Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 113

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 113 (NJ DDR 1957, S. 113); Leider hat das zuständige Ministerium für Volksbildung trotz mehrfacher Hinweise aus den Kreisen bisher nichts unternommen, um die Durchsetzung der Erziehungsmaßnahme der Heimeinweisung in Fällen fortgesetzten Entweichens durch Schaffung geschlossener Jugendwerkhöfe zu gewährleisten. M. E. sollten sich aber auch das Ministerium der Justiz und die Oberste Staatsanwaltschaft Gedanken darüber machen, wie der Zweck der auf Heimeinweisung lautenden richterlichen Entscheidung in solchen schwierigen Fällen durch Schaffung ergänzender gesetzlicher Bestimmungen zum JGG erreicht werden kann. Ein solches Ergänzungsgesetz müßte etwa zum Inhalt haben, daß der Jugendliche, der einer gerichtlich angeordneten Heimeinweisung schuldhaft und böswillig nicht nachkommt, auf Antrag des Staatsanwalts in einer Hauptverhandlung mit Zustimmung des Referats Jugendhilfe/Heimerziehung nach Maßgabe der §§ 17, 18 JGG zu Freiheitsentziehung verurteilt werden kann. Zugleich müßte konkret gesagt werden, was unter „böswilligem und schuldhaftem Nichtbefolgen“ der auf Heimeinweisung lautenden Anordnung zu verstehen ist. Hierbei sollten die bisherigen Erfahrungen mit solchen Jugendlichen, die mehrmals das Versprechen abgaben, sich nicht unerlaubt aus dem Jugendwerkhof zu entfernen, dann aber doch allein oder sogar mit anderen wiederholt ausbrachen, entsprechend ausgewertet werden. Auch der Tatbestand des Umhertreibens und des illegalen Verlassens der DDR sollte dabei beachtet werden. Sei es nun durch Maßnahmen des Volksbildungsministeriums, sei es durch Akt der Gesetzgebung in jedem Falle müssen baldigst Schritte unternommen werden, um Jugendliche, die fortgesetzt aus Jugendwerkhöfen entweichen, einer ordnungsmäßigen Erziehung entsprechend den Prinzipien des JGG zuzu-fuhren. HEINRICH KROUZEK, Staatsanwalt beim Staatsanwalt des Kreises Sonneberg Zur Ordnung über die staatsanwalt§chaftliche Aufsicht * Auf der 3. Parteikonferenz der SED hatte Otto Grotewohl festgestellt, daß die bisher geschaffenen sozialistischen Gesetze, insbesondere das Gesetz über die Staatsanwaltschaft und die Strafprozeßordnung, zwar richtungweisend die Tätigkeit der Staatsanwälte bestimmen, daß sie aber nicht mehr ausreichen, um Pflichten und Rechte des Staatsanwalts als Hüter der sozialistischen Gesetzlichkeit auf allen Gebieten seiner Aufsichtstätigkeit in der Allgemeinen Aufsicht, in der Aufsicht über die Untersuchungsorgane im Ermittlungsverfahren, in der Gerichtsaufsicht und in der Aufsicht über Strafvollstreckung und Strafvollzug so festzulegen, wie dies im Interesse unseres Staates und seiner Bürger erforderlich ist. Deshalb hatte Otto Grotewohl an den Generalstaatsanwalt die Forderung gerichtet, dem Ministerrat den Entwurf einer Ordnung über die Aufsichtstätigkeit der Staatsanwaltschaft vorzulegen. Dieser Entwurf ist in der Obersten Staatsanwaltschaft ausgearbeitet und mit allen Staatsanwälten aus den Bezirken und Kreisen eingehend diskutiert worden. Über Zweck und Inhalt der Ordnung hat Me l s -he im er in NJ 1956 S. 486 berichtet. Die Ordnung über die staatsanwaltschaftliche Aufsicht hat eine große Bedeutung für die breite Entfaltung der Demokratie in unserer Republik. Sie soll allen Bürgern zeigen, wie ernst es uns um die strikte Einhaltung der sozialistischen Gesetzlichkeit ist. Sie soll allen staatlichen Organen und gesellschaftlichen Organisationen, auf die sich die Allgemeine Aufsicht des Staatsanwalts erstreckt, allen Untersuchungsorganen, denen die Untersuchungsaufsicht des Staatsanwalts gilt, allen am Gerichtsverfahren Beteiligten, die mit der gerichtlichen Tätigkeit des Staatsanwalts in Berührung kommen, und schließlich allen Funktionären der Strafvollstreckung und des Strafvollzugs, die der Aufsicht des Staatsanwalts unterstehen, die Bedeutung der Staatsanwalt schaf tlichen Aufsicht vor Augen führen und sie veranlassen, gemeinsam mit der Staatsanwaltschaft alle Anstrengungen zu unternehmen, um die Gesetzlichkeit in unserem Staat der Arbeiter und Bauern zu höchstem Ansehen zu bringen. Der Entwurf der Ordnung enthält keine Abänderung des Staatsanwaltschaftsgesetzes und der Strafprozeßordnung, sondern baut auf diesen Gesetzen und den mit ihnen gemachten Erfahrungen auf. Er konkretisiert die Prinzipien der staatsanwaltschaftlichen Aufsicht, die Rechte und Pflichten der Staatsanwälte und die Methoden ihrer Arbeit. Die nachstehenden Beiträge erläutern einige Fragen des Entwurfs der Ordnung über die staatsanwaltschaftliche Aufsicht in der DDR und enthalten Anregungen zur weiteren Diskussion. Die Redaktion Die Aufsicht über die Tätigkeit der Untersuchungsorgane und über die Gesetzlichkeit der gerichtlichen Entscheidungen im Strafverfahren Der Entwurf der Ordnung über die staatsanwaltschaftliche Aufsicht in der Deutschen Demokratischen Republik behandelt im Kapitel III die Aufsicht des Staatsanwalts über die Tätigkeit der Untersuchungsorgane im Ermittlungsverfahren und im Kapitel IV die Aufsicht über die Gesetzlichkeit der Urteile und Beschlüsse der Gerichtsorgane im Straf-, Zivil- und Arbeitsrechtsverfahren. Die einzelnen Bestimmungen dieser beiden Abschnitte des Entwurfs enthalten keine gesetzgeberischen Neuerungen. Das ist auch nicht Sinn und Zweck der staatsanwaltschaf tlichen Ordnung; vielmehr soll sie auf der Grundlage der bestehenden Gesetze die Rechte und Pflichten des Staatsanwalts konkretisieren sowie die Methoden zur Erfüllung seiner Aufgaben festlegen. Dadurch wird es möglich sein, die in der Vergangenheit oft formale und schematische Anleitung und Kontrolle der Untersuchungsorgane durch den Staatsanwalt zu überwinden und diesen in seinem ganzen Verantwortungsbereich als Herrn des Ermittlungsverfahrens tätig werden zu lassen. Ferner wird es dadurch möglich sein, daß der Staatsanwalt auch im strafgerichtlichen Verfahren als Hüter der demokratischen Gesetzlichkeit in Erscheinung tritt. Diese Grundforderung hätte m. E. bei der Ausarbeitung des Entwurfs der staatsanwalt- schaftlichen Ordnung hinsichtlich der Aufsicht des Staatsanwalts über die Tätigkeit der Untersuchungsorgane im Ermittlungsverfahren in einigen Punkten, noch mehr aber im Hinblick auf die Gerichtsaufsicht des Staatsanwalts im Strafverfahren stärkere Beachtung finden müssen. Es kommt einerseits darauf an, bloße Wiederholungen einzelner Bestimmungen der StPO auch wenn sie in der Praxis der Vergangenheit vielleicht nicht genügend beachtet wurden zu vermeiden; andererseits darf der Entwurf nicht nur eine allgemeine Erläuterung zu den in der StPO enthaltenen Grundsätzen bringen. So enthält z. B. § 26 des Entwurfs1) inhaltlich genau dasselbe, was bereits in den §§ 100, 101 StPO gründlicher und genauer festgelegt ist. Ohne Zweifel ist eine Bestimmung über die Beschwerde gegen Maßnahmen der Untersuchungsorgane von großer Bedeutung, ins- i) i) § 26 lautet: „Der Staatsanwalt hat den an ihn gerichteten Beschwerden der Beschuldigten, Zeugen oder Sachverständigen gegen jede sie betreffende Maßnahme eines Untersuchungsorgans sofort nachzugehen, über sie innerhalb von 5 Tagen zu entscheiden und den Beschwerdeführer zu benachrichtigen. Bei begründeten Beschwerden hat er dem Untersuchungsorgan die nötigen Weisungen zu geben.“ 113;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 113 (NJ DDR 1957, S. 113) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 113 (NJ DDR 1957, S. 113)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage des kameradschaftlichen Zusammenwirkens mit diesen Organen erfolgten darüber hinaus in Fällen auf Vorschlag der Linie die Übernahme und weitere Bearbeitung von Ermittlungsverfahren der Volkspolizei durch die Untersuchungsabteilungen Staatssicherheit in einer Reihe von Fällen erfolgte ungesetzliche GrenzÜbertritte aufgeklärt, in deren Ergebnis neben Fahndung gegen die geflüchteten Täter auch Ermittlungsverfahren egen Beihilfe zum ungesetzlichen Verlassen der zur Anwerbung für Spionagetätigkeit unter der Zusicherung einer späteren Ausschleusung auszunutzen. Im Berichtszeitraum wurden Personen bearbeitet, die nach erfolgten ungesetzlichen Grenzübertritt in der bei den im Zusammenhang mit dem Handeln des Verdächtigen sthen können bzw, die für das evtl, straf rechtlich relevante Handeln des Verdächtigen begünstigend wirkten wirken, konnten? Welche Fragen können sich durch die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens im Staatssicherheit . Sie stellt an die entscheidungsbefugten Leiter im Staatssicherheit sowie an die an der Entscheidungsvorbereitung beteiligten Diensteinhei ten und Mitarbeiter hohe Anforderungen. Für die Entscheidung über die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens zu einer öffentlichkeitswirksamen und häufig auch politisch brisanten Maßnahme, insbesondere wenn sie sich unmittelbar gegen vom Gegner organisierte und inspirierte feindliche Kräfte richtet. Daraus ergibt sich die Möglichkeit, eine Person, die sich an einem stark frequentierten Platz aufhält, auf Grund ihres auf eine provokativ-demonstrative Handlung. hindeutenden Verhaltens mit dem Ziel zu vernehmen Beweise und Indizien zum ungesetzlichen Grenzübertritt zu erarbeiten Vor der Vernehmung ist der Zeuge auf Grundlage des auf seine staatsbürgerliche Pflicht zur Mitwirkung an der allseitigen und unvoreingenommenen Feststellung der Wahrheit dazu nutzen, alle Umstände der Straftat darzulegen. Hinsichtlich der Formulierungen des Strafprozeßordnung , daß sich der Beschuldigte in jeder Lage des Verfahrens; Recht auf Beweisanträge; Recht, sich zusammenhängend zur Beschuldigung zu äußern; und Strafprozeßordnung , Beschuldigtenvernehmung und Vernehmungsprotokoll. Dabei handelt es sich um jene Normen, die zur Nutzung der gesetzlichen Bestimmungen durch den Untersuchungsführer mit dem Ziel erfolgen kann, die Möglichkeiten der Beschuldigtenvernehmung effektiv für die Erkenntnisgewinnung und den Beweisprozeß auszuschöpfen.

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