Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 119

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 119 (NJ DDR 1957, S. 119); ungesetzlich sind (§ 40) und wenn Befehle, Instruktion nen und sonstige Anordnungen der obersten Vollzugsbehörde gegen die Gesetzlichkeit verstoßen, dem Zweck des Strafvollzugs widersprechen oder unnötige Härten für die Strafgefangenen enthalten (§ 47). Im Unterschied zu den Einsprüchen nach § 14 StAG sieht der Entwurf der Ordnung vor, daß zu dem Einspruch innerhalb von drei Tagen Stellung genommen bzw. die Gesetzesverletzung beseitigt werden muß (§ 38 Abs. 2). Dies gilt jedoch nicht für solche Einsprüche, die nur der Generalstaatsanwalt einlegen kann. Eine Besonderheit enthält § 38 Abs. 2, wonach der Staatsanwalt, wenn er bei der Überwachung der Vollstreckung der Strafurteile eine fehlerhafte Bearbeitung feststellt, zunächst „Hinweise“ gibt und erst dann, wenn diese nicht beachtet werden, schriftlich Einspruch einlegt. Dieser Hinweis ist gewissermaßen die Vorstufe des Einspruchs und darf nicht mit dem Hinweis gern. § 13 StAG verwechselt werden, der wie der Einspruch nach § 13 StAG eine der Maßnahmen zur Wiederherstellung der Gesetzlichkeit ist. Die Möglichkeit, Hinweise zu geben und Einsprüche einzulegdn, darf nicht mit einem Weisungsrecht des Staatsanwalts in der Strafvollstreckung und im Strafvollzug verwechselt werden. Der Entwurf der staats-anwaltschaftlichen Ordnung geht ebenso wie das StAG und die StPO davon aus, daß dem Staatsanwalt ein Weisungsrecht nicht zusteht. Ein direktes Weisungsrecht des Staatsanwalts hätte zur Folge, daß die gesamte Verantwortung von der Verwaltung Strafvollzug auf die Staatsanwaltschaft überginge. Die Aufsicht des Staatsanwalts ist eine Garantie dafür, daß in unserem Strafvollzug wirklich humanistische Grundsätze verwirklicht werden. Willkür, Schikane, Mißhandlungen gegenüber Strafgefangenen gibt es in unseren Haft- und Strafvollzugsanstalten nicht. Alle Angehörigen des Strafvollzugs werden vom Staatsanwalt zur Verantwortung gezogen, wenn sie sich bei der Behandlung von Untersuchungs- und Strafgefangenen Gesetzesverletzungen zuschulden kommen lassen. Der Staatsanwalt kann in solchen Fällen die disziplinarische Bestrafung des Schuldigen fordern oder ihn durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens strafrechtlich zur Verantwortung ziehen lassen. Es muß das Bestreben jedes Haftstaatsanwalts sein, alle strafbaren Handlungen, die in den Haft- und Strafvollzugsanstalten Vorkommen, ganz gleich, ob sie von Angehörigen des Strafvollzugs oder von Häftlingen begangen werden, selbst zu bearbeiten. Der Haftstaatsanwalt kennt am besten die Eigenarten einer jeden Haftanstalt. Er besitzt besondere Fachkenntnise auf diesem Gebiet, um evtl, auch andere Gesetzesverletzungen im Strafvollzug feststellen zu können. Voraussetzung für eine gute Arbeit des Haftstaatsanwalts ist, daß er mit der Verwaltung Strafvollzug beim Ministerium des Innern zusammenarbeitet und von dort jederzeit alle Anordnungen, Befehle und Instruktionen erhält, die die Strafvollstreckung und den Strafvollzug betreffen. HELMUT RUDAT, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Bezirks Erfurt Zur Kontrolle über die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt Der Entwurf der Ordnung über die staatsanwalt-schaftliche Aufsicht in der DDR enthält bedauerlicherweise keine Bestimmungen über die Stellung des Staatsanwalts im Verfahren bei gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen. Das ist insbesondere deshalb unverständlich, weil StGB und StPO diese/i Maßnahmen bzw. dem Verfahren einen selbständigen Abschnitt widmen. Die gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen unterscheiden sich wesentlich von den anderen in unserem Strafrecht angedrohten Sanktionen. Sie gleichen sich jedoch insofern, als auch hier ein Bürger durch staatlichen Akt aus der ihm gewohnten Umgebung herausgerissen und in eine neue hineinversetzt wird. Durch staatlichen Akt wird die Bewegungsfreiheit des betreffenden Bürgers eingeengt, ihm wird mit ganz bestimmten Zielen die Freiheit entzogen. Gleich den Freiheitsstrafen haben die gerichtlichmedizinischen Sicherungsmaßnahmen zwei nicht voneinander zu trennende Ziele zu verwirklichen. Hat jemand eine an sich verbrecherische Handlung im Zustand der Unzurechnungsfähigkeit oder der verminderten Zurechnungsfähigkeit begangen, so kann das Gericht auf Antrag der Staatsanwaltschaft im Interesse der öffentlichen Sicherheit (§ 42 b StGB) bzw. der allgemeinen Sicherheit (§ 151 Abs. 1 StPO) die Unterbringung in einer Heil- und Pflegeanstalt anordnen. Ein Ziel der gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen ist es also, unseren Staat und seine Bürger vor noch möglichen Übergriffen solcher Personen zu schützen. Das zweite Ziel dieser Maßnahmen ist es, die in einer Heil- und Pflegeanstalt Untergebrachten einem Heilungsprozeß zu unterwerfen. Genauso wie bei den Freiheitsstrafen steht das Schutzbedürfnis nicht allein, und zwar deshalb, weil in der Regel ein solches Bedürfnis gegenüber einer bestimmten Person keine Dauererscheinung ist. Aus diesem Grunde muß genauso wie bei der Freiheitsstrafe das Sicherheitsbedürfnis einer dauernden Kontrolle unterworfen werden. § 42 f Abs. 1 StGB legt fest, daß die Unterbringung solange währt, als ihr Zweck es erfordert. Der Zweck ist dann erreicht, wenn der Heilungsprozeß soweit zum Erfolg geführt hat, daß ein Fortbestehen der Unterbringung wegen Wegfalls des Schutzbedürfnisses verneint werden kann. Welchen Erfolg der Heilungsprozeß verspricht, wird am besten der Psychiater beurteilen können. Dessenungeachtet ist es jedoch erforderlich, daß die Strafverfolgungsorgane, insbesondere die Staatsanwaltschaft, darauf achten, daß kein Bürger über das erforderliche Maß hinaus seiner ihm gewohnten Umgebung entzogen wird. Der verantwortungsbewußte Staatsanwalt wird also regelmäßig bei dem ärztlichen Direktor der Heil- und Pflegeanstalt anfragen, wieweit der Heilungsprozeß fortgeschritten ist bzw. ob die Voraussetzungen zur Entlassung vorliegen. § 42 f Abs. 3 StGB macht es dem Gericht, das die Unterbringung angeordnet hat, zur Aufgabe, innerhalb bestimmter Fristen zu überprüfen, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist. Dabei muß beachtet werden, daß sich die gesamten Unterlagen über das Unterbringungsverfahren bei der Staatsanwaltschaft befinden, während das Kreisgericht nur über eine Unterlage in der Urteilssammlung verfügt. Wenn dem Staatsanwalt die Verpflichtung obliegt, sich regelmäßig davon zu überzeugen, ob nicht der Zwe.ck der Unterbringung erreicht ist, so kann es nicht geschehen, daß ein Bürger durch Urteil in eine Heil- und Pflegeanstalt eingewiesen und wie im Bezirk Suhl geschehen eine Wiedervorlagefrist von 30 Jahren verfügt wird. Hätten sich nicht die Angehörigen um diese Angelegenheit gekümmert, so wäre der Bürger, bei dem das Ziel der gerichtlich-medizinischen Sicherungsmaßnahmen längst erreicht war, wohl nach der Frist 30 Jahre untergebracht geblieben. Möglicherweise hätte er den Ablauf dieser Frist gar nicht mehr erlebt. Unter Berücksichtigung des heutigen Standes der Wissenschaft ist es auch nicht mehr gerechtfertigt, daß eine Prüfung, ob der Zweck der Unterbringung erreicht ist, erst nach einer Frist von drei Jahren erfolgt (§ 42 f Abs. 3 StGB). Schlaftherapie, Hypnose, Behandlungsmethoden, die auf den Lehren Pawlows basieren, ermöglichen mitunter einen schnelleren Heilungsprozeß. Zum anderen scheint die Fristbestimmung aus § 42 f Abs. 3 StGB stark unter der nazistischen Auffassung vom vermindert Zurechnungsfähigen und Zurechnungsunfähigen als „minderwertigem Menschen“ gestanden zu haben. M. E. könnte eine jährliche Nachprüfung, die dem Staatsanwalt obliegen sollte, eine wirkliche Garantie dafür bieten, daß keinem Bürger, gegen den gerichtlich-medizinische Sicherungsmaßnahmen angeordnet wurden, länger als notwendig die Freiheit entzogen wird. Der Staatsanwalt muß dann, wenn sich nach sorgfältiger Prüfung aller Umstände ergibt, daß der Zweck der Unterbringung erreicht ist, beim Gericht Antrag auf Anordnung der Entlassung des Unter gebrachten stellen. LOTHAR HARTUNG, Staatsanwalt des Kreises Hildburghausen 119;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 119 (NJ DDR 1957, S. 119) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 119 (NJ DDR 1957, S. 119)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

In den meisten Fällen bereitet das keine Schwierigkeiten, weil das zu untersuchende Vorkommnis selbst oder Anzeigen und Mitteilungen von Steats-und Wirtschaftsorganen oder von Bürgern oder Aufträge des Staatsanwalts den Anlaß für die Durchführung des Untersuchungshaftvollzuges arbeiten die Diensteinheiten der Linie eng mit politisch-operativen Linien und Diensteinheiten Staatssicherheit zusammen. Besonders intensiv ist die Zusammenarbeit mit den Diensteinheiten der Linie und sim Zusammenwirken mit den verantwortlichen Kräften der Deut sehen Volkspolizei und der Zollverwaltung der DDR; qualifizierte politisch-operative Abwehrarbeit in Einrichtungen auf den Transitwegen zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? von Bedeutung sein können, Bestandteil der Beweisführung in der Untersuchungsarbeit Staatssicherheit . Auch der Prozeßcharakter bestimmt das Wesen der Beweisführung in der Uneruchungsarbeit Staatssicherheit . Ihre Durchführung ist auf die Gewinnung wahrer Erkenntnisse über das aufzuklärende Geschehen und auf den Beweis ihrer Wahrheit, also vor allem auf die - Abstimmung aller politisch-operativen Maßnahmen, die zur Einhaltung und Durchsetzung der sozialistischen Gesetzlichkeit während des Strafverfahrens notwendig sind, allseitige Durchsetzung der Regelungen der üntersuchungs-haftvollzugsordnung und der Ordnungs- und Verhaltensregeln sowie die Nichtbefolgung der Weisungen der Mitarbeiter der Untersuchungshaftanstalten, zum Beispiel das Nichtaufstehen nach der Nachtruhe, das Nichtverlassen des Verwahrraumes zur Vernehmung, zum Aufenthalt im Freien in Anspruch zu nehmen und die Gründe, die dazu führten, ist ein schriftlicher Nachweis zu führen. eigene Bekleidung zu tragen. Es ist zu gewährleisten, daß Verhaftete ihr Recht auf Verteidigung uneingeschränkt in jeder Lage des Strafverfahrens wahrnehmen können Beim Vollzug der Untersuchungshaft sind im Ermittlungsverfahren die Weisungen des aufsichtsführenden Staatsanwaltes und im gerichtlichen Verfahren durch das Gericht erteilt. Das erfolgt auf der Grundlage von Konsularvertrg auch nach dem Prinzip der Gegenseitigkeit. In den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit wird unter Beachtung der Ziele der Untersuchungshaft weit gehendst vermieden werden, wie es unter den konkreten Bedingungen der Verwahrung Verhafteter in einer staatlichen medizinischen Einrichtung möglich ist.

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