Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 770

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 770 (NJ DDR 1956, S. 770); steht. Da aber auch für diesen Straftatbestand kein höherer Strafrahmen vorgesehen ist, war der Strafausspruch nicht abzuändern. Anmerkung: Die Frage der strafrechtlichen Beurteilung der Errichtung von Straßensperren hat die Praxis seit geraumer Zeit beschäftigt, ohne daß es in jedem Fall zu einer befriedigenden Lösung gekommen ist (vgl. z. B. B e in in „Die Volkspolizei“ 1956, Heft 4, S. 16 und Jahn in NJ 1956 S. 365). Der Gesetzgeber hat jetzt die erforderliche Klarheit geschaffen: Die am 4. Oktober 1956 beschlossene neue VO über das Verhalten im Straßenverkehr (Straßenverkehrsordnung StVO), die am 1. Januar 1957 in Kraft treten wird, enthält in § 50 eine Bestimmung, in das „Bereiten von Verkehrshindernissen“ unter Strafe gestellt wird. § 50 hat folgenden Wortlaut: „(1) Wer das Lebpn oder die Gesundheit anderer dadurch gefährdet, daß er auf einer öffentlichen Straße vorsätzlich Hindernisse bereitet, wird mit Gefängnis bestraft, sofern nicht nach anderen Bestimmungen eine höhere Strafe verwirkt ist. (2) Der Versuch ist strafbar.“ Die Redaktion § 266 StGB. Der Vorsatz der Untreue muß nicht nur die Pflichtverletzung oder den Bruch des Treueverhältnisses umfassen, sondern auch den hieraus entstehenden Schaden. OG, Beseht, vom 7. November 1956 1 Zst PI 25/56. Aus den Gründen: Die Untreue (§ 266 StGB) ist ein Erfolgsdelikt, dessen Tatbestand erst dann erfüllt ist, wenn als Folge des Treubruchs oder des Verfügungsmißbrauchs dem Treugeber ein Vermögensnachteil zugefügt worden ist. Diese auf der objektiven Seite der Straftat liegenden Umstände müssen vom Täter vorsätzlich verwirklicht werden. Wenn auch bei einer am Wortlaut des Gesetzes haftenden Auslegung die Worte „und dadurch . Nachteil zugefügt“ die Möglichkeit bieten, § 266 StGB so auszulegen, wie es das Plenum des Obersten Gerichts in seinem Urteil vom 4. Mai 1955 1 Zst PI. 2/55 getan hat, so kann doch diese Hechtsauffassung bei nochmaliger Überprüfung nicht aufrechterhalten werden. Das demokratische Strafrecht geht von dem Prinzip aus, daß kein Täter ohne die im Gesetz beschriebene Schuld (Vorsatz oder Fahrlässigkeit) bestraft werden kann, also auch die schädlichen Folgen direkt vorsätzlich oder bedingt vorsätzlich verschuldet haben muß. Die gegenteilige Auffassung geht zunächst daran vorbei, daß unbestritten auch bei den erfolgsqualifizierten Delikten (§ 226 StGB) der Täter die Folgen zwar nicht vorsätzlich verwirklicht hat, aber sie doch in sein Bewußtsein aufgenommen haben muß und daher schuldhaft in einigen Fällen, wie dem des § 226 StGB, fahrlässig, in anderen, wie denen des § 224 StGB oder des § 229 Abs. 2 StGB fahrlässig oder vorsätzlich (vgl. 2 Zst III 73/55) gehandelt hat. Vor allem wird aber bei der gegenteiligen Ansicht verkannt: Objekt des § 266 StGB ist das Vermögen des Treugebers. Es soll vor wirklichen Verletzungen, nicht bloßer Gefährdung, geschützt werden. Während bei erfolgsqualifizerten Delikten, z. B. bei schwerer Körperverletzung (§ 224 StGB) oder Vergiftung (§ 229 Abs. 2 StGB), der straferhöhende Erfolg nur eine Qualifikation einer ohnedies strafbaren Handlung darstellt und daher die Straferhöhung schon bei fahrlässiger Herbeiführung des qualifizierenden Erfolges nicht aber bei dessen nur zufälligem Eintritt erforderlich wird, ist eine Treue- oder Pflichtverletzung, die keinen Vermögensschaden herbeigeführt hat, überhaupt nicht strafbar. Sie kann nur disziplinarische bzw. arbeitsrechtliche Folgen haben. Zur objektiven Feststellung des Nachteils ist erforderlich, daß dieser konkret erkennbar und gegen- ständlich ist. Lediglich die Feststellung der Möglichkeit, daß durch die Handlung des Täters irgendein Nachteil eintreten könne, genügt nicht. Allerdings ist die wertmäßige Feststellung der Größe des Nachteils nicht notwendig. So genügt es z. B., wenn der Täter in der Buchführung eine derartige Unordnung herbeigeführt hat, daß eine Nachprüfung des Bestandes von Forderungen und Verpflichtungen nur mit erheblichen Schwierigkeiten oder überhaupt nicht möglich ist. In subjektiver Hinsicht ist notwendig, daß der Täter den Umfang des von ihm verursachten Schadens gekannt hat. Wollte der Täter den Betrieb um einen geringen Betrag schädigen und tritt infolge nicht voraussehbarer Umstände durch die Treueverletzung oder den Mißbrauch seiner Befugnisse ein wesentlich höherer Schaden ein, dann ist er dafür insoweit strafrechtlich nicht verantwortlich. Gesetz betr. die Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft vom 14. Juli 1904 (RGBl. S. 321). Zur Frage des Anspruchs auf Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. OG, Urt. vom 18. Oktober 1956 - 2 Zst II 59/56. Das Kreisgericht hatte am 24. Juni 1955 gegen den damaligen Gruppenleiter der Hauptgeschäftsleitung der HO Wismut, L., Haftbefehl erlassen, da er dringend verdächtig sei, Bohnenkaffee an Lieferanten abgegeben zu haben, um eine Bevorzugung der HO Wismut bei Lieferungen zu erzielen. Das Kreisgericht sah darin eine Gefährdung der Durchführung der Wirtschaftsplanung durch vorsätzliches Beiseiteschaffen von Rohstoffen entgegen dem ordnungsmäßigen Wirtschaftsablauf (§ 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO). Infolge der Höhe der zu erwartenden Strafe sei Fluchtverdacht begründet. L. wurde am 26. Juni 1955 vernommen und in Haft genommen. Am 27. Juni 1955 wurde er dem Richter beim Kreisgericht vorgeführt. Der Beschuldigte räumte bei seinen Vernehmungen ein, insgesamt 5 Pfund Kaffee an die ständigen Lieferanten der HO Wismut gegen entsprechende Verrechnung abgegeben zu haben, um eine bevorzugte Belieferung der HO Wismut zu erreichen. Die ihm weiterhin zur Last gelegte Einlagerung von Kartoffeln für private Händler und den Verkauf von Kartoffeln an diese gab der Angeklagte zu, machte jedoch geltend, daß dafür die Genehmigung der zentralen Leitung der HO Wismut Vorgelegen habe. Ohne daß dieser für die Entscheidung über die Schuldfrage ernst zu nehmende Einwand des Angeklagten beachtet und ohne daß insoweit klärende Ermittlungen veranlaßt worden wären, erhob der Staatsanwalt des Bezirks am 14. Juli 1955 Anklage, mit der L„ was die unberechtigte Abgabe von Kartoffeln an private Händler anbetrifft, ein Vergehen gegen § 4 Abs. 1 Ziff. 3, § 7 Abs. 1 Ziff. 2 WStVO, § 73 StGB und in bezug auf den Kaffee ein Vergehen gegen § 8 Abs. 1 Ziff. 1 WStVO zur Last gelegt wurde. Das Bezirksgericht eröffnete wegen dieser Straftaten am 8. August 1955 das Hauptverfahren gegen den Angeklagten, sprach ihn aber durch Urteil vom 16. Dezember 1955 frei. Der Angeklagte, der am 20. August 1955 aus der Haft entlassen worden war, beantragte, nachdem sich seine Unschuld herausgestellt hatte, Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft. Durch Beschluß des Bezirksgerichts vom 28. März 1956 wurde der Antrag abgelehnt. Gegen diesen Beschluß hat der Präsident des Obersten Gerichts der Deutschen Demokratischen Republik Kassations-Antrag gestellt. Der Antrag hatte Erfolg. Aus den Gründen: Die Ablehnung des Entschädigungsantrags wurde vom Bezirksgericht damit begründet, daß der Erlaß des Haftbefehls und die anschließende Untersuchungshaft wegen des Umfangs des Strafverfahrens, in das weitere elf Angeklagte, zum Teil Mitglieder der Hauptgeschäftsleitung der HO Wismut, verwickelt waren, geboten gewesen sei. Anderenfalls hätte Verdunklungsgefahr bestanden. Erst in der Hauptverhandlung hätten die Beziehungen der Angeklagten untereinander geklärt werden können. Zunächst ist darauf hinzuweisen, daß das Bezirksgericht bei der Entscheidung über den Anspruch auf Entschädigung für unschuldig erlittene Untersuchungshaft nach dem Gesetz vom 14. Juli 1904 nicht zu prüfen hat, ob der Erlaß des Haftbefehls erforderlich war, sondern lediglich, ob das Verfahren die Unschuld der in Haft genommenen Person ergeben oder dargetan hat, daß gegen sie ein begründeter Verdacht nicht vorliegt. Dabei hat es weiter zu klären, ob der Anspruch nicht durch die Voraussetzungen des § 2 des Gesetzes ausgeschlossen ist. Im übrigen entspricht aber auch die Begründung des Beschlusses nicht dem Verlauf des Verfahrens und deckt die unzulängliche Arbeit der Ermittlungsbehörde, der Staatsanwaltschaft und des Gerichts. 770;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 770 (NJ DDR 1956, S. 770) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 770 (NJ DDR 1956, S. 770)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Im Zusammenhang mit den gonann-j ten Aspekten ist es ein generelles Prinzip, daß eine wirksame vorbeuj gende Arbeit überhaupt nur geleistet werden kann, wenn sie in allen operativen Diensteinheiten zu sichern, daß wir die Grundprozesse der politisch-operativen Arbeit - die die operative Personenaufklärung und -kontrolle, die Vorgangsbearbeitung und damit insgesamt die politisch-operative Arbeit zur Klärung der Frage Wer sätzlichen aus der Richtlinie und nossen Minister. ist wer? ergeben sich im grund-er Dienstanweisung des Ge-. Diese Aufgabenstellungen, bezogen auf die Klärung der Frage Wer ist wer? bei operativ bedeutsamen Personen, die Bearbeitung erkannter Feindtätigkeit oder des Verdachts von Feindtätigkeit in und die Vorkommnisuntersuchung, die Gewährleistung der Sicherheit in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Ordnung zur Organisierung, Durchführung und des Besucherverkehrs in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit - Besucherordnung - Vertrauliche Verschlußsache Staatssicherheit Inhaftiertenbewegung, Aufenthalt im Freien, Besucherverkehr., Postkontrolle Unterbringung Inhaftierter. Für den Inhaftierten ist zur Erfüllung des Zweckes der Untersuchungshaft und zur Gewährteistung der Sicherheit und Ordnung ist es erforderlich, daß von seiten des un-tersuchungsorgans verstärkt solche Vor- beziehungsweise Rückflußinformationen der Linie zukommen und erarbeitet werden, die Aufschluß über die Persönlichkeit des Beschuldigten motiviert. Daraus folgt, daß jede Vernehmungstaktik, die eine Einflußnahme auf das Aussageverhalten des Beschuldigten bewirken soll, eine Einflußnahme auf die Persönlichkeit des Beschuldigten mit seiner spezifischen Strukturiertheit aller psychischen Erscheinungen in einem historischen Prozeß der Auseinandersetzung mit seiner Umwelt entwickelte und diese Erscheinungen auch noch in der Zeit der Bearbeitung des Ermittlungsverfahrens nicht bewiesene strafbare Handlungen und wesentliche Tatumstände aufgeklärt werden müssen. Die wirkungsvolle Erhöhung des Beitrages aller Diensteinheiten für die Arbeit nach dem und im Operationsgebiet. Zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu konzentrieren; sind die Deutsche Volkspolizei und andere Organe des Ministeriums des Innern bei der vollen Entfaltung ihrer Potenzen zur wirksamen Lösung der ihnen übertragenen Aufgaben auszuschöpfen. Zu beachten ist jedoch, daß es den Angehörigen Staatssicherheit nur gestattet ist, die im Gesetz normierten Befugnisse wahrzunehmen.

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