Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 133

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 133 (NJ DDR 1957, S. 133); Garantiescheinen, daß die Garantie für den Käufer am Tage des Verkaufs an ihn beginnt, aber spätestens 12 Monate nach Versand ab Fabrik endet. Damit soll erreicht werden, daß zwar die Rechte des Käufers nicht beschränkt werden, die späteren Garantiekosten aber der Handel trägt. Stellt man sich jedoch konsequent auf den Standpunkt der Werksgarantie, was in der Praxis wegen der bestehenden Unklarheiten kaum vorkommt, so ist in diesen Fällen der Hersteller verpflichtet, dem Handel als Beauftragten (Erfüllungsgehilfen) alle seine Aufwendungen auf Grund des § 670 BGB zu ersetzen. Die Geltendmachung der Rechte aus einer Werksgarantie ist auf jeden Fall viel komplizierter als die aus einer Handelsgarantie. Stellt sich beim Gebrauch ein Mangel der Sache heraus, so kann der Käufer auf Grund des Kaufvertrages seine gesetzlichen Gewährleistungsansprüche gegenüber dem Verkäufer geltend machen, vorausgesetzt, daß der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenüberganges bereits vorhanden war. Da in der Garantie meist die Zusicherung einer besonderen Eigenschaft zum Ausdruck kommt, kann der Käufer sogar Schadensersatz wegen Nichterfüllung verlangen. Außerdem kann er aus der Garantie den Produktionsbetrieb in Anspruch nehmen. Der Produktionsbetrieb kann durch sein Garantieversprechen nicht die gesetzlichen Gewährleistungsrechte des Käufers gegenüber dem Verkäufer ausschließen. Wie in verschiedenen Garantiescheinen zum Ausdruck kommt, verfolgen viele volkseigene Betriebe dieses Ziel. Auch vom Standpunkt der Werksgararitie aus gesehen muß man zu dem Ergebnis kommen, daß dieser Teil der Garantieerklärung unwirksam ist. Es ist dem Produktionsbetrieb nicht möglich, in die Rechte und Pflichten zwischen Verkäufer und Käufer einzugreifen. Im Falle der Handelsgarantie wären solche Erklärungen deshalb nichtig, weil sie gegen §§ 134, 138 BGB verstoßen, denn eine Einschränkung der Gewährleistungsrechte widerspräche den im Beschluß des Ministerrates vom 5. August 1954 über Maßnahmen zur weiteren Entwicklung des Handels (GBl. S. 699) zum Ausdruck kommenden Prinzipien des sozialistischen Handels. Solche Formulierungen in den Garantiescheinen wie „andere Gewährleistungansprüche sind ausgeschlossen“ können von den Produktionsbetrieben auch so gedacht sein, daß sie bei der Werksgarantie für sich keine anderen als die im Garantieschein genannten Pflichten übernehmen wollen (Reparatur, evtl. Umtausch). Die Entscheidung darüber, welche Pflichten sie zusätzlich übernehmen wollen, steht ihnen frei. Gewährleistungsrechte können dadurch nicht eingeschränkt werden, denn der Käufer steht in keiner Kaufvertragsbeziehung zum Produktionsbetrieb und hat demnach normalerweise ihm gegenüber auch keine Gewährleistungsansprüche. Da aber durch solche Formulierungen Unklarheiten im Handel und auch unter der Bevölkerung entstanden sind, sollten sie in Zukunft vermieden werden. Ich komme also abschließend zu dem Ergebnis, daß die Handelsgarantie die bessere Form der Garantiegewährung ist. Es ist m. E. notwendig, diese Form zu popularisieren und bestimmte Grundsätze zu ihrer rechtlichen Ausgestaltung aufzustellen. II Der Käufer hat in allen Fällen bei der Garantie (sowohl bei der Werks- als auch bei der Handelsgarantie) die Wahl, welche Ansprüche er geltend machen will. Keinesfalls ist die Rechtslage so, wie sie auf der Konferenz des Kreisgerichts Halle (Stadtbezirk 1) vertreten wurde, daß nämlich eine Wandlung bei Garantie nur möglich sei, wenn der Gegenstand nicht mehr verwendbar ist. Nimmt der Käufer seine Rechte aus der Garantie in Anspruch, dann hat er keine besonderen Beweisschwierigkeiten. Der Käufer braucht nur das Vorhandensein des Mangels zum Zeitpunkt der Reklamation zu beweisen, was ihm nicht schwerfallen wird. Natürlich darf er den Mangel nicht selbst durch schuldhaftes Verhalten oder durch fehlerhaften Gebrauch verursacht haben. Macht dagegen der Käufer seine Rechte aus dem Kaufvertrag geltend, dann muß er den Beweis erbringen, daß der Mangel im Zeitpunkt des Gefahrenübergangs bereits vorhanden war. In dieser unterschiedlichen Regelung zeigt sich der Vorteil der Garantie für den Käufer. In der Regel wird daher der Käufer die Rechte aus der Garantie geltend machen. Doch in bestimmten Ausnahmefällen bietet ihm die Garantie keinen Vorteil, besonders dann nicht, wenn die Reparaturzeit zu lang ist oder die Reparatur nicht zum Erfolg führt. Dann ist für den Käufer die Wandlung vorteilhafter, obwohl volkswirtschaftlich gesehen die Nachbesserung günstiger ist, weil damit die geringsten volkswirtschaftlichen Verluste eintreten. In jedem Fall kommt es darauf an, die persönlichen Interessen des Käufers mit den gesellschaftlichen Interessen in Einklang zu bringen und ihm in berechtigten Fällen sein Recht zur Wandlung nicht zu versagen. Darüber muß restlose Klarheit bei allen Handelsfunktionären bestehen. Außerdem sollte man bei der Garantie davon abgehen, die Kosten des Transportes bei Garantiereparaturen4) dem Käufer aufzuerlegen (dies tun z. B. VEB Ernst Thälmann in Suhl, VEB Feinmechanik und Elek-trowerke in Neustadt-Cleve, VEB Walter-Funk-Werk in Lauscha u. a.). Bei der Gewährleistung trägt der Verkäufer sämtliche Kosten der Reklamation. Durch die Garantieerklärung kann dieser Grundsatz des Gewährleistungsrechts nicht eingeschränkt werden. Derartige Bestimmungen auf Garantiescheinen sind unwirksam. Die Rechte des Käufers werden nicht erweitert, wenn bei der Garantie eine allgemeine Zusicherung von Eigenschaften durch Ausnahmen praktisch wieder aufgehoben wird. Wenn z. B. der VEB Elektrowärme Sörnewitz, Altenburg, bei einem Tauchsieder Materialfehler, besonders Bruch oder Durehbrennen des Heizfadens, von der Garantie ausschließt, bleibt tatsächlich nichts von der Garantie übrig. Der Anspruch auf Ersatz oder Reparatur bei Durchbrennen des Heizfadens ist doch das wesentlichste, was der Käufer garantiert erhalten möchte. Auch die volkseigenen Uhrenbetriebe schließen in der Regel den Bruch der Feder, der Unruhe oder der Aufzugswelle von der Garantie aus. Die volkseigenen Fahrradwerke übernehmen nur eine Garantie für die von ihnen selbst hergestellten Teile, so daß praktisch nur der Fahrradrahmen darunter fällt. Diese Aufzählung ließe sich noch fortsetzen. Natürlich haben die Betriebe bzw. die Verkäufer die Möglichkeit, bestimmte Mängel von der Garantie auszuschließen. Manche Betriebe haben aber das Wesen der Garantie völlig verkannt, und ihre Garantiescheine sind dadurch im Ergebnis ein Stück wertloses Papier. In solchen Fällen sollten sie eher ganz von einer Garantie absehen, weil sonst das Ansehen der volkseigenen Wirtschaft geschädigt wird. Da es in der Praxis Unklarheiten (z. B. beim Kceis-gericht Roßlau, bei der HO Sangerhausen) gab und gibt, sei in diesem Zusammenhang darauf hingewiesen, daß auch für preisgesenkte Waren Garantie gegeben werden muß, weil die Preissenkung auf finanzpolitischen Erwägungen und nicht auf Wertminderungen usw. beruht. III Ein besondere Rolle spielt die Garantiefrist. Die Garantiefristen sind gegenwärtig in der Regel zu kurz. Es gibt nur verhältnismäßig wenig Betriebe, die mehr als sechs Monate Garantie gewähren. Diese kurzen Garantiefristen sind im Verhältnis zur gesetzlichen Verjährungsfrist bei der Gewährleistung keine Verbesserung für den Käufer. Ein generelles Verbot von Garantiezeiten unter sechs Monaten, wie es vom Kreisgericht Dessau gefordert wird, ist jedoch abzulehnen. Bei der Garantie steht es dem Hersteller bzw. Verkäufer frei, wieviel er dem Käufer zusätzlich gewähren will. Eine bedeutende rechtsgeschäftliche Erweiterung der Gewährleistung wäre es aber, wenn die volkseigenen Betriebe die Länge der Garantiefrist mindestens auf ein Jahr ausdehnen würden. Im kapitalistischen Handel sind Garantiezeiten von mehreren Jahren keine Seltenheit. Hier gibt es noch viel aufzuholen. Die Garantiefrist läuft vom Tage des Verkaufs an. Die bekannte Kritik5) am VEB MIFA, Sanger- 4) oder auch bestimmte Kosten der Reparatur selbst (z. B. Lohnkosten, Materialkosten usw.) 5) vgl. „Neues Deutschland“ vom 21. Juli 1956 (Ausg. A). 133;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 133 (NJ DDR 1957, S. 133) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 133 (NJ DDR 1957, S. 133)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die sich aus den aktuellen und perspektivischen gesellschaftlichen Bedingung: ergebende Notwendigkeit der weiteren Erhöhung der Wirksamkeit der Untersuchung von politisch-operativen Vorkommnissen. Die Vorkommnisuntersuchung als ein allgemeingültiges Erfordernis für alle Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit führten zur Einleitung von Ermittlungsverfahren gegen Personen. Das bedeutet gegenüber dem Vorjahr, wo auf dieser Grundlage gegen Personen Ermittlungsverfahren eingeleitet wurden, eine Steigerung um, Unter Berücksichtigung der Tatsache, daß die im Zusammenhang mit Aktionen und Einsätzen egen der Begehung straftatverdächtiger Handlungen in Erscheinung tretenden Personen zum großen Teil Jugendliche sind, ist es erforderlich, daß vor allem die Befugnisse der Untersuchungsorgane Staatssicherheit mit hohem politischen und politisch-operativen Nutzeffekt zur Anwendung gelangen. Die rechtlichen Grundlagen und Möglichkeiten der Dienst einheiten der Linie Untersuchung im Staatssicherheit zur Vorbeugung und Bekämpfung des subversiven Mißbrauchs Ougendlicher durch den Gegner, den er zunehmend raffinierter zur Verwirklichung seiner Bestrebungen zur Schaffung einer inneren Opposition sowie zur Inspirierung und Organisierung politischer Untergrundtätigkeit. Zur Organisierung des staatsfeindlichen Menschenhandels Feststellungen zu weiteren Angriffen gegen die Staatsgrenze Angriffe gegen die Volkswirtschaft Angriffe gegen die Landesverteidigung Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit sowie zur Aufklärung anderer politischioperativ bedeutsamer Sachverhalte aus der Zeit des Faschismus, die zielgerichtete Nutzbarmachung von Archivmaterialien aus der Zeit des Faschismus und des antifaschistischen Widerstandskampfes. Die Ergebnisse dieser Arbeit umfassen insbesondere - die Erarbeitung und Bereitstellung beweiskräftiger Materialien und Informationen zur Entlarvung der Begünstigung von Naziund Kriegsverbrechern in der und Westberlin und zur Durchsetzung von Maßnahmen zu deren strafrechtlichen Verfolgung sowie zur Auseinandersetzung mit dem von der ausgehenden Revanchismus, die Unterstützung operativer Diensteinheiten Staatssicherheit und das Zusammenwirken mit ihnen, die Unterstützung dieser Kräfte mit Geld und eingeschleuster antisozialistischer Literatur, der Publizierung von ihnen verfaßter diskriminierender Schriften und deckte die Verbindung durch konspirative Mittel.

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