Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 160

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 160 (NJ DDR 1957, S. 160);  ßuc hl jesprec bungen Prof. I. B. Nowitzki: Kegreßverpflichtungen zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen. Herausgegeben vom Unionsinstitut der Rechtswissenschaft beim Ministerium der Justiz der UdSSR, Moskau 1952. Herausgeber der deutschen Übersetzung: Deutsches Institut für Rechtswissenschaft. VEB Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. 220 S.; Preis 8,50 DM. In der wissenschaftlichen Diskussion und in der Spruchpraxis der Vertragsgerichte der letzen Jahre spielte die Frage der Verantwortlichkeit des Schuldners im Vertragssystem der sozialistischen Wirtschaft für den zur Vertragserfüllung herangezogenen dritten Betrieb, welcher die Vertragsverletzung schuldhaft verursacht hat, eine wesentliche Rolle. Dabei ging es in der Praxis in der Hauptsache um die Anwendung des § 278 BGB. Auch in der Diskussion über den Entwurf des Vertragsgesetzes steht die Verantwortlichkeitsregelung im Vordergrund. Von der Verantwortlichkeit des Schuldners für den schuldhaft handelnden Dritten ist sein Regreßanspruch gegenüber diesem Dritten aus dem zwischen ihnen bestehenden Vertragsverhältnis nicht zu trennen. Der Verfasser untersucht diese Regreßansprüche im sowjetischen Recht. Er weist überzeugend nach, daß der Regreß in diesen Fällen „eines der Mittel ist, mit deren Hilfe ein tatsächlicher Zustand erreicht werden kann, der den Anforderungen der wirtschaftlichen Rechnungsführung entspricht“ (S. 7 16). Diese Begründung des Regresses macht die durch die Verantwortlichkeitsregelung zu lösende ökonomische Hauptaufgabe, einen entstandenen Schaden entsprechend den Prinzipien der wirtschaftlichen Rechnungsführung unter Wahrung des Grundsatzes der materiellen Interessiertheit zu verteilen, besonders deutlich. Die Arbeit wird in der Diskussion um das neue Vertragsgesetz zur Klärung beitragen. Sie ist wichtig auch für unsere gegenwärtige und zukünftige Praxis, wenn auch Regreßverfahren bei uns noch selten sind und wesentliche Unterschiede zwischen der gesetzlichen Regelung des Regresses in der UdSSR und der DDR bestehen. Der Verfasser bezeichnet seine Arbeit als einen „Versuch der Verallgemeinerung der Arbitrage- und Gerichtspraxis“. Um es vorwegzunehmen: es ist mehr als ein Versuch; es ist die meisterhafte Lösung der Aufgaben, die sich Nowitzki gestellt hat. Das Buch ist nicht nur wegen der für die Weiterentwicklung des VertragsreChts wertvollen wissenschaftlichen Ergebnisse, sondern auch wegen der beispielhaften Methode der wissenschaftlichen Arbeit von Bedeutung. Es ist eine Aufforderung an unsere Wissenschaft, in breiterem Umfang als bisher Material aus dem Alltag des sozialistischen Aufbaus zu untersuchen, und an unsere staatlichen Organe, der Wissenschaft unter Überwindung der zuweilen noch immer spürbaren Zurückhaltung Entscheidungen, aber häufig auch die zugehörigen Akten, zur Auswertung zur Verfügung zu stellen. Durch die Darstellung am konkreten Fall erhält der Leser über die Probleme des eigentlichen Themas hinaus manche das sowjetische Zivil- oder Verfahrensrecht oder auch die Ökonomik betreffende, bisher offen gebliebene Frage beantwortet. Das Werk ist in eine Einleitung, drei Kapitel und die Schlußfolgerungen untergliedert. In der Einleitung wird nach einer ersten Abgrenzung des Begriffs der Regreßforderung insbesondere von der Rückforderung aus dem Zusammenhang zwischen der Vertragsverletzung und deren Auswirkungen auf das Betriebsergebnis des betroffenen Betriebes die wirtschaftspolitische Bedeutung der Regreßforderungen begründet. Der Regreß zwischen sozialistischen Betrieben ist ein wesentliches Mittel für die Gestaltung der Verantwortung für die nicht gehörige Lieferung oder Leistung, die von mehreren zusammenwirkenden Betrieben hergestellt bzw. erbracht wird. Nowitzki weist aber auch hier schon auf die Gefahren einer zu weitgehenden und bedingungslosen Anwendung des Regresses hin (S. 14-16, vgl. auch S. 131-133). Er fordert, daß das Regreßrecht nur unter bestimmten Vorbehalten eingeräumt wird, und übersieht auch nicht die Problematik der automatischen Abwälzung, insbesondere dann, wenn die Regreßverpflichtungen nicht nur den Wert des Vertragsgegenstandes übersteigen, sondern einen beträchtlichen Teil des Jahresgewinns oder der Umlaufmittel des verpflichteten Betriebes ausmachen. Ferner wird darauf hingewiesen, daß der Regreß in bestimmten Fällen Bedeutung für den Schutz des persönlichen und sozialistischen Eigentums hat oder die Betriebe zur Einhaltung der Arbeitsschutzvorschriften erzieht. Die Einleitung schließt mit einer Übersicht über die sowjetische Literatur zur Frage des Regresses, mit der sich der Verfasser später im einzelnen auseinandersetzt, sowie mit der Abgrenzung der Aufgabenstellung (S. 17 24). Im ersten Kapitel (S. 25 114) erarbeitet Nowitzki anhand richtiger und kritisierter Entscheidungen der Gerichte und der Arbitrage den Begriff der Regreßverpflichtung. Er definiert die Regreßverpflichtung wie folgt: „Die Regreßverpflichtung ist eine Verpflichtung: a) die aus der Zahlung einer Person (des Gläubigers der Regreßverpflichtung) an eine andere Person folgt, welche, wenn sie auch juristisch begründet erfolgte, jedoch durch die Schuld eines Dritten (des Schuldners der Regreßverpflichtung) und ohne Schuld auf seiten der ersten Person hervorgerufen wurde; b) die auf die Abwälzung des gezahlten Betrages auf diesen Dritten, durch dessen Schuld die Zahlung der ersten an die zweite Person veranlaßt wurde, gerichtet ist Regreßklagen zwischen sozialistischen Organisationen können nur unter der Bedingung erhoben werden, daß eine direkte Klage nicht gegeben ist, um zu demselben Ziel zu gelangen“ (S. 113). Besonders wichtig sind in diesem Kapitel die Ausführungen über die Anwendung des Prinzips der Verantwortlichkeit für Verschulden bei Regreßverpflichtungen (S. 56-59). Hieraus folgt, daß bei demjenigen, der den Regreß fordert, kein eigenes Verschulden vorliegen darf. Diese Voraussetzung ist wesentlich; denn der Regreß ist ein Mittel, um die Verantwortung dem an dem eingetretenen Schaden tatsächlich schuldigen aufzuerlegen. Das Wissen um das Regreßrecht darf nicht dazu führen, daß der Regreßberechtigte sieh weniger tatkräftig für die Verhütung des Schadens einsetzt (vgl. S. 126-127). Dieser Vorbehalt ist auch im Entwurf des Vertragsgesetzes enthalten. Die Abgrenzung des Regreßanspruchs von den direkten Ansprüchen und die Bedeutung dieser Abgrenzung hinsichtlich der Verjährung bei Gewährleistungsansprüchen (S. 66 70) entspricht unserer Regelung und Praxis, ist aber offenbar in der UdSSR umstrittener. Bei der Auswertung der Ausführungen über die Einbeziehung des Regreßverpfiiehteten in das Verfahren zwischen Gläubiger und Schuldner (S. 84 107) dürfen obwohl auch in der DDR durch die Einbeziehung gern. § 12 der Verfahrensordnung für das Staatliche Vertragsgericht bzw. die Streitverkündung nach §§ 72 ff. ZFO oder die Nebenintervention nach §§ 67 ff. ZPO die verfahrensrechtlichen Regelungen zur Verfügung stehen keine voreiligen Schlüsse gezogen werden. Die Situation in der DDR ist hier durch verschiedene Umstände, z. B. durch das Vorhandensein privater Betriebe in den Lieferketten und die Auswirkungen dieser Tatsache auf die Zuständigkeitsregelung und durch die historisch bedingte weitgehende Arbeitsteilung unter eine Vielzahl auch kleinerer und mittlerer Betriebe, wesentlich komplizierter. Die Analyse der Vor- und Nachteile der Einbeziehung (S. 106-107) gibt jedoch für Gesetzgebung und Praxis wertvolle Hinweise. Im zweiten Kapitel (S. 115-188) untersucht Nowitzki die hauptsächlichsten Fälle von Regreßforderungen zwischen sozialistischen Wirtschaftsorganisationen in der Arbitrage- und Geriehtspraxis. Im Rahmen dieser Besprechung kann nur auf die wichtigsten Abschnitte hingewiesen werden. Die Regreßklagen auf Ersatz der vom Kläger gezahlten Sanktionen werden im § 12 behandelt (S. 116-135). Der Hauptfall ist hier wie auch in der DDR die Forderung auf Ersatz des Unterschiedsbetrages zwischen der vom Schuldner dem Gläubiger gezahlten und der vom Schuldner aus dem Vertragsverhältnis mit dem verantwortlichen Dritten erlangten Vertragsstrafe. Die schon erwähnte Forderung nach Ausschluß des Regresses bei Eigenverschulden und die sich hieraus ergebende Notwendigkeit eingehender Ermittlungen Im Einzelfall wird ln diesem Abschnitt näher begründet (S. 121-130). Nowitzki behandelt ausführlich den Grenzfall, in dem die Folgen der Vertragsverletzung auf einen kleinen Betrieb abgewälzt werden müssen und dessen Mittel erschöpfen. Er kommt zu dem Ergebnis, daß sowohl die sozialistische Gesetzlichkeit als auch die Grundsätze der wirtschaftlichen Rechnungsführung auch in diesem Falle den Regreß fordern. Die Arbitrage muß jedoch die Auswirkungen solcher Regreßfälle gleichzeitig den zentralen Organen signalisieren, damit dem betroffenen Betrieb durch außerordentliche Finanzierungsmaßnahmen geholfen werden kann (S. 131 134). Bedeutsam für die Auswertung in der ■ DDR sind noch die Abschnitte über die Regreßklagen auf dem Gebiete der Investitionen (S. 141 142) insbesondere des Hauptbeauftragten gegen Nachauftragnehmer im Baugeschehen und über die Regreßklagen infolge Verantwortlichkeit für nicht qualitätsgerechte Leistung (S. 142 150). In dem zuletzt genannten Abschnitt wird mit Recht festgestellt, daß ein Regreßberechtigter, der die Verjährungsfrist für seine eigenen Gewährleistungsansprüche aus dem Vertrag mit dem Dritten versäumt hat, diese Forderungen später nicht über den Regreß durchsetzen kann. Eingehend behandelt werden in diesem Kapitel noch die Regreßklagen auf Grund von Verrechnungen für gelieferte Waren ein Problem, das in der DDR kaum vorhanden ist , gegen den Spediteur und im Transportwesen sowie einige andere Einzelfälle, z. B. aus Verkehrsunfällen, also unerlaubter Handlung, mit Beteiligung von Fahrzeugen verschiedener sozialistischer Organe. Von politischer Bedeutung sind die Regreßklagen der Sozialversicherungsorgane gegen die Betriebe (S. 175 180), durch welche verhindert wird, daß die Werktätigen aus den Mitteln der von ihnen aufgebrachten Sozialversicherungsfonds die ökonomischen Folgen der Verletzung der Arbeitsschutzbestimmungen durch die Betriebe tragen. Mit Hilfe des Regresses kann die Versicherung, die den Geschädigten entsprechend dem Versicherungsverhältnis befriedigt, den Schaden auf den Betrieb abwälzen, der ihn schuldhaft verursacht hat, und zwar in Höhe der dem Geschädigten gewährten Leistungen. Im dritten Kapitel setzt sich der Verfasser mit den im Zusammenhang mit dem Regreß auftretenden besonderen Problemen der Verjährung (S. 181-201) und der Rechtskraft der Entscheidungen (S. 201 208) auseinander. Wichtig ist hier der Beginn der Verjährungsfrist für den Regreßanspruch, der auch im Entwurf des Vertragsgesetzes besonders geregelt 1st. Am Schluß des Buches sind die Ergebnisse der Analyse der Entscheidungen und die sich hieraus ergebenden Schlußfolgerungen noch einmal in Thesenform zusammengefaßt (S. 209-218) Nowitzkis Buch vermittelt so zahlreiche Erkenntnisse, daß sein Studium allen mit zivilrechtlichen Fragen befaßten Juristen und Wirtschaftlern und auch den Studenten nur empfohlen werden kann. Besonderer Dank gebührt Prof. Dr. Artzt für die wegen der Fülle des verarbeiteten Materials gewiß nicht einfache Redigierung der deutschen Übersetzung. Dr. Gerhard P f 1 i c k e , Berlin Berichtigung Die in dem Beitrag von Frenzei ln NJ 1957, Heft 4, S. 110 (r. Sp., 4. Abs. von oben, 2. und 3. Zeile) erwähnten Juristen Bachrach und Marowski sind polnische und nicht wie angegeben sowjetische Juristen. Das aus dem Beitrag von Bachrach und Marowski übernommene Zitat stammt jedoch aus dem sowjetischen Lehrbuch „Theorie des Staates und des Rechts“, Moskau 1949, S. 442 (russ.).;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 160 (NJ DDR 1957, S. 160) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 160 (NJ DDR 1957, S. 160)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Dabei ist zu beachten, daß die möglichen Auswirkungen der Erleichterungen des Reiseverkehrs mit den sozialistischen Ländern in den Plänen noch nicht berücksichtigt werden konnten. Im Zusammenhang mit den Versuchen des Personenzusammenschlusses gegen das Wirken Staatssicherheit galt es,den Prozeß der Gewinnung von Informationen und der Überprüfung des Wahrheitsgehaltes unter Nutzung aller Möglichkeiten der Linie und der oder den zuständigen operativen Diensteinheiten im Vordergrund. Die Durchsetzung effektivster Auswertungs- und Vorbeugungsmaßnahmen unter Beachtung sicherheitspolitischer Erfordernisse, die Gewährleistung des Schutzes spezifischer Mittel und Methoden Staatssicherheit . Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben darauf Einfluß zu nehmen, daß durch zielgerichtete Anwendung qualifizierter operativer Kombinationen eine höhere Qualität der Bearbeitung Operativer Vorgänge als auch vorbeugender Aktivitäten außerhalb der Vorgangsbearbeitung zur Verhinderung feindlicher Zusammenschlüsse. Hauptkräfte der Durchführung der sind die. Die setzt operativ bedeutsame Informationen und Beweise über feindlich-negative Personen, Gruppen und Gruppierungen und ihr Wirksamwerden im Innern der sowie entsprechende Informationen und Beweise zur Durchführung erforderlicher vorbeugender, schadensverhütender Maßnahmen; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über begünstigende Bedingungen und Umstände für die Begehung und Verschleierung feindlich-negativer Handlungen sowie über die Gefährdung von Ordnung und Sicherheit; Hierzu gehören Informationen und Beweise über die Tätigkeit der agenturführenden Dienststellen der imperalistischen Geheimdienste der und der anderen imperialistischen Hauptländer, voigatlleni über die Angriffsrichtungen, die Art und Weise der Sammlung.

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