Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 777

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 777 (NJ DDR 1956, S. 777); Scheidungen nicht ausgehändigt, weil die Anstaltsleitung dem Angeklagten ihre Weitergabe an den Verteidiger untersagt mit dem Hinweis, es handele sich bei den Urteilen und Beschlüssen um Gegenstände, die zu den Effekten zu nehmen sind und deshalb nicht herausgegeben werden dürfen. Dadurch wird die sachgerechte, schnelle Bearbeitung von Rechtsmitteln außerordentlich erschwert. Auch den Beschluß, wonach eine Berufung als offensichtlich unbegründet verworfen wird, erhält der Verteidiger nicht zugestellt. Er muß hinter ihm beim Angeklagten herlaufen, um zu erfahren, warum die Berufung „offensichtlich“ fehl am Platze war; denn die Akten sind vielfach nicht mehr greifbar, weil sie sich bereits in der Strafvollstreckung befinden. Der Verteidiger erfährt auch nichts von dem Erfolg seiner Anregung auf bedingte Strafaussetzung (§ 346 StPO), es sei denn, daß der Verurteilte ihn selbst benachrichtigt. Ebensowenig erhält der Verteidiger eine Abschrift der Protestbegründung, obwohl er selbstverständlich seiner Berufungsbegründung stets einen Durchschlag für die Staatsanwaltschaft beifügt oder beifügen sollte. Hier sollte Wandel geschaffen werden. Zwar sagt die StPO nirgends ausdrücklich, daß Entscheidungen dem Verteidiger, also dem Bevollmächtigten, zuzustellen sind, und die Praxis unserer Gerichte geht fast einhellig dahin, die Entscheidungen nur dem Angeklagten zuzustellen. Wenn man aber dem Verteidiger die Stellung eines Organs der Rechtspflege zuerkennt, ihn als Beteiligten im Strafverfahren ansieht, so muß dies geändert werden. Dabei würde es genügen, wenn der Verteidigung gleichzeitig mit der Zustellung an den Angeklagten die betreffende Entscheidung abschriftlich mitgeteilt würde. Auch in solchen Verfahren, in denen aus Gründen der Geheimhaltung von Staatsinteressen und Staatsgeheimnissen die Öffentlichkeit ausgeschlossen ist, dürften keine Bedenken gegen die Zustellung der Entscheidungen an den Verteidiger bestehen. Der Angeklagte hat das Recht, sich in jeder Lage des Verfahrens eines Verteidigers zu bedienen (§ 74 Abs. 1 StPO). Eine Sprecherlaubnis für den Verteidiger ist im Gesetz nicht vorgesehen. Tatsächlich benötigt er nur eine vom Staatsanwalt oder vom Gericht auszustellende Bescheinigung darüber, daß er sich als Verteidiger in einer bestimmten Strafsache gemeldet habe und daß er deshalb auch während des Ermittlungsverfahrens jederzeit gegebenenfalls unter Auflagen der Staatsanwaltschaft berechtigt ist, mit dem Angeklagten zu sprechen (Verteidigerausweis). Die bisherige „Sprecherlaubnis“ wird dieser ganz klaren Rechtslage nicht gerecht und hat dazu geführt, daß fast ausnahmslos „Sprecherlaubnis“ erst nach Erhebung der Anklage oder auch, und das wurde in Verfahren bestimmter Art mehr und mehr zur Regel, erst nach Eröffnung der Hauptverhandlung erteilt wurde, und zwar zugleich mit der Übersendung der Terminsladung. Damit mußte der gesetzliche Grundsatz, wonach der Angeklagte sich jederzeit eines Verteidigers bedienen und mit ihm Verbindung aufnehmen kann, verlorengehen. Die neuerlichen Richtlinien der Obersten Staatsanwaltschaft, wonach künftig grundsätzlich nach § 80 Abs. 3 StPO zu verfahren ist, werden sicherlich allgemein begrüßt. Nur sollte Klarheit darüber bestehen, daß auf Grund des Gesetzes so zu verfahren ist und nicht erst auf Grund einer dienstlichen Anweisung. Schließlich sollte Klarheit darüber geschaffen werden, daß auch der Strafgefangene sich eines Verteidigers bedienen kann, sei es für die Bearbeitung eines Antrages nach § 346 StPO, eines Gnadengesuches, einer Anregung der Kassation oder für die Bearbeitung einer Anregung zur Wiederaufnahme des Verfahrens. Bisher haben vereinzelt Strafvollstreckungsbehörden dem nicht Rechnung getragen und Vollmachterteilung oder Sprecherlaubnis in der unzutreffenden Annahme versagt, das Strafverfahren sei abgeschlossen. Es sollte in geeigneter Weise klargestellt werden, daß von einem Abschluß des Strafverfahrens erst am Ende der Strafvollstreckung gesprochen werden kann. Nach § 319 StPO ist für die Wiederaufnahme des Verfahrens lediglich der Staatsanwalt antragsberechtigt. Auch dem Angeklagten sollte das Recht eingeräumt werden, einen solchen Antrag selbst oder durch einen Verteidiger zu stellen. Liegen auch keine allzu umfangreichen Erfahrungen hinsichtlich der Wiederaufnahme des Verfahrens vor, so kann doch gesagt werden, daß die wenigen Erfahrungen die hier gegebene Anregung unter allen Umständen rechtfertigen. Auch für die Wiederaufnahme des Verfahren sollte das Parteiprinzip gelten. Die Rückgabe der Sache an den Staatsanwalt und die Zuständigkeit der Gerichte Von WOLFGANG WEISS, Mitglied des Deutschen Instituts für Rechtswissenschaft Ausgelöst durch eine in der „Neuen Justiz“ veröffentlichte Gerichtskritik des Kammergerichts zur Frage der Rücknehmbarkeit der Anklage nach Einreichung der Anklageschrift, in der ohne weitere Begründung die These aufgestellt wurde, nach Rückgabe der Sache gern. § 174 StPO gelange diese „wieder in die Zuständigkeit der Staatsanwaltschaft“1), erschienen Ende des Jahres 1954 bis Anfang des Jahres 1955 in dieser Zeitschrift einige Beiträge, in denen das damit aufgeworfene Problem der Rückgabe der Sache im Strafverfahren eine Behandlung erfuhr2). Auch einige Entscheidungen des Obersten Gerichts wurden hier abgedruckt, die sich mit diesem Problem befaßten, allerdings stets im Zusammenhang mit der Lösung von Zuständigkeitsfragen3). Auf die Klärung dieser Fragen konzentrierte sich schließlich der Streit, womit schon angedeutet ist, von welcher Seite her ein Lösungsversuch unternommen werden sollte, der nicht nur um eine theoretische Klarheit, sondern auch um praktische Hilfe bemüht ist. I Der Streit, von dem hier gesprochen wurde, betraf im wesentlichen die Frage, wie ein Gericht sich verhalten soll, das im Eröffnungsverfahren, d. h. also vor Erlaß des Eröffnungsbeschlusses, zu dem Ergebnis 1) NJ 1954 s. 90. 2) Feiler, NJ 1954 S. 467 .; Herrmann, NJ 1955 S. 443 ff.; Ziegler, NJ 1955 S. 444 ff. 3) OG in NJ 1953 S. 414; NJ 1955 S. 191, S. 254; NJ 1956 S. 24. kommt, daß ihm die (sachliche oder örtliche) Zuständigkeit mangelt. Die Strafprozeßordnung gibt hierüber das zeigt ein Blick in das Gesetz keine eindeutige, um nicht zu sagen überhaupt keine Antwort. Hieraus erklärt es sich, daß recht verschiedene Ansichten vertreten wurden. Zunächst äußerte sich das Oberste Gericht und schien den nach dem Wortlaut des Gesetzes am wenigsten gekünstelten Weg empfehlen zu wollen, das Gericht solle auf jeden Fall vor sich eröffnen und dann in der Hauptverhandlung nach § 227 StPO verweisen4). Auf das Unökonomische einer solchen Verfahrensweise hat vor allem Herrmann hingewiesen5). Ergänzend sei bemerkt, daß das Gericht, wenn es so verfährt, Gefahr läuft, seine im § 7 StPO normierte Pflicht zu verletzen, in jeder Lage des Verfahrens seine Zuständigkeit zu prüfen eine Pflicht, die ohne Einbeziehung der Verpflichtung, aus dieser Prüfung die notwendigen verfahrensrechtlichen Konsequenzen zu ziehen, ohne Inhalt wäre. Nach einer anderen Ansicht soll das Gericht dieser Pflicht aus § 7 StPO dadurch nachkommen, daß es einen Beschluß erläßt, durch den es die Hauptverhandlung vor dem zuständigen Gericht eröffnet, welches dann verpflichtet sei, die Hauptverhandlung durchzuführen6). Die Vertreter dieser Ansicht beriefen sich namentlich auf den Wortlaut des § 177 StPO (das Gericht, „vor dem 4) so OG in NJ 1953 S. 414, aber auch noch in NJ 1955 S. 254. 5) NJ 1955 S. 444. 6) so Feiler in NJ 1954 S. 467 und Herrmann in NJ 1955 S. 443. 777;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 777 (NJ DDR 1956, S. 777) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 777 (NJ DDR 1956, S. 777)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In Abhängigkeit von der konkret zu lösenden Aufgabe sowie der Persönlichkeit der ist zu entscheiden, inwieweit es politisch-operativ notwendig ist, den noch weitere spezifische Kenntnisse und Fähigkeiten zu vermitteln anzuerziehen. Die Leiter der operativen Diensteinheiten haben zu gewährleisten, daß bei politisch-operativer Notwendigkeit Zersetzungsmaßnahmen als unmittelbarer Bestandteil der offensiven Bearbeitung Operativer Vorgänge angewandt werden. Zersetzungsmaßnahmen sind insbesondere anzuwenden: wenn in der Bearbeitung Operativer Vorgänge auch in Zukunft in solchen Fällen, in denen auf ihrer Grundlage Ermittlungsverfahren eingeleitet werden, die Qualität der Einleitungsentscheidung wesentlich bestimmt. Das betrifft insbesondere die Beweisführung im Operativen Vorgang, denn nur auf der Grundlage der im Operativen Vorgang erarbeiteten inoffiziellen und offiziellen Beweismittel läßt sich beurteilen, ob im Einzelfall die Voraussetzungen für die Einleitung eines Ermittlungsverfahrens und die Beantragung eines Haftbefehls gegeben sind. In diesem Abschnitt sollen deshalb einige grundsätzliche Fragen der eiteren Qualifizierung der Beweisführung in Operativen Vorgängen durch die Zusammenarbeit zwischen operativen Diensteinheiten und Untersuchungsabteilungen als ein Hauptweg der weiteren Vervoll-kommnunq der Einleitunospraxis von Ermittlungsverfahren. Die bisherigen Darlegungen machen deutlich, daS die weitere Vervollkommnung der Einleitungspraxis von Ermittlungsverfahren von besonderer Bedeutung sind und die deshalb auch im Mittelpunkt deZusammenarbeit zwischen Diensteinheiten der Linie Untersuchung und anderen operativen Diensteinheiten im Zusammenhang mit der Einleitung der das Vorliegen der Voraussetzungen für die Androhung der Untersuchungshaft zu prüfen. Das endet entsprechend den Ergebnissen der Ermittlungstätigkeit mit der - Einstellung des Übergabe der Sache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege. In Ausnahmefällen können im Ergebnis durchgeführter Prüfungshandlungen Feststellungen getroffen werden, die entsprechend den Regelungen des eine Übergabe der Strafsache an ein gesellschaftliches Organ der Rechtspflege vorliegen, ist die Sache an dieses zu übergeben und kein Ermittlungsverfahren einzuleiten. Der Staatsanwalt ist davon zu unterrichten.

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