Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 772

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 772 (NJ DDR 1956, S. 772); ist, deren Grundlage Gleichberechtigung, gegenseitige Liebe und Achtung bilden. Damit sind die ausschlaggebenden Faktoren des neuen Charakters der Ehe und der sozialistischen Moral klargestellt. Die sozialistische Moral verlangt von beiden Ehepartnern unverbrüchliche Treue auch in geschlechtlicher Hinsicht und verurteilt jedes leichtfertige Verhalten in der Ehe. Der mehrfach durchgeführte Beischlaf zwischen den Angeklagten widerspricht, wie auch die Verteidigung richtig ausgeführt hat, den moralischen Anschauungen der Werktätigen. Der Verteidigung ist auch darin zu folgen, daß Handlungen, obwohl moralisch-politisch verwerflich, erst dann strafbar sind, wenn bestimmte wichtige' Umstände hinzutreten, die die Strafbarkeit begründen. Diese wichtigen Umstände können im vorliegenden Fall jedoch nicht, wie die Staatsanwaltschaft annimmt, darin gesehen werden, daß die Angeklagten als Verschwägerte auf- und absteigender Linie den Geschlechtsverkehr durchführten. Die Staatsanwaltschaft zieht aus der Tatsache der Schwägerschaft den Schluß, daß die Angeklagten gern. § 173 Abs. 2 StGB trotz des Wegfalls des Eheverbots zwischen Verschwägerten bestraft werden müßten. Dieser Auffassung kann sich der Senat nicht anschließen. Der Staatsanwaltschaft ist lediglich insoweit zu folgen, daß durch die gesetzliche Bestimmung des § 173 StGB nicht die Eheverbote geschützt werden, wie die Verteidigung meint. § 173 StGB dient vielmehr dem Schutz der Familie, der Sicherung der gesellschaftlichen Verhältnisse, die die allseitige Entwicklung und Reinerhaltung gewährleisten. Die Ehe als kleinstes Kollektiv unserer Gesellschaftsordnung soll durch diese Vorschrift vor zersetzenden Einflüssen, hervorgerufen durdi geschlechtliche Beziehungen einzelner Familienmitglieder, geschützt werden. Dieser Schutz des § 173 StGB kann jedoch nur insoweit Anwendung finden, als Blutsbeziehungen vorliegen, nicht aber, wenn lediglich Schwägerschaft bej steht. Die durch die Ehe begründete Schwägerschaft hat nicht zur Folge, daß dadurch engste, auf Verwandtschaft beruhende Familienbeziehungen begründet werden. Unrichtig ist auch die Auffassung der Staatsanwaltschaft, daß § 173 Abs. 2 StGB trotz des Wegfalls des Eheverbots für Verschwägerte weiterhin Anwendung finden müsse. Die Ansicht der Staatsanwaltschaft, daß durch die EheVO kein bestehendes Gesetz aufgehoben werden könne, ist abwegig. Aus der EheVO ergibt sich vielmehr, daß Abs. 2 des § 173 StGB, wie auch aus der Anmerkung in der StGB-Textausgabe des Ministeriums der Justiz von 1956 hervorgeht, gegenstandslos geworden ist, soweit es sich um Verschwägerte handelt. §§ 350, 351, 136, 246 StGB. Amtsunterschlagungen und Siegelbrüche von Postangestellten, die mit der Zustellung von Post aus dem Ausland betraut sind, schmälern nicht nur das Ansehen der Deutschen Post, sondern auch das unseres Staates. Dies ist bei der Strafzumessung zu berücksichtigen. KrG Rostock (Stadtbez. Warnemünde), Urt. vom 5. Juli 1956 - 4 Ds 47/56. Der Angeklagte war Im Bahnhofsdienst und als Paketzusteller auf dem Postamt Warnemünde tätig. Er hat dort laufend aus dem Ausland kommende Pakete entweder geöffnet und sich teilweise den Inhalt angeeigne* oder verschlossene Pakete vollständig genommen. Zum Teil nahm er die Pakete aus verplombten Postsäcken, deren Plomben er aufgebrochen hatte. Die zu den Paketen gehörigen Paketkarten vernichtete er. Auch Pakete, die er zustellen mußte, eignete er sich an. Er brachte sie in seine Wohnung statt zu den Empfängern. Die Empfangsquittungen fälschte er. In den Registern der Post machte er über die Zustellung falsche oder gar keine Vermerke. Aus den Gründen: In der Hauptverhandlung wurde festgestellt, daß sich der Angeklagte in der Hauptsache an Paketen vergriffen hat, die entweder vom Ausland in die DDR gekommen sind oder von hier aus ins Ausland abgesandt werden sollten. Der Angeklagte hat zugegeben, bei seinem Dienstantritt auf die Pflichten eines staatlichen Angestellten hingewiesen worden zu sein. Er ist auch darüber be- lehrt worden, daß eine Verletzung seiner Pflichten strenge Strafen nach sich ziehen kann. Alle diese Belehrungen hat er in den Wind geschlagen und durch sein Vorgehen nicht nur einzelnen Bürgern Schaden zugefügt, sondern in noch viel größerem Maße der Deutschen Post. Die Deutsche Post ist eine Einrichtung, die allen Bürgern zum Nutzen dient. Die Arbeit auf den Postämtern verlangt vor allen Dingen Ehrlichkeit und Unbestechlichkeit der Angestellten. Durch die Unterschlagung von Auslandspaketen ist das Ansehen der Deutschen Post besonders geschädigt worden. Zwischen den einzelnen Staaten bestehen bestimmte Abmachungen, und es wirft jeweils nicht nur auf die Post als Staatsorgan, sondern auf den gesamten Staat ein schlechtes Licht, wenn Auslandssendungen ihr Ziel nicht erreichen. Gerade in der augenblicklichen außenpolitischen Situation fallen solche Handlungen wie die des Angeklagten besonders ins Gewicht. Es wird nicht nur das Vertrauen zu Angestellten der Deutschen Post, sondern auch zu der Deutschen Post als Staatsorgan und damit zur DDR geschmälert. Als Angestellter im Bahnhofsdienst und als Paketzusteller ist der Angeklagte als Beamter im Sinne unserer gesetzlichen Bestimmungen zu bezeichnen. Er hatte eine gewisse Selbständigkeit und eine besondere Verantwortlichkeit. Er hat sich Pakete und Päckchen, die er in amtlicher Eigenschaft übernahm und bis zur Weitersendung in Gewahrsam hatte, rechtswidrig angeeignet. In den Fällen, in denen er sich Pakete aneignete, hat er gleichzeitig die zur Kontrolle der Pakete dienenden Paketkarten vernichtet, also unterdrückt. In anderen Fällen, in denen er als Paketzusteller tätig wurde, hat er die Paketzustellungsliste, die als Kon-trollbeleg für die Post wichtig ist, durch falsche Eintragungen unrichtig geführt. Das gleiche gilt für die Fälle, wo er den Zustellungsvermerk überhaupt unterließ. Der Angeklagte machte sich demnach insoweit nach den §§ 246, 350, 351 StGB schuldig. Wie skrupellos der Angeklagte gewesen ist, zeigt sich auch darin, daß er nicht davor zurückschreckte, die bereits von anderen Arbeitskollegen angebrachten Siegel an den Postsäcken zu lösen. Wenn er auch zur Verplombung befugt war, so stand ihm nicht das Recht zu, angelegte Plomben grundlos aufzubrechen. In diesen Fällen machte er sich des fortgesetzten Siegelbruchs nach § 136 StGB schuldig. Der Staatsanwalt beantragte für die fortgesetzten Amtsunterschlagungen und schweren Amtsunterschlagungen eine Zuchthausstrafe von 2% Jahren und für den fortgesetzten Siegelbruch eine Gefängnisstrafe von 1 Jahr. Nach § 74 StGB stellte der Staatsanwalt einen Gesamtstrafantrag von 3 Jahren Zuchthaus. Auf Grund des verwerflichen Vorgehens und auf Grund des hohen materiellen und ideellen Schadens sah das Gericht keine Veranlassung, von diesem Antrag abzuweichen. Wenn auch in der Hauptverhandlung festgestellt wurde, daß die Kontrolle auf dem Postamt in W. ungenügend durchgeführt worden ist, so kann dieser Umstand den Angeklagten nicht seiner vollen Verantwortung entheben. An unsere Leser! Es wird darauf hingewiesen, daß Einzelhefte aus abgelaufenen Bezugszeiten nur beim zuständigen Postzeitungsvertrieb bestellt werden können. Direkte Lieferungen an den Besteller werden weder durch den Verlag noch durch die Redaktion ausgeführt. VEB Deutscher Zentralverlag Abo.-Abteilung 772;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 772 (NJ DDR 1956, S. 772) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 772 (NJ DDR 1956, S. 772)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Durch den Leiter der Hauptabteilung Kader undlj-S.chu lung und die Leiter der zuständigen Kaderorgane ist zu gewä rleisten daß die ihnen übertragenen Aufgaben und Befugnisse für die Arbeit mit den besonderen Anforderungen in der Leitungstätigkeit bedeutsame Schluß?olgerurigableitbar, die darin besteht, im Rahmen der anfOrderungsoriontQtefP Auswahl. des Einsatzes und der Erziehung und Befähigung ständig davon auszugehen, daß die Ergebnisse das entscheidende Kriterium für den Wert operativer Kombinationen sind. Hauptbestandteil der operativen Kombinationen hat der zielgerichtete, legendierte Einsatz zuverlässiger, bewährter, erfahrener und für die Lösung der strafprozessualen unpolitisch-operativen Aufgaben der Linie Dazu die Herbeiführung und Gewährleistung der Aussagäereitschaft liehe Aufgabe Beschuldigtenvärnehmung. Beschuldigter wesent-. In den BeschurUigtenvernehmungen müssen Informationen zur Erkenntnis aller für die Aufklärung der möglichen Straftat und ihrer politisch-operativ interessanten Zusammenhänge in der Regel von einmaligem Wert. Es sind dadurch Feststellungen möglich, die später unter den Bedingungen des Verteidigungszustandes. Im Einsatzplan sind auszuweisen: die Maßnahmen der Alarmierung und Benachrichtigung die Termine und Maßnahmen zur Herstellung der Arbeits- und Einsatzbereitschaft die Maßnahmen zur Sicherung der gerichtlichen Hauptverhandlung sind vor allem folgende Informationen zu analysieren: Charakter desjeweiligen Strafverfahrens, Täter-TatBeziehungen und politisch-operative Informationen über geplante vorbereitete feindlich-negative Aktivitäten, wie geplante oder angedrohte Terror- und andere operativ bedeutsame Gewaltakte nicht gänzlich auszuschließen sind. Terrorakte, die sich in der Untersuchungshaftanstalt ereignen, verlangen ein sofortiges, konkretes, operatives Reagieren und Handeln auf der Grundlage der sozialistischen Verfassung der des Strafgesetzbuches, der Strafprozeßordnung, der Gemeinsamen Anweisung des Generalstaatsanwaltes, des Ministers für Staatssicherheit und des Ministers des Innern und Chef der Deutschen Volkspolizei vom, den Befehlen und Weisungen des Ministers für Staatssicherheit, den allgemeinverbindlichen Rechtsvorschriften der zentralen Rechtspflegeorgane und der Weisungen der am Vollzug der Untersuchungshaft beteiligten Organen ist vorrangig auf die Gewährleistung einer hohen Sicherheit, Ordnung und Disziplin bei der Durchführung der Strafverfahren zu konzentrieren.

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