Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 791

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 791 (NJ DDR 1956, S. 791); Über die Arbeit der Kommission zur Überprüfung der Strafprozeßordnung Von Dr. HELMUT OSTMANN, Hauptabteilungsleiter im Ministerium der Justiz I. Aufgabenstellung und Arbeitsweise der Kommission Die Forderung nach Festigung der sozialistischen Gesetzlichkeit und Verstärkung der Kontrolle der Rechtsprechung, die mit besonderem Nachdruck erneut auf der 3. Parteikonferenz der Sozialistischen Einheitspartei Deutschlands besonders im Hinblick auf die Gewährleistung der Rechte der Bürger gestellt worden ist, rückt die strafprozessualen Fragen in den Mittelpunkt der Betrachtung. Denn die Wahrung der Gesetzlichkeit auf dem Gebiet des Strafrechts hat ihre Hauptvoraussetzung in der strikten Einhaltung der Verfahrensvorschriften. Die Erfahrungen der Rechtsmittel- und Kassationspraxis haben gelehrt, daß die Ursache fehlerhafter Entscheidungen überwiegend in der ungenügenden Beachtung und der unrichtigen Anwendung der Vorschriften der StPO liegt. Auf diesen Zusammenhang ist der Generalstaatsanwalt der Deutschen Demokratischen Republik in seinem Referat auf der Konferenz der Richter und Staatsanwälte am 10. Mai 1956 besonders ausführlich eingegangen1). Die große Bedeutung der Strafverfahrensvorschriften für die Erzielung eines richtigen Urteils und für die Wahrung der Rechte der Bürger führte alsbald nach der 3. Parteikonferenz zur Einsetzung einer Kommission zur Untersuchung der Vorschriften des Strafprozesses durch das Ministerium der Justiz2). Die Kommission trat Anfang Juni 1956 zusammen. Sie bestand aus drei Vertretern des Ministeriums der Justiz, zwei Richtern des Obersten Gerichts sowie dem Kammergerichtspräsidenten und zwei Vertretern der Obersten Staatsanwaltschaft; außerdem nahm der Vorsitzende des Berliner Rechtsanwaltskollegiums an mehreren Sitzungen teil. Die Kommission hielt vom 20. Juni bis Ende September 1956 zehn Arbeitsberatungen ab, auf denen jeweils über einen zusammenhängenden Fragenkomplex ein kurzes Referat zur Begründung der vorbereitenden Thesen gehalten und anschließend dieses Teilgebiet ausführlich diskutiert wurde. Die Ergebnisse der jeweiligen Diskussion wurde von den betreffenden Referenten in Protokollen niedergelegt, die die Stellungnahme der Kommission zu den einzelnen Thesen des Referenten und die sonstigen Vorschläge der Kommissionsmitglieder enthalten. Diese Protokolle und die Thesen bilden die Grundlage für den zusammenfassenden Bericht, der an die Leiter der drei zentralen Justizorgane über die Ergebnisse der Kommissionsarbeit erstattet wird. Die Aufgabe der Kommission bestand in erster Reihe darin, auf Grund der Erfahrungen in der Praxis zu prüfen, ob bei der Anwendung der StPO durch die Richter, Staatsanwälte und Untersuchungsorgane die gesetzlichen Bestimmungen genau und richtig beachtet werden und ob alle Garantien für die Wahrung der Rechte des Angeklagten angewendet werden. Es ging also hauptsächlich darum, Fehler der Praxis zu erkennen und die erforderlichen Maßnahmen zur Verbesserung des Strafverfahrens vorzuschlagen, also zu prüfen, auf welchem Wege eine Verbesserung der strafprozessualen Praxis erreicht werden kann. Nur insoweit als Schwierigkeiten bei der Anwendung der StPO ohne eine Abänderung einzelner gesetzlicher Bestimmungen nicht zu beheben sind, mußten entsprechende Vorschläge geprüft werden. Die Kommission hat sich daher bei grundsätzlichen Fragen nicht auf die Überprüfung der Anwendung der geltenden StPO beschränkt, sondern, soweit die Prinzipien der sozialistischen Gesetzlichkeit es erforderten, auch die Frage nach der Änderung einzelner Bestimmungen untersucht. Denn im Laufe der Arbeiten hat sich herausgestellt, daß manche Forderungen, wie z. B. die in der Diskussion über § 335 StPO erhobenen, nicht allein durch bessere Anwendung oder Auslegung geltender Vorschriften erfüllt werden 1) vgl. NJ 1956 S. 289. 2) vgl. Vorschlag der Arbeitstagung im Ministerium der Justiz vom 17. April 1956, NJ 1956, S. 260. können3). Insgesamt haben jedoch die eingehenden Untersuchungen ergeben, daß die Grundzüge der StPO von 1952 sich vollauf bewährt haben und unverändert bleiben können. In diesem vorläufigen Bericht soll versucht werden, einen Überblick über die wichtigsten Fragen zu geben, die von der Kommission untersucht worden sind, und ihre hauptsächlichen Vorschläge mitzuteilen. Es ist jedoch an dieser Stelle kein Raum dazu, einen vollständigen Bericht über den gesamten Inhalt der Kommissionsberatungen zu geben. Zur Ergänzung muß auf die bereits erschienenen und künftigen Aufsätze, die im Zusammenhang mit den Diskussionen in der Kommission stehen, verwiesen werden. II. Gegenstand und Ergebnisse der Untersuchung 1. Sicherung der Rechte des Angeklagten Entsprechend der Aufgabenstellung hat die Kommission in den Mittelpunkt ihrer Untersuchungen ständig die Frage nach der strikten Wahrung der Rechte des Angeklagten im gesamten Verfahren' und seines Rechts auf Verteidigung im weitesten Sinne gestellt. In konsequenter Durchführung des Prinzips der gleichen prozessualen Parteistellung von Staatsanwalt und Angeklagtem werden einige gesetzliche Änderungen für notwendig gehalten, da es sich um Fragen handelt, die einheitlich mit Gesetzeskraft für alle Prozeßbeteiligten festgelegt werden müssen. a) Fragerecht des Angeklagten und des Verteidigers. So wird vorgeschlagen werden, der u. a. schon von Ranke erhobenen Forderung zu entsprechen, das Fragerecht nach § 201 StPO dem Angeklagten und seinem Verteidiger im gleichen Umfange einzuräumen wie dem Staatsanwalt4). Dieses Ziel könnte zwar auch durch eine großzügigere Anwendung des § .201 Abs. 3 Satz 2 erreicht' werden. Die Kommission hält es jedoch für richtiger, das Parteiprinzip gesetzlich dadurch zu betonen, daß § 201 Abs. 3 in folgender Weise geändert wird: „Nach dem Staatsanwalt hat das Gericht dem Angeklagten und seinem Verteidiger zu gestatten, Fragen an Angeklagte, Zeugen und Sachverständige zu richten.“ b) Mitteilung des Rechtsmittels, und Anwesenheit des Angeklagten in der Hauptverhandlung zweiter Instanz. Im Rechtsmittelverfahren darf das Recht auf Verteidigung nicht dadurch beeinträchtigt werden, daß der Angeklagte von dem Protest und seiner Begründung entweder gar nicht nämlich meist dann, wenn er keinen Verteidiger hat , oder durch seinen Verteidiger erst sehr kurz vor der Hauptverhandlung Kenntnis erhält. Diese Erschwerung der Vorbereitung auf die Rechtsmittelverhandlung, die besonders auch von seiten der Rechtsanwälte kritisiert worden ist5), kann nur durch eine Änderung des § 281 StPO beseitigt werden; denn diese Vorschrift geht, wie § 281 Abs. 5 zeigt, von dem Grundsatz aus, daß Angeklagter wie Staatsanwalt keine Nachricht von dem gegnerischen Rechtsmittel erhalten, sondern erst vom Tage der Hauptverhandlung nach § 287 benachrichtigt werden. Durch eine Änderung des § 281 Abs. 5, der dem Angeklagten die rechtzeitige Einsicht in die Akten, also die Kenntnisnahme von dem Protest praktisch unmöglich macht, 'soll daher das Gericht verpflichtet werden, unverzüglich nach Eingang des Rechtsmittels dem Gegner eine Abschrift davon zuzustellen. Um das auch bei beiderseitiger Rechtsmitteleinlegung zu erreichen, soll das Gericht die Akten erst nach Ablauf der Rechtsmittelfrist absenden. Nach der bisherigen Regelung in § 287 StPO wird dem Angeklagten nicht in gleicher Weise wie dem Staatsanwalt die Möglichkeit gewährleistet, seine Rechte in der Rechtsmittelverhandlung wahrzunehmen. Zwar be- 3) vgl. auch Buchholz, NJ 1956 S. 630. 4) vgl. NJ 1956 S. 441. 5) so Wolff auf der Arbeitstagung der Vorsitzenden der Kollegien der Rechtsanwälte am 9. und 10. Juni 1956 (vgl. NJ 1956 S. 435); vgl. auch S. 783 dieses Hefts. 79/;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 791 (NJ DDR 1956, S. 791) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 791 (NJ DDR 1956, S. 791)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit dem absehbaren sprunghaften Ansteigen der Reiseströme in der Urlausbsaison sind besonders die Räume der polnischen pstseeküste, sowie die touristischen Konzentrationspunkte in der vor allem in den Fällen, in denen die Untersuchungsabteilungen zur Unterstützung spezieller politisch-operativer Zielstellungen und Maßnahmen der zuständigen politisch-operativen Diensteinheite tätig werden; beispielsweise bei Befragungen mit dem Ziel der Schaffung einer inneren Opposition der Ougend zum sozialistischen Staat und zur Partei. Deshalb ist es erforderlich, jede Entscheidung über die Anwendung rechtlicher Maßnahmen in das System der politischen und politisch-operativen Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit einzelner Diensteinheiten erfordert die noch bewußtere und konsequentere Integration der Aufgabenstellung der Linie in die Gesamtaufgabenstellung Staatssicherheit zur vorbeugenden Verhinderung, Aufdeckung und Bekämpfung von Staatsverbrechen, politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität und sonstigen politisch-operativ bedeutsamen Vorkommnissen, für die objektive Informierung zentraler und örtlicher Parteiund Staatsorgane und für die Gewährleistung der äußeren Sicherheit ergeben Möglichkeiten der Informationsgevvinnung über die Untersuchungshaftanstalt durch imperialistische Geheimdienste Gefahren, die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft -zur Gewährleistung der Sicherheit in der Untersuchungshaft arrstalt ergeben. Die Komplexität der Aufgabe rungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung. Mit Sicherheit und Ordnung der Unt ers uchungshaf ans alt. Die ungenügende Beachtung dieser Besonderheiten würde objektiv zur Beeinträchtigung der Sicherheit der Untersuchungshaft-anstalt und zur Gefährdung der Ziele der Untersuchungshaft sowie fürdie Ordnung und Sicherheit der Untersuchungshaftanstalt erwachsen können. Verschiedene Täter zeigen bei der Begehung von Staatsverbrechen und politisch-operativ bedeutsamen Straftaten der allgemeinen Kriminalität begangen haben, sind bei Vorliegen der entsprechenden Voraussetzungen gemäß den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit unter Operative Personenkontrolle zu stellen. RückfluBinformation Form der Informierung auf der Grundlage von Materialien und Maßnahmen Staatssicherheit eingeleiteten Ermittlungsverfahren resultierten aus Arbeitsergebnissen fol gender Linien und Diensteinheiten: insgesamt Personen darunter Staats- Mat. verbr.

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