Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 153

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 153 (NJ DDR 1957, S. 153); ungen der Bevölkerung, wie sie im Gesetz über die Erhöhung der Renten und der Sozialfürsorgeunter-stützung ihren Niederschlag gefunden haben, zu entnehmen. Das bedeutet, daß ausschließlich auf die ziffernmäßige Erhöhung der Renten und des Hauptunterstützungssatzes der Sozialfürsorge gestützte Abänderungsklagen grundsätzlich keinen Erfolg haben können4). Lediglich dann könnte ausnahmsweise der Erhöhungsbetrag zu einer wesentlichen Änderung der Verhältnisse geführt haben, wenn der Unterhaltsschuldner schon vor Inkrafttreten dieses Gesetzes nur unter größten Anstrengungen seinen Unterhaitsver- 4) vgl. hierzu den Beschluß des Bezirksgerichts Frankfurt (Oder) vom 12. Oktober 1953 ln NJ 1953 S. 722. pflichtungen nachkommen konnte, so daß beispielsweise der Unterhaltsberechtigte nun ein höheres Einkommen hat, als dem Unterhaltsverpflichteten selber verbleibt. In den Fällen der Verurteilung zur Unterhaltszahlung nach dem 1. Dezember 1956 wird man im Rahmen der §§ 1601 ff. BGB, 13 und 14 EheVO neben allen subjektiven und objektiven Faktoren auf seiten der am Verfahren Beteiligten auch die Tatsache mit zu berücksichtigen haben, daß durch das Gesetz vom 16. November 1956 eine allgemeine Verbesserung der Lebenslage unserer Rentner eintreten soll, so daß nicht ohne weiteres davon auszugehen ist, daß die jetzige Höhe der Mindestrenten jeden Unterhaltsbeitrag ausschließt. GERHARD SCHREIER, Hauptreferent im Ministerium der Justiz Rechtsprechung Entscheidungen des Obersten Gerichts Strafrecht §8 46, 16 JGG. 1. Die Nichtbefolgung gerichtlicher Weisungen ist kein Straftatbestand. 2. Nicht in jedem Fall schuldhafter Nichtbefolgung einer Weisung ist Heimerziehung anzuordnen. OG, Urt. vom 5. Februar 1957 - 2 Zst III 5/57. Durch UrteU der 2. Jugendstrafkammer des Kreisgerichts L. vom 15. August 1955 ist dem Jugendlichen wegen eines von Ihm begangenen Fahraddiebstahls eine Verwarnung erteilt worden. Gleichzeitig hat er die Weisung erhalten, den entstandenen Schaden in Höhe von 52,50 DM bis zum 31. Oktober 1955 durch Zahlung dieses Betrages an den von ihm Geschädigten wiedergutzumachen und ihm unverzügUch eine Satteltasche mit Inhalt, einen Fahrradsattel und eine Luftpumpe zurückzugeben. Schließlich ist noch die Schutzaufsicht angeordnet worden. Mit schreiben vom 9. August 1956 hat der Staatsanwalt beantragt, weitere Erziehungsmaßnahmen gemäß § 16 Abs. 1 JGG anzuordnen, weil der Jugendliche die ihm erteilten Weisungen nicht erfüllt habe. Daraufhin hat das Kreisgericht L. durch Beschluß vom 10. September 1956 das „Nachverfahren“ gegen ihn eröffnet, weil er „hinreichend verdächtig“ sei, „als Jugendlicher mit Willens- und Verstandesreife gerichtlich verhangenen Weisungen vorsätzlich nicht nachgekommen zu sein“. Nach der Hauptverhandlung hat das Kreisgericht durch Urteil vom 26. Oktober 1956 für Recht erkannt, daß der Vern urteilte der „Nichtbefolgung gerichtlicher Weisungen schuldig“ sei, und die Heimerziehung angeordnet. Zur Begründung hat es im wesentlichen ausgeführt, der Jugendliche habe es nicht für nötig gehalten, den Weisungen nachzukommen, obwohl er vom Rat des Stadtbezirkes und vom Staatsanwalt zehnmal dazu aufgefordert worden wäre. Hierin sei er durch das Verhalten seiner Mutter unterstützt worden, die den Vertreter des Referats Jugendhilfe/Heim-erziehung aus dem Hause gewiesen habe. Die Zubehörteile habe er nur widerwillig zurüCkgegeben. Erst als das Nachverfahren anhängig geworden sei, habe er sich zu einigen Zahlungen bequemt; diese Zahlungen habe er über an seine Mutter geleistet, obwohl er gewußt habe, daß diese die Beträge nicht weiterleiten, sondern unterschlagen werde. Die Heimerziehung sei erforderlich, weil der Jugendliche die Entscheidung der demokratischen Justiz mißachtet habe und in seinem Elternhause eine nachhaltige Erziehung zu Ordnung und Ehrlichkeit nicht garantiert sei. Gegen dieses Urteil hat die Mutter des Jugendlichen Berufung eingelegt, die durch Urteil des Bezirksgerichts L. vom 16. November 1956 zurückgewiesen worden ist. Das Bezirksgericht hat festgestellt, der Jugendliche habe von Anfang Februar 1956 bis Ende Juli 1956 regelmäßig 30 DM in der Woche verdient und hiervon 20 DM seiner Mutter für Beköstigung gegeben. Erst im August 1956 habe er unter dem Druck des Nachverfahrens mit der Wiedergutmachung begonnen, indem er seiner Mutter zuerst 25 DM und dann weitere Einzelbeträge von je 5 DM ausgehändigt habe; dieses Geld habe sich jedoch seine Mutter angeeignet. Dies Verhalten sei durch die schlechten Erziehungseinflüsse seiner Mutter begünstigt worden, die sogar dem ihrem Sohn bei-geordneten Erziehungshelfer, der sich „allerdings irrtümlich nicht als solcher zu erkennen gegeben“ habe, den Zutritt zur Wohnung verwehrt habe. Die Auffassung des Kreisgerichts, daß der Jugendliche im Elternhaus nicht richtig erzogen werden könne, sei zutreffend. Der Generalstaatsanwalt hat die Kassation des Urteils des Kreisgerichts vom 26. Oktober 1956 und des Urteils des Bezirksgerichts vom 16. November 1956 beantragt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Das Verfahren hat prozeßrechtliche Mängel. Es ist zwar richtig, daß über die Änderung von Erziehungs- maßnahmen gemäß § 16 JGG nach einer Hauptverhandlung entschieden werden muß (§ 46 JGG). Es war auch nicht falsch, daß das Kreisgericht einen besonderen Beschluß erlassen hat, in dem es die Durchführung des gerichtlichen Verfahrens zur Änderung der Weisung in Heimerziehung beschlossen hat, obwohl der Erlaß eines derartigen Beschlusses nirgends vorgeschrieben 1st. Auch ohne diesen Beschluß hätte eine Verfügung über die Anberaumung eines Hauptverhandlungstermins gemäß § 46 JGG ergehen können. Unrichtig war es jedoch, diesen Beschluß in der Form eines Eröffnungsbeschlusses zu erlassen, weil der Jugendliche „hinreichend verdächtig“ sei, den „verhangenen geriditlichen Weisungen nicht nachgekommen zu sein“. Die Nichterfüllung im Jugendstrafverfahren ausgesprochener Weisungen ist kein Straftatbestand, der mit Heimerziehung bedroht ist. Fehlerhaft war es weiter, daß das Kreisgericht im Urteilstenor den Jugendlichen der Nichtbefolgung gerichtlicher Weisungen schuldig gesprochen und deswegen Heimerziehung angeordnet hat. Die Heimerziehung ist die Sanktion für den Fahrraddiebstahl, der ursprünglich zu der nichtbefolgten Weisung geführt hat. Die Tatsache, daß der Jugendliche dieser Weisung nicht gefolgt ist, hat nur gezeigt, daß diese Erziehungsmaßnahme ungenügend und daher umwandlungsbedürftig war. Der Tenor hätte also unter der Voraussetzung, daß die Entscheidung sachlich richtig war lauten müssen: „Die gegen den Jugendlichen durch Urteil vom 15. August 1955 wegen Fahrraddiebstahls ausgesprochene Weisung auf Wiedergutmachung wird gemäß § 16 Abs. 1 JGG abgeändert. Es wird die Heimerziehung angeordnet.“ Die Entscheidung war aber auch sachlich nicht gerechtfertigt. Nicht in jedem Fall der schuldhaften Nichterfüllung einer Weisung muß die Heimerziehung angeordnet werden (§ 16 Abs. 1 JGG). Sie ist die schwerste Erziehungsmaßnahme und nur anzuordnen, wenn andere Maßnahmen nicht ausreichen (§ ’ 14 Abs. 1 JGG). In der Hauptverhandlung, auf Grund derer über die Abänderung einer Weisung in Heimerziehung entschieden werden soll, muß also sorgfältig geprüft werden, ob tatsächlich eine Schuld des Jugendlichen an der Nichterfüllung der Weisung gegeben ist und, wenn sich dies herausgestellt, ob die Anordnung der Heimerziehung notwendig ist. Im vorliegenden Fall hat das Kreisgericht selbst festgestellt, daß die Mutter des Jugendlichen . eine erhebliche Mitschuld an der Nichterfüllung der Weisung getragen hat. In der Hauptverhandlung hat der Jugendliche ausgesagt, er habe im August 1956 seiner Mutter 25 DM zur Überweisung an den Geschädigten gegeben, inzwischen sei von ihm auch der Rest in Raten gezahlt worden. Die letzten 3 DM habe er in der Woche vor der Hauptverhandlung gezahlt, und zwar habe er das Geld seiner Mutter gegeben. Jedoch habe er sich nicht darum gekümmert, ob diese das Geld auch abgeschickt habe. Erst später sei ihm von ihr gesagt worden, daß sie das Geld behalten habe. Der Staatsanwalt hat bestätigt, daß der Jugendliche eine Woche vor der Hauptverhandlung den letzten Rest erstattet hat. Schließlich hat auch die Vertreterin des Referats Jugendhilfe/ Heimerziehung erklärt: „Wir müssen die Schuld der 153;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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