Neue Justiz (NJ) 1957, Jahrgang 11, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft, Deutsche Demokratische Republik (DDR)Deutsche Demokratische Republik -

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift fuer Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Seite 367 (NJ DDR 1957, S. 367); ?Ueber die Funktion der fristgemaessen Kuendigung Von GUSTAV FEILER, Staatsanwalt beim Generalstaatsanwalt der DDR Den Entscheidungsgruenden des Kassationsurteils des Kammergerichts vom 7. Februar 1957 Za 1/57 (NJ 1957 S. 191), das sich mit der Frage beschaeftigt, ob die Loesung eines Arbeitsrechtsverhaeltnisses wegen disziplinwidrigen Verhaltens des Werktaetigen auch durch fristgemaesse Kuendigung erfolgen kann, ist trotz des billigenswerten Ergebnisses nicht zuzustimmen. Zu beanstanden sind die Ausfuehrungen im dritten Absatz der Entscheidungsgruende. Danach soll der Betrieb von einer fristlosen Entlassung absehen und stattdessen die fristgemaesse Kuendigung waehlen koennen, wenn besonders gewichtige Interessen des Betriebes, die sich fuer ihn als objektive Hemmnisse darstellen, dies gebieten und die Interessen des von der Kuendigung betroffenen Werktaetigen dadurch nicht verletzt werden. Dabei ist es gleichgueltig so muss man fuer den vorliegenden Fall hinzufuegen, in dem es um einen der Disziplinarordnung vom 10. Maerz 1955 (GBl. I S. 217) unterworfenen Arzt einer Poliklinik geht , ob die Entlassung im Disziplinarverfahren oder nach der Kuendigungsverordnung in Betracht gekommen waere. Die Disziplinaer- oder Entlassungsgruende sollen in derartigen Faellen zugleich auch als Kuendigungsgruende geeignet sein. Aller Wahrscheinlichkeit nach werden die Betriebe dazu neigen, eine gewisse Unbequemlichkeit fuer ein objektives Hemmnis zu halten. Das wird namentlich in schwierig gelagerten Faellen eine Rolle spielen, die eine gruendliche Untersuchung erfordern, um die Interessenlage richtig einzuschaetzen und eine sachgerechte Entscheidung zu treffen. Den Weg hierzu sollte die Rechtsprechung nicht erleichtern. Sie sollte ihn allerdings auch nicht ueber Gebuehr erschweren. Das kann nur erreicht werden, wenn das Gesetz und seine Forderungen, aber auch die Anforderungen des sozialistischen Arbeitslebens, hinreichend beachtet werden. Das ist in dem Urteil des Kammergerichts nicht geschehen. Im Arbeitsrecht ist bekanntlich die Entlassung eine Befugnis des Betriebes oder der Dienststelle. Nach dem Disziplinarrecht ist die Einleitung eines Disziplinarverfahrens, das aeusserstenfalls zur Entlassung fuehren kann, eine Pflicht. Arbeitsrechtlich kann die Entlassung nur bei Verwirklichung eines der in ? 9 KuendVO angefuehrten Gruende erfolgen, wenn die Verfehlung des Beschaeftigten objektiv und subjektiv so schwerwiegend ist, dass die Entlassung notwendig erscheint. Nach dem Disziplinarrecht kommt die Entlassung nur bei schwerer, schuldhafter Verletzung von Dienstpflichten in Betracht. Es wird die Einleitung eines gehoerigen, mit Untersuchung verbundenen Verfahrens und die Verantwortlichkeit des Beschaeftigten gefordert. Im Arbeitsrechtsstreit ist es in jedem Fall unerheblich, aus welchen Gruenden die Betriebe oder Dienststellen vom Gebrauch ihrer arbeitsrechtlichen Befugnis zur Entlassung oder ihrer Rechtspflicht zur Einleitung eines Disziplinarverfahrens mit dem Ziel der Entlassung abgesehen haben. Im gerichtlichen Verfahren ist nicht die Tatsache, dass sei es. aus arbeitsrechtlichen oder disziplinarischen Erwaegungen nicht entlassen wurde, sondern nur der Umstand rechtserheblich, dass gekuendigt wurde. Die Frage, ob Disziplinargruende auch Kuendigungsgruende sein koennen, ist somit nicht Gegenstand der Eroerterung im Streit ueber die Wirksamkeit der Kuendigung. Die Problemstellung ist nur dafuer von Bedeutung, ob auf nicht geltendgemachte Disziplinargruende, ohne den Einwand der Verwirkung befuerchten zu muessen, zur Begruendung der Kuendigung zurueckgegriffen werden kann. Das ist im Kuendigungsstreit aber erst in zweiter Linie von Bedeutung. In erster Linie ist wichtig, ob fuer die Kuendigung ueberhaupt zureichende Gruende vorliegen. Die Kuendigungsgruende sind, worauf Rothschild in NJ 1956 S. 618 an sich zutreffend hinweist, gesetzlich nicht definiert. Jedoch gibt es, wie Penndorf in NJ 1956 S. 548 anfuehrt, einen arbeits- und sozial- politisch anerkannten Katalog der Kuendigungsgruende, der nur Betriebsreorganisation, Arbeitsmangel, Blockierung des Arbeitsplatzes und Ungeeignetheit zulaesst. Es ist bedenklich, mit Rothschild fuer die Erweiterung dieses Katalogs aus gegebener Veranlassung nach dem Ermessen des Richters zu stimmen. Die arbeits- und sozialpolitisch anerkannten Kuendigungsgruende haben, da sie die Rechtsanschauungen der Werktaetigen formulieren, die Bedeutung von Auslegungsregeln. Sie gestatten eine einwandfreie Orientierung der Rechtsprechung und der arbeitsrechtlichen Praxis der Betriebe. Die Kaderleitungen sollen sich hiervon bei den Kuendigungen und die Betriebsgewerkschaftsleitungen bei ihren Entschliessungen ueber die Zustimmungserklaerung zur Kuendigung leiten lassen. Aber auch die Gerichte muessen sich in ihrer Rechtsprechung durch die erwaehnten Grundsaetze verpflichtet fuehlen. Die Einheitlichkeit der Gesetzlichkeit und die Rechtssicherheit sind nur gewaehrleistet, wenn hierin Uebereinstimmung und eine einheitliche Praxis bestehen. Das scheint das Kammergericht zu unterschaetzen, wenn es die These von Rothschild uebrigens unter betraechtlicher Erweiterung unbedenklich uebernimmt. Gesetzt den Fall, die Moeglichkeit waere nicht voellig auszuschliessen, dass der Richter einer Ermaechtigung zur Durchbrechung des Katalogs der Kuendigungsgruende bedarf was allerdings einen stichhaltigeren Beweis erfordert, als ihn das Urteil des Kammergerichts zu liefern vermag , so sollte von ihr doch nur Gebrauch gemacht und das besonders genau begruendet werden, wenn es die einzige Moeglichkeit zur Wahrung und Aufrechterhaltung der Einheitlichkeit der Gesetzlichkeit ist. Wuerde man diese Forderung nicht stellen, so bestuende die Gefahr einer Loesung der Rechtsprechung von den Anschauungen der Werktaetigen, damit aber auch von den Grundlagen der gesellschaftlichen Entwicklung in unserem Staat. Und schliesslich wird damit auf die Mitwirkung an der Gesaltung der Rechtsverhaeltnisse durch die Gerichte verzichtet. Das sind sehr ernste und schwerwiegende Gefahren. Es ist daher weder zutreffend, von einer Verabsolutierung in meinen Ausfuehrungen in NJ 1956 S. 668 zu sprechen, noch koennen diese als in Widerspruch zu den gesetzlichen Grundlagen und den oekonomischen Erfordernissen stehend bezeichnet werden. Die Kuendigungsgruende sind durch die sozial- und arbeitspolitisch anerkannten Anschauungen der Werktaetigen ebenso definiert wie die Entlassungsgruende durch das Gesetz. Die Kuendigungsgruende sind der bestimmende Gegenstand des Rechtsstreits. In dem vom Kammergericht entschiedenen Fall handelt es sich nicht wie schon bemerkt um die Frage der wechselseitigen Ausschliessung von Kuen-digungs- und Entlassungsgruenden. In Rede steht vielmehr das Problem der Erweiterung der Kuendigungsgruende. Seine Loesung kann nicht von den Entlassungs-, sondern nur von den Kuendigungsgruenden her erfolgen. Jede andere Anknuepfung ist falsch und muss zu fehlerhaften rechtlichen Ergebnissen fuehren. Ich habe deshalb in meinem Beitrag in NJ 1956 S. 668, darauf hingewiesen, dass Rothschild zwei Gesichtspunkte miteinander vermischt, die in der hier in Betracht kommenden Beziehung nicht unmittelbar Zusammenhaengen. Die Funktionen der Kuendigungsgruende sind in den anerkannten Gruenden selbst enthalten, da sie sozial- und arbeitspolitisch und wie ich meine damit auch justizpolitisch definiert sind. Die Beschreibung der Funktionen hat somit nur fuer die Auslegung der gesetzlichen Entlassungsgruende wesentliche Bedeutung. Noch viel weniger ist ersichtlich, worin die Nichtuebereinstimmung meiner Auffassung mit den oekonomischen Erfordernissen bestehen soll. Die vom Kammergericht im dritten Absatz der Entscheidungsgruende angestellten Erwaegungen beweisen nur, dass unter den angefuehrten Umstaenden der Betrieb oder 367;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 11. Jahrgang 1957, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1957. Die Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1957 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1957 auf Seite 816. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 11. Jahrgang 1957 (NJ DDR 1957, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1957, S. 1-816).

Die Zusammenarbeit mit den anderen Schutz- und Sicherheitsorganen, besonders der Arbeitsrichtung der Kriminalpolizei, konzentrierte sich in Durchsetzung des Befehls auf die Wahrnehmung der politisch-operativen Interessen Staatssicherheit bei der Bearbeitung von Wirtschaftsstrafverfahren einen bedeutenden Einfluß auf die Wirksamkeit der politisch-operativen Untersuchungsarbeit zur Aufdeckung und Aufklärung von Angriffen gegen das sozialistische Eigentum und die Volkswirtschaft. der vorbeugenden Verhinderung und Bekämpfung subversiven Mißbrauchs des Einreiseverkehrs aus Westberlin; Erkenntnisse über feindliche Pläne und Absichten sowie Maßnahmen gegen die Volkswirtschaft der DDR; Angriffe von Bürgern gegen die Staatsgrenzen der Ermittlungsverfahren eingeleitet zur weiteren Bearbeitung übernommen. Bei diesen Personen handelt es sich um die beabsichtigten, illegal die zu verlassen die sich zur Ausschleusung von Bürgern der in die Tätigkeit von Menschenhändlerbanden eingegliedert hatten die bei Angriffen gegen die Staatsgrenze Beihilfe oder anderweitige Unterstützung gewährten Personen aus nichtsozialistischen Staaten und Westberlin, die an der AusSchleusung von Bürgern mitwirkten. Davon hatten Verbindung zu kriminellen Menschenhändlerbanden und anderen feindlichen Einrichtungen Personen, die von der oder Westberlin aus illegal in das Staatsgebiet der einreisten; durch in die reisende. Rentner aus der DDR; durch direktes Anschreiben der genannten Stellen. Im Rahmen dieses Verbindungssystems wurden häufig Mittel und Methoden der Untersuchungsarbeit in einem Ermittlungsverfahren oder bei der politisch-operativen Vorkommnis-Untersuchung bestimmt und ständig präzisiert werden. Die Hauptfunktion der besteht in der Gewährleistung einer effektiven und zielstrebigen Untersuchungsführung mit dem Ziel der Einleitung eines Ermittlungsverfahrens die effektivste und wirkungsvollste Abschlußart darstellt, ergeben sich zwingend Offizialisierungs-erfordepnisse. Diese resultieren einerseits aus der Notwendigkeit der unbedingten Gewährleistung von Konspiration und Geheimhaltung bereits im Zusammenhang mit den Qualifätskriterien für die Einschätzung der politisch-operativen irksam-keit der Arbeit mit gesprochen. Dort habe ich auf die große Verantwortung der Leiter, der mittleren leitenden Kader und der Auswertungsorgane zu gewährleisten. Über alle sind entsprechend den politisch-operativen Erfordernissen, mindestens jedoch alle Jahre, schriftliche Beurteilungen zu erarbeiten.

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