Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 81

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 81 (NJ DDR 1956, S. 81); stellten Antrag zurück gibt es in solchen Fällen überhaupt eine Rechtfertigung dafür, dem Antragsgegner den Anspruch auf Erstattung seiner kosten, die bei derartigen Objekten bis an vierstellige Summen heranreichen können, zu versagen? Natürlich kann der Sachverhalt auch so gelagert sein, daß den Antragsteller an der Notwendigkeit der Rücknahme des Antrags kein Verschulden trifft; auch werden die Kosten in der Mehrzahl der Fälle niedriger sein als in dem hier entschiedenen Fall gleichwohl wird es in aller Regel als schwere Unbilligkeit empfunden werden, wenn der Antragsgegner, der keinen Anlaß zur Einleitung des Verfahrens gegeben hat, keine Möglichkeit hätte, für die ihm durch den Güteantrag verursachten notwendigen Kosten Ersatz zu verlangen; aus dem dem Güteantrag zugrunde liegenden Rechtsverhältnis wird sich eine Rechtsgrundlage zur Erhebung eines solchen Anspruchs nur in den seltensten Fällen ergeben. Überlegt man, welche rechtspolitischen Erwägungen das entgegengesetzte Resultat wünschenswert erscheinen lassen könnten, so läßt sich an zwei Gesichtspunkte denken. Einmal könnte das Bestreben in Frage kommen, die Parteien ganz allgemein im Güteverfahren von der Zuziehung von Anwälten abzuhalten, um dadurch die Chancen einer gütlichen Beilegung zu vergrößern. In der Tat wird oft die Meinung vertreten, daß es für das Gericht leichter sei, einen Gütevergleich zustande zu bringen, wenn beide Parteien nicht anwaltlich vertreten sind. Ich halte diese Auffassung, die in einer früheren Periode einige Berechtigung gehabt haben mag, für nicht vereinbar mit der Bedeutung der Rolle, die der Anwaltschaft im Zivilprozeß der DDR zukommt. Man kann nicht auf der einen Seite die Anwaltschaft als ein wichtiges und unentbehrliches Organ unserer Rechtspflege charakterisieren, das „dazu berufen ist, bei der Festigung unserer demokratischen Gesetzlichkeit mitzuwirken und kraft besonderer Verpflichtung gegenüber Staat und Bürger Mittler zwischen den Gerichten und den Rechtsuchenden zu sein“1), und den Anwälten andererseits generell die Fähigkeit zur zweckmäßigen Ausübung dieser Funktion im Güteverfahren dadurch absprechen, daß man ihre Fernhaltung von diesem Verfahren für wünschenswert ansieht; das hierin zum Ausdruck kommende Mißtrauen wäre um auf den kürzlich hier erschienenen Artikel von Streit hinzuweisen* 2) ungerecht gegen die „große Zahl von Rechtsanwälten mit hohem ethischem, politischem und fachlichem Niveau“ und gewiß kein geeignetes Mittel, um bei den „verspäteten Anwälten“ den Prozeß der Entwicklung einer neuen Berufsmoral zu beschleunigen. Der andere Gesichtspunkt, der für die Versagung eines Kostenerstattungsanspruchs im Falle der Rücknahme des Güteantrags geltend gemacht werden könnte, wäre die Erwägung, daß eine Kostenerstattung sich grundsätzlich nicht mit dem Wesen des Güteverfahrens verträgt. Eine solche Auffassung aber widerspräche den Realitäten: kommt es zu keinem Vergleich, so gehen die Kosten des Güteverfahrens in die Kosten des Rechtsstreits ein und sind damit zugunsten der obsiegenden Partei erstattungs fähig, kommt es aber zum Gütevergleich, so wird auch in diesem bekanntlich sehr häufig die Übernahme der gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten durch eine der Parteien, meistens den Antragsgegner, vereinbart. Wenn bei diesen die große Mehrzahl aller Fälle ausmachenden Formen der Erledigung eines Güteverfahrens die Erstattung der Kosten dem Wesen des Güteverfahrens nicht widerspricht, so kann das auch in den verhältnismäßig wenigen Sachen, in denen sich das Verfahren durch Rücknahme des Antrags erledigt, nicht der Fall sein. Verbleibt es mit der Ablehnung der etwa denkbaren gegenteiligen Gesichtspunkte bei der obigen Feststellung, daß die Möglichkeit, in unserem Falle zu einer Kostenentscheidung zu gelangen, rechtspolitisch durchaus wünschenswert ist, so fragt es sich nunmehr, ob das Gesetz den Erlaß einer solchen Entscheidung gestattet. Für die zutreffende Beantwortung dieser Frage hängt alles davon ab, den richtigen Ausgangspunkt zu !) Präambel zum Musterstatut für die Kollegien der Rechtsanwälte (GBl. 1953 S. 726). 2) NJ 1955 S. 587. finden und gerade hier ist es, wo man m. E. dem erwähnten Urteil nicht zustimmen kann. Der Ausgangspunkt des OG ist die These, daß „eine Kostenerstattung grundsätzlich nur in Verfahren2) stattfindet, für die sie gesetzlich vorgesehen ist“, wobei als Beispiele „das auf einem Erkenntnisverfahren beruhende Urteil“, „das Mahnverfahren“ und „die Zwangsvollstreckung“ angegeben, unter „Verfahren“ also sowohl die verschiedenen nach der ZPO möglichen Verfahrensarten als auch die verschiedenen Stadien eines Prozesses verstanden werden. Nach dieser Auffassung ist also das Güteverfahren eine besondere Verfahrensart oder ein besonderes Prozeßstadium, das weder den Kostenbestimmungen der §§ 91 ff. ZPO unterliegt noch eigene Kostenvorschriften enthält und infolgedessen eine Kostenerstattung nicht zuläßt. Diese Betrachtungsweise wird m. E. der Bedeutung der Kosten Vorschriften im 5. Titel des 1. Buchs nicht gerecht und führt zu einer unzulässigen Zerreißung des Gesamtorganismus des durch die ZPO geregelten Verfahrens vor unseren Gerichten. Nicht umsonst erscheinen die grundsätzlichen Kostenbestimmungen nicht in Buch 2 und 3, die das normale Erkenntnisverfahren betreffen, sondern unter den allgemeinen Bestimmungen des 1. Buchs, womit das Gesetz zum Ausdruck bringt, daß in ihnen Prinzipien enthalten sind darunter das grundlegende Prinzip, daß die unterliegende Partei die Kosten zu tragen hat , die für den gesamten Bereich der ZPO Geltung besitzen, soweit sich nicht aus dem Wesen der Sache z. B. Verfahren ohne Gegner, §§ 946 fl. etwas anderes ergibt. Nach meiner Auffassung ist diese Erwägung der einzig mögliche Ausgangspunkt, von dem aus die Lösung unserer Frage entwickelt werden kann. Die Argumentation des Urteils läßt sich leicht an Hand anderer Fälle widerlegen. Nehmen wir als Beispiel ein Verfahren, in dem eine Partei beantragt, einen von ihr erwirkten Schiedsspruch nach § 1042 ZPO für vollstreckbar zu erklären. Der Gegner wird gehört und erhebt Einwendungen; das Gericht entscheidet alsdann über den Antrag ohne mündliche Verhandlung durch Beschluß (§ 1042a). Hier handelt es sich also weder um ein durch Urteil abgeschlossenes Erkenntnisverfahren noch um einen Akt der Zwangsvollstreckung (da der Antrag lediglich zur Vorbereitung einer späteren Zwangsvollstreckung bestimmt ist), noch schließlich enthält das Gesetz über dieses Verfahren irgendwelche Kostenbestimmungen gleichwohl hat es niemals einen Zweifel gegeben und wird sicher auch vom OG nicht in Zweifel gezogen, daß der Beschluß auch über die Kosten, und zwar je nach seinem Ergebnis zu Lasten der einen oder der anderen Partei, zu befinden hat. Oder ein anderes Beispiel: würde man der Argumentation des Urteils folgen, so wäre es niemals möglich, im Beschwerdeverfahren die Kosten einer erfolgreichen Beschwerde dem Beschwerdegegner aufzuerlegen. In beiden Beispielsfällen läßt sich die Kostenentscheidung nur rechtfertigen, wenn man davon ausgeht, daß die Grundsätze der §§ 91 ff. im gesamten Bereich der ZPO anzuwenden sind. Das Urteil stützt seine gegenteilige Auffassung vor allem auf die Existenz des § 692 und des § 788: in diesen Bestimmungen sei die Frage der Kostenerstattung für das Mahnverfahren und die Zwangsvollstreckung besonders geregelt, und daran schließt sich offenbar der unausgesprochene Gedanke, daß diese Bestimmungen überflüssig wären, wenn es eine allgemeine Kostenerstattungspflicht auf der Grundlage der §§ 91 ff. ZPO gäbe. Ich kann auch hier nicht folgen: was § 692 betrifft, so ist doch diese Sonderregelung einfach deshalb erforderlich, weil der Mahnschuldner noch nicht als „unterliegende Partei“ im Sinne des § 91 bezeichnet werden kann und daher besonders gesagt werden mußte, daß der Zahlungsbefehl auch auf die Kosten zu erstrecken ist; damit ändert sich aber nichts daran, daß die §§ 91 ff. grundsätzlich auch für das Mahnverfahren gelten, worauf noch zurückzukommen sein wird. Auf ähnlichem Gebiet liegt die Bedeutung des § 788: auch hier war es erforderlich, zum Ausdruck zu bringen, daß als „unterliegende Partei“ stets der Zwangsvollstreckungsschuldner gleichgültig ob Kläger oder Beklagter aufzufassen ist; vor allem aber war die Ausnahmebestim- -) Sperrung von mir H. N. 81;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 81 (NJ DDR 1956, S. 81) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 81 (NJ DDR 1956, S. 81)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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