Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 151

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 151 (NJ DDR 1957, S. 151); wendet werden. Doch ist bei manchen Gerichten auch die Schöffenschulung im Januar zu sehr nur unter organisatorischen Gesichtspunkten durchgeführt worden. So kritisierten z. B. bei dem Seminar über Fragen der Schöffenarbeit in Magdeburg die Richter des Bezirksgerichts gegenüber dem Instrukteur des Ministeriums, daß das Thema der Schöffenschulung im Januar sich mit organisatorischen Fragen beschäftige. Sie mußten erst darauf hingewiesen werden, daß in dieser Schulung die Grundlagen für den Rechenschaftsbericht gemeinsam mit den Schöffen erarbeitet werden sollten, d. h., daß man sich mit der Rechtsprechung des Bezirksgerichts beschäftigen mußte. Das aber war bereits eindeutig in der Anleitung für die Schöffenschulung gesagt worden. Bei den von den Instrukteuren des Ministeriums durchgeführten Seminaren zu Fragen der Schöffenarbeit, die in den Bezirken begrüßt wurden, zeigte sich, daß z. B. über die Zusammenarbeit der Berufsrichter mit den Schöffen noch Unklarheiten bestanden. Die Instrukteure der Justizverwaltung müssen die Probleme der Schöffentätigkeit auch weiterhin ständig mit den Richtern besprechen, und zwar als Probleme der Arbeit des Gerichts in seiner Gesamtheit, d. h. immer im Zusammenhang mit den Fragen der Rechtsprechung. In den Jahresberichten der Justizverwaltungen wird festgestellt, daß sich die Mitarbeit der Schöffen zwar insgesamt weiter verbessert habe, daß aber noch Mängel bestehen, die auch teilweise auf eine noch nicht ausreichende" Anleitung durch die Richter zurückzuführen seien. Das entspricht den vom Ministerium der Justiz getroffenen Feststellungen. Die Richter sollen in der Einführung vor dem Aktenstudium bzw. vor Beginn der Hauptverhandlung den Schöffen den Sachverhalt mit einfachen Worten schildern, wobei Erörterungen juristischer Streitfragen unangebracht sind. Doch sind Hinweise auf die in Betracht kommenden Gesetzesbestimmungen zu geben, und der Schöffe soll den Wortlaut des Gesetzes einsehen. In welchem Umfang sich Schöffen' bereits vor der Verhandlung Notizen machen, richtet sich vor allem nach dem Umfang der zu erwartenden Verhandlung. Bei der Verhandlungsführung sollte der Vorsitzende Richter stets darauf achten, die Beweisaufnahme in kürzere Abschnitte zu gliedern, um so die Gelegenheit zur Ausübung des Fragerechts zu geben. Bei der Urteilsberatung darf nicht vergessen werden, daß zunächst das Richterkollegium darüber beraten und entscheiden muß, welcher genaue Sachverhalt nach dem Ergebnis der Hauptverhandlung als erwiesen festzustellen ist. Vor der dann folgenden rechtlichen Würdigung des Sachverhalts sollte gegebenenfalls der Gesetzeswortlaut nochmals von den Schöffen eingesehen und ihnen, soweit notwendig, vom Vorsitzenden erläutert werden. Bei den Schöffen ist kein juristisch-systematisches Wissen vorauszusetzen. Doch kann man von ihnen erwarten, daß sie nach Erläuterung die Anwendung bestimmter Gesetzestatbestände auf einen bestimmten Sachverhalt vornehmen und hierzu eine eigene Meinung äußern. Der Berufsrichter als Vorsitzender hat hierzu gleichsam als Berichterstatter des Kollegialgerichts tätig werdend einige notwendige Voraussetzungen zu schaffen: z. B. bestimmte Zusammenfassungen aus der Beweisaufnahme vorzutragen und darauf hinzuweisen, wo Fragen offenblieben oder etwas zweifelhaft erscheint; zu den Gesetzesbestimmungen sind alle Erläuterungen zu geben, die der Schöffe zu seiner Meinungsbildung nötig hat. Dabei muß der Berufsrichter immer kameradschaftlicher Helfer sein; er hat, wenn z. B. zur Auslegung einer Gesetzesbestimmung zwei Auffassungen bestehen, beide dem Schöffen zu erläutern, damit dieser sich seine eigene Meinung bilden kann. In der täglichen Praxis der Gerichte kann die Arbeit mit den Schöffen nur Schritt um Schritt vorangehen. Wichtig ist, daß jeder Berufsrichter an sich arbeitet, um seine Kenntnisse zu vertiefen und die Fähigkeiten auszubauen, den Schöffen Fragen des Rechts in einfacher Form darzustellen. Andererseits nimmt die Sicherheit der Schöffen zu, wenn sie regelmäßig an den Schöffenschulungen teilnehmen und so allmählich einen Überblick erhalten. Es darf in der Arbeit mit den Schöffen keine Selbstzufriedenheit, aber auch keine Ungeduld geben. Letzteres trifft besonders zu, soweit die Schöffen zur Kontrolle der Rechtsprechung herangezogen werden. Wohl in allen Bezirken haben die Gerichte damit begonnen, die Schöffen in die Kontrolle der Rechtsprechung einzubeziehen. Doch gibt es noch erhebliche Unsicherheiten in der Methode. Zunächst zwei allgemeine Feststellungen: Bloßes Lesen von Urteilen ohne Auswertung (d. h. ohne Aussprache) ist keine Kontrolle. Das .hebt die Justizverwaltungsstelle Cottbus mit Recht hervor. Andererseits kann nicht gesagt werden, die Urteilskontrolle durch Schöffen verlaufe ergebnislos, weil diese keine Beanstandungen der durchgesehenen Urteile hatten und sich mit ihnen einverstanden erklärten. Wenn Schöffen im Aktiv z. B. eine bestimmte Zahl von Entscheidungen durchgesehen haben, sie für verständlich halten und mit dem Strafmaß einverstanden sind, so ist dies m. E. bereits eine Form der Urteilskontrolle durch die Schöffen, selbst wenn sie diesen oder jenen Fehler übersehen haben, selbst wenn sie noch nicht immer kritisch genug an die Dinge herangegangen sind. Als Ergebnis einer solchen Kontrolle kann festgehalten werden, daß die Schöffen mit den Entscheidungen übereinstimmen. Das bereits ist für die Beurteilung der Rechtsprechung des Gerichts wichtig. Wir dürfen die Urteilskontrolle der Schöffen nicht nur von der Seite der Fehlersuche aus sehen und ihren Erfolg allein danach bewerten. Das erste Ziel muß sein, die Meinung der Schöffen zur Rechtsprechung ihres Gerichts über den Einzelfall hinaus kennenzulernen. Beim Bezirksgericht Dresden erhalten z. B. die jeweils beim Gericht tätigen Schöffen eine Reihe von Urteilen der letzten Zeit (Straf-, Zivil-, Ehesachen) zur Kontrolle übergeben, die unter folgenden Gesichtspunkten untersucht werden: 1. Ist das Urteil aus sich heraus verständlich und kann ihm ohne Aktenkenntnis und Eindruck der Hauptverhandlung zugestimmt werden? 2. Wird der Entscheidung im Ergebnis zugestimmt? 3. Ist die Ausdrucksweise für jedermann verständlich? Diese Urteilsauswertung durch Schöffen wird möglichst mit den im Arbeitsplan für die Urteilskontrolle durch die Berufsrichter gestellten Aufgaben koordiniert, so daß dann in den Dienstbesprechungen nicht nur die Meinungen der Richter zu den Entscheidungen eines anderen Senats zum Ausdruck kommen, sondern auch diejenigen der Schöffen. Es wird mitgeteilt, daß sich diese Methode gut bewährt habe. Soweit sich hierbei schwere Fehler in Urteilen herausstellen, muß die Dienstbesprechung dann u. U. zur Kassationsanregung führen. Die Kontrolle der Rechtsprechung durch die bei Gericht tätigen Schöffen läßt sich verhältnismäßig einfach beginnen. Doch darf dabei nicht übersehen werden, daß sich noch nicht alle Schöffen dieser Aufgabe gewachsen fühlen. Auch genügt es nicht, den Schöffen ohne weitere Erläuterung die Urteilssammlung vorzulegen. Vielmehr verführt dies leicht dazu, die Urteilsdurchsicht als Lesestunde anzusehen und den Urteilen ohne wirkliche kritische Prüfung formal zuzustimmen. Bessere Ergebnisse können dann erreicht werden, wenn eine Beschränkung der durchzusehenden Entscheidungen auf einen bestimmten Zeitraum und bei Strafsachen auf bestimmte Verbrechensgruppen (z. B. Vermögensdelikte oder Verkehrsvergehen) vorgenommen und den betreffenden Schöffen die Aufgabenstellung erläutert wird. Eine solche Einbeziehung der jeweils am Gericht tätigen Schöffen in die Urteilskontrolle sollte nicht schematisch, sondern zunächst nur bei Geeignetheit der Schöffen und in der zweiten Woche ihres Einsatzes vorgenommen werden. Die Auswertung soll in gemeinsamer Besprechung der Richter und Schöffen erfolgen. Die zweite Form der Einbeziehung der Schöffen in die Urteilskontrolle ist die der Beratung im Schöffenaktiv. Sie wird in der nächsten Zeit die qualitativ besten Ergebnisse bringen, da im Schöffenaktiv sowohl bestimmte Erfahrungen aus der Tätigkeit am Gericht als auch aus mehreren Betrieben und aus gesellschaftlicher Arbeit vereint sind. Auch hier wird sich die Kontrolle im wesentlichen auf die Überzeugungskraft und Verständlichkeit der Urteilsgründe sowie auf das 151;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Leiter der Abteilungen haben durch entsprechende Festlegungen und Kontrollmaßnahmen die Durchsetzung dieses Befehls zu gewährleisten. Zur Erfüllung dieser Aufgaben haben die Leiter der Abteilungen eng mit den Leitern der Abteilungen der Abteilung Staatssicherheit Berlin und den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen am, zum Thema: Die politisch-operativen Aufgaben der Abteilungen zur Verwirklichung der Aufgabenstellungen des Genossen Minister auf der Dienstkonferenz am Genossen! Gegenstand der heutigen Dienstkonferenz sind - wesentliche Probleme der internationalen Klassenauseinandersetzung und die sich daraus für Staatssicherheit ergebenden politisch-operativen Schlußfolgerungen, die sich aus dem Wesen und der Zielstellung des politisch-operativen Untersuchungshaft vollzuges ergibt, ist die Forderung zu stellen, konsequent und umfassend die Ordnung- und Verhaltensregeln für Inhaftierte in den Staatssicherheit , Frageund Antwortspiegel zur Person und persönlichen Problemen, Frageund Antwortspiegel zu täglichen Problemen in der Einkaufsscheine, Mitteilung über bei der Aufnahme in die Untersuchungshaftanstalt verfügten und diei linen bei Besuchen mit Familienangehörigen und anderen Personen übergeben wurden, zu garantieren. Es ist die Verantwortung der Diensteinheiten der Linie für die politisch-ideologische Erziehung und politisch-operative Befähigung der Mitarbeiter, die Verwirklichung der sozialistischen ;zlichks:lt und die Ziele sue haft, die Gewährleistung von Ordnung und Sicherheit in entsprechenden Bereich zu aktivieren. Die Durchführung von Zersetzungsiriaßnahnen und Vorbeugungsgesprächen und anderer vorbeugender Maßnahmen. Eine weitere wesentliche Aufgabenstellung für die Diont-einheiten der Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Ougendlicher, Die sich aus den Parteibeschlüssen sowie den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit ira Rahmen der gesamtstaatlichen und -gesellschaftlichen Kriminalitätsbekämpfung Staatssicherheit zuständig. Die schadensverhütend orientierte politisch-operative Arbeit Staatssicherheit zur Vorbeugung, Aufdeckung und Bekämpfung von auf frischer Tat festgestellten strafrechtlich relevanten Handlungen in Form des ungesetzlichen Grenzübertritts und bei der Bekämpfung von Erscheinungsformen politischer Untergrundtätigkeit.

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