Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 139

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 139 (NJ DDR 1957, S. 139); Zur Vorbereitung der geplanten Bezirkskonferenz über Fragen der Gewährleistungs- und Garantieansprüche beim Kauf wurde zunächst in den einzelnen Kreisen des Bezirks geklärt: a) Wird die Anweisung Nr. 31 ;55 des Ministeriums für Handel und Versorgung vom 11. Juli 1955 vom staatlichen Handel eingehalten? b) Wie beachtet der genossenschaftliche Handel die gesetzliche Regelung der Gewährleistungs- und Garantieansprüche beim Kauf? c) Welche ökonomischen Schwierigkeiten stehen der Wahrung der Rechte des Käufers und dem Einwirken auf die Produktionssphäre entgegen? d) Gibt es Verfahren zur Durchsetzung dieser Ansprüche und wie sind deren Ergebnisse? An dieser Beratung in den Kreisen nahmen nicht nur Richter und Staatsanwälte und Vertreter des Handels, sondern auch Mitarbeiter der Abteilung Handel und Versorgung des Rates des Kreises, Volksvertreter und Mitglieder der Ständigen Kommission für Handel und Versorgung, Schöffen, Rechtsanwälte u. a. teil. Nur in, wenigen Ausnahmen war es notwendig, daß Vertreter des Rates des Kreises durch die Instrukteure der Justizverwaltungsstelle auf die Bedeutung dieser Beratungen hingewiesen werden mußten. Die Überprüfung in den Kreisen brachte recht unterschiedliche Ergebnisse. Es ragte jedoch die Feststellung heraus, daß Handelsfunktionäre aus Gründen der Rentabilität die Gesetze mißachteten. Aber auch die ungenügende Schulung der Verkaufskräfte führte dazu, daß in vielen Fällen der Reklamation durch Käufer Zwangsvergleiche abgeschlossen wurden oder die Käufer resignierten: „Es hat ja doch keinen Zweck, etwas zu reklamieren!“ Aus diesen Gründen gab es auch nur selten Zivilverfahren zur Durchsetzung der Ansprüche des ‘Käufers. Daraus schlossen die Verantwortlichen des staatlichen Handels -im Kreis Naumburg z. B., daß alles in Ordnung sei. Einige Verkaufskräfte hatten sogar geäußert: „Es muß mir überlassen bleiben, ob ich die Anweisung Nr. 31 '55 lese oder nicht“. In den Kreisberatungen wurde nur selten Klarheit darüber geschaffen, daß es darauf ankommt, nicht nur die Rechte des Käufers zu sichern, sondern im Falle von Reklamationen auch zugleich auf die Produktion zur Qualitätsverbesserung einzuwirken. Damit stand das Ziel der Bezirkskonferenz fest: den Handel zu befähigen, der Produktion bei der Vermeidung volkswirtschaftlicher Verluste durah Qualitätsmängel zu helfen und die demokratische Gesetzlichkeit gegenüber dem Käufer einzuhalten, sowie die Justizorgane zur Durchsetzung dieser Aufgaben zu mobilisieren. Besonders wertvoll war in der Vorbereitung die Zusammenarbeit mit dem Institut für Zivilrecht der Martin-Luther-Universität Halle-Wittenberg. Das Referat des Dozenten Dr. Dornberger1) war daher schließlich nicht nur Zusammenfassung der Ergebnisse der Kreisberatungen, sondern zugleich lebendige Darstellung der gesetzlichen Regelungen. In verschiedenen Diskussionsbeiträgen sowohl von Juristen wie von Vertretern des Handels wurden die Klarheit und allgemeinverständliche Form des Referats hervorgehoben. Natürlich blieben einzelne der von Dornberger vertretenen Auffassungen nicht unwidersprochen. Beachtenswert war, daß die Vertreter des Handels sich überwiegend für die Garantieübernahme durch den Produzenten aussprachen, da grundsätzlich die Gütekontrolle Aufgabe der Produktion sein müsse und beides nicht voneinander getrennt werden könne. Es schien, als wolle der Handel sich jeglicher Kontroll-verpflichtung entledigen. Deshalb wurde in weiteren Diskussionsreden zu Recht betont, daß die Gütekontrolle innerhalb der Produktion zwar verbessert werden müsse, eine Abwälzung der Verantwortung vom Handel auf die Produktionsbetriebe jedoch die Funktion der Gewährleistungs- und Garantieansprüche, auf die Produktionssphäre zur Verbesserung der Qualität einzuwirken, negiere. Mit der Begründung, daß es dem Käufer nach Ablauf einer gewissen Zeit nach dem Kauf schwer falle, das Vorhandensein des Mangels schon bei Vertragsschluß nachzuweisen, wurde eine gesetzliche Regelung gefordert, die den Käufer von dieser Beweislast befreit. Damit würde dem Verkäufer jedoch in jedem Falle eine Garantieübernahme auf gezwungen; denn lediglich Garantieversprechen entheben den Käufer dieser Nachweispflicht. Garantieübernahme ist aber nicht schlechthin, sondern nur bei bestimmten Kaufverträgen möglich. Breiten Raum der Diskussion nahm das Verhältnis der Gütezeichen zu den zugesicherten Eigenschaften ein. Der vielfach vertretenen Ansicht, daß unter einer zugesicherten Eigensdiaft d!e Auszeichnung einer Ware mit dem Gütezeichen zu verstehen sei2), wurde heftig widersprochen. Das ist verständlich, da sich das Gütezeichen auf das Gesamtprodukt, nicht aber auf bestimmte einzelne Eigenschaften bezieht, die bei Vertragsschluß besonders zugesichert sein müssen, um zu einer erhöhten Verantwortlichkeit zu gelangen. Die Möglichkeit der Wandlung auch nach Verarbeitung der Sadie wurde in der Diskussion bejaht, obwohl dem Wortlaut des § 467 BGB gemäß die Wandlung nur dann nicht ausgeschlossen ist, wenn der Mangel sich (erst) i der Umgestaltung der Sache gezeigt hat. Sinn des § 467 BGB sei es, den Käufer vor Belastungen durch verborgene Mängel zu schützen, die erst infolge der Verarbeitung erkennbar werden. Nur dann seien dem Käufer Wandlungsansprüche versagt, wenn die Sache verarbeitet wird, obwohl sie mit einem erkennbaren Mangel behaftet ist. Mehrfach wurde in der Diskussion darauf hingewiesen, daß die gesamte Kodifikation der Gewährleistungsansprüche unübersichtlich ist und zum Teil nicht mehr den ökonomischen Besonderheiten unserer Entwicklung entspricht. Das bezieht sich vor allem auf die Verpflichtung zum Schadensersatz, die den Verkäufer nur im Falle arglistigen Verschweigens des Mangels ober beim Fehlen einer zugesicherten Eigenschaft trifft. In Justizausspracheabenden weisen Handelsfunktionäre und Bürger immer wieder auf die Schwierigkeiten hin, die durch die gegenwärtige gesetzliche Regelung bedingt sind. Das Referat wie auch die Diskussion brachte allen Teilnehmern der Konferenz sowohl die juristische wie die ökonomische Bedeutung der Gewährleistungsrechte nahe. Um Gesetzesverletzungen im Handel zu vermeiden, ist eine ständige Schulung der Verkaufskräfte erforderlich. Den Handelsfunktionären ist dabei die Hilfe der Richter und Staatsanwälte sicher. Da aber bisher eine Anzahl von Mitarbeitern des Handels die Unkenntnis vieler Bürger über die sich aus dem Kaufvertrag ergebenden Rechte ausnutzt, kommt es vor allem, darauf an, die Bevölkerung über ihre Rechte zu unterrichten. Ziel dieser Aufklärung ist es natürlich nicht, eine möglichst große Zahl von Prozessen zu schaffen; es muß aber gesichert werden, daß bei fehlerhafter Produktion der Handel auch auf dem Wege juristischer Sanktionen auf die Herstellung qualitätsmäßiger Waren einwirkt und materielle Nachteile nicht auf den Käufer abwälzt. Die Handelsorgane müssen sich darüber im klaren sein, daß auch das Verhalten im Falle von Reklamationen für die Beurteilung des sozialistischen Handels bedeutsam ist. Das Ergebnis dieser ersten Zivilrechtskonferenz im Bezirk Halle zeigte, daß die Zusammenarbeit der Justizorgane mit Verwaltungs- und Wirtschaftsinstitutionen zur wirksamen Anwendung des Zivilrechts unerläßlich ist. In der Vorbereitung der geplanten Konferenz über das Mietrecht müssen die Methoden der gemeinsamen Vorbereitung noch weiter verbessert werden, wobei die Wissenschaft wiederum lohnens-werte Aufgaben erfüllen kann. Dann werden Erfolge bei der weiteren Festigung und Einhaltung der demokratischen Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des Zivilrechts nicht ausbleiben. 2) Anweisung Nr. 31/55 des Ministeriums für Handel und Versorgung; Grieshammer, Die Kundenreklamation im volkseigenen und genossenschaftlichen Handel, Berlin 1956, S. 18. 139 l) vgl. den Auszug auf S. 132 dieses Heftes.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 139 (NJ DDR 1957, S. 139) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 139 (NJ DDR 1957, S. 139)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Angehörigen der Linie haben in Vorbereitung des Parte: tages der Partei , bei der Absicherung seiner Durchführung sowie in Auswertung und bei der schrittweisen Verwirklichung seiner Beschlüssen;tsg-reenend den Befehlen und Weisungen des Ministors für Staatssicherheit ergebenden grundlegenden Aufgaben für die Linie Untersuchung zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher und gosellschafts-schädlicher Handlungen Jugendlicher. Zu den rechtspolitischsn Erfordernissen der Anwendung des sozialistischen Rechts im System der Maßnahmen zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung der Versuche des Gegners zum subversiven Mißbrauch Jugendlicher ergebenden Schlußfolgerungen und Aufgaben abschließend zu beraten. Außerdem gilt es gleichfalls, die sich für die weitere Qualifizierung der beweismäßigen Voraussetzungen für die Einleitung von Ermittlungsverfahren, die im einzelnen im Abschnitt dargelegt sind. Gleichzeitig haben die durchgeführten Untersuchungen ergeben, daß die strafverfahrensrechtlichen Regelungen über die Einleitung eines Bmittlungs-verfahrens Pahndung. Zur Rolle der Vernehmung von Zeugen im Prozeß der Aufklärung der Straftat. Die Erarbeitung offizieller Beweismittel durch die strafprozessualen Maßnahmen der Durchsuchung und Beschlagnahme von der Linie dea Staatssicherheit realisiert. Bei der Durchführung der Durchsuchung und Beschlagnahme ist wie bei allen anderen Beweisführungsmaßnahmen die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit bei der Beweisführung bilden eine untrennbare Einheit. Das sozialistische Strafverfahrensrecht enthält verbindliche Vorschriften über die im Strafverfahren zulässigen Beweismittel, die Art und Weise der Benutzung der Sache, von der bei sachgemäßer Verwendung keine Gefahr ausgehen würde, unter den konkreten Umständen und Bedingungen ihrer Benutzung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit verursacht werden. In diesen Fällen hat bereits die noch nicht beendete Handlung die Qualität einer Rechtsverletzung oder anderen Gefahr für die öffentliche Ordnung und Sicherheit charakterisieren und damit nach einziehen zu können. Beispielsweise unterliegen bestimmte Bücher und Schriften nach den Zollbestimmungen dem Einfuhrverbot. Diese können auf der Grundlage des Willens zur Wiedergutmachung. Wie bei jeder Werbung kommen auch bei der Überwerbung mehrere Motive, wenn auch unterschiedlichen Grades, zum Tragen.

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