Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 92

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 92 (NJ DDR 1956, S. 92); Aus den Gründen: Zur Klärung der Frage, ob die Berufung Aussicht, auf Erfolg hat, war zunächst zu prüfen, ob sie überhaupt zulässig ist. Da die Kaninchenhaltung den Wert des Streitgegenstandes bestimmt, hat mit Recht der Vorderrichter den Streitwert auf 100 DM festgesetzt. Er hat dabei nicht die Berufung ausdrücklich für zulässig erklärt. Auch kann § 40 Abs. 2, Satz 2 AnglVO hier keine Anwendung finden. Die Frage, wann ein Mietverhältnis im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift vorliegt, ist in der Rechtsprechung und rechtswissenschaftlichen Literatur wieder-, holt diskutiert worden. In NJ 1953 S. 375 und NJ 1955 S. 470 wird zwar auf die Frage, die hier zur Entscheidung steht, nämlich ob Mietverhältnisse im Sinne dieser gesetzlichen Vorschrift nur die Wohnungsmietverhältnisse sind, nicht unmittelbar eingegangen. Aus beiden Entscheidungen bzw. Anmerkungen geht aber als übereinstimmende Ansicht hervor, daß Mietverhältnisse nur darum und nur insoweit unter die oben zitierte Ausnahmevorschrift fallen sollen, als sie von einschneidender Bedeutung für die Bevölkerung sind. Grafe setzt sich in NJ 1953 S. 558 mit dem hier in Frage stehenden Problem ebenfalls nicht unmittelbar auseinander. Er verneint nur, daß Mietverhältnis i. S. dieser gesetzlichen Vorschriften auch Mietverhältnisse über bewegliche Sachen sein könnten. Wesentlichere Erkenntnisse für den vorliegenden Fall können aus der Entscheidung des BG Potsdam (NJ 1953 S. 570) entnommen worden, die feststellt, daß Pachtverhältnisse nicht unter die oben zitierte Ausnahmevorschrift fallen, da deren Zweck sei, die Staatsbürger in ihren persönlichen Bedürfnissen, wie Unterhalt und Miete, zu schützen. Die Pacht dagegen liege im privaten Eigentumskreis. Seitens des Verpächters handele es sich um die Aneignung von Grundrente und auch beim Pächter lägen Erwerbszwecke vor, also sei die wirtschaftliche Aufgabe der Pacht von der der Miete, die unmittelbarer Erfüllung von Lebensbedürfnissen diene, wesensverschieden. Aus dieser Begründung geht hervor, daß bei dieser Entscheidung soweit von Miete gesprochen wird nur an die Wohnungsmiete gedacht ist. Dem ist beizupflichten. In der Tat handelt es sich nur bei der Wohnungsmiete um so einschneidende Fragen der Erfüllung der Lebensbedürfnisse der Bürger, wie der Gesetzgeber sie im Auge gehabt hat, als er Mietverhältnisse und Unterhaltsansprüche für die Frage der Statthaftigkeit der Berufung besonders begünstigte. Lager- und Werkstatträume und deren Vermietung sind zwar z. B. für einen Handwerker in diesem Falle den Beklagten sehr bedeutungsvoll. Streitigkeiten hierüber können sogar Fragen seiner wirtschaftlichen Existenz berühren, aber sie beziehen sich nur auf einen be--stimmten Personenkreis. Bei der Ausnahmevorschrifi des § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO ist aber offenbar an Lebensverhältnisse gedacht gewesen, die für die Allgemeinheit, insbesondere für die Werktätigen, überragende Bedeutung haben. Auch das spricht dafür, daß unter den Begriff „Streitigkeiten aus Mietverhältnissen“ dieser gesetzlichen Vorschrift nur die Wohnungsmietverhältnisse fallen und nicht die sonstige Vermietung von Räumen. Daß der Gesetzgeber ganz allgemein eine Privilegierung nur für die Wohnungsmiete vorsieht, er-gibt sich z. B. auch aus der Verordnung über die Pfändung von Arbeitseinkommen vom 9. Juni 1955, die hier vergleichsweise in ihren §§ 4 Abs. 2. 6 und 7 Abs. 1 Ziff. 2 herangezogen werden kann. Der vorliegende Rechtsstreit ist somit nicht als Streit aus einem Mietverhältnis i. S. des § 40 Abs. 2 Satz 2 AnglVO anzusehen; eine Berufung ist daher unstatthaft. Infolgedessen hat das Kostenbefreiungsgesuch keine Aussicht auf Erfolg. (Mitgeteilt von Gerhard Gutschmidt, Richter am Bezirksgericht Potsdam) ‘ § 2 GVG. Für eine Klage zwischen zwei volkseigenen Parteien ist das Rechtsschutzbedürfnis zu verneinen, wenn die mit der Klage geltend gemachte Mietforderung unstreitig und bereits zur Zahlung angewiesen ist. Stadtgericht von Groß-Berlin, Beschl. vom 22. September 1955 1 OV 88/55. Bei beiden Parteien handelt es sich um Rechtsträger von Volkseigentum. Sie unterstehen beide dem Rat des Stadt- bezirks P. als übergeordnetem Organ. Dem Beklagten standen zeitweilig ausreichende Umlaufmittel zur Abdeckung seiner Verbindlichkeiten nicht zur Verfügung. Er hat die Miete für die von ihm benutzten Räume der Klägerin in Höhe von 1686,15 DM monatlich nur stockend gezahlt. Mit einer Abbuchung von seinem Konto von über 5000 DM Ende März 1955 war das Mietkonto etwa ausgeglichen. Zwischen den Parteien wurde zur Beschleunigung der Abbuchungen die Einziehung der Miete im RE-Verfahren vereinbart. Einen RE-Auftrag über den Rest der April-Miete von 1610,11 DM hat der Beklagte am 5. April 1955 unter Verzicht auf die Einspruchsfrist der Klägerin und dem Stadtkontor gegenüber anerkannt. Die Klägerin erhielt am 20. Mai 1955 von dem Stadtkontor die Mitteilung, daß zur Zeit Deckung nicht vorhanden sei, da neun RE-Auf-träge vor ihrem RE-Auftrag rangieren. Darauf hat sie am 27. Mai 1955 den Erlaß eines Zahlungsbefehls in Höhe von 2398,54 DM erwirkt, gegen den der Beklagte Widerspruch erhob. Der RE-Auftrag aus dem April 1955 über 1610,11 DM wurde nach Mitteilung des Beklagten am 2. Juni und ein weiterer über inzwischen fällig gewordene 2994,58 DM am 28. Juni vom Konto des Beklagten abgebucht. Nach weiterer Klärung einer Differenz von 14,48 DM haben beide Parteien den Rechtsstreit im Termin vom 16. August 1955 in der Hauptsache für erledigt erklärt. Sie beantragen beide, dem Gegner die Kosten aufzuerlegen. Die Klägerin beruft sich darauf, daß der Beklagte z. Z. des Erlasses des Zahlungsbefehls mit der Miete ln Verzug gewesen sei. Der Beklagte vertritt die Meinung, daß unnötig Gerichtskosten entstanden seien, da die Klägerin schnellere Befriedigung als durch Abbuchung im RE-Verfahren nicht habe erreichen können und die Forderungen von ihm noch ausdrücklich jeweils anerkannt worden seien. Aus den Gründen: Die Kosten sind der Klägerin aufzuerlegen. Der Beklagte hatte unstreitig die Forderungen anerkannt, war zahlungswillig und alle Schritte zur schnellstmöglichen Abbuchung vom Konto des Beklagten waren eingeleitet worden, daher bestand für die Klägerin keinerlei Notwendigkeit zur gerichtlichen Geltendmachung. Somit ist für die Klage kein Rechtsschutzbedürfnis gegeben. Es handelt sich hier um eine unstreitige Forderung, zu deren gerichtlicher Geltendmachung aus materiellrechtlichen Gründen (etwa Unterbrechung der Verjährung) kein Anlaß bestand. Die Klägerin wollte lediglich schnellere Zahlung erreichen. Hierfür war jedoch der Erlaß eines Zahlungsbefehls gänzlich ungeeignet. Da es sich bei dem Beklagten um Volkseigentum handelt, konnte die Klägerin durch gerichtliche Geltendmachung niemals die Aushändigung eines vollstreckbaren Titels erreichen. Ihr stand auch kein Recht auf au Bern! anmäßige Befriedigung zu. Gemäß der Rundverfügung des Ministeriums der Justiz Nr. 36/53 wäre nach Beendigung des Rechtsstreits unter Überreichung des Zahlungsbefehls oder des Urteils das übergeordnete Organ des Beklagten unterrichtet worden. Diese Benachrichtigung des übergeordneten Organs mit der Bitte um Einschaltung bei der Überwindung der Zahlungsschwierigkeiten des Beklagten hätte die Klägerin aber unter Überreichung der Mitteilung des Stadtkontors, unter Hinweis auf die unstreitig rückständige Miete selbst vornehmen können und müssen. Dies wäre der schnellste und einfachste Weg gewesen, der für jeden Partner v*n Volkseigentum selbstverständlich sein dürfte, ohne daß ein weiterer Zeitverlust durch die gerichtliche Geltendmachung einzutreten brauchte. Hinzu kam, daß beide Parteien dem Rat des Stadtbezirks P. unterstanden. Der Beklagte bringt daher mit Recht zum Ausdruck, daß das Verhalten der Klägerin nicht dem Verhältnis zwischen volkseigenen Partnern entspricht. Die Klägerin beruft sich auch zu Unrecht darauf, daß eine Anweisung zur Zahlung durch das übergeordnete Organ erst nach gerichtlicher Entscheidung zu erlangen gewesen sei. Dies kann nur bei streitigen Forderungen zutreffen, da es zwischen volkseigenen Partnern selbstverständlich ist, daß unstreitige Verbindlichkeiten befriedigt werden. Im vorliegenden Fall handelt es sich aber überhaupt nur mehr um die Beschleunigung der Abbuchung, da die Zahlung ja bereits durch den Beklagten selbst angewiesen war. Hierbei war es für die Entscheidung unwesentlich, ob die Zahlungsanweisung über den Weg des Rechnungseinzugsverfahrens oder durch direkte Anweisung des Beklagten selbst erfolgte. Zur Klarstellung sei nur noch darauf hingewiesen, daß der Weg der Abbuchung im RE-Verfahren, den die Parteien gewählt haben, unrichtig war. Die Verordnung über das Bankinkasso-Rechnungseinzugsverfahren vom 17. Juli 1952 (GBl. S. 609) sowie die hierzu ergangenen Durchführungsbestimmungen und Anweisungen beziehen sich auf Geldforderungen aus Warenlieferungen und sonstigen Leistungen. Die Teilnehmer werden 99;
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Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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