Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1957, Seite 100

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 100 (NJ DDR 1957, S. 100); staatliche Organe müssen sich mit der nicht weniger wichtigen Aufgabe befassen, die durch den Eingriff eines Verbrechers gestörten Beziehungen eines Bürgers zu der nach wie vor in seinem Eigentum stehenden Sache wiederherzustellen. Gegen eine schnelle Rückführung der Sache zum Eigentümer richtet sich aber die Tat des Hehlers (vorausgesetzt, daß die Vortat ein Eigentumsdelikt war) und damit gegen das Eigentum selbst. Ähnliche Erwägungen liegen der auf dem Gebiet des Wirtschaftsstrafrechts schon 1950 vertretenen und meines Wissens bisher nicht angegriffenen These zugrunde, daß Gegenstände, die bereits einmal beiseite geschafft worden sind wodurch das durch sie verkörperte Objekt angegriffen wurde , ein zweites Mal beiseite geschafft werden können, wenn nämlich durch die erneute Handlung die Zurückführung des Gegenstandes in den ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf erschwert, oder sogar unmöglich gemacht werden soll.5) Auch in diesen Fällen dürfte es nach Troch und wohl auch nach Löwenthal kein weiteres Beiseiteschaffen geben. Solche Fälle wären vielmehr ausschließlich als Angriffe auf die ungehinderte' gesetz- und ordnungsmäßige Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane anzusehen. Alle diese Erwägungen scheinen mir zu beweisen, daß man bei ungezwungener Betrachtung unbedingt zu der Ansicht gelangen muß, daß das Verbrechen der Hehlerei zwei verschiedene Objekte verletzt. Nun führen aber sowohl Löwenthal als auch Troch ein weiteres Argument, das für ihre Auffassung sprechen soll, ins Feld. In der Tatsache, daß die Hehlerei zusammen mit der Begünstigung Aufnahme in den 21. Abschnitt des Strafgesetzbuches gefunden hat, beide Delikte von dem Vorliegen einer Vortat abhängig sind und auch noch einige weitere' gemeinsame Merkmale tragen, sehen sie den untrüglichen Beweis, daß beide Tatbestände auch das gleiche Objekt schützen. Beide Autoren gehen dabei von der „unstreitigen“ These6) aus, daß das Objekt der Begünstigung die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane sei. Kein anderes Objekt werde durch die Begünstigung angegriffen. Löwenthal führt in diesem Zusammenhang um besonders deutlich die Unhaltbarkeit einer etwa abweichenden Meinung nachzuweisen das Beispiel des Begünstigers eines Mordes an, dessen Handlungsweise sicherlich nicht gegen das durch § 211 StGB geschützte Objekt gerichtet sei. Auch solche sogenannten unstreitigen Tatsachen verdienen es, einmal etwas näher beleuchtet zu werden. Ich stimme Löwenthal allerdings in vollem Umfang zu, daß im Falle der Begünstigung eines Mordes das angegriffene Objekt die ordnungsmäßige Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane ist und hier kein anderes Objekt in Betracht kommt. Damit erschöpft sich jedoch nicht die Problematik des Objekts der Begünstigung. Sie liegt tiefer und ist nur verständlich, wenn man berücksichtigt, daß die Bestimmung des § 257 StGB keinen einheitlichen Charakter trägt. In dieser Gesetzesvorschrift sind nämlich zwei von Grund auf verschiedene Tatbestände enthalten, die ihrerseits wiederum durch besondere Qualifizierung auf der subjektiven Seite je einen „Untertatbestand“ aufweisen. Die beiden streng auseinanderzuhaltenden Grundtatbestände des § 257 StGB sind die persönliche und die sachliche Begünstigung. Letztere trägt in ihrer qualifizierten Form, vor allem aber dann, wenn sie durch den besonderen Charakter der Vortat modifiziert ist (vgl. den Fall der schweren Begünstigung des § 258 StGB), ohne Zweifel stark verwandte Züge mit der Hehlerei, während die persönliche Begünstigung aus dem Rahmen dieser Betrachtung offensichtlich herausfällt. Dieser Umstand beeinflußt auch die Feststellung des durch § 257 StGB geschützten Objekts. Während sich die persönliche Begünstigung gegen die ordnungsmäßige Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane richtet, greift die sachliche Begünstigung, die der Täter begeht, um dem Vortäter die Vorteile seines Verbrechens oder Vergehens zu sichern, nicht allein die staatliche Rechtspflege, sondern zugleich 5) Diese Auffassung ist in Heft 4 der Materialien zum Strafrecht (S. 28) unter Hinweis auf ein Urteil des ehern. OLG Potsdam vertreten worden; es besteht m. E. keine Veranlassung, diese Ansicht aufzugeben. 6) so Troch, NJ 1956 S. 304. dasselbe Objekt an, das bereits durch die Vortat in Mitleidenschaft gezogen wurde. Ebenso wie der Tatbestand der Hehlerei schützt auch der Tatbestand der sachlichen Begünstigung zwei Objekte.7) Für eine solche Rechtsauffassung sprechen die gleichen Gründe, wie sie bei der Frage des Objekts der Hehlerei vorgetragen wurden. Ich stimme also mit Troch darin überein, daß nicht einzusehen ist, weshalb derjenige, der dem Dieb die Vorteile seiner Tat dadurch zu erhalten sucht, daß er ihn in seinem Hause versteckt, ein anderes Objekt verletzt als der, der an Stelle des Diebes die gestohlene Sache verheimlicht. Ich kann mich lediglich damit nicht einverstanden erklären, daß sich die Begünstigung „unstreitig“ ausschließlich gegen die Tätigkeit der Strafverfolgungsorgane richten soll. Dies bedeutet freilich, daß die Argumentation Löwenthals und Trochs gegen die Ansicht, die Hehlerei greife auch das Objekt der Vortat an, nicht als stichhaltig und überzeugend anerkannt werden kann. Stimmt man der hier vertretenen Auffassung vom Objekt der Hehlerei zu, so kann kein Zweifel daran bestehen, daß die Hehlerei als eine Form des Beiseiteschaffens gegebenenfalls nach § 1 VESchG bestraft werden kann. Denn bei vorangegangenem Eigentumsdelikt richtet sich das Hehlen von in gesellschaftlichem Eigentum stehenden Sachen nicht nur gegen die Tätigkeit der staatlichen Organe, sondern auch gegen das Volkseigentum, genossenschaftliches Eigentum usw. Diese Auffassung stimmt mit der vom Obersten Gericht in der Richtlinie Nr. 3 vertretenen Auffassung im Ergebnis überein. Sie wird auch von Schumann8) und der überwiegenden Mehrheit der in der Justizpraxis tätigen Funktionäre vertreten und verdient aus den erwähnten Gründen Anerkennung. Immerhin zeigt die Diskussion, die durch Löwenthal und Troch entfacht wurde, daß wir nicht müde werden dürfen, immer wieder scheinbar unumstößliche Rechtssätze auf ihre Gültigkeit hin zu überprüfen. Ich halte daher die Ausführungen Schumanns, wonach in der Praxis von Anfang an nicht ernsthaft angezweifelt worden sei, daß Hehlerei ein Beiseiteschaffen i. S. des § 1 VESchG ist,9) in dieser Form für zu starr und absolut. Es bedarf in diesem Zusammenhang noch eines Hinweises, wie zu verfahren ist, wenn sich der Täter durch die Hehlerei eines Verbrechens nach § 1 VESchG schuldig gemacht hat. In diesem Fall halte ich ausnahmsweise im Gegensatz z. B. zu Betrug, Diebstahl, Untreue, Unterschlagung und ähnlichen Delikten keine Gesetzeskonkurrenz für gegeben. Hier müßte vielmehr Tateinheit (§ 73 StGB) angenommen werden, da sich die Gesellschaftsgefährlichkeit dieses Verbrechens, vor allem im Hinblick darauf, daß auch die Tätigkeit der staatlichen Organe angegriffen wurde, nur erschöpfend würdigen läßt, wenn neben dem VESchG auch die §§ 259 bis 261 StGB angeführt werden.10 11) Die hier dargelegte Auffassung geht nicht davon aus, daß bei der Hehlerei als Vortat nur Vermögensdelikte in Betracht kommen. Diese von Löwenthal,11) im übrigen aber von Wissenschaft und Praxis noch bis in die jüngste Zeit überwiegend vertretene Meinung kann m. E. nicht aufrechterhalten werden. Sie muß aus den in der genannten Entscheidung des Stadtbezirksgerichts Berlin-Pankow angeführten Gründen zurückgewiesen werden, da diese Auffassung weder im Wortlaut noch in der Systematik des Gesetzes noch in sonstigen Gesichtspunkten ihre Stütze findet. Die Tatsache, daß es sich bei der Hehlerei um Sachen handeln muß, die mittels einer strafbaren Handlung erlangt wurden, gebietet nicht eine Einschränkung des Kreises der möglichen Vortaten. Die Gründe, die die bürgerlichen Juristen veranlaßten, dem Tatbestand des § 259 StGB eine' derartige Auslegung zu geben, sind, wie das Stadtbezirksgericht zutreffend hervorhebt, allein i) Dies brachte mit Recht das Kammergericht in einer Ent- scheidung zum Ausdruck (vgl. NJ 1956 S. 346). 8) Schumann, Zum Begriff des Fortsetzungszusammenhangs und der Gruppe im VESchG, NJ 1956 S. 119. 9) a. a. O. 10) so für den Fall des Zusammentreffens zwischen Raub und Erpressung mit einem Verbrechen nach § l VESchG zutreffend Hübner a. a. O. S. 48/49 und S. 53 Anmerkung 25. Daher sind auch die Erwägungen des Kammergerichts am Schluß der erwähnten Entscheidung richtig. 11) Löwenthal, NJ 1954 S. 426. WO;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 100 (NJ DDR 1957, S. 100) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 100 (NJ DDR 1957, S. 100)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

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