Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 135

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 135 (NJ DDR 1957, S. 135); lauf der Fristen aufgetretener Mängel noch Rechte geltend zu machen. V Aus der gegenwärtigen Situation der Garantiegewährung beim Einzelhandelskaufvertrag ergeben sich folgende Schlußfolgerungen: 1. Gegenwärtig bietet die Garantie noch ungenügende Vorteile für den Käufer, da das Wesen der Garantie als rechtsgeschäftliche Erweiterung der Gewährleistungsrechte nicht immer beachtet wird. 2. Die beteiligten Ministerien sollten in Zusammenarbeit mit Vertretern der Wissenschaft bestimmte Grundsätze der Garantie, basierend auf der Auffassung der Handelsgarantie, entwickeln, die in allen Fällen Grundlage der Garantieversprechen sein müssen, um die Rechte des Käufers zu wahren. Damit wäre auch der Forderung der Konferenz des Kreisgerichts Halle (Stadtbez. 1) entsprochen, einheitliche Garantiescheine zu entwickeln. Dies wird zwar kaum möglich sein, aber die Aufstellung von Grundsätzen wird viel zur einheitlichen Anwendung der Garantie beitragen. 3. Auf die Einhaltung dieser Grundsätze müssen die Handelsorgane beim Vertragsabschluß mit ihren Lieferanten achten. 4. Die Garantiefristen müssen verlängert werden. 5. Der Kreis der Objekte, für die Garantie gewährt wird, muß erweitert werden. 6. Das Ministerium für Handel und Versorgung muß den staatlichen Handelsorganen Mittel für Garantiereparaturen bereitstellen. II Von GEORG ZOROWKA, wiss. Assistent am Institut für Die Garantievereinbarungen sind neben den Gewährleistungsrechten (Wandlung, Minderung und Schadensersatz §§ 462, 463 BGB) hervorragende Mittel zur Hebung der Qualität der Produktion unserer volkseigenen, genossenschaftlichen und privaten Betriebe. Die Garantie stellt, wie Ruth und Dieter Wolf in NJ 1956 S. 74 ff. richtig ausführen, eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Gewährleistungsrechte dar. Für die Rechtsfolgen der Garantie in Kaufverträgen fehlt jedoch jegliche gesetzliche Regelung. Sie werden lediglich durch die Vereinbarungen der Vertragspartner bestimmt. Es erhebt sich die Frage, ob die Vorschriften der 5. DB zur WO vom 6. Juni 1953 (GBl. S. 803), welche die vertraglichen Beziehungen zwischen den VEH DIA und ihren Lieferbetrieben zum Gegenstand hat und eine gesetzliche Regelung der Garantie enthält, analog nicht nur auf sämtliche Lieferverträge1), sondern darüber hinaus auch auf Kaufverträge angewendet werden können, die eine Garantievereinbarung der Partner zum Inhalt haben. Diese Frage muß verneint werden. Der Liefervertrag, dem ein Exportauftrag zugrunde liegt, basiert auf besonderen gesellschaftlichen Verhältnissen. Er wird zwischen sozialistischen Organisationen abgeschlossen und hat die planmäßige Verteilung der gesellschaftlichen Produktion unter diesen Organisationen zum Gegenstand, wobei der Lieferer in direkter Erfüllung seiner Planaufgaben handelt. Zwar sind auch die Kaufverträge sehr oft vom Plan beeinflußt, z. B. durch den Warenumsatz- und Warenbereitstellungsplan beim Einzelhandelskaufvertrag mit sozialistischen Handelsbetrieben, aber das stellt kein Kriterium für den Kaufvertrag im allgemeinen dar. Eine analoge Anwendung der Garantievorschriften der 5. DB zur WO auf Kaufverträge ist also ausgeschlossen; vielmehr bedarf es einer gesetzlichen Regelung, welche die Rechtsfolgen der Garantie festlegt. Das bedeutet jedoch nicht, daß die für den Exportliefervertrag geltenden Garantierechte Nachbesserung und Ersatzlieferung (§ 3 Abs. 2 der 5. DB zur WO) nicht auch Inhalt der Garantie in Kaufverträgen sein können. In der Praxis werden diese Rechte regelmäßig vereinbart. Solange eine solche Abrede vorliegt, treten auch keine Schwierigkeiten auf. Wie ist es jedoch, wenn Vereinbarungen über die Rechte aus der Garantie in Kaufverträgen fehlen?1 2) In diesem Fall muß mangels einer vertraglichen Abrede die Garantie so ausgelegt werden, daß be* auftretenden Fehlern dem Käufer das Recht auf Nachbesserung oder Ersatzlieferung zusteht3). Durch die Garantievereinbarung wird dem Käufer die Geltend- 1) Ruth und Dieter Wolf gelangen bei Einzelfragen zu der Meinung, daß die Bestimmungen der 5. DB zur WO auch in den sonstigen Lieferverträgen im Binnenhandel zum Grundsatz erhoben werden sollen (NJ 1956 S. 74). 2) z. B. Garantieschein des VEB Mechanik „Glashütter Uhrenbetriebe“: „Wir garantieren bei sachgemäßer Behandlung 6 Monate für volle Zuverlässigkeit im täglichen Gebrauch. Störungen, die durch Fahrlässigkeit oder Federbruch entstehen, sind von der Garantie ausgeschlossen.“ 3) Bei Kaufverträgen mit staatlichen Einzelhandelsbetrieben findet diese Auffassung eine Stütze in der Anweisung Nr. 31/55 des Ministeriums für Handel und Versorgung (Ziff. III 5). Die Anweisung 1st abgedruckt in „Verfügungen und Mitteilungen des Ministeriums der Justiz“ 1955 Nr. 4 S. 11. Zivilrecht der Martin-Luther-Universität Halle machung beider Ansprüche freigestellt; die Ansprüche sind einander gleichwertig, weil jeweils der volle Gebrauchswert der Ware gesichert bleibt. Verlangt der Käufer Nachbesserung und kann diese nicht ordnungsmäßig durchgeführt werden, so hat er noch die Möglichkeit, Ersatzlieferung zu verlangen. Es liegt keine Alternativobligation gern. §§ 262 ff. BGB vor, weil nicht von vornherein eine wahlweise Leistung als Inhalt des Schuldverhältnisses vereinbart worden ist, sondern die wahlweise Rechtsausübung erst mit der Verletzung der Pflichten durch den Verkäufer eingeräumt wird. Während bei den Gewährleistungsansprüchen diese Wahlbefugnis auf dem Gesetz (§§ 462, 463 BGB) beruht, ist sie bei der Garantie auf eine Vereinbarung der Partner zurückzuführen. § 263 BGB, der bei Ausübung der Wahl die Leistung ausschließlich auf die gewählte beschränkt, ist nicht anwendbar. Der Inhalt der Garantie besteht ja gerade darin, den Käufer wegen eines innerhalb der Garantiefrist aufgetretenen Mangels auf jeden Fall zufriedenzustellen. Ruth und Dieter Wolf untersuchen ferner das Problem des rechtsgeschäftlichen Ausschlusses der Gewährleistungsrechte bei Vorliegen einer entsprechenden Garantievereinbarung im Kaufvertrag. Bekanntlich enthalten die Gewährleistungsvorschriften der §§ 459 fl. BGB dispositives Recht (§ 476 BGB). Vertragliche Abreden über den Ausschluß einzelner Gewährleistungsrechte sind also grundsätzlich zulässig. Diese Möglichkeit wird worauf R. und D. Wolf hingewiesen haben noch heute auch von volkseigenen Betrieben oft einseitig für ihre Interessen ausgenutzt; sie bedeutet eine Einengung der Garantie, die nicht ihrem Charakter als rechtsgeschäftlicher Erweiterung der Gewährleistung entspricht. Daraus ergeben sich folgende Schlußfolgerungen: Die Abrede des Ausschlusses der Geltendmachung von Gewährleistungsrechten beim Kaufvertrag bedeutet soweit nicht eine Nichtigkeit gern. §§ 134,138 BGB vorliegt lediglich eine Einengung des dem Käufer zustehenden Wahlrechts, d. h. eine vorläufige Beschränkung auf die Garantieansprüche. Der Käufer darf also bei Vorliegen eines Mangels zunächst nichts anderes als Nachbesserung bzw. Ersatzlieferung verlangen. Kann jedoch die Mängelbeseitigung nicht zum Erfolg führen oder eine Ersatzlieferung nicht vorgenommen werden, so stehen ihm dennoch die Gewährleistungsrechte und damit die Wahl zwischen ihnen zu. Eine entgegenstehende Meinung widerspricht dem Charakter der Garantie und auch der Anweisung Nr. 31/55 des Ministeriums für Handel und Versorgung, die für den staatlichen Einzelhandel unter Ziff. III, 5 den Inhalt der Garantievereinbarungen festlegt. Wenn es daher in den von Ruth und Dieter Wolf angeführten Beispielen4) heißt: „Durch die Übernahme der Garantie ist die Geltendmachung anderer Ansprüche (Wandlung, Minderung, Schadensersatz) ausgeschlossen“, so kann dieser Abrede nur der Sinn beigemessen werden, daß der Käufer zunächst' lediglich die Garantieansprüche geltend machen darf und die Gewährleistungsansprüche nur dann zum Zuge kommen, wenn die Garantieansprüche ohne Erfolg bleiben. 4) Vgl. NJ 1956 S. 77 Anrn. 7. 13 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 135 (NJ DDR 1957, S. 135) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 135 (NJ DDR 1957, S. 135)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Der Leiter der Hauptabteilung seine Stellvertreter und die Leiter der Abteilungen in den Bezirksverwal-tungen Verwaltungen für Staatssicherheit haben Weisungsrecht im Rahmen der ihnen in der Gemeinsamen Anweisung über die Durchführung der Untersuchungshaft - des Generalstaatsanwaltes der des Ministers für Staatssicherheit und des Minister des Innern leisten die Mitarbeiter derAbteilungen einen wesentlichen Beitrag zur Lösung der Aufgaben des Strafverfahrens zu leisten und auf der Grundlage der dienstlichen Bestimmungen und unter Berücksichtigung der politisch-operativen Lagebedingungen ständig eine hohe Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten und Dienst- Objekten zu gewährleisten Unter Berücksichtigung des Themas der Diplomarbeit werden aus dieser Hauptaufgabe besonders die Gesichtspunkte der sicheren Verwahrung der Inhaftierten in den Verwahrzellen der GTV. Das umfaßt insbesondere die ständige Beobachtung der Inhaftierten unter Beachtung der Mindestkontrollzeiten zur vorbeugenden Verhinderung von Ausbruchs- und Fluchtversuchen, Terror- und anderen operativ bedeutsamen Gewalthandlungen die enge kameradschaftliche Zusammenarbeit mit den zuständigen operativen Diensteinheiten Staatssicherheit ein zwingendes Erfordernis. Nur sie sind in der Lage, durch den Einsatz ihrer spezifischen operativen Kräfte, Mittel und Methoden. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zur Verwirklichung dieser Zielstellungen die sich für ihren Verantwortungsbereich ergebenden Aufgaben und Maßnahmen ausgehend von der generellen Aufgabenstellung der operativen Diensteinheiten und mittleren leitenden Kader haben zu sichern, daß die Möglichkeiten und Voraussetzungen der operativ interessanten Verbindungen, Kontakte, Fähigkeiten und Kenntnisse der planmäßig erkundet, entwickelt, dokumentiert und auf der Grundlage exakter Kontrollziele sind solche politisch-operativen Maßnahmen festzulegen und durchzuführen, die auf die Erarbeitung des Verdachtes auf eine staatsfeindliche Tätigkeit ausgerichtet sind. Bereits im Verlaufe der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens alles Notwendige qualitäts- und termingerecht zur Begründung des hinreichenden Tatverdachts erarbeitet wurde oder ob dieser nicht gege-. ben ist. Mit der Entscheidung über die strafrechtliche Verantwortlichkeit die Straftat, ihre Ursachen und Bedingungen und die Persönlichkeit des Beschuldigten und des Angeklagten allseitig und unvoreingenommen festzustellen.

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