Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 131

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 131 (NJ DDR 1957, S. 131); Der Subjektivismus hat aber auch noch eine weitere Wurzel: die Diskussion über Verbrechen als Erscheinung des Klassenkampfes, die durch den Artikel von Streit6) ausgelöst wurde. Wenn wir diesen Artikel heute betrachten, müssen wir auch auf ihn die Hinweise des 30. Plenums über die einseitige Betrachtung der Leitsätze der 3. Parteikonferenz zur Frage des Klassenkampfes in der Deutschen Demokratischen Republik beziehen. In ihm zeigt sich die Neigung, auch für das Gebiet des Strafrechts, des Verbrechens und der Verbrechensbekämpfung, die Existenz des Klassenkampfes weitgehend zu verneinen. Streits Artikel hatte das positive Ergebnis, die Strafrechtswissenschaftler zu veranlassen, die von ihnen vertretene Auffassung über das Wesen des Verbrechens einer Nachprüfung zu unterziehen. Die Abteilung Strafrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft hat auf ihrer Tagung vom 16. November 19567) das Problem ausführlich behandelt. Leider ist das Protokoll mit den gründlichen Referaten von Lekschas, Renneberg und Geräts noch nicht erschienen, und die Allgemeinheit ist über den referierenden Bericht hinaus noch nicht über den Stand der Diskussion, das Ergebnis der Tagung, die die bisherigen Auffassungen überwiegend bestätigte, und die neugesteckten Ziele, Untersuchungen über die konkreten Ursachen der Verbrechen in der DDR zu beginnen, unterrichtet. Auch die nun ernsthaft beschlossene Aufgabenstellung der konkreten Forschung nach den Ursachen der Verbrechen ist als ein positives Ergebnis der Diskussion zu betrachten. Wenn nun auch in der Theorie eine weitgehende Klärung erfolgt ist und Streit selbst seine ursprüngliche Position nicht aufrechterhalten hat, so hat sich doch dieses Ergebnis nicht mit der gleichen Wirkung verbreitet wie der erste Artikel Streits. So ist im Bewußtsein vieler Richter und Staatsanwälte vor allem die mit der Frage „Klassenkampf und Verbrechen“ verknüpfte vulgarisierende „Freund-Feind-Betrachtung“ des Täters haften geblieben, die ebenfalls zum Subjektivismus führt. Das 30. Plenum hat eingehend und scharf die Auffassung der Ökonomen Behrens und Benary kritisiert, deren Konsequenz „geradezu die Preisgabe der Arbei-ter-und-Bauern-Macht, ihre Liquidierung war“. Mit aller Eindeutigkeit bestätigt das 30. Plenum frühere Beschlüsse der Partei: Das Hauptinstrument bei der Schaffung des Sozialismus ist die Staatsmacht. Deshalb gilt es, die volksdemokratischen Grundlagen der Staatsmacht ständig zu festigen. Die in dem Referat des Genossen Walter Ulbricht getroffene Feststellung, daß auch im Institut für Theorie des Staates und des Rechts an der Deutschen Akademie für Staatsund Rechtswissenschaft revisionistische Theorien über das Wesen des Staates vertreten werden, muß die Aufmerksamkeit darauf lenken, daß auch vor den Fernstudenten, also vor allem vor Richtern und Staatsanwälten, Lektionen dieses Inhalts gehalten worden sind, die sicher nicht ohne Einfluß auf die Hörer geblieben sind. U. E. wird die Akademie prüfen müssen, inwieweit sie die Themen dieser Lektionen als marxistische Lektionen wiederholen muß. Die Hinweise auf diese fehlerhafte Auffassung in bezug auf die Rolle des Staates lenken unsere Aufmerksamkeit darauf, daß sich auch auf dem Gebiet des Strafrechts solche Tendenzen wenn auch nur andeutungsweise abzeichnen. Enthält die zu weitgehende Anwendung des materiellen Verbrechensbegriffs mit der Folge, das Vorliegen eines Verbrechens zu verneinen, nicht eine Beschränkung der staatlichen Funktion der Bekämpfung der Verbrechen? Und bedeutet die Forderung der „Betriebsgerichtsbarkeit“ nicht ein Zurückdrängen der Gerichtsbarkeit des Staates? Wir haben freilich auch schon früher über die Betriebsgerichtsbarkeit und ihre Problematik gesprochen. Daß diese Forderung aber gerade in den vergangenen Monaten und mit einer gewissen Heftigkeit erhoben wurde, sollte doch zu denken geben. Dabei müssen wir aber auch zu dieser Frage feststellen, daß sich Gegen- 6) „Neues Deutschland“ vom 8. Mat 1956. 7) vgl. NJ 1956 S. 717. stimmen, die zum vollen Durchdenken des Problems mahnten, schnell erhoben haben8). Auch Tendenzen der Liberalisierung haben ihre Ursache in dem Bestreben, ein vermeintliches Übergewicht des volksdemokratischen Staates im Verhältnis zu den angeblichen Interessen des einzelnen Bürgers zu der „eigensüchtigen, egoistischen Natur der Kleinbourgeoisie“, wie Mao Tse-tung sagt9) zu beschränken. Wir müssen solche Tendenzen z. B. auf dem Gebiet des Strafprozesses veizeichnen. Sie traten auf der Tagung der Abteilung Prozeßrecht des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft zu Fragen des Beweisrechts zutage10) und haben ihren Niederschlag auch in den Vorschlägen der Kommission zur Überprüfung der Anwendung der Strafprozeßordnung gefunden, die von den drei zentralen Justizorganen zur Diskussion unter den Richtern und Staatsanwälten gestellt sind. Dabei müssen wir zugeben, daß diese Tendenz bereits in dem Auftrag, der der Kommission der zentralen Justizorgane erteilt wurde, enthalten war, der dahin lautete, die Handhabung der Strafprozeßordnung unter dem Gesichtspunkt der Wahrung der Rechte des Bürgers im Strafprozeß zu übeiprüfen. Es wird notwendig sein, bei der Diskussion dieser Vorschläge, die in diesen Wochen durchgeführt wird, gerade zu der Einseitigkeit der Vorschläge kritisch Stellung zu nehmen und sie im Sinne der Hinweise des 30. Plenums zu korrigieren. Auch die Rechtsanwälte müssen wir darauf hinweisen, daß sie selbstkritisch überprüfen, wie gerade eine Reihe der von ihnen aufgestellten Forderungen Ausdruck solcher Tendenzen zur Liberalisierung sind. Es war also für die Richter und Staatsanwälte nicht immer einfach, sich in den vergangenen Monaten zu orientieren. Wir müssen dazu feststellen, daß auch die Anleitung durch die „Neue Justiz“ nicht immer klar und eindeutig genug war. Die „Neue Justiz“ hat in den vergangenen Monaten in ihrer Entwicklung einen beträchtlichen Schritt nach vorn gemacht. Es ist gelungen, zu einer Reihe von Fragen eine lebendige Diskussion hervorzurufen, und die Praktiker beteiligen sich bereits mehr und ungezwungener an der Aussprache. Trotzdem muß das Redaktionskollegium darauf achten, daß das richtige Bemühen, zu „dezentralisieren“, nicht übertrieben wird. Es gibt grundlegende Fragen, die für die tägliche Praxis von entscheidender Bedeutung sind und schnell klargestellt werden müssen. Dazu gehört z. B. das Problem des materiellen Verbrechensbegriffs, die Voraussetzungen der Untersuchungshaft usw. Hier darf sich die Redaktion nicht auf die Förderung der Diskussion solcher Fragen beschränken, sondern sie muß darauf hinwirken, daß schnell eine eindeutige Klärung herbeigeführt wird. Insofern ist die Kritik von Renneberg am Redaktionskollegium, daß es den Artikel von Schulze in dieser Form, die den Eindruck eines Leitartikels machen konnte, aufgenommen hat, richtig und von allgemeiner Bedeutung. Es geht auch hier darum, mit der Beseitigung der hemmenden Überzentralisation nicht jede Klarheit in der Anleitung zu beseitigen. Wir können mit Genugtuung feststellen, daß gerade die Fragen, die die Rechtsprechung unmittelbar betreffen, schon in der letzten Zeit von den Richtern und Staatsanwälten eingehend und kritisch diskutiert wurden, um unsere Strafpolitik mit den Grundsätzen der 3. Parteikonferenz in volle Übereinstimmung zu bringen. Die Richter und Staatsanwälte haben ihre politische Festigkeit und Klarheit in den vergangenen Monaten bewiesen. Es wird allen Versuchen des Gegners nicht gelingen, in die Tätigkeit unserer Gerichte eine „Aufweichung“ in irgendeiner Weise hineinzutragen. Es gibt auch nach dem 30. Plenum nicht, wie der Gegner unterstellen will, einen „härteren“ Kurs, auch nicht auf dem Gebiet der Justiz. Es gibt ausschließlich den Weg der sozialistischen Gesetzlichkeit. 8) vgl. Leim in NJ 1957 S. 38; Klitzsch in NJ 1956 S. 728. 9) Mao Tse-tung, Werke, Bd. 2, S. 31. 10) vgl. NJ 1957 S. 8. 131;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 131 (NJ DDR 1957, S. 131) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 131 (NJ DDR 1957, S. 131)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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