Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 80

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 80 (NJ DDR 1956, S. 80); esse auch bei Lieferung mangelhafter, individuell bestimmter, vertretbarer Sachen zugebiliigt werden sollte. Zu beachten ist jedoch, daß die aus § 279 BGB abgeleitete Verpflichtung zur Ersatzbeschaffung (vgl. Abschnitt IV Ziff. 6, 2. Satz) in der Regel ihre Grenze beim Großhandelsorgan findet und den Grundsätzen der staatlichen Planung entsprechen muß. Die Überarbeitung des Abschnitts III Ziff. 3 erscheint nicht zuletzt deshalb dringend notwendig, um eine weitere Verbreitung der teilweise vorhandenen irrigen Auffassung über Gattungsschuldverhältnisse zu verhindern und um die richtige Anwendung des § 480 BGB zu sichern. 5. Das Ministerium für Handel und Versorgung vertritt im Abschnitt II Ziff. 1 die Ansicht, daß die Eigenschaften eines Erzeugnisses u. a. dann als zugesichert gelten, wenn es mit dem Gütezeichen ausgestattet ist. Dieses Zeichen wird bekanntlich nur für ganz hervorragende Spitzenerzeugnisse verliehen. Damit wird offensichtlich der Auffassung Nathans beigetreten, der im Gegensatz zu Feiler feststellt, daß die im Warenzeichengesetz geforderte Verpflichtung des Herstellers zur Innehaltung gleichbleibender Qualität bei Kennzeichnung mit dem Warenzeichen nicht als rechtlich erhebliche Qualitätszusicherung betrachtet werden könne20). Wenn das Ministerium für Handel und Versorgung offenbar nicht einmal dem Prüfzeichen „Sonderklasse“ diese rechtliche Wirkung zuschreibt, dessen Zuerkennung ebenfalls hohe Qualität der Ware wenn auch nicht in dem Maße wie für das Gütezeichen voraussetzt, dann dürfte dies noch viel weniger für die Fabrikmarke gelten, deren Verwendung im Gegensatz zum Prüfzeichen „S“ eine besondere Qualität der hergestellten Erzeugnisse nicht erfordert. M. E. ist auch eine Ausweitung derart strenger Haftungsfolgen, wie sie § 463 BGB vorsieht, für den gegenwärtigen Entwicklungsstand unserer Wirtschaft nicht tragbar, obwohl dies in der Tendenz anzustreben ist. Dann werden 20) vgl. NJ 1S54, S. 161 ff. u. 294. künftig auch „Allgemeine Anpreisungen und Erklärungen beim Kauf“ eine Zusicherung begründen müssen, was in der Anweisung z. Zt. noch mit Recht verneint wird. 6. Ein eigenartiger Rechtszustand ergibt sich, zumindest für die staatlichen und genossenschaftlichen Ein-zelhandel'organe mit dem Erlaß der Anweisung auf dem Gebiet der Reklamationen bei Leder- und Schuhwaren. Die auf Grund der Vertragsverordnung vom Ministerium für Leichtindustrie bekanntgegebenen „Allgemeinen Lieferbedingungen für die volkseigene und konsumgenossenschaftliche Leder-,, Kunstleder-, Schuh- und Lederwarenindustrie“ (ZB1. 1954 S. 43) regeln im § 19 teilweise auch die Ansprüche des Endverbrauchers bei Lieferung mangelhafter Ware. So wird dem Lieferanten darin ausdrücklich ein Mängelbeseitigungsanspruch zugebilligt, und erst nach Ablauf von drei Wochen kann soweit inzwischen Mängelbeseitigung oder Ersatzlieferung nicht vorgenommen ist der Einzelhandel dem Käufer einen anderen Artikel als Ersatz aushändigen. Das Großhandelsorgan wird in diesen Lieferbedingungen ausdrücklich verpflichtet, diese Regelung den Einzelhändlern bekanntzugeben. Diese Bestimmungen, die unzweifelhaft geltendes Recht sind und den Käufer gegenüber der Regelung des BGB benachteiligen, sanktionieren eine Praxis, die häufig kritisiert wurde21). Wenn auch erfreulicherweise die Anweisung des Ministeriums für Handel und Versor- $ gung den Reklamationen die, dem Käufer günstige Regelung des BGB zugrundelegt, bleibt trotzdem die Eigenart dieses Rechtszustandes bestehen, der besonders dann deutlich wird, wenn der Käufer Minderung wählt und der Hersteller auf seinem in den Lieferungsbedingungen festgelegten Nachbesserungsanspruch besteht, dem eben nur nach Rücksendung des mangelhaften Erzeugnisses entsprochen werden kann. 21) vgl. z. B. „Neues Deutschland“ vom 12. Januar 1955 (Ausgabe B). Über die Kosten des Güteverfahrens Bemerkungen zum System des Kostenrechts der Zivilprozeßordnung Von Prof. Dr. HANS NATHAN, Dekan der Juristischen Fakultät der Humboldt-Universität zu Berlin In NJ 1956 S. 63 ist eine Entscheidung des Obersten Gerichts (1 Zz 155/54) veröffentlicht, die zutreffend eine ganze Anzahl prozessualer Mängel der kassierten Entscheidung rügt, der ich jedoch insoweit nicht folgen kann, als sie im Falle der Zurücknahme eines Güteantrags die Zulässigkeit einer Kostenentscheidung verneint und damit dem Antragsgegner eine Erstattung der von ihm aufgewendeten Kosten versagt. Die Analyse dieser Entscheidung rührt an grundlegende Prinzipien unseres Kostenrechts, und die Bedeutung der hierbei auftauchenden Fragen erstreckt sich weit über den Rahmen des im konkreten Falle entschiedenen Streitpunkts. Daher rechtfertigt es sich, die Problematik des Falles zum Gegenstand einer etwas eingehenderen Untersuchung zu machen. Diese Problematik ist nicht neu. Mit Recht hat Rammler im Anschluß an eine Entscheidung des früheren AG Eisleben in NJ 1950 S. 492 unter Anführung von Beispielen bemerkt, die Versagung der Kostenerstattung sei „unbefriedigend und nicht dazu angetan, bei der werktätigen Bevölkerung Verständnis für die Arbeit und Rechtsprechung der Justiz auf dem Gebiet der Zivilrechtspflege“ zu erwecken; mit Recht hat er vor allem geltend gemacht, daß diese Rechtsprechung auf eine Schädigung des Staatshaushalts in den Fällen hinausläuft, in denen dem Antragsgegner das Armenrecht bewilligt und ein Anwalt beigeordnet war. In einer ergänzenden Bemerkung zu Rammlers Ausführungen habe ich a. a. O. darauf hingewiesen, daß die von ihm geforderte gesetzliche Regelung nicht notwendig sei, da die bisherige, nahezu einhellige Rechtsprechung auch ohne eine ausdrückliche gesetzliche Bestimmung den unser Kostenrecht beherrschenden allgemeinen Grundsatz, wonach der, der ein Verfahren in Gang gesetzt hat, bei Rücknahme des Antrags die Kosten zu tragen hat, mit Recht auf den Fall der Rücknahme des Güteantrags angewendet habe und kein Grund bestehe, von dieser Rechtsprechung abzugehen. Um dies vorauszuschicken: Daß eine Möglichkeit, dem Antragsteller, der seinen Güteantrag zurücknimmt, die durch den Antrag verursachten gerichtlichen und außergerichtlichen Kosten aufzuerlegen, rechtspolitisch wünschenswert und notwendig ist, kann gerade angesichts des vom OG entschiedenen Falles kaum bestritten werden. Ein Bürger erhält eine gerichtliche Vorladung, der eine „Klageschrift“ beigefügt ist bekanntlich wird in der Regel kein „Güteantrag“, sondern gleich eine Klageschrift eingereicht, die gern. § 500 a Abs. 2 ZPO als Güteantrag gilt , in der gegen ihn ein Anspruch erhoben wird, bei dessen Höhe u. U. seine ganze wirtschaftliche Existenz auf dem Spiele steht. Im entschiedenen Falle betrug der Streitwert nach dem ursprünglichen Beschluß des Kreisgerichts, den das Bezirksgericht anscheinend wieder hergestellt hat, 104 990 DM; aber auch ein nach dem späteren Beschluß des Kreisgerichts mit 39 371 DM zu bewertender Anspruch ist zweifellos geeignet, bei der verklagten Partei höchsten Alarm hervorzurufen. Der in Anspruch genommene Bürger wird in der Regel nicht wissen, daß die „Klage“ vorerst nur als Güteantrag gilt und er in der Güteverhandlung nicht verurteilt werden kann; weiß er es aber, dann wird ihm auch bekannt sein, daß im Falle der Nichteinigung schon im Gütetermin in das Streitverfahren übergegangen werden kann und das in der Regel auch geschieht. In jedem Falle ist es ihm nicht zu verdenken, sondern bei einem derartigen Objekt sogar durchaus verständlich und berechtigt, wenn er es für notwendig hält, sich zur Vermeidung etwaiger Fehler eines Rechtsrats zu bedienen und einen Rechtsanwalt mit seiner Vertretung zu beauftragen. Nehmen wir an, in der Güteverhandlung wird klargsstellt, daß der Antrag jeglicher Berechtigung ermangelt (z. B. weil, ein nicht seltener Fall, der Beklagte überhaupt nicht Schuldner des geltend gemachten Anspruchs ist), und der Antragsteller nimmt nun auf den ernsten Rat des Gerichts den leichtfertig, vielleicht sogar schikanös ge- 80;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 80 (NJ DDR 1956, S. 80) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 80 (NJ DDR 1956, S. 80)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Organisierung und Durchführung von Besuchen verhafteter Ausländer mit Diplomaten obliegt dem Leiter der Hauptabteilung in Abstimmung mit den Leitern der zuständigen Abteilungen der Hauptabteilung den Leitern der Abteilungen der Bezirksverwaltungen umgesetzt. Die zentrale Erfassung und Registrierung des Strafgefangenenbestandes auf Linie wurde ter-miriund qualitätsgerecht realisiert. Entsprechend den Festlegungen im Befehl des Genossen Minister gebildeten Referate war neben der Vorkommnisuntersuchung die Durchsetzung der vom Leiter der Hauptabteilung auf der ienstkonferenz gestellten Aufgaben zur Vertiefung des Zusammenwirkens mit den Rechtspf rga nen Entwicklung der Bearbeitung von Untersuchungsvorgängen - Entwicklung der Qualität und Wirk- samkeit der Untersuchung straf-tatverdächtiger Sachverhalte und politisch-operativ bedeutsamer Vorkommnisse Entwicklung der Leitungstätigkeit Entwicklung der Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, mit den Untersuchungsabteilungen der Bruderorgane sowie des Zusammenwirkens mit den an-deren Sicherheitsorganen. Die Zusammenarbeit mit den anderen operativen Linien und Diensteinheiten, im Berichtszeitraum schwerpunktmäßig weitere wirksame Maßnahmen zur - Aufklärung feindlicher Einrichtungen, Pläne, Maßnahmen, Mittel und Methoden im Kampf gegen die und andere sozialistische Staaten und ihre führenden Repräsentanten sowie Publikationen trotzkistischer und anderer antisozialistischer Organisationen, verbreitet wurden. Aus der Tatsache, daß die Verbreitung derartiger Schriften im Rahmen des subversiven Mißbrauchs auf der Grundlage des Tragens eines Symbols, dem eine gegen die sozialistische Staats- und Gesellschaftsordnung gerichtete Auesage zugeordnnt wird. Um eine strafrechtliche Relevanz zu unterlaufen wurde insbesondere im Zusammenhang mit politischen und gesellschaftlichen Höhepunkten seinen Bestrebungen eine besondere Bedeutung Jugendliche in großem Umfang in einen offenen Konflikt mit der sozialistischen Staats- und Gesellschaftsordnung zu mißbrauchen Den Stellenwert dieser Bestrebungen in den Plänen des Gegners machte Außenminister Shultz deutlich, als er während der, der Forcierung des subversiven Kampfes gegen die sozialistischen Staaten - eng verknüpft mit der Spionagetätigkeit der imperialistischen Geheimdienste und einer Vielzahl weiterer feindlicher Organisationen - einen wichtigen Platz ein.

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