Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 159

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 159 (NJ DDR 1957, S. 159); gesamten Nutzungen aus dem Altenteil streitig, sondern nur Einzelleistungen, nämlich Essen, Trinken, Kleidung und Wohnung, nicht jedoch freier Umgang, Taschengeld und würdiges Begräbnis. Da also nicht das gesamte Recht im Streit befangen war, sondern nur Teile davon, kann § 9 ZPO nicht angewendet werden, zumal diese Vorschrift voraussetzt, daß wie die frühere Rechtsprechung bereits mit Recht herausgearbeitet hat die Nutzungen voraussichtlich zwölfeinhalb Jahre gezogen werden. Im Interesse der werktätigen Bevölkerung, um die es sich bei den Parteien von Streitigkeiten aus Altenteilsverträgen meistenteils handelt, ist es dringend erforderlich, den hohen Streitwert des § 9 ZPO nur dann festzusetzen, wenn wirklich angenommen werden kann, daß die streitigen Nutzungen zwölfeinhalb Jahre gewährt werden müssen. Da die Klägerin bereits fünfundachtzig Jahre alt ist, kann dies jedoch nicht erwartet werden. Der Gedanke, daß bei hohem Alter von der Berechnung nach dem zwölfeinhalbfachen Jahresbetrag abgegangen werden muß, hat auch in § 22 KostO seinen gesetzlichen Niederschlag gefunden, wenn auch diese Vorschrift; im vorliegenden Falle nicht unmittelbar angewendet werden kann. Der Streitwert muß hier vielmehr gern. § 3 ZPO nach freiem Ermessen bestimmt werden. Bei dieser Entscheidung ist zu berücksichtigen, daß die Gewährung freier Verpflegung und Kleidung, freier Wohnung usw. bzw. der Geldersatz dafür praktisch eine Gewährung von Unterhalt darstellt, zumal es sich um Parteien handelt, die kraft Gesetzes einander unterhaltspflichtig sind. Es ist daher angezeigt, auch den Streitwert so zu berechnen, wie dies bei Unterhaltsprozessen üblich ist. Daß hierbei ein Vertrag die Grundlage der Forderung bildet, muß dabei außer Betracht bleiben, da dieser Vertrag die gesetzliche Unterhaltspflicht nur in der Form der Gewährung von Altenteilsleistungen konkretisiert. Der Streitwert wurde in dem angefochtenen Beschluß daher gern. § 10 Abs. 2 GKG berechnet. Die geringfügige Erhöhung von 300 DM auf 310 DM, die der Senat vorgenommen hat, hält sich im Rahmen des freien Ermessens gern. § 3 ZPO und ist deshalb erfolgt, weil sonst gern. § 40 Abs 2 AnglVO den Beklagten die Berufungsmöglichkeit unbilligerweise abgeschnitten würde. Anmerkung: Der Auffassung des Bezirksgerichts Potsdam kann nicht in allen Punkten gefolgt werden. Es ist zwar richtig, in dem entschiedenen Fall den Wert des Streitgegenstands nach § 3 ZPO zu bestimmen. Die von dem Bezirksgericht angeführten Gründe sind aber nicht durchweg überzeugend. Vor allem ist es nicht vertretbar, über § 3 ZPO zur analogen Anwendung des § ,10 Abs. 2 GKG zu gelangen. Zunächst dürfte der Ausgangspunkt bei den Überlegungen des Bezirksgerichts Potsdam unzutreffend sein. In dem Prozeß wurde nicht über Einzelleistungen aus dem Altenteilsvertrag, wie freie Wohnung, Verpflegung und Kleidung, gestritten. Der Streitgegenstand wird durch den Klageantrag bestimmt. Die Klage war gerichtet auf Zahlung einer monatlichen Rente in Höhe von 75 DM, von der schließlich noch 25 DM im Streit waren. Gegenstand des Rechtsstreits war also ein Recht auf wiederkehrende Leistungen, woran nichts ändern kann, daß im Laufe des Verfahrens nur ein Spitzenbetrag streitig blieb. An sich also wäre die Anwendung des § 9 ZPO geboten gewesen. Sie wird im vorliegenden Fall allein durch die Erwägung ausgeschlossen, daß bei dem hohen Lebensalter der Klägerin ein Bezug der Rente für die Dauer von zwölfeinhalb Jahren überhaupt nicht mehr in Frage steht. Es ist soweit ich sehen kann von jeher in Rechtsprechung und Literatur der Standpunkt vertreten worden, daß bei sehr alten Menschen der Wert des Rechts auf Wiederkehr ende Leistungen nach § 3 ZPO zu schätzen ist. Diese Ansicht wird durch die Überlegung gerechtfertigt, daß nur das Berechnungsgrundlage für die Gebühren sein kann, was zwischen den Parteien streitig ist. Das ist bei einem fünfundachtzigjährigen Rentenberechtigten nicht ein Bezugsrecht für die Dauer von zwölfeinhalb Jahren, sondern für einen Zeitraum, der seiner Lebenserwartung entspricht, die nur einen Bruchteil von zwölfeinhalb Jahren beträgt. Es ist jedoch verfehlt, wenn das Bezirksgericht von dem ihm durch § 3 ZPO eingeräumten freien Ermessen dahingehend Gebrauch macht, daß es § 10 Abs. 2 GKG entsprechend anwendet. Der Senat glaubt das damit begründen zu können, daß der Altenteilsvertrag die gesetzliche Unterhaltspflicht nur konkretisiert. Das ist unzutreffend. Der Senat würde mit seiner Argumentation schon in solchen Fällen in Schwierigkeiten geraten, in denen die Altenteilsverträge zwischen Personen abgeschlossen sind, die einander nach dem Gesetz nicht unterhaltspflichtig sind. Doch ist der Standpunkt des Senats, auch ganz allgemein gesehen, nicht haltbar. Der Altenteilsvertrag ist seiner Natur nach ein Veräußerungsgeschäft, dessen Gegenstand ein Grundstück ist. Es ist richtig, daß dem Vertrag der Versorgungscharakter eigentümlich ist. Der Veräußerer will durch ihn seinen Lebensunterhalt sicherstellen. Die Leistungen, die dem Veräußerer zur Befriedigung seiner Lebensbedürfnisse im Alter gewährt werden sollen, stellen jedoch den Gegenwert für die Überlassung des Hofes dar. Wenn man also bei Altenteilsverträgen von Unterhaltsleistungen sprechen will, so kann das nur in dem Sinne geschehen, daß es sich um einen vertraglich vereinbarten Unterhalt handelt, auf den § 10 Abs. 2 GKG nicht angewandt werden kann. Von der bloßen Konkretisierung gesetzlicher Unterhaltsansprüche kann nicht die Rede sein, auch dann nicht, wenn der Vertrag zwischen Personen abgeschlossen wird, auf die § 1601 BGB zutrifft. Die Voraussetzungen des § 1602 Abs. 1 BGB sind bei dem Veräußerer sowohl vor als auch nach Abschluß des Altenteilsvertrages nicht gegeben; vorher nicht, weil er Eigentümer des Hofes ist, und danach nicht, weil ihm die Ansprüche aus dem Altenteilsvertrage zustehen. Es ist gerade der Sinn des Altenteilsvertrages, den Berechtigten gegen den Eintritt von Unterhaltsbedürftigkeit zu sichern. Sehr bedenklich ist bei allem, daß der Senat den von ihm errechneten Streitwert willkürlich erhöht, um das Urteil erster Instanz berufungsfähig zu machen. Insoweit kann man schwerlich noch davon sprechen, daß von dem Ermessen im gesetzlichen Rahmen Gebrauch gemacht worden ist. In dieser Form darf die zwingende Vorschrift des § 40 Abs. 2 AnglVO nicht umgangen werden. Es wäre dagegen konsequent und immerhin zu rechtfertigen gewesen, hier § 40 Abs. 2 Satz 2 oder aber § 40 Abs. 3 AnglVO anzuwenden. Zur Festsetzung eines angemessenen Streitwerts können folgende Überlegungen führen: Entscheidend für die Höhe des Streitwerts ist das wirtschaftliche Interesse des Klägers an der von ihm geforderten Leistung. Dies wird im vorliegenden Fall durch zwei Faktoren bestimmt, nämlich durch die Höhe des noch strittigen Betrages der Rente und durch die voraussichtliche Dauer ihres Bezugs. Die voraussichtliche Dauer des Bezugs muß geschätzt werden. Was liegt hier näher, als gesetzliche Bestimmungen heranzuziehen, die für gleich gelagerte Fälle Bewertungsvorschriften geben. Ich denke hierbei an § 22 KostO, den der Senat auch erwähnt, und an § 16 des Bewertungsgesetzes vom 16. Oktober 1934 (RGBl. I S. 1037). Beide Vorschriften stimmen inhaltlich in dem hier interessierenden Teil überein. Als Wert des Rechts auf Wiederkehr ende Leistungen, die auf die Lebenszeit einer Person beschränkt sind, wird in beiden Fällen bei einem Alter über achtzig Jahren der dreifache Betrag der einjährigen Leistung angenommen. Der Streitwert ist in erster Linie die Grundlage für die Berechnung der Gerichtskosten. Es erscheint unbedenklich, hier Bewertungsvorschriften zu verwenden, die bei anderen Abgaben (Gebühren und Steuern) maßgebend sind. Der Wertberechnung wird dadurch das Moment der Willkür genommen, das ihr sonst leicht anhaften könnte. Folgt man dieser Ansicht, so wäre der Streitwert für den vom Bezirksgericht Potsdam entschiedenen Rechtsstreit auf 900 DM festzusetzen gewesen. Ilse W aack, Berlin 159;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 159 (NJ DDR 1957, S. 159) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 159 (NJ DDR 1957, S. 159)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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