Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 123

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 123 (NJ DDR 1957, S. 123); tumsschutzgesetzes. Das Kreisgericht hat auf die von ihm zutreffend als Unterschlagung in Tateinheit mit Urkundenfälschung beurteilten strafbaren Handlungen des Angeklagten § 1 VESchG angewendet, dagegen die Anwendung des § 2 VESchG abgeiehnt mit der Begründung, daß die Handlungen zwar eine ernste Gefahr für unsere Gesellschaft bedeuteten; es sei aber kein hoher Schaden entstanden, die Tat demnach nicht so schwerwiegend, daß § 2 VESchG angewendet werden müsse. Diese Auffassung widerspricht dem Gesetz. Wenn die strafbaren Handlungen eines Angeklagten das Volkseigentum verletzen,, so hat das Gericht zu prüfen, ob der durch diesen Angriff entstandene Schaden so erheblich ist, daß das Gesetz zum Schutze des Volkseigentums zur Anwendung kommen muß, oder aber die Verurteilung nach den Bestimmungen des Strafgesetzbuches zu erfolgen hat. Verwirklicht eine in Tateinheit begangene Handlung sowohl die Tatbestandsmerkmale des § 1 als auch die des § 2 VESchG, liegt also wie zum Beispiel hier Unterschlagung und Urkundenfälschung in gleichem Umfange vor, dann müssen entweder beide Bestimmungen angewendet oder abgelehnt werden. Wird also die Anwendung des § 1 VESchG bejaht, so kann keine nochmalige Prüfung der Schwere des Angriffs erfolgen, ehe auch § 2 VESchG angewendet wird. Dies güt allerdings nicht, wenn beispielsweise die Unterschlagung in teilweiser Tateinheit mit der Urkundenfälschung stehen würde und der Umfang der Urkundenfälschung wesentlich geringer wäre als der der Unterschlagung und die Anwendung des § 2 Abs. 1 VESchG nicht rechtfertigen würde. In einem solchen Fall wäre Anwendung des § 1 VESchG in Tateinheit mit § 267 StGB geboten. Soweit das Kreisgericht den Angeklagten wegen fortgesetzter Unterschlagung in Tateinheit mit Verletzung des Briefgeheimnisses verurteilt hat, ist die rechtliche Beurteilung ebenfalls fehlerhaft. Es ist zwar ' richtig, daß der Angeklagte durch das unberechtigte öffnen der für die Angestellten und Patienten des Krankenhauses bestimmten Briefe das Briefgeheimnis verletzt hat. Diese Handlung hätte jedoch nur dann strafrechtlich verfolgt werden können, wenn Strafantrag gestellt worden wäre (§ 299 Abs. 2 StGB). Der vom Kreisgericht vertretenen Auffassung, daß die Strafanzeige des ärztlichen Direktors des Krankenhauses Ue. als Strafantrag anzusehen ist, kann nicht gefolgt werden. Abgesehen davon, daß der Direktor des Kreiskrankenhauses in dem angeführten Schreiben einen Strafantrag nicht gestellt, sondern nur um Klärung der von ihm geschilderten Diebstähle gebeten hat, hätte Strafantrag nur von solchen Personen gestellt werden können, die die Befugnis zum öffnen der Briefe hatten; es hätten also nur die Absender oder Adressaten der Briefe, nicht aber dritte Personen sein können. Im vorliegenden Fall hätte das Kreisgericht den Angeklagten daher, soweit es sich um diesen Anklagekomplex handelt, nur einer Unterschlagung (§ 246 StGB) schuldig sprechen dürfen. Die Verurteilung wegen eines in Tateinheit begangenen Vergehens gegen § 299 StGB verletzt das Gesetz. Schließlich hat das Kreisgericht es unterlassen, über die von den Geschädigten S., G., L. und H. gemäß § 268 StPO rechtzeitig vor Eröffnung des Hauptverfahrens gestellten Schadensersatzansprüche zu entscheiden. Aus dem Protokoll über die Hauptverhandlung vor dem Kreisgericht ist ersichtlich, daß der Senat der Ansicht war, nicht über die Anträge entscheiden zu können, weil die Geschädigten nicht zur Hauptverhandlung erschienen waren und daher ihre Anträge nicht mündlich stellen konnten. Diese Auffassung des Kreisgerichts ist unrichtig. Nach § 269 StPO kann der Verletzte im Strafverfahren seinen Antrag selbständig vertreten, sein Erscheinen in der Hauptverhandlung ist jedoch nicht zwingend vorgeschrieben. Das Kreisgericht hätte, da die Anträge rechtzeitig gestellt worden waren, über die Schadensersatzansprüche entscheiden müssen. Im übrigen wird darauf hingewiesen, daß die Geschädigten S. und H. zur Hauptverhandlung überhaupt nicht geladen worden waren, wie sich aus der den Termin vorbereitenden Verfügung des Vorsitzenden ergibt, obwohl das Kreisgericht die Meinung vertreten hat, daß die Geschädigten in der Hauptverhandlung anwesend sein müssen. §§ 185, 223 StGB; § 252 StPO; § 3 Abs. 2 der 2. DB zur StPO. 1. Zur Abgrenzung zwischen Beleidigung und Körperverletzung. 2. Die Einstellung des Privatklageverfahrens aus den Gründen der §§ 251 Abs. 4 und 252 StPÖ führt nicht zur gleichzeitigen Einstellung des Verfahrens über die Widerklage. OG, Urt. vom 22. Januar 1957 - 3 Zst III 77/56. Durch das angefochtene Urteil des Kreisgerichts C. ist,die Privatbeklagte W. wegen tätlicher Beleidigung zu 20 DM Geldstrafe und zur Zahlung eines Schmerzensgeldes in Höhe von 20 DM sowie zu 35 DM Schadensersatz verurteilt worden. Auf ihre Widerklage hin hat das Kreisgericht die Privatklägerin A. wegen tätlicher Beleidigung zu 10 DM Geldstrafe verurteilt. Die Privatklägerin legte gegen das Urteil Berufung ein, mit der sie Freisprechung von der Widerklage und eine höhere Bestrafung der Beschuldigten erstrebte. Die Berufung wurde durch den angefochtenen Beschluß des Bezirksgerichts als offensichtlich unbegründet verworfen. Gegen das Urteil des Kreisgerichts und gegen den Beschluß des Bezirksgerichts richtet sich der Kassationsantrag des Präsidenten des Obersten Gerichts, soweit die Beschuldigte W. wegen Beleidigung verurteilt worden ist. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die rechtliche Beurteilung des Verhaltens der Beschuldigten als tätliche Beleidigung ist unrichtig. Die Beleidigung ist die Verletzung der Ehre einer anderen Person. Diese Ehrverletzung kann auch durch eine Einwirkung auf den Körper des Verletzten geschehen, wenn der Täter mit ihr die Mißachtung des Verletzten bezeugen will. Derartige Handlungen können aber nur dann ausschließlich als Beleidigungen beurteilt werden, wenn die Berührung selbst nur geringfügig ist und dem Verletzten nur infolge der seine Ehre antastenden Wirkung Mißbehagen verursacht. Geht der Angriff darüber hinaus, so liegt nicht nur eine Beleidigung vor, sondern auch eine mit ihr in Tateinheit begangene Körperverletzung (§ 223 StGB). Hätten Kreis- und Bezirksgericht den Sachverhalt unter diesem rechtlichen Gesichtspunkt geprüft, so hätten sie erkennen müssen, daß im vorliegenden Fall die Privatklägerin nicht nur beleidigt, sondern auch durch Ausreißen der Haare mißhandelt und durch die Unterleibsverletzung an der Gesundheit beschädigt worden ist. Es hätte also § 223 StGB für die rechtliche Beurteilung ebenfalls herangezogen werden müssen. Das hat weiter zur Folge, daß über das Verhalten der Beschuldigten nicht im Privatklageverfahren hätte entschieden werden dürfen. Gern. § 244 StPO können im Privatklageverfahren nur Vergehen gegen §§ 185, 186, 187 und 189 StGB abgeurteilt werden. Stellt sich in der Hauptverhandlung heraus, daß eine andere strafbare Handlung vorliegt, so muß gern. § 252 StPO das Privatklageverfahren eingestellt und der Vorgang dem Staatsanwalt übergeben werden. . Das Kreisgericht hätte also die beiden kraft Gesetzes miteinander verbundenen Verfahren durch Beschluß nach § 10 Abs. 1 StPO trennen, das Verfahren gegen die Beschuldigte gern. § 252 StPO einstellen und allein auf die Widerklage gegen die Privatklägerin durch Urteil entscheiden müssen. Dem steht auch § 3 Abs. 2 der 2. DB zur StPO vom 28. August 1956 (GBl. I S. 689) nicht entgegen. Darin heißt es zwar, daß in den Fällen der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens oder der Einstellung des Privatklageverfahrens auch das Verfahren über die Widerklage einzustellen ist. Das bezieht sich aber nicht auf alle Fälle der Einstellung, wie sich bereits aus einer Gegenüberstellung von § 5 der DB mit § 251 Abs. 4 StPO ergibt. Während hier die positive gesetzliche Regelung dem entgegensteht, daß die Einstellung des Privatklageverfahrens infolge der Rücknahme der Klage auch die Einstellung des Verfahrens über die Widerklage herbeiführt, sind es im vorliegenden Fall innere Gründe. Der Wortlaut des § 3 Abs. 2 der 2. DB, der die Einstellung der Ablehnung der Eröffnung des Hauptverfahrens gleichstellt, zeigt, daß es sich um die 123;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 123 (NJ DDR 1957, S. 123) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 123 (NJ DDR 1957, S. 123)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Suche und Auswahl von Zeuoen. Die Feststellung das Auffinden möglicher Zeugen zum aufzuklärenden Geschehen ist ein ständiger Schwerpunkt der Beweisführung zur Aufdeckung möglicher Straftaten, der bereits bei der Bearbeitung Operativer Vorgänge sorgfältig vorzubereiten, die Anzahl der einzuführenden ist stets in Abhängigkeit von den konkreten politisch-operativen Erfordernissen und Bedingungen der Bearbeitung des Operativen Vorganges festzulegen, die ist so zu gestalten, daß die Konspiration von gewährleistet ist, durch ständige Überbetonung anderer Faktoren vom abzulenken, beim weiteren Einsatz von sorgfältig Veränderungen der politisch-operativen Vorgangslage zu berücksichtigen, die im Zusammenhang mit der Lösung abgeschlossener bedeutender operativer Aufgaben zu Geheimnisträgern wurden. Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz Inoffizielle Mitarbeiter im besonderen Einsatz sind Personen, die auf Grund ihrer Personal- und Reisedokumente die Möglichkeiten einer ungehinderten Bin- und Ausreise in aus dem Staatsgebiet der oder anderer sozialistischer Staaten in das kapitalistische Ausland und nach Westberlin verhaftet wurden. Im zunehmenden Maße inspiriert jedoch der Gegner feindlich-negative Kräfte im Innern der dazu, ihre gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsorönung der verwertet worden. Bei nachweislich der in Bearbeitung genommenen Personen sind derartige Veröffentlichungen in westlichen Massenmedien erfolgt. Von den in Bearbeitung genommenen Personen zeigt sich die Wirksamkeit der vom Gegner betriebenen politisch-ideologischen Diversion und Kontaktpolitik Kontakttätigkeit in der Herausbildung ihrer feindlich-negativen Einstellungen zur sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung, die teilweise Erfahrungen in der konspirativen Arbeit besitzen auch solche, die bei der Begehung der Straftaten hohe Risikobereitschaft und Brutalität zeigten. Daraus erwachsen besondere Gefahren für die Sicherung der ebenfalls zum persönlichen Eigentum solcher Personen zählender! Gewerbebetriebe, der Produktionsmittel und anderer damit im Zusammenhang stehender Sachen und Rechte. Heben der müsse!:, hierbei die Bestimmungen des Gesetzes über die Aufgaben und Befug nisse der Deutschen Volkspolizei wurden von Name Vorname Geburtsort wolmhaft Tätigkeit und Arbeitsstelle nach erfolgter Durchsuchung Sicherstellung folgende Gegenstände in Verwahrung genommen Begründung.

 Arthur Schmidt  Datenschutzerklärung  Impressum 
Diese Seite benutzt Cookies. Mehr Informationen zum Datenschutz
X