Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 155

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 155 (NJ DDR 1957, S. 155); Verurteilung zum Schadensersatz beeinträchtigt das Jugendgericht auch nicht in der Auswahl des richtigen Erziehungsmittels. Müller und Patzer haben richtig dargelegt, daß Schadensersatz und Wiedergutmachung des Schadens (§ 11 JGG) sich grundsätzlich nicht ausschließen. Daraus ergibt sich, daß das Jugendgericht in Fällen, in denen dies angebracht ist, neben der Verurteilung zum Schadensersatz auch Weisungen zur Wiedergutmachung eines gleichzeitig verursachten ideellen Schadens (z. B. Zahlung von Schmerzensgeld) erteilen kann. Auch von dieser Seite aus gesehen kann die Verurteilung zum Schadensersatz im Strafprozeß die erzieherische Wirkung des Jugendstrafverfahrens noch unterstützen. Im übrigen ist die Ansicht von Müller und Patzer, die Erfüllung von Weisungen sei nicht erzwingbar, im Hinblick auf § 16 Abs. 1 JGG hinsichtlich der realen Durchsetzbarkeit der Weisungen nicht erschöpfend. In der Praxis ist die Möglichkeit der Abänderung der Erziehungsmaßnahme der Weisung, falls der Jugendliche ihr nicht nachkommt, in Heimerziehung ein gewichtiges Druckmittel. Zu beachten ist ferner, daß Verfahren gegen Jugendliche möglichst schnell zum Abschluß gebracht werden müssen. Wenn der Verletzte aber seine Ansprüche gesondert im Zivilprozeß geltend macht, müßte nach Abschluß des Strafverfahrens ein zweites Verfahren (Zivilprozeß) gegen den Jugendlichen, vertreten durch seinen gesetzlichen Vertreter, eingeleitet werden. Auch dies wirkt sich nicht fördernd auf die Erziehung des Jugendlichen aus, weil der Jugendliche wegen der Durchführung des Zivilprozesses nicht zur Ruhe kommen würde; dies wäre der Umerziehung nicht dienlich, sondern hinderlich. Mit der Anwendung des zivilrechtlichen Anschlußverfahrens in Jugendstrafsachen werden auch die zivilrechtlichen Grundsätze über die gesetzliche Vertretung Jugendlicher (§ 52 ZPO in Verbindung mit §§ 106 ff. BGB) nicht verletzt. Im JGG ist ausdrücklich bestimmt, daß die Eltern und sonstigen Erziehungspflichtigen, entsprechend ihrer Verantwortung, an dem gesamten Verfahren zu beteiligen sind (§ 28 JGG) und an der Hauptverhandlung teilzunehmen h a b e n (§ 38 JGG). Nur aus besonderen Gründen kann von der Ladung der Erziehungspflichtigen abgesehen werden. Daraus ergibt sich also, daß die Erziehungspflichtigen grundsätzlich in der Hauptverhandlung anwesend sind. In Fällen, in denen besondere Gründe i. S. des § 38 Satz 3 JGG vorliegen, werden Eltern oder sonstige Erziehungspflichtige für Teile der Strafverhandlung auszuschließen, aber an der Verhandlung über den Schadensersatz zu beteiligen sein. Sind die Eltern oder sonstigen Erziehungspflichtigen nicht zugleich die gesetzlichen Vertreter, so müssen auch diese zugezogen werden. Das Kreisgericht hätte daher im vorliegenden Fall die beiden Jugendlichen dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz verurteilen müssen. Das Urteil verletzt im angegebenen Umfange das Gesetz. Es war insoweit aufzuheben und die Sache in diesem Umfang an das Kreisgericht zurückzuverweisen. Im künftigen Verfahren wird das Kreisgericht die Jugendlichen dem Grunde nach zur Leistung von Schadensersatz zu verurteilen haben. Dem Geschädigten wird dadurch nicht die Möglichkeit genommen, Ansprüche gern. § 832 BGB im ordentlichen Zivilverfahren gegenüber den Eltern der Jugendlichen geltend zu machen. Zivilrecht § 56 ZPO; § 93 c GenG. 1. Die Parteifähigkeit ist auch noch im Kassationsverfahren von Amts wegen zu prüfen. 2. Rechtswirksam aufgelöste, insbesondere liquidierte oder mit anderen verschmolzene Genossenschaften sind nicht mehr parteifähig. Die Verschmelzung bedarf einer schriftlichen Vereinbarung. Liegt keine rechtswirksame Liquidation oder Verschmelzung vor, so besteht die Genossenschaft formell trotz Auflösungsbeschlusses noch weiter und ist noch parteifähig. OG, Urt. vom 23. April 1956 - 2 Za 116/55. Im Kassationsverfahren hat sich ergeben, daß die klagende Dorfkonsumgenossensehaft H. keinen eigenen Geschäftsbetrieb mehr hat, sondern dieser von der Dorfkonsumgenossenschaft W. übernommen worden ist. Der Senat hat daraufhin geprüft, ob die klagende Genossenschaft rechtlich noch besteht. Die Abt. Handel und Versorgung beim Rat des Kreises, von der das Genossenschaftsregister geführt wird, hat mitgeteilt, die Genossenschaften H. und W. hätten die Auflösung der Dorfgenossenschaft H. und ihre Verschmelzung mit der Dorfgemeinschaft W. beschlossen, die auch praktisch durchgeführt worden sei. Der ehemalige Vorstand der Dorfkonsumgenossenschaft H. habe aber versäumt, die Eintragung dieser Rechtsänderung im Genossenschaftsregister zu beantragen. Das sei nunmehr aber auf Antrag der Kreisgenossenschaft geschehen. Der Konsumgenossenschaftsverband des Bezirks hat mitgeteilt, daß die Generalversammlung der Dorfkonsumgenossenschaft H. am 20. Januar 1955 deren Auflösung und Verschmelzung mit' der Dorfkonsumgenossenschaft W. und die Generalversammlung dieser Dorfkonsumgenossenschaft am 27. März 1955 ihrerseits die Verschmelzung mit der Genossenschaft H. beschlossen habe. Ein schriftlicher Verschmelzungsvertrag liege nicht vor. Dieser Mitteilung sind Abschriften der Delegiertenversammlungsbeschlüsse der beiden Genossenschaften beigefügt. Die in der Auskunft bezeichneten Generalversammlungen waren nicht Mitgliederversammlungen, sondern satzungsmäßig zulässige Delegiertenversammlungen. Aus den Gründen; Die Parteifähigkeit der klagenden Genossenschaft ist zu bejahen. Nach § 56 ZPO ist der Mangel der Parteifähigkeit von Amts wegen zu berücksichtigen. Daher ist die Parteifähigkeit von Personengruppen, die als Kläger oder Verklagte auftreten, in jedem Stadium des Verfahrens, also auch nqch im Kassationsverfahren, von Amts wegen zu prüfen und notfalls zu ermitteln. Dies ist hier geschehen. Die Prüfung hat ergeben, daß die Delegiertenversammlung der Dorfkonsumgenossenschaft H. deren Auflösung beschlossen hat. Auf die Eintragung dieses Beschlusses kommt es für den jetzigen Rechtsstreit nicht an. Die Eintragung des Auflösungsbeschlusses hat nicht konstitutive (rechtschaffende), sondern nur deklaratorische (bekanntmachende) Wirkung. Sie ist also nicht Erfordernis, sondern Rechtsfolge der Auflösung; rechtliche Bedeutung hat sie nur für die Frage, ob Dritte gegenüber der Genossenschaft aus einer etwaigen Unkenntnis der Auflösung Rechte herleiten können. Durch den bloßen Auflösungsbeschluß verliert die Genossenschaft noch nicht endgültig die Eigenschaft eines Rechtsträgers. Hierzu ist vielmehr die Durchführung der Liquidation oder die Verschmelzung (Fusion) mit einer anderen, sie aufnehmenden Genossenschaft erforderlich. Eine Liquidation ist nach der glaubhaften Auskunft des Konsumgenossenschaftsverbandes des Bezirks nicht beschlossen, also auch nicht durchgeführt worden. Dagegen ist die Verschmelzung mit der Dorfkonsumgenossenschaft W. beschlossen worden. Dieser Beschluß hätte aber zu seiner Wirksamkeit nach § 93 c GenG eines schriftlichen Verschmelzungsvertrages bedurft. Da ein solcher nicht abgeschlossen worden ist, besteht die Dorfkonsumgenossenschaft H. formell noch weiter. Sie ist also noch rechts- und daher parteifähig. Daran würde sich nichts ändern, wenn, wie der Konsumgenossenschaftsverband des Bezirks mitgeteilt hat, die Dorfkonsumgenossenschaft W. ihren Betrieb und ihre Vermögensgegenstände tatsächlich übernommen haben sollte; die Frage, ob und wie weit diese Genossenschaft dann nach § 419 BGB für die Verbindlichkeiten der Klägerin haftet, ist im jetzigen Verfahren nicht zu erörtern. Entscheidungen anderer Gerichte Strafrecht. § 51 StGB; §§ 4, 24 JGG (in Berlin JGVO). § 4 JGG regelt die Voraussetzungen der strafrechtlichen Verantwortlichkeit Jugendlicher nicht erschöpfend. Die Anwendung des § 51 StGB im Jugendstrafverfahren ist daher möglich. KG, Urt. vom 9. November 1956 - Ust II 77/56*). Der 15jährige Angeklagte faßte im Juni 1956 den Plan, seine Tante zu erschlagen, um sich ihr Geld und ihre Sparkassenbücher anzueignen. Er füllte zu diesem Zweck in der Wohnung ) vgl. hierzu die Beiträge von Neumann und Hahn auf S. 148 ft. dieses Heftes. 15 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 155 (NJ DDR 1957, S. 155) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 155 (NJ DDR 1957, S. 155)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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