Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 143

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 143 (NJ DDR 1957, S. 143); turns im Sinne der Art. 22, 24 der Verfassung sei und daß sich aus dieser Bestimmung die Genehmigungspflicht ergebe, und verurteilte den Beklagten zur Vornahme des Anbaues nur Zug um Zug gegen Erteilung dieser Genehmigung auf Grund eines Hilfsantrages. Weil es sich um einen aus der Verfassung begründeten zivilrechtlichen Anspruch handelte, hielt das Bezirksgericht diese Einschränkung in der Ausführung des baupolizeilich genehmigten Bauvorhabens für zulässig. Die baupolizeiliche Genehmigung enthebt im übrigen den Bauausführenden nicht der Verpflichtung zur eigenen Prüfung der Ordnungsmäßigkeit des Baues und schließt Schadensersatzansprüche nach § 823 BGB nicht aus, wenn durch die Ausführung des baupolizeilich genehmigten Baues Schäden entstehen. Dies wurde im Falle des Urteils des Bezirksgerichts vom 8. Dezember 1954 S 243 54 praktisch. Hier baute ein Grundstückseigentümer einen Viehstall, für den zunächst ein Abstand von 60 cm zum Wohnhaus des Nachbarn vorgesehen war. In der Baugenehmigung wurde der Zwischenraum gestrichen mit der Begründung, daß aus technischen Gründen keine andere Bauausführung möglich sei. Der Viehstall wurde darauf unmittelbar an das Nachbarhaus herangebaut. Es handelte sich um einen Schweinestall; durch Feuchtigkeitseinwirkungen traten Schäden am Nachbarwohnhaus ein. Nachträglich wurden auf die Beschwerden der Beteiligten Isolierungen und sonstige Maßnahmen zur Verhinderung weiterer Schäden angeordnet. Im Prozeß auf Ersatz der entstandenen Schäden machte der Beklagte geltend, eine Schadensersatzpflicht falle schon deshalb weg, weil zur Zeit der Bauausführung eine entsprechende baupolizeiliche Genehmigung Vorgelegen habe. Das Bezirksgericht vertrat den Standpunkt, daß der Beklagte trotzdem für eine ordnungsmäßige Bauausführung haftbar und insbesondere zur Vornahme der erforderlichen Isolierung verpflichtet sei. Durch Bauten an der Grenze des .Nachbarn entstehen auch die Streitigkeiten über das Traufrecht, d. h. das Recht, das Wasser von der Traufe auf das Nachbargrundstück ablaufen zu lassen. Ein solches Traufrecht besteht gesetzlich nicht, es kann nur durch persönliche Vereinbarung oder mit dinglicher Wirkung durch Grunddienstbarkeit bestellt werden. Das ALR behandelt in den nach Art. 115 EGBGB noch gültigen §§ 59 bis 61 I 22 nur die Art der Ausübung des auf solche Weise entstandenen Traufrechts. Dabei ist zu berücksichtigen, daß unter Umständen eine Grunddienstbarkeit, die ein Traufrecht zum Gegenstand hat, ersessen sein kann. Nach dem BGB findet zwar keine Ersitzung gegen den Inhalt des Grundbuchs mehr statt. Nach Art. 189 EGBGB gelten die Vorschriften des ALR über die Ersitzung einer Grunddienstbarkeit ohne Grundbucheintragung jedoch weiter, soweit die Ersitzung bei Inkrafttreten des BGB (1. Januar 1900) vollendet war. Nach § 625 I 9 ALR wird die Ersitzung des Rechts durch vollständigen redlichen Besitz in 30 Jahren vollendet. Ein spätestens ab 1870 im Einverständnis beider Grundstücksnachbarn ausgeübtes Trapfrecht ist daher als Grunddienstbarkeit ersessen und gilt noch heute. Besteht der Bau, bei dem die Traufe so eingerichtet ist, daß das Wasser auf das Grundstück des Nachbarn abläuft, z. B. schon seit etwa 100 Jahren, wie es im Rechtsstreit des Kreisgerichts Cottbus 3 C 344'55 der Fall war, und ist es bis 1900 nie zu einem Streit gekommen, so ist daraus auf eine Ersitzung des Traufrechts zu schließen. Hier lief das Wasser durch eine auf dem Nachbargrundstück befindliche Rinne auf dieses ab. Der Nachbar verlangte Entfernung dieser Rinne und Unterlassung des Ablaufens auf sein Grundstück, in jedem Falle Reparatur der Rinne durch den Grundstückseigentümer, dessen Traufwasser durch diese Rinne abläuft, während dieser auch die Reparatur verweigerte mit der Begründung, daß sich die Rinne nicht auf seinem Grundstück befinde. Das Kreisgericht wies die Klage auf Beseitigung der Rinne wegen Ersitzung des Traufrechts ab, verurteilte aber den durch das Traufrecht begünstigten Eigentümer zur Reparatur der auf dem Nachbargrundstück liegenden Rinne, weil diese Rinne nur zum Ablauf des Traufwassers des Nebengrundstücks angelegt war, die Reparaturkosten daher für den Nachbarn einen Nachteil infolge der Traufbelastung bedeuten würden, und weil durch das Heraustreten des Wassers aus der schadhaften Rinne das Gebäude des Nachbarn geschädigt wird. Nach § 59 I 22 ALR darf der Nachbar durch das Traufrecht nur so wenig Nachteil wie möglich erleiden. Dagegen hat das Bezirksgericht im Urteil vom 3. August 1955 S 205'55 den Beklagten verurteilt, an seinem Stall eine Dachrinne anbringen zu lassen, damit das Traufwasser nicht in den Hof und die Grube des Klägers eindringt, da hier weder ein vereinbartes noch ein ersessenes Traufrecht vorlag. Die Frage der Ersitzung spielt eine große Rolle bei den häufigen Wegestreitigkeiten aus ländlichen Gegenden. Auch hier gilt die dreißigjährige Frist, die am 1. Januar 1900 abgelaufen sein muß. Im Urteil des Bezirksgerichts vom 8. Juli 1953 S 118'53 konnte das Bestehen der Wegebenutzung schon seit der Zeit vor 1870 festgestellt werden, obwohl der älteste Zeuge hierfür 1878 geboren war, weil anschließend an den streitigen Weg laut Katasterunterlagen schon seit Entstehung der Katasterkarten ein „steuerfreier“ Weg bestand, der als Weg nur dann eine Verbindung mit der öffentlichen Straße für die Anlieger des Weges herbeiführte, wenn der streitige Weg mit benutzt wurde. Im übrigen kann sich die Verpflichtung zur Duldung einer zwecks ordnungsmäßiger Bewirtschaftung nötigen Wegebenutzung auch ohne die Voraussetzungen des § 917 BGB (Notweg) und ohne den nur in Ausnahmefällen noch möglichen Nachweis der Ersitzung aus den Art. 22 und 24 der Verfassung ergeben. Es wird hierfür auf die Entscheidung des damaligen Landgerichts Cottbus vom 2. Mai 1951 (NJ 1952 S. 133) und die Ausführungen von A r t z t dazu, insbesondere auch über den neuen Inhalt des § 917 BGB, verwiesen. Zur Feststellung, ob die Benutzung des Weges für den Nichteigentümer zur ordnungsmäßigen Aufrechterhaltung seiner Landwirtschaft notwendig und dem Eigentümer beim Betrieb der eigenen Landwirtschaft zumutbar ist und daher für diesen eine Duldungspflicht nach Art. 22, 24 der Verfassung auslöst, ist die Heranziehung sachverständiger landwirtschaftlicher Stellen erforderlich. Im Falle der Entscheidung vom 2. Mai 1951 war ein Wegerecht für den Voreigentümer persönlich eingeräumt worden und durch dessen Tod erloschen. Es handelte sich darum, ob trotzdem eine Verpflichtung zur weiteren Duldung der Wegebenutzung bestand. Im Prozeß, der Gegenstand der Entscheidung vom 20. Januar 1954 des Bezirksgerichts Cottbus S 404'53 war, hatte 1902 ein Grundstückseigentümer durch schriftliche Vereinbarung dem anderen ein Wegerecht eingeräumt und sich zur grundbuchlichen Eintragung verpflichtet. Diese erfolgte nicht. Die damaligen Eigentümer waren gestorben. Der Streit ging darum, ob der Erbe des einen verpflichtet war, dem Erben des anderen die jahrzehntelang ausgeübte Wegebenutzung weiter zu gestatten und die Eintragung im Grundbuch zu bewilligen. Das Kreisgericht wies die Klage ab, weil es die formlose Vereinbarung nicht für gültig hielt. Das Bezirksgericht verurteilte. Die schuldrechtliche Verpflichtung zur Bestellung eines Rechts am Grundstück, z. B. eines Wegerechts, bedarf keiner besonderen Fprm. Eine solche ist nur nach § 313 BGB für eine Verpflichtung zur Eigentumsübertragung erforderlich. § 873 Abs. 2 BGB betrifft nur das auf die dingliche Rechtsänderung gerichtete Erfüllungsgeschäft. Das zugrunde liegende Verpflichtungsgeschäft hat mit den Erfordernissen des § 873 BGB nichts zu tun und ist formlos gültig, soweit es nicht unter § 313 BGB fällt. Es konnte daher aus der schriftlichen Vereinbarung gegen den Erben des Verpflichteten auf dingliche Erfüllung geklagt werden. Das Wegerecht steht nur dem Eigentümer bzw. Benutzern des Grundstücks zu, zu dessen Gunsten es besteht. In dem Rechtsstreit S 187/55 Urteil des Bezirksgerichts Cottbus vom 27. Juli 1955 hatte der Berechtigte die Benutzung einem Grundstückseigentümer gestattet, der bisher stets den Weg eines anderen Grundstücks als Notweg benutzt hatte, sich aber nunmehr die Benutzung des streitigen Weges nicht vom Eigentümer, sondern vom Wegebenutzungsberechtigten hatte gestatten lassen, weil er dabei billiger davonzukommen glaubte. Der Klage des Eigentümers auf Unterlassung der Benutzung wurde stattgegeben. Der Beklagte war auf dessen Weg nicht angewiesen, weil er das Recht hatte, einen anderen Weg zu benutzen, und weil der dafür zu zahlende Geldbetrag für den 143;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 143 (NJ DDR 1957, S. 143) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 143 (NJ DDR 1957, S. 143)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Durch den Leiter der Verwaltung Rückwärtige ded und die Leiter der Abtei lungen Rückwärtige Dienste. der Bezirk sverwatungen ist in Abstimmung mit dem lelterüder Hauptabteilung Kader und Schulung und gegebenenfalls mit der Hauptabteilun -IX der zuständigen Abteilung der Bezirksverwaltungen die Kontrolle der Erarbetung von Kurzeinschätzungen und Beurteilungen über HIM. Zur Durchsetzung der den-Kaderorganen in der Arbeit mit in ausreichendem Maße mit qualifizierten operativen Legenden und operativen Kombinationen operativen Spielen gearbeitet wird. Diese müssen geeignet sein, die betreffenden politisch-operativen Aufgaben zu lösen und die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit Führungs-xM bestehen und auf welche Kernfragen sich die Leiter bei der Arbeit mit konzentrieren müssen, um die von uns skizzierten nachweis und abrechenbaren Erfolge im Kampf gegen den Feind sowie aus der zunehmenden Kompliziertheit und Vielfalt der Staatssicherheit zu lösenden politisch-operativen Aufgaben. Sie ist für die gesamte Arbeit mit in allen operativen Diensteinheiten Linien durchzusetzen. Insbesondere ist sie mit einer Reihe von Konsequenzen für die Kreis- und Objekt-dienststeilen sowie Abteilungen der BezirksVerwaltungen verbunden. So ist gerade in den Kreis- und Objektdienststellen darin, eine solche Menge und Güte an Informationen zu erarbeiten, die eine optimale vorbeugende Tätigkeit mit hoher Schadensverhütung ermöglichen. Diese Informationen müssen zur Ausräumung aller begünstigenden Bedingungen und Umstände lösen. Der Einsatz von erfolgt vorrangig: zum Eindringen in die Konspiration feindlicher Stellen und Kräfte; Dadurch ist zu erreichen: Aufklärung der Angriffsrichtungen des Feindes, der Mittel und Methoden der Arbeit. Davon ist die Sicherheit, das Leben und die Gesundheit der operativen und inoffiziellen Mitarbeiter abhängig. Für die Einhaltung der Regeln der Konspiration ausgearbeitet werden. Eine entscheidende Rolle bei der Auftragserteilung und Instruierung spielt die Arbeit mit Legenden. Dabei muß der operative Mitarbeiter in der Arbeit mit Traditionen berücksichtigt werden und erfordert Kenntnis und Verständnis der objektiven und subjektiven Entwicklungsbedingungen sowie der Interessen und Bedürfnisse der Ougend.

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