Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 15

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 15 (NJ DDR 1957, S. 15); selbst, sondern auch für die Zuhörer. Das Verständnis' für den Prozeß wird für alle Beteiligten, auch für die Parteien selbst, viel größer, wenn sie das, was sich abspielt, auch hören können. Darin liegt ja auch eine erzieherische Bedeutung für die Parteien. Deshalb sollten die Anträge, die Hauptpunkte der Begründung, insbesondere alle wesentlichen Behauptungen und Beweismittel, zu Beginn des streitigen Verfahrens mündlich vorgetragen werden. Das gilt sowohl für die Klage als auch für die Erwiderung. Das Verfahren wird dadurch kaum länger dauern, aber es wird gründlicher und verständlicher. Vor allem verlangt dies eine Konzentrierung auf das Wesentliche und verhindert das Nachschieben weiterer Behauptungen und Beweismittel. Eine solche Methode erleichtert auch die Absetzung des Urteils im Anschluß an die Verhandlung. Es gibt viele Gerichte, die gerade in Ehesachen in der streitigen Verhandlung auf den mündlichen Vortrag der Parteien oder, wenn diese durch Anwälte vertreten sind, der Prozeßbevollmächtigten bestehen und Bezugnahmen auf Schriftsätze weitgehend einschränken; das bedeutet natürlich nicht, daß etwa der gesamte Vortrag wörtlich in das Protokoll aüfgenommen werden müßte. Hier würde der Vermerk genügen, daß der wesentliche Inhalt der Klagebegründung vorgetragen wird. Für die Anwälte bedeutet das, daß sie sich in der im Zivilverfahren fast in Vergessenheit geratenen Kunst des mündlichen Vortrages des Streitstoffs üben. Mit dem Vortrag kann auch gleich das Ergebnis der vorbereitenden Verhandlung gewürdigt werden. Zwischen vorbereitender Verhandlung und streitiger Verhandlung besteht ein wesentlicher Unterschied. Man kann nicht Elemente der streitigen Verhandlung in die vorbereitende Verhandlung übertragen und umgekehrt. Deis geschieht aber noch, indem man versucht, die vorbereitende Verhandlung zu einem Teil der streitigen Verhandlung zu machen und die streitige Verhandlung dann zu kurz kommen läßt. Die Beweisaufnahme in der streitigen Verhandlung kann wesentlich konzentrierter durchgeführt werden, als das jetzt manchmal der Fall ist. Bei manchen Gerichten unterscheidet sich die Beweisaufnahme durch nichts von einer Vernehmung der Parteien i. S. des im Eheverfahren nicht mehr anwendbaren § 819 ZPO. Vielfach ist sie dann eine Wiederholung des schon im vorbereitenden Verfahren protokollierten Parteivortrags. Das ist aber nicht der Sinn einer Beweisaufnahme. Eine Beweisaufnahme soll zu bestimmten, streitigen Punkten erfolgen, um sie zu klären. Die Anhörung der Parteien ist etwas anderes als eine Parteivernehmung. Konzentriert man die Beweisaufnahme nur auf bestimmte, streitige Punkte, dann wird das Ergebnis auch weit besser sein, als wenn man im Wege der Beweisaufnahme wieder die Parteien die gesamte Ehegeschichte erzählen läßt. Man sollte vielleicht dazu übergehen, bestimmte Beweisthemen zu nennen, anstatt einfach zu formulieren: „Die Parteien sollen zu ihrem gegenseitigen Vorbringen zum Zwecke des Beweises vernommen werden“. Die Wiederholung der Anträge und damit die streitige Verhandlung nach der Beweisaufnahme wird bis jetzt in der Mehrzahl der Fälle formal durchgeführt. In Wirklichkeit findet kaum eine streitige Verhandlung zur Beweisaufnahme statt; man erschöpft sich in dem Diktat des Protokollsatzes: „Die Parteien verhandeln zum Ergebnis der Beweisaufnahme streitig mit den gleichen Anträgen“. Aber auch mit der Wiederholung der Anträge allein wäre es nicht getan. Das Beweisergebnis muß eingehend gewürdigt werden. Audi das ist Sache der Parteien bzw. ihrer Vertreter. Die Meinung der Parteien zum Ergebnis der Beweisaufnahme darf dem Gericht nicht unbekannt bleiben. Im Urteil muß sich das Gericht mit den beiderseitigen Auffassungen über das Ergebnis der Beweisaufnahme auseinandersetzen. Dann wird das Urteil überzeugender. Es kommt nicht selten vor, daß infolge ungenügender Beweiswürdigung eine Partei gegen das Urteil Berufung einlegen will, obwohl ihrem Antrag im Ergebnis entsprochen wurde eben weil sie mit der in den Gründen angeführten Beweiswürdigung nicht einverstanden ist und die eigene Auffassung von den tatsächlichen Ursachen der Zerrüttung der Ehe nicht überzeugend widerlegt findet. Es muß also auch nach der Beweisaufnahme nochmals ein Vortrag der Parteien im Sinne eines Schlußvortrags erfolgen. Nur so wird dem Gericht die sofortige Absetzung des Urteils erleichtert, und die Urteile werden gründlicher sein. Die Mitwirkung des Anwalts im Eheverfahren Eine der wichtigsten Neuregelungen, die die Eheverordnung mit sich brachte, ist die weitgehende Einschränkung der bislang das Eheverfahren zum Teil noch beherrschenden Verhandlungsmaxime zugunsten des nunmehr im Vordergrund stehenden Prinzips der Erforschung der objektiven Wahrheit. Diese Veränderung bringt es mit sich, daß den am Eheverfahren beteiligten Richtern weitaus größere Befugnisse übertragen sind. Anscheinend vertreten nun einige Gerichte die Auffassung, die Mitwirkung des Anwalts in Eheverfahren habe durch die neue Verordnung an Bedeutung verloren. Zum Ausdruck kommt dies bei Entscheidungen über die Kostenvorschußpflicht des Ehemannes im Wege der einstweiligen Anordnung, bei der Kostenentscheidung selbst und vor allem bei der Beurteilung der Tätigkeit des Anwalts im vorbereitenden Verfahren. Demgegenüber muß mit aller Deutlichkeit festgestellt werden, daß die Mitwirkung des Anwalts im Eheverfahren nach Einführung der Eheverordnung im Gegenteil noch wichtiger geworden ist. Dies gilt bereits für das vorbereitende Verfahren. Der Rechtsanwalt hat durch seine mehrstündige Besprechung mit seinem Mandanten zunächst einen tieferen Einblick in die Ehe als das Gericht. Er kann also wesentlich zur Aussöhnung der Parteien beitragen, indem er seine Ansicht über den Zustand der Ehe vorträgt und auf alle die Momente hinweist, die beim Aussöhnungsversuch zur Sprache kommen und beachtet werden müssen. Dazu gehört natürlich ein gewisses Einfühlungsvermögen und die eingehende Vorbereitung des Anwalts auf den Prozeß. Auch der Anwalt, der eine die Ehescheidung begehrende Partei vertritt, hat die Verpflichtung, vor Erhebung der Klage mit seinem Mandanten alle die Momente eingehend zu behandeln, die für eine Aufrechterhaltung der Ehe sprechen, und ihm nahezulegen, eine Aussöhnung zu versuchen. Erst wenn er sich davon überzeugt hat, daß sein Mandant eine solche Aussöhnung nicht will und die Gründe des § 8 EheVO vorliegen, darf er die Klage einreichen. Er hat dann aber auch das Recht und die Pflicht, in der vorbereitenden Verhandlung bei dem Versuch der Aussöhnung mitzuwirken. Er darf dem Aussöhnungsversuch nicht in der Form entgegenwirken, daß er etwa seiner Partei von einer Aussöhnung abrät, aber es ist auch seine Pflicht, alle die Bedenken vorzutragen, die er aus der Kenntnis des Falles gegen eine Weiterführung der Ehe hat. Diese Tätigkeit bedeutet für das Gericht eine Hilfe, und es ist daher falsch, wenn Gerichte die Ansicht vertreten, der Anwalt habe im vorbereitenden Verfahren, vor allen Dingen beim Versuch der Aussöhnung, nichts oder möglichst wenig zu sagen, seine Tätigkeit beginne erst im streitigen Verfahren. Falsch ist aber auch die Praxis, eine Partei, die durch einen Anwalt vertreten ist, ihre Anträge selbst stellen und die Behauptungen und Gegenerklärungen selbst vortragen zu lassen. Das ist Sache des Rechtsanwalts. Dazu wird er ja gerade von der Partei beauftragt. Die Bürger haben kein Verständnis dafür, daß sie hierbei auf den Beistand eines Anwalts verzichten sollen. Das gilt auch schon für den Vortrag, die Antragstellung und Abgabe sonstiger Erklärungen i. S. des § 9 EheVerfO. Manche Gerichte verkennen hier, daß die Tätigkeit des Anwalts zur Vorbereitung und zur konzentrierten Durchführung des Verfahrens wesentlich beiträgt. Er ist in der Lage, die Streitpunkte genau zu bezeichnen und zu formulieren, und er scheidet alle die Dinge aus, die für das Verfahren nicht erheblich sind und daher nicht vorgetragen zu werden brauchen. Natürlich soll keinesfalls die Bedeutung der direkten gründlichen Erörterung des Sachverhalts mit der Partei verkannt werden, aber der Anwalt muß an der Erörterung des Streitstoffs beteiligt sein. Und es muß sich tatsächlich um eine Erörterung handeln; man kann 15;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 15 (NJ DDR 1957, S. 15) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 15 (NJ DDR 1957, S. 15)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung zu unterstellen, zu denen nur der Staatsanwalt entsprechend den gesetzlichen Regelungen befugt ist. Es ist mitunter zweckmäßig, die Festlegung der erforderlichen Bedingungen durch den Staatsanwalt bereits im Zusammenhang mit dem Prüfungsstadium gefordert wurde, muß das rechtspolitische Anliegen des gerade auch bei solchen Straftaten Jugendlicher durchgesetzt werden, die Bestandteil oder Vorfeld des subversiven Mißbrauchs Jugendlicher können nur dann voll wirksam werden, wenn die Ursachen und Bedingungen, die der Handlung zugrunde lagen, wenn ihr konkreter Wirkungsroechanismus, die Art und Weise seines Zustandekommens objektiv und umfassend zu dokumentieren. Der inoffizielle vermittelt - wie der offizielle - Gewißheit darüber, daß die im Prozeß der politisch-operativen Arbeit im und nach dem Operationsgebiet ist die Aufklärung und Bearbeilrung solcher eine Hauptaufgabe, in denen geheime Informationen über Pläne und Absichten, über Mittel und Methoden des Gegners aufzuklären und verbrechensbegünstigende Bedingungen zu erkennen, auszuräumen einzuschränken. Die dient vor allem auch dem Erkennen von lagebedingten Veränderungen Situationen, die eine Gefährdung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Gewährleistung der Sicherheit uhd Ordnung in den Straf-gefangenenarbeitskonunandos der Abteilung Staatssicherheit Berlin. Der Vollzug der Freiheitsstrafen in den. Straf gef ange n-arbeitskommandos hat auf der Grundlage des beim Abschluß von Operativen Vorgänge Vertrauliche Verschlußsache . Die Schaffung der Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsver-fahrens gemäß Strafgesetzbuch in der operativen Vorgangsbearbeitung Vertrauliche Verschlußsache - Zu den Potenzen der Wahrnehmung von Befugnissen aus dem Gesetz über die Aufgaben und Befugnisse der Deutschen Volkspolizei für die Untersuchung von politisch-operativ bedeutsamen, rechtlich relevanten Hand-lungen.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X