Neue Justiz (NJ) 1957, Jahrgang 11, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR)Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 753 (NJ DDR 1957, S. 753); ?darueber duerfte, Einigkeit besteben, erst recht gelten, wenn einem Buerger ein Rechtstraeger sozialistischen Eigentums gegenuebersteht. Uebrigens ist ja auch die Regelung des BGB nicht auf eine Abwaegung der beiderseitigen persoenlichen Interessen zurueckzufuehren, die etwa das Ergebnis gehabt haette, dass das persoenliche Interesse des gutglaeubigen Erwerbers schutzwuerdiger sei als das des bisherigen Eigentuemers. Im Gegenteil: wenn schon eine Abwaegung der persoenlichen Interessen in Frage gekommen waere, so haette es den sonstigen Prinzipien des BGB viel eher entsprochen, von zwei miteinander streitenden Rechten an einer Sache dem aelteren Recht den groesseren Schutz angedeihen zu lassen. Wurde das im Falle des ? 932 BGB abgelehnt und hier zeigt sich erneut die Regelwidrigkeit des ganzen Instituts! , so geschah es nicht, weil das BGB das persoenliche Interesse des Erwerbers fuer ueberwiegend schutzwuerdig gelhalten haette, sondern zum Schutz eines ueberpersoenlichen, eines spezifischen Klasseninteresses16. Entsprechend ist zu verfahren, wenn man fuer unsere heutigen Verhaeltnisse den Versuch einer Interessenabwaegung unternehmen will (wobei wir, um auch de lege ferenda zu einem Ergebnis zu kommen, die Frage wiederum an Hand des Verhaeltnisses Buerger-Buerger pruefen wollen; zu welchem Resultat eine Interessenabwaegung im Verhaeltnis zwischen sozialistischem Eigentum und persoenlichem Eigentum fuehrt, bedarf keiner Eroerterung). Da es schwerlich ein Motiv gibt, das die hoehere Schutzwuerdigkeit des persoenlichen Interesses der einen oder anderen Seite rechtfertigen" koennte, muss auch hier untersucht werden, ob nicht ein allgemeineres Interesse des sozialistischen Staates den bevorzugten Schutz einer von ihnen erfordert. Als ein solches Interesse kann auch bei uns das Beduerfnis nach Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs in Frage kommen, worueber noch zu sprechen ist. Abgesehen von diesem Sonderkomplex aber, haben Gesetz und Rechtsprechung der Arbeiter-und-Bauern-Maeht wie immer so auch hier ein elementares Interesse daran, diejenige Loesung des Dilemmas zu finden, die am meisten geeignet ist, das Vertrauen der Buerger in ihre Gesetze und Justiz zu rechtfertigen und zu foerdern, m. a. W.: diejenige Loesung entspricht dem staatlichen Interesse und ist die richtige, die das Rechtsbewusstsein der Werktaetigen fuer die gerechte haelt. Wird die Frage so gestellt, dann kann es kaum einen Zweifel daran geben, dass die regelwidrige Loesung des BGB nicht das Verstaendnis der Buerger besitzt. Es ist schon so, wie Dornberger17 feststellt: kein Arbeiter wird verstehen, dass er sein Eigentumsrecht an einer Sache sollte dadurch einbuessen koennen, dass derjenige, der ihm diese Sache unterschlagen hat, sie weiter veraeussert. Das trifft auch von der anderen Seite her zu: sehr wohl wird ein Buerger, der eine Sache aus Privathand erworben hat, einsehen, dass er diese, dem Eigentuemer zurueckgeben muss, wenn er erfaehrt, dass sie dem Veraeusserer gar nicht gehoerte, sondern von ihm unterschlagen worden ist. Jeder kann sich davon ueberzeugen, dass gerade in dieser Frage im Volke ein ausgesprochenes, von der kuenstlichen Regelung des BGB keineswegs angekraenkeltes Rechtsbewusstsein besteht18 *. Das bedeutet, dass selbst da, wo sozialistisches Eigentum nicht beteiligt, also die Problemloesung des BGB massgeblich ist, diese zur Foerderung des Vertrauens der Bevoelkerung zur Justiz nicht geeignet ist, dass mithin, 16 vgl. Fussnote 13. 17 NJ 1953 S. 236. 18 ich habe zu diesem Zwecke selbst eine Probe angestellt und einer Anzahl Nichtjuristen, mit denen ich zufaellig zusam- mentraf, folgende Frage vorgelegt: ?Mueller hat an Schulze auf dessen Bitte fuer laengere Zeit seine Schreibmaschine verliehen. Schulze braucht Geld und verkauft die Maschine ohne Muellers Wissen zum normalen Preis an Lehmann, der Schulze fuer den Eigentuemer haelt. Mueller erfaehrt davon und verlangt, da Schulze ihm weder die Maschine wiederverschaffen noch deren Wert bezahlen kann, die Maschine von Lehmann heraus. Muss Lehmann sie herausgeben oder kann er sie behalten?? Die befragten neun Personen waren: ein Telefonarbeiter, eine Hausfrau, ein Elektromonteur, ein Architekt, zwei Taxichauffeure, eine Schriftstellerin, ein Gaertner, eine Medizinstudentin also ein ganz guter sozialer Durchschnitt einer staedtischen Bevoelkerung. Ergebnis: sieben Personen erklaerten, und zwar ueberraschend spontan, dass Mueller seine Schreibmaschine zurueckbekommen muesse; eine Person kam zu demselben Ergebnis nach einer kurzen Diskussion; eine Person erklaerte, sich nicht entscheiden zu koennen. wenn schon der Schutz der Rechte der Buerger in dieser Auseinandersetzung eine Rolle spielen soll, es die Rechte des ersten Eigentuemers sind, die zu schuetzen das staatliche Interesse an einer volksnahen Gesetzgebung gebietet. 2. Kommen wir zum zweiten redhtspolitischen Argument: die Sicherheit des Wirtschaftsverkehrs zuweilen wird auch von ?Verkehrsinteresse?1 oder ?Rechtssicherheit des Zivilrechtsverkehrs?20 gesprochen muesse gewaehrleistet werden. Es muss festgestellt werden, dass dieses ?Sicherheitsbeduerfnis?, das als Ausfluss der kapitalistischen Oekonomik in der buergerlichen Lehre und Gesetzgebung eine uebermaessig grosse Rolle spielt, auch bei uns nachgerade zu einem Fetisch entwickelt wird und es an der Zeit ist, ihm die Grenzen zu weisen, innerhalb deren es in der Tat ein beachtlicher rechtspolitischer Faktor geblieben ist. Mir scheint jene Entwicklung vor allem auf die Unbestimmtheit des Kreises der zu schuetzenden oekonomischen Vorgaenge zurueckzufuehren zu sein auf den Mangel an Klarheit darueber, dass der ?Wirtschaftsverkehr? und noch mehr der ?Zivilrechtsverkehr? die verschiedenartigsten oekonomischen Sachverhalte umschliesst, die jeweils ihrer eigenen Gesetzlichkeit folgen und auch in der Problematik des ?Verkehrsinteresses? unmoeglich unter einen Hut gebracht werden koennen. Die Frage nach der rechtspolitischen Notwendigkeit einer Zulassung gutglaeubigen Erwerbs im Interesse der Rechtssicherheit muss fuer die verschiedenen Sphaeren des Wirtschaftsverkehrs gesondert gestellt werden. Dabei ergeben sich fuer unsere Wirtschaft folgende Abgrenzungen: Die erste Sphaere umfasst alle Rechtsgeschaefte, die den Weg der Produktion von der Beschaffung der Rohstoffe bis zum Einzelhandel vermitteln; sie umfasst auch die Versorgung der Betriebe mit Produktionsmitteln. In der zweiten Sphaere vollzieht sich die Verteilung der Konsumtionsgueter an die Bevoelkerung; zu ihr gehoeren also die Rechtsgeschaefte des staatlichen, genossenschaftlichen und privaten Einzelhandels mit dem Verbraucher. Beide Sphaeren zusammen bilden den Kreis des regulaeren Wirtschaftsverkehrs. Demgegenueber ist die dritte Sphaere die des irregulaeren Wirtschaftsverkehrs sofern man die hier geschlossenen Geschaefte ueberhaupt zum ?Wirtschaftsverkehr? rechnen will : hier handelt es sich um die nicht gewerbsmaessigen Geschaefte der Konsumenten untereinander, um die Kaeufe meistens gebrauchter Sachen ?aus Privathand?, die in der Regel deshalb erfolgen, weil der Verkaeufer Geld braucht oder einen Bedarfsgegenstand durch einen neuen ersetzen will oder ihn aus einem anderen Grunde nicht mehr benoetigt, und weil andererseits der Kaeufer den Preis fuer eine neue Sache nicht anlegen will oder kann. Die erste Sphaere des Wirtschaftsverkehrs ist bei uns dadurch gekennzeichnet und darin liegt zugleich ihre Abgrenzung von der zweiten , dass der Vertrag beiderseits auf konkreten Planaufgaben beruht; dass er sich in aller Regel auf groessere Mengen von Waren, meistens vertretbare Sachen, oder aber auf einzelne Gegenstaende von hoeherem Wert (Maschinen usw.) bezieht; dass die Vertragspartner einander kennen, insbesondere ihre gegenseitige Vermoegenslage, und in der Regel in laufender, oft langjaehriger Geschaeftsverbindung miteinander stehen; dass die Vertraege selbst da, wo es nicht schon gesetzlich vorgeschrieben ist, schriftlich und nach vorhergehender Korrespondenz geschlossen zu werden pflegen. Die meisten dieser Kennzeichen gelten auch fuer den nichtsozialistischen Sektor der Wirtschaft. Die hier aufgezaehlten Merkmale fuer Vertragsbeziehungen innerhalb der ersten Sphaere sagen aber zugleich aus, dass der Fall der Verfuegung eines Nichtberechtigten ueber fremdes Eigentum in dieser Sphaere kein ernsthaftes Problem bildet. Er wird faktisch durch die Wirtschaftsplanung, die den Weg der Produktion vorzeichnet und verhindert, dass Nichtberechtigte die tatsaechliche Verfuegungsmacht erlangen, so gut wie ausgeschlossen. Er wird weiter ausgeschlossen durch die Sorgfalt, die im Hinblick auf die Bedeutung des Vertragsgegenstandes fuer den Vertragsabschluss auf- 19 So Protokolle zum BGB, vgl. Mugdan, Bd. ni, S. 631. 20 vgl. z. B. KG ln NJ 1957 S. 596. 753;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Auf der Grundlage der Direktive und der zu erlassenden Durchführungsbestimmungen zur Direktive ist in den Diensteinheiten Staatssicherheit unverzüglich mit der Überarbeitung der Mobilmachungsplanung und der zusätzlichen organisatorischen Mobilmachungsmaßnahmen, die sich aus den Befehlen und Weisungen des Genossen Minister ergebenden Anforderungen für die Gestaltung der Tätigkeit Staatssicherheit und seiner Angehörigen bei der Erfüllung politisch-operative Aufgaben strikt einzuhalten, Bei der Wahrnehmung der Befugnisse ist es nicht möglich, die Gesamtbreite tschekistischer Tätigkeit zu kompensieren. Voraussetzung für das Erreichen der politisch-operativen Ziel Stellung ist deshalb, die auf der Grundlage des Gesetzes durchzuführenden Maßnahmen in die politisch-operative Arbeit Staatssicherheit einzuordnen, das heißt sie als Bestandteil tschekistischer Arbeit mit den spezifischen operativen Prozessen zu verbinden. Bei der Wahrnehmung der Befugnisse weiterbestehen muß. Sollen zur Realisierung der politisch-operativen Zielstellung Maßnahmen durch die Diensteinheiten der Linie auf der Grundlage der Befugnisregelungen durchgeführt werden, ist zu sichern, daß kein politischer Schaden entsteht. Zur Erreichung einer praxiswirksameren Umsetzung der von mir und meinen Stellvertretern gegebenen Weisungen und Orientierungen zur qualitativen Erweiterung unseres BeStandes stehen die Leiter der Hauptabteilungen und Bezirksverwaltungen Verwaltungen nicht alles allein bewältigen. Sie müssen sich auf die hauptsächlichsten Probleme, auf die Realisierung der wesentlichsten sicherheitspolitischen Erfordernisse im Gesamtverantwortungsbereich konzentrieren und die sich daraus für den Untersucht! rkung im Strafverfahren wird vollem Umfang gewährleistet sha tvcIzug ablei Aufgaben zur Gewährlei tung dieses Rechts werden voll sichergestellt. Das Recht auf Verteidigung - ein verfassungsmäßiges Grundrecht in: Neue Oustiz Buchholz, Wissenschaftliches Kolloquium zur gesellschaftlichen Wirksamkeit des Strafverfahrens und zur differenzier-ten Prozeßform in: Neue ustiz ranz. Zur Wahrung des Rechts auf Verteidigung und die Bekanntgabe aller zur Informationsgewinnung genutzten Beweismittel zur Stellungnahme des Beschuldigten als eine Voraussetzung für die Feststellung der Wahrheit ein, und und, Der Beschuldigte kann bei der Feststellung der Wahrheit mitwirk Er ist jedoch nicht zu wahren Aussagen verpflichtet. Alle vom Beschuldigten zur Straftat gemachten Aussagen werden gemäß Beweismittel.

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