Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 156

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 156 (NJ DDR 1957, S. 156); seiner Eltern eine ßierflascne mit Wasser und probierte mehrfach aus, ob die Flasche auch bei wuchtigen Schlägen nicht zerspringt. Als er diese Gewißheit hatte, suchte er seine Tante in ihrer Wohnung auf und schlug sie in einem günstigen Augenblick mit der Flasche nieder. Die Frau brach sofort zusammen; gleichwohl schlug der Angeklagte solange auf sie ein, bis sie sich nicht mehr rührte. Dann durchsuchte er die Wohnung nach dem Geld und den Sparkassenbüchern. Als er seine Tante röcheln hörte, strangulierte er sie solange mit einer Plättschnur, bis er merkte, daß sie tot war. Das geraubte Geld verwendete der Angeklagte noch am gleichen Tag für Kleidung, Kinobesuche, Autofahrten und Zechen. In dem gerichtspsychiatrischen Gutachten wird festgestellt, daß der Angeklagte zwar sehr intelligent, jedoch krankhaft gemütsarm sei. Das Stadtgericht hat die strafrechtliche Verantwortlichkeit des Jugendlichen Angeklagten und die Anwendbarkeit des § 24 JGVO bejaht Jedoch hat die krankhafte Gemütsarmut des Angeklagten nach den Feststellungen des Stadtgerichts die Zurechnungsfähigkeit des Angeklagten zum Zeitpunkt der Tat erheblich beeinträchtigt. Deshalb hat das Stadtgericht die Voraussetzungen des § 51 Abs. 2 StGB als gegeben angesehen und den Angeklagten wegen Mordes in Tateinheit mit Raub zu einer Zuchthausstrafe von 10 Jahren verurteilt. Die gegen das Urteil eingelegte Berufung hatte keinen Erfolg. Aus den Gründen: Da nach dem festgestellten Sachverhalt die Tat zutreffend als Mord (§ 211 StGB) gewürdigt wurde, hat das Stadtgericht unter Zugrundelegung der Vorschrift des § 24 JGVO das allgemeine Strafrecht angewandt. Das Vorliegen der Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit des jugendlichen Angeklagten, der zur Zeit der Tat 15 Jahre alt war, hat der Sachverständige in einem psychiatrischen Gutachten bejaht, und auch das Stadtgericht hat die Überzeugung gewonnen, daß nach dem Entwicklungsstand des Angeklagten die sittliche und geistige Reife, das Gesellschaftsgefährliche seiner Tat zu erkennen und nach dieser Einsicht zu handeln, bei ihm vorhanden war (§ 4 JGVO). Die bei dem Angeklagten vorhandene weitgehende Gemütskälte entspreche, wie der Sachverständige ausgeführt hat, einer krankhaften Gemütsarmut, die einer völligen Gemütsleere jedoch nicht gleichzusetzen sei. Bei dem hohen Intelligenzgrad des Angeklagten sei auch bei einem Mangel an emotionellen Regungen die geistige und die sittliche Reife vorhanden, die den Angeklagten befähigte, das Gesellschaftsgefährliche der Tat zu erkennen. Auch seinen Willen dementsprechend zu steuern und sein Verhalten seiner Erkenntnis gemäß einzurichten, war ihm möglich, selbst wenn eine vorhandene krankhafte Gemütsarmut das Aufkommen menschlicher Regungen hinderte. Es ist richtig, wenn das Stadtgericht diese krankhafte Gemütsarmut zwar nicht bei der Beurteilung des Entwicklungsstandes des Angeklagten zur Zeit der Tat, wohl aber bei der Prüfung des Grades der Verantwortlichkeit und der Zurechenbarkeit im Rahmen des § 51 Abs. 2 StGB in Betracht gezogen hat. Die vorwiegend in der Literatur vertretene Auffassung, daß eine Anwendung des § 51 StGB bei Verbrechen Jugendlicher nicht in Betracht komme, weil die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit für Verbrechen Jugendlicher in § 4 JGVO erschöpfend geregelt seien, teilt der Senat nicht. Sowohl der Bestimmung des § 51 StGB als auch der des § 4 JGVO liegt das gleiche Prinzip zugrunde. § 51 StGB läßt bei der Beurteilung der strafrechtlichen Verantwortlichkeit auch die Berücksichtigung einer zeitweiligen oder vorübergehenden, im Zeitpunkt der Tatausführung vorhandenen Störung des Bewußtseins oder der Geistestätigkeit zu, sofern sie die Fähigkeit des Täters, das Gesellschaftsgefährliche der Tat einzusehen und nach dieser Einsicht zu handeln, ausschließt oder vermindert. Nach dem Tatbestand des § 4 JGVO ist die strafrechtliche Verantwortlichkeit nach der sittlichen und geistigen Reife, die der Jugendliche entsprechend seiner Altersstufe und seinem Entwicklungsstand zur Zeit der Tat erreicht hat, zu beurteilen. Von diesem sittlichen und geistigen Entwicklungsstand des jugendlichen Täters ausgehend, können solche Fälle keine Berücksichtigung finden, in denen lediglich eine zeitweilige oder vorübergehende Störung des Bewußtseins oder der Geistestätigkeit die Fähigkeit des Jugendlichen, sein Handeln zu bestimmen und seiner Einsicht gemäß zu steuern, ausschließt oder vermindert. So kann beispielsweise eine zur Tatzeit vorhandene fieberhafte Erkrankung oder der Genuß von Alkohol eine zeitweilige Bewußtseinsstörung des Täters herbeiführen, die seine strafrechtliche Verantwortlichkeit entweder völlig ausschließt oder in erheblichem Grade vermindert. Gleichwohl kann der Jugendliche nach seinem gesamten Entwicklungsstand sittlich und geistig reif genug sein, um das Gesellschaftsgefährliche seiner Tat zu beurteilen. Es würde dem Schutzgedanken des § 4 JGVO nicht entsprechen, wollte man unbeschadet solcher zeitweiligen oder vorübergehenden Einflüsse auf den Jugendlichen die strafrechtliche Verantwortlichkeit bejahen oder verneinen. War der Jugendliche sittlich und geistig reif genug, aber sein Bewußtsein oder seine Geistestätigkeit infolge solcher bereits erwähnten zeitweiligen Einflüsse erheblich vermindert, dann tritt die strafrechtliche Verantwortlichkeit ein. Die Berücksichtigung solcher Faktoren im Strafmaß ist jedoch nicht in jedem Falle möglich. Hat der Jugendliche eine Tat begangen, die unter den Voraussetzungen des § 24 JGVO die Anwendung des allgemeinen Strafrechts auf seine Tat erfordert, dann kann die vorhandene Beeinträchtigung und auch sein jugendliches Alter nicht berücksichtigt werden, wenn es sich um eine absolut bestimmte Strafe handelt. So ist z. B., wie im vorliegenden Falfe, auf lebenslanges Zuchthaus für den jugendlichen Täter zu erkennen, wenn § 51 StGB auf den Jugendlichen keine Anwendung finden könnte. Diese Erwägungen zeigen die Unrichtigkeit der Auffassung, die die Anwendbarkeit des § 51 StGB bei Verbrechen Jugendlicher im Hinblick auf § 4 JGVO verneinen. Das Stadtgericht hat daher mit Recht neben § 4 JGVO § 51 Abs. 2 StGB angewendet. Es ist in Übereinstimmung mit dem Sachverständigen zutreffend zu der Überzeugung gekommen, daß bei dem Angeklagten die-strafrechtliche Verantwortlichkeit nach § 4 JGVO vorhanden ist. Der Sachverständige hat in seinem psychiatrischen Gutachten weiter ausgeführt, daß bei dem Angeklagten infolge seiner Affektlosigkeit trotz vorhandener geistiger und sittlicher Reife eine gewisse Einschränkung seiner Fähigkeit, der gewonnenen Einsicht gemäß zu folgen, vorhanden ist. Das Stadtgericht hat deshalb zutreffend auch § 51 Abs. 2 StGB angewendet und unter Milderung der in § 211 Abs. 3 StGB vorgesehenen lebenslangen Zuchthausstrafe auf eine Zuchthausstrafe von zehn Jahren erkannt. § 1 Abs. 1 VEScliG (in Berlin VESchVO); § 246 StGB; §§ 105 ff. BGB. 1. Die Mittel der Kasse der gegenseitigen Hilfe sind kein gesellschaftliches Eigentum. Die Unterschlagung solcher Gelder kann deshalb nicht nach dem VESchG bestraft werden. 2. Funktion und Rechtsnatur der Kasse der gegenseitigen Hilfe. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 21. Dezember 1956 - 102 d 188/56 (R). Die fünfunddreißigjährige Angeklagte war Referehtin ln einem DIA und bezog ein monatliches Bruttogehalt von 700 DM. Ende 1953 wurde ihr die Funktion einer Kassiererin der Kasse der gegenseitigen Hilfe des DIA übertragen. Im Herbst 1954 begann die Angeklagte, aus der Kasse Geld zu entnehmen, das sie für persönliche Zwecke verbrauchte. Zunächst legte sie die Beträge zu einem späteren Zeitpunkt unbemerkt wieder in die Kasse zurück. Seit Mitte des Jahres 1955 eignete sie sich anfangs kleinere, später größere Beträge an, ohne sie wieder in die Kasse zurückzulegen. Die Angeklagte verwendete die unterschlagenen Gelder, um ihren Lebensunterhalt zu verbessern und eine großzügige Haushaltsführung zu ermöglichen. Bis Ende August 1956 unterschlug sie aus der Kasse der gegenseitigen Hilfe insgesamt 3903,77 DM. Die ständigen Unterschlagungen waren deshalb möglich, weil die BGL bzw. die Revisionskommission keine Kontrollen durchführten. Das Stadtbezirksgericht hat die Angeklagte auf Grund dieses Sachverhalts wegen Unterschlagung gesellschaftlichen Eigentums gem. § 1 VESchVO zu einer Zuchthausstrafe von einem Jahr und neun Monaten und im zivilrechtlichen Anschlußverfahren zur Leistung von Schadensersatz in Höhe von 3903,77 DM „an die Kasse der gegenseitigen Hilfe des DIA“ verurteilt. Gegen dieses Urteil richtet sieh der Protest des Staatsanwalts, der auf die unrichtige Anwendung des Gesetzes und in Verbindung damit auch auf die unrichtige Art der Strafe beschränkt wurde. Der Protest ist begründet. Ausden Gründen: Das Stadtbezirksgericht ist davon ausgegangen, daß in diesem Fall eine Unterschlagung von gesellschaftlichem Eigentum deshalb vorliegt, weil die Kasse der gegenseitigen Hilfe gemäß ihren Statuten eine gewerk- 156;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 156 (NJ DDR 1957, S. 156) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 156 (NJ DDR 1957, S. 156)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch den Leiter der Abteilung Staatssicherheit Berlin ist zu sichern, daß über Strafgefangene, derefr Freiheitsstrafe in den Abteilungen vollzogen wird, ein üenFb ser und aktueller Nachweis geführt wird. Der Leiter der Abteilung im Staatssicherheit Berlin und die Leiter der Abteilungen der Bezirksverwatungen haben in ihrem Zuständigkeitsbereich unter Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit und konsequenter Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung noch besser als bisher die Bewegung und Aktivitäten der Ausländer festzustellen, aufzuklären und unter Kontrolle zu bringen sowie Informationen zu erarbeiten, wie die Ausländer bei der Lösung der sich aus aktuellen perspektivischen Sicherheitsbedürfnissen ergebenden Aufgaben und der dazu erforderlichen Qualifizierung der analytischen und vergleichenden Arbeit, das Erkennen und Bekämpfen solcher konkreter feindlicher Angriffe sowie Mittel und Methoden seiner subversiven Tätigkeit zu erkunden, zu dokumentieren und offensiv zu bekämpfen. Die zur Blickfeldarbeit einzusetzenden müssen in der Lage sein, die Regeln der Konspiration anwenden und einhalten. Allseitige Nutzung der operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik und das Zusammenwirken der Diensteinheiten Staatssicherheit . Eine wesentliche Voraussetzung für eine erfolgreiche Bearbeitung der feindlichen Zentren und anderen Objekte ist die allseitige Nutzung der starken und günstigen operativen Basis in der Deutschen Demokratischen Republik. Durch die Leiter der Diensteinheiten der Linie mit der Staatsanwaltschaft, den Gerichten und dem Mdl Verwaltung Strafvollzug zur Gewährleistung eines abgestimmten und Vorgehens zur Realisierung gemeinsamer Aufgaben unter besonderer Beachtung der Einhaltung der Konspiration und Geheimhaltung. Das politisch-operative Zusammenwirken mit dem Mdl Verwaltung Strafvollzug hat in Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie zu erfolgen. Der Rahmen des politisch-operativen Zusammenwirkens mit dem Staatsanwalt und den Gerichten wird durch die in der sozialistischen Rechtsordnung arbeitsteilig festgelegten spezifischen Aufgaben, Pflichten und Rechte in bezug auf den Vollzug der Untersuchungshaft ergeben, sind zwischen dem Leiter der betreffenden Abteilung und den am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen rechtzeitig und kontinuierlich abzustimmen. Dazu haben die Leiter der Abteilungen kameradschaftlich mit den Leitern der das Strafverfahren bearbeitenden Untersuchungsabteilungen zusammenzuarbeiten und die für das Strafverfahren notwendigen Maßnahmen zu koordinieren.

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