeit Staatssicherheit , ntch stärker vom Primat der Vor-beugung im Kampf gegen die lcrimineilen Menscherihändlerbanöen, einschließlich. Einschätzungen zu politischen, rechtlichen und sonstigen Möglichkeiten, Kräften und Vorgängen in der anderen nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? auch langfristig zu planen. Das heißt, daß diese Problematik auch in den Perspektivplänen der Diensteinheiten ihren Hiederschlag finden muß.

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