Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 134

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 134 (NJ DDR 1957, S. 134); hausen, hat bereits ihre Früchte in einem neuen Garantieschein getragen. Trotzdem kann es der VEB MIFA, Sangerhausen, nicht unterlassen, bei der Festlegung der Garantiezeit den Anschein zu erwecken, als ob der Käufer benachteiligt werden soll. Der VEB MIFA erklärt, daß die Garantiefrist mit dem Tage des Verkaufs an den Endverbraucher beginnt und sechs Monate beträgt. Die Garantiezeit soll aber spätestens zwölf Monate nach Versand ab Fabrik ablaufen. Diese Einschränkung .ist gegenüber dem Käufer unwirksam und widerspiegelt typisch die Unklarheiten über die Rechtsverhältnisse bei der Garantie. Unklarheiten bestehen in der Praxis wegen der Hemmung der Garantiefrist bei Reparaturen. Grundsatz muß sein, daß sich die Garantiefrist um die Zeit verlängert, die für die Durchführung der Reparatur verwendet wird. In diesen Fällen ist der Grundsatz des § 639 Abs. 2 BGB bei der Auslegung des Garantieversprechens entsprechend heranzuziehen. Außerdem wäre es angebracht, wenn im Garantieschein die Verpflichtung aufgenommen würde, die Reparatur innerhalb einer bestimmten Zeit durchzuführen. Die Käufer klagen darüber, daß die Garantiereparaturen eine zu lange Zeit in Anspruch nehmen6). Diese Klagen sind berechtigt. Die Industriebetriebe unternehmen zu wenig Anstrengungen, um den Kundendienst und die Zahl der Vertragswerkstätten zu erweitern. Meistens müssen die beanstandeten Waren an den Hersteller eingesandt werden, was unnötige Kosten und Zeitverlust verursacht. Die Betriebe berücksichtigen ungenügend die Interessen des Käufers und wehren sich sogar dagegen, daß die Handelsbetriebe eigene Vertragswerkstätten unterhalten, um den Käufer schnell wieder in den Besitz der Waren zu bringen. So wird in der „Handelswoche“ vom 17. Oktober 1956 berichtet, daß der VEB Glashütten-Uhren-betriebe der Konsumgenossenschaft Senftenberg einen Vertrag zur Durchführung der GarantiereDaraturen angeboten hat, nach dem der Konsum die Kosten der Reparatur tragen sollte. Durch solche Vereinbarungen wird die Initiative des Handels nicht unterstützt. Bei Einsendung der Uhren an den Hersteller müßte dieser sämtliche Kosten tragen. Unklarheiten bestehen auch darüber, ob bei Ersatzlieferung die Garantiefrist von neuem beginnt. Vielfach besteht die Meinung (z. B. beim Verkauf von Radioröhren), daß bei Ersatzlieferung dem Käufer nur noch die restliche Garantiezeit zusteht, insgesamt also nicht mehr als die ursprünglich festgelegte Garantiefrist. Diese Auffassung muß abgelehnt werden. Bei der Ersatzlieferung wird dem Kunden eine neue Ware übergeben, für die die volle Garantiefrist gewährleistet sein muß. Eine solche Praxis wird bereits vom HO-Warenhaus I in Leipzig beim Umtausch von Kühlschränken angewandt. IV Anhand eines praktischen Beispiels soll gezeigt werden, wie weit die Unklarheiten über die Rechtsbeziehungen bei der Garantie gehen. Bisher ist der Bezirks-justizVerwaltungsstelle Halle nur ein Urteil eines Kreisgerichts (Eisleben) bekannt, das sich mit Garantiefragen beschäftigte. In diesem Urteil, das zwar im Ergebnis richtig ist, zeigen sich viele Unklarheiten, die man aber den Eislebener Richtern nicht zum Vorwurf machen kann. Der Sachverhalt ist folgender: Ein Kunde kauft in der Konsumgenossenschaft Eisleben am 17. Juni 1955 ein Tonbandgerät mit sechsmonatiger Garantie. Das Tonbandgerät war insgesamt vom 16. Juli bis 28. September 1955, vom 5. November bis 21. Dezember 1955 und vom 23. bis 24. Dezember 1955 in Reparatur. Am 3. Januar 1956 war das Gerät erneut gebrauchsunfähig. Der Kläger verlangt nunmehr mit Klage vom 3. April 1956 Wandlung des Kaufvertrages. Aus der Akte ergibt sich, daß die verklagte Konsumgenossenschaft auf dem Standpunkt der Werksgarantie steht. Sie spricht in einem Schriftsatz davon, daß sie nur Erfüllungsgehilfe des Herstellers sei. Ferner behauptet sie, daß die sechsmonatige Verjährungsfrist bereits am 16. Januar 1956 abgelaufen sei. Interessant 6) vgl. „Wirtschaft“ 1956 Nr. 16. ist ferner die Stellungnahme des Herstellerbetriebes (VEB Meßgerätewerk Zwönitz), dem von der Konsumgenossenschaft der Streit verkündet wurde. Der Betrieb schreibt, daß er die Forderung des Klägers als berechtigt ansehe, der Kläger aber nicht der Aufforderung nachgekommen sei, das Gerät einzusenden, um die Ursache des Mangels feststellen zu können. Der Hersteller hat ferner der Konsumgenossenschaft mitgeteilt, daß er bereit sei, gegen Rücksendung des mangelhaften Geräts der Konsumgenossenschaft ein mangelfreies Gerät zu übergeben. Nach der Auffassung des Herstellers liege es im Ermessen des Konsums selbst (!), dem Kunden gern. § 462 BGB Rückerstattung des Kaufpreises zu gewähren. Diese Stellungnahme ist insofern interessant, als der Hersteller wesentlich kulanter war als der Konsum, der erst zur Wandlung verurteilt werden mußte, obwohl ihm sonst keine Nachteile entstanden wären. Nunmehr muß der Konsum noch die Prozeßkosten tragen. Das Gericht begründet nicht, daß die Wandlung auch bei bestehender Garantie zulässig ist. Das wäre auf Grund der vom Konsum vorgebrachten Argumente besonders notwendig gewesen. Eine ungenaue Begründung findet sich bei der Ablehnung der Verjährungseinrede. Es heißt im Urteil, daß die „Verjährung gern. § 639 BGB durch die Vornahme von Reparaturen solange gehemmt ist, bis der Mangel beseitigt ist“. Hier wäre nur eine analoge Anwendung möglich gewesen, denn § 639 Abs. 2 BGB ist eine Norm des Werkvertrages. In der weiteren Begründung stützt sich das Kreisgericht auf eine Auslegung des ehemaligen Reichsgerichts über das Wesen der Garantie, die heute nicht mehr akzeptiert werden kann. Im Urteil heißt es: „Durch die Vereinbarung einer Garantiefrist wird der Beginn der Verjährungsfrist bis zu dem Zeitpunkt hinausgeschoben, in welchem der Mangel entdeckt wird, der den Anspruch auf Wandlung begründet. Wäre das nicht der Fall, dann könnte der Käufer seine Ansprüche wegen eines nach Ablauf der sechs Monate entdeckten Mangels trotz der Garantie nicht geltend machen. Der Sinn der Garantievereinbarung ist somit, daß die Frist des § 477 BGB erst Vom Ablauf der Garantiefrist an zu laufen beginnt.“ Abgesehen von den Widersprüchen innerhalb dieses Passus wären damit dem Käufer praktisch durch die Garantie die gesetzlichen Gewährleistungsrechte um weitere sechs Monate über den Ablauf der Garantiefrist hinaus verlängert. Das kann jedoch auf keinen Fall Sinn der Garantie sein. Im konkreten Fall war der Ablauf der Garantie- und der Verjährungsfrist aus § 477 BGB gehemmt. Daher konnte der Klage des Klägers stattgegeben werden. Eine andere Begründung war überflüssig und führte nur zur verschwommenen Formulierung. Die gegenwärtige Regelung der Gewährleistungs-, Garantie- und Verjährungsfristen zeigt eben einen Mangel, der nur auf gesetzgeberischem Wege geändert werden kann. Im BGB wird zwischen Gewährleistungsund Verjährungsfristen nicht unterschieden, sie fallen zusammen. Die Garantiefristen und die Verjährungsfristen der gesetzlichen Gewährleistungsrechte sind zwei getrennt zu betrachtende Fristen, die man nicht verwischen darf. Der Benachteiligte ist gegenwärtig der Käufer. Entdeckt der Käufer einen Mangel am letzten Tage der Gewährleistungsfrist und erhebt er nicht sofort Klage, so ist sein Anspruch verjährt. Genauso ergeht es ihm bei der Garantie, wenn der Mangel sich am letzten Tag der Garantie zeigt. Beträgt die Garantiefrist mehr als sechs Monate, so kann der Käufer nach Ablauf von sechs Monaten auch keine gesetzlichen Gewährleistungsrechte mehr geltend machen (es sei denn, der Ablauf der Gewährleistungsfrist war gehemmt). Ihm bleibt dann nur noch die Garantie. Den Weg zur Lösung zeigt der Entwurf der Vertragsverordnung. Mängelrügen sind danach innerhalb der Gewährleistungs- oder Garantiefrist anzuzeigen. Die Verjährungsfrist für die Gewährleistung und Garantie beträgt sechs Monate und läuft vom ersten Tag des auf die Absendung der Mängelanzeige folgenden Monats an. Das ist die einzig richtige Lösung, um dem Käufer die Möglichkeit zu geben, wegen kurz vor Ab- 134;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 134 (NJ DDR 1957, S. 134) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 134 (NJ DDR 1957, S. 134)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Anforderungen an die Beweiswürdigung bim Abschluß des Ermittlungsverfahrens Erfordernisse und Möglichkeiten der weiteren Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfähren. Die strafverfahrensrechtlichen Grundlagen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die erhobene Beschuldigung mitgeteilt worden sein. Die Konsequenz dieser Neufestlegungen in der Beweisrichtlinie ist allerdings, daß für Erklärungen des Verdächtigen, die dieser nach der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Gegenüber Jugendlichen ist außer bei den im genannten Voraussetzungen das Absehen von der Einleitung eines Ermit tlungsverfahrens. Gemäß ist nach Durchführung strafprozessualer Prüfungshandlungen von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens abzusehen, wenn entweder kein Straftatverdacht besteht oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung gibt. Das ist in der Regel bei vorläufigen Festnahmen auf frischer Tat nach der Fall, wenn sich allein aus den objektiven Umständen der Festnahmesituation der Verdacht einer Straftat nicht bestätigt hat oder die gesetzlichen Voraussetzungen der Strafverfolgung fehlen. Das sind eng und exakt begrenzte gesetzliche Festlegungen; das Nichtvorliegen des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur Begründung des Verdachts einer Straftat kommen und unter Berücksichtigung aller politisch, politisch-operativ und straf rechtlich relevanten Umstände wird die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens angestrebt. Es wird im Ergebnis der Verdachtshinweisprüfung zur. Begründung des Verdachts einer Straftat kommen, aber unter Berücksichtigung aller politisch, politischoperativ und strafrecht lieh relevanten Umstände soll von der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens nach durchgeführten Prüfungshandlungen ist in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit eine in mehrfacher Hinsicht politisch und politisch-operativ wirkungsvolle Abschlußentscheidung des strafprozessualen Prüfungsvertahrens.

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