Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 93

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 93 (NJ DDR 1956, S. 93); mit Käufer und Verkäufer bezeichnet. Nach einer Anweisung der Deutschen Notenbank fallen Mietforderungen nicht hierunter. Dies ist den Parteien auch bekannt. Sie haben ausnahmsweise den Weg des RE-Verfahrens gewählt, um eine schnellere Befriedigung der Klägerin zu erreichen. Bei der Verrechnung von Geldforderungen auf den Konten der volkseigenen Betriebe auch außerhalb des Einzuges im RE-Verfahren ist eine gewisse Rangfolge zu wahren, die zuletzt in einer Anordnung der Deutschen Notenbank zu der 5. DB zum Gesetz der Deutschen Notenbank (GBl. 1955, S. 327, Sonderdruck Nr. 81) festgelegt wurde. Hierbei gehören Mietforderungen im Gegensatz z. B. zu Löhnen und Haushaltsabführungen nicht zu den vorzuziehenden Forderungen. War die Klägerin daher der Meinung, daß ihr nicht zugemutet werden könne, mit der Befriedigung ihrer Forderung entsprechend dieser Rangfolge und den Zahlungseingängen auf dem Konto des Beklagten zu warten, so hatte sie die Möglichkeit, das übergeordnete Organ der Beklagten mit der Bitte um Überprüfung und Mithilfe bei der Abstellung der Zahlungsschwierigkeiten des Beklagten anzurufen. Eine gerichtliche Geltendmachung konnte hier keinerlei Ergebnis erzielen. Die Klägerin bedurfte daher nicht des gerichtlichen Schutzes gemäß § 2 GVG. Der Rechtsstreit diente in keiner Weise der Durchsetzung ihrer gesetzlichen Rechte und Interessen; es gab für sie einen einfacheren Weg als den Prozeß, so daß das Rechtsschutzbedürfnis für die Klage verneint werden mußte. Nach Erledigung in der Hauptsache sind der Klägerin daher die Kosten aufzuerlegen. (Mitgeteilt von Ottegebe Eggers-Lorenz, Mitglied des Vertragsgerichts beim Magistrat von Groß-Berlin) § 17 VO über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung vom 31. März 1955 (GBl. S. 283); Preisverordnung Nr. 289 vom 24. Februar 1953 (GBl. S. 387). Bel Nichtrückgabe von Bier-, Limonade- und Seltersflaschen hat der Einzelhandel den Brauereien die Differenz zwischen dem Wiederbeschaffungspreis und dem Pfandbetrag zu ersetzen, auch wenn ihn selbst an dem Verlust der Flaschen kein Verschulden trifft. Stadtgericht von Groß-Berlin, Urt. vom 6. Oktober 1955 1 OV 98/55. Der Kläger macht laut Inventur per 31. Dezember 1954 einen Ersatzanspruch für nicht zurückgegebene Fastage (Bier- und Seltersflaschen) gegen die Beklagten als privaten Bierverlag geltend, und zwar die Differenz zwischen den dem Kläger entstehenden Wiederbeschaffungskosten von 0,43 DM pro Flasche und dem erhaltenen Pfandbetrag von 0,30 DM. Der Klager trägt hierzu vor, daß seine sämtlichen Abnehmer Flaschen nicht in voller Höhe zurückgegeben hätten, so daß für 1954 allein für 250 000 DM Flaschen neu beschafft werden mußten. Der erhaltene Pfandbetrag von 0.30 DM habe nichts mit der effektiven Höhe des Schadensersatzes zu tun, auch sei es unzulässig, bei der Berechnung des Schadensersatzes den an die Glashütte abzuführenden Haushaltsaufschlag von 0,17 DM pro Flasche weiterzuberechnen. Der Kläger beantragt, die Beklagten zu verurteilen, an ihn 5697,40 DM nebst 8 Prozent Zinsen seit dem 1. Januar 1955 zu zahlen. Die Beklagten beantragen, die Klage abzuweisen. Sie tragen vor, daß sie gegen den RE-Auftrag des Klägers nur deshalb Einspruch eingelegt haben, da ihnen der Konsumgenossenschaftsverband Kreis U. etwa eine gleiche Anzahl von Flaschen schulde, sich jedoch weigere, den Differenzbetrag von 0.13 DM pro Flasche zu zahlen. Der Beklagte hat dem Konsumgenossenschaftsverband Kreis U. den Streit verkündet. Dieser ist dem Rechtsstreit beigetreten. Er beantragt ebenfalls, die Klage abzuweisen und behauptet, daß nach der Preisverordnung 289 den Brauereien die Weiterberechnüng des Haushaltsaufschlages untersagt sei. Weiter behauptet der Streitverkündete, daß ein Anspruch auf Schadensersatz Verschulden voraussetze, das bei ihm nicht vorliege. Gerade bei den streitigen nicht zurückgegebenen Flaschen handele es sich um eine Lieferung auf Veranlassung des Ministeriums des Innern für einen SChwerpunktbau in T., bei dem die Lieferung nicht von der Rückgabe des Leergutes abhängig gemacht werden konnte. Der Einzelhandel sei auch bei bester Organisation des Rücklaufes nicht in der Lage, vom Endverbraucher die Rückgabe der Flaschen hundertprozentig zu erreichen, da ein Teil der Flaschen beschädigt oder auch zu anderweitigem Gebrauch in den Haushalten zurückgehalten würde. Würde der Einzelhandel zur Zahlung der Differenz verurteilt, widerspräche dies den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung, da eine Verlustspanne hierfür finanzplanmäßig rieht vorgesehen sei. Die Klage ist begründet. Aus den Gründen: Nach § 17 der VO über die Rückgabe und Berechnung von Leihverpackung vom 31. März 1955 (GBl. S. 283, Berlin: VO vom 29. August 1955, VOB1. S. 315) hat der Empfänger dem Lieferer bei Nichtrückgabe den Wiederbeschaffungspreis der zu ersetzenden Verpackungsmittel zu bezahlen. Die weiter geltende Preisverordnung Nr. 289 vom 24. Februar 1953 (GBl. S. 387, Berlin: VO vom 9. März 1953, VOB1. S. 109) besagt in § 2, daß die Brauereien berechtigt sind, für jede nicht zurückgegebene Flasche „zur Sicherung ihrer späteren Rückgabe oder des Anspruchs der Brauerei auf Schadensersatz“ 0,30 DM als Pfand zu verlangen. Diese Regelung in der PreisVO 289 hindert also die Brauereien nicht, neben dem Pfandbetrag bei Verlust des Leerguts weiteren Schadensersatz vom Empfänger zu verlangen. Der Senat neigt zu der Auffassung, daß die Berechtigung zur Berechnung des Wiederbeschaffungspreises bei Nichtrückgabe durch den Empfänger bereits unmittelbar ohne jede weiteren Voraussetzungen aus § 17 der obigen Verordnung zu entnehmen ist. Dies geht auch aus den beiden ersten Sätzen des § 17 der VO hervor, nach denen bei Verlustmeldung die Vertragsstrafe entfällt, jedoch Ersatz zu liefern ist. Aber selbst wenn man für die Frage der Ersatzpflicht nicht zurückgegebener Leihverpackung mit dem Ministerium der Finanzen die Bestimmungen des BGB über die Leihe zur Anwendung bringen will, kommt es hierbei nicht wie die Beklagten und der Streitverkündete meinen auf Verschulden an. Nach § 004 BGB hat der Entleiher die geliehene Sache nach Ablauf der Frist zurückzugeben. Kommt er dieser Pflicht nicht nach, haftet der Schuldner für den durch die Nichterfüllung entstehenden Schaden nach §§ 279, 280 BGB auch ohne Verschulden. Die Bestimmungen des Bürgerlichen Gesetzbuchs entsprechen hier der in der obigen Verordnung vorgenommenen direkten Regelung. Der Einwand der Beklagten, die Differenz zum Wiederbeschaffungspreis könne nur geltend gemacht werden, wenn die Nichtrückgabe der Flaschen von ihr verschuldet sei, kann also nicht durchgreifen. Auch die Bedenken, die der Streitverkündete gegen die Höhe des Wiederbeschaffungspreises geltend macht, sind unrichtig. Der Haushaltsaufschlag ist Teil des Preises. Das Verbot der Weiterberechnung in der PreisVO 289 sollte nur verhindern, daß sich dadurch etwa der Getränkepreis erhöht. Tatsächlich muß der Kläger zur Wiederbeschaffung der Flaschen 0,43 DM pro Stück aufwenden und kann daher auch diesen Preis der Berechnung seines Schadens zugrunde legen. Auszugehen ist also davon, daß dem Kläger durch die Nichtrückgabe der Fastage durch die Beklagten ein Schaden entstanden ist. Nachdem zur Zeit der Wiederbeschaffungspreis bis zu 0,43 DM, der Sicherungsbetrag dagegen nur 0,30 DM beträgt, ist der Einzelhandel bei Nichtrückgabe von Flaschen nach den geltenden Bestimmungen verpflichtet, den Brauereien den Differenzbetrag zu ersetzen. Es ist aber nach Meinung des Senats verständlich, daß sich der Streitverkündete gegen das Ergebhis dieser Entscheidung wehrt. Nur richten sich seine Einwendungen gegen die gesetzliche Regelung selbst. Es ist durchaus richtig, daß das Ergebnis der Entscheidung den Grundsätzen der wirtschaftlichen Rechnungsführung widerspricht, wenn der Einzelhandel durch di® hier geltenden Preisverordnungen gezwungen wird, einen Verlust, der zum Teil nicht zu vermeiden sein wird, aus seinem Gewinn abzudecken. Jedoch muß hierzu gesagt werden, daß dies nur für einen Teil des z. Z. dem Einzelhandel durch die Nichtrückgabe von Flaschen entstehenden- Verlustes zutrifft. Es ist zum Beispiel gerade bei der vom Streitverkündeten vorgetragenen Belieferung eines Schwerpunktes nicht einzusehen, warum es bei einiger Initiative des Konsums nicht möglich gewesen sein sollte, die Rücklieferung zumindest des größten Teils der Flaschen zu erreichen. Hier hätte sich der Streitverkündete auch vertraglich sichern können. In der Auskunft des Ministeriums der Finanzen wird für diesen Fall zu Recht darauf hingewiesen, daß die gleichen Ansprüche wie dem Kläger auch dem Streitverkündeten seinen Abnehmern gegenüber zustehen. Allerdings wird die Geltendmachung eines Schadensersatzanspruchs bei dem üblichen Einzelhandelsverkauf an die werktätige Bevölkerung versagen. Es ist zu beachten, daß es der Einzelhandel bisher nur in sehr unzureichendem Maße verstanden hat, den 93;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 93 (NJ DDR 1956, S. 93) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 93 (NJ DDR 1956, S. 93)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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