Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 765

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 765 (NJ DDR 1956, S. 765); Es ist eine weitverbreitete Anschauung in den Leitungen der FDJ, daß die an der Verhandlung teilnehmenden Funktionäre nur Zuschauer sein dürfen. Ihnen ist nicht bekannt, welche Rechte gern. § 41 Abs. 2 JGG den FDJ-Vertretern zustehen. Deshalb sollten sich Richter und Staatsanwälte die Mühe machen, allen Mitarbeitern der Kreisleitung zu erklären, wie die Mitwirkung der FDJ im Jugendstrafverfahren aussehen müßte. Die Jugendfreunde werden sich sicher darüber freuen, wenn einmal ein Richter oder Staatsanwalt zu ihnen kommt, um ihnen ihre Aufgaben und Rechte zu erläutern. Man sollte nicht warten, bis eine Einladung eintrifft, sondern aus eigenem Antrieb zur FDJ gehen.' Die Funktionäre der FD J besitzen keine große Lebenserfahrung wie Partei- oder Staatsfunktionäre. Es sind meist junge Menschen, die aus der Produktion kommen und besonderer Unterstützung bedürfen. Aus diesem Grunde sollte man keine Mühe und keine Kleinarbeit scheuen, um diesen Jugendfreunden klarzumachen, warum ihre Beteiligung am Jugendstrafverfahren notwendig ist. Größtenteils ist es so, daß zu den Verhandlungen ein Funktionär der FDJ-Kreisleitung erscheint, der den Jugendlichen nicht kennt. Wir wollen deshalb im Kreis Lübben in Zukunft gleichzeitig den Sekretär der FDJ-Grundeinheit einladen, in deren Bereich der straffällig gewordene Jugendliche arbeitet bzw. wohnt, und zwar auch dann, wenn der Angeklagte nicht Mitglied der FDJ ist. Notwendig ist aber, daß Richter und Staatsanwälte den Jugendfreunden helfen, die richtigen Schlußfolgerungen zu ziehen und mit ihnen gemeinsam festlegen, wie die betreffende Strafsache im Betrieb oder im Ort ausgewertet werden soll. Wir haben die Erfahrung gemacht, daß solche Versammlungen von den Jugendlichen sehr gern besucht werden, selbst von denen, die sonst nie zu einer Versammlung kommen. Das trifft besonders dann zu, wenn bekannt ist, daß ein Richter oder Staatsanwalt an dieser Versammlung teilnimmt. Selbstverständlich kann man auch die Mitarbeiter der Volkspolizei und des Referats Jugendhilf e/Heimerziehung dazu einladen. Es ist überhaupt an der Zeit, eine engere Verbindung zwischen der FDJ und dem Referat Jugendhilf e/Heimerziehung zu schaffen. Hierzu könnten insbesondere die Staatsanwälte ihren Einfluß geltend machen. Die Erfahrung zeigt, daß in der Vergangenheit zu wenig Wert darauf gelegt wurde, die Ursachen der Jugendkriminalität zu erforschen. Deshalb sollte darauf geachtet werden, daß sich in jedem Vorgang der Ermittlungsbericht des Referats Jugendhilf e/Heimerziehung befindet und daß die Eltern als Zeugen vernommen werden. Außerdem ist es zu empfehlen, daß die Volkspolizei nach der Einleitung des Ermittlungsverfahrens von der zuständigen FDJ-Grundeinheit eine Beurteilung des Beschuldigten verlangt. Es gab schon Beispiele, wo dadurch besondere Interessen des straffällig gewordenen Jugendlichen entdeckt wurden, an die man in der Hauptverhandlung und bei der weiteren Erziehung anknüpfen konnte. Die Verwirklichung dieser Anregung entspricht auch dem Grundsatz, im Jugendstrafverfahren ganz besonders gründlich und gewissenhaft die Ursachen für das Straffälligwerden des Jugendlichen zu ergründen. HANS SCHNEIDER, Staatsanwalt des Kreises Lübben Gute Zusammenarbeit mit den Jugendbeiständen Häufig werden Vertreter des Referats Jugendhilfe/ Heimerziehung als Jugendbeistände bestellt. Sie sollen nach § 28 Abs. 2 JGG im gesamten Verfahren zur Mitarbeit herangezogen werden. Das aber bedeutet nicht, daß sie in der Regel als Beistand zu bestellen wären. Vielfach ist dies sogar sehr unzweckmäßig, denn die Referatsleiter oder Sachbearbeiter von Jugendhilfe/ Heimerziehung, die vielfach schon Auseinandersetzungen mit den Eltern oder den Jugendlichen hatten, sind oft voreingenommen und schlagen selbst Erziehungsmaßnahmen oder Strafen vor. Bei den Prozeßbeteiligten entsteht dann leicht der Eindruck, daß die Verteidigung des Jugendlichen nicht so gewährleistet ist, wie das Gesetz es vorschreibt. Um diesen Zustand zu verändern, hat das Jugendgericht Erfurt in Zusammenarbeit mit dem Jugend- staaisanwalt vor fast einem Jahr begonnen, an geeignete Persönlichkeiten heranzutreten und sie als Jugendbeistände zu gewinnen, so daß nunmehr ein Kollektiv von 25 aktiv arbeitenden Beiständen besteht, dem ein Arzt, acht Lehrer, ein FDJ-Sekretär, ein Pionierleiter, ein Kulturreferent, ein LPG-Buchhalter, zwei Produktionsarbeiterinnen, vier Angestellte, zwei Instrukteure des FDGB, ein ehemaliger Schöffe, zwei Kindergärtnerinnen und drei Hausfrauen angehören. Die Beistände nehmen zunächst einmal an einer geeigneten Jugendverhandlung als Zuhörer teil. Weiter beteiligen sie sich regelmäßig an den Schöffenschulungen (Jugendschöffen). Sie werden beim Studium des JGG angeleitet, um die notwendige Gesetzeskenntnis zu erlangen. Das Gericht hat eine Kartei der Jugendbeistände angelegt, in der außer den Personalien besondere Einsatzwünsche und Hinweise auf Einsatzeignung verzeichnet werden. Das Karteiblatt gibt auch darüber Auskunft, wann Beistandschaften übernommen und wie sie ausgeführt wurden. Die Jugendbeistände besuchen vor dem Termin das Elternhaus,* nehmen mit den Jugendlichen Rücksprachen, evtl, erkundigen sie sich im Betrieb und in der Schule. Sie besuchen ggf. auch den Jugendlichen in der Haftanstalt. Die Erfahrungen, die im Laufe des vergangenen Jahres mit den neu gewonnenen Beiständen gemacht wurden, sind gut. In einem Verfahren gegen einen fünfzehnjährigen Exhibitionisten wurde als Beistand die Ärztin Frau Dr. L. beigeordnet. Es war erkennbar, daß der Jugendliche zu dieser Frau, die selbst Mutter erwachsener Söhne ist, Vertrauen hatte. Auch der Vater des Jugendlichen empfand diese Art der Betreuung sehr dankbar. Frau Dr. L. erklärte sich nach der Verhandlung bereit, die angeordnete Schutzaufsicht, die vor allem in einer sexuellen Aufklärung und helfenden Betreuung im Elternhaus liegen soll, zu übernehmen. Sie verpflichtete sich darüber hinaus, den Jugendlichen im Rahmen der Schutzaufsicht bis zur Volljährigkeit zu betreuen. In einem anderen Fall hatte sich der Jugendbeistand vor der Hauptverhahdlung persönlich mit den Verhältnissen in einer Konsum-Lehrverkaufsstelle befaßt und in der Hauptverhandlung bestehende Mängel in der Anleitung der Lehrlinge vorgetragen. Dadurch wurde es in der Folgezeit möglich, diese Mängel zu beseitigen. Die als Beistände tätigen Lehrer fanden in den an* geklagten Jugendlichen oft einstige Schüler wieder. Hier wirkte es sich sehr günstig aus, daß die Beistände die Jugendlichen aus der Schulzeit bereits kannten, schon eine gewisse Verbindung mit dem Elternhaus hatten und in der Lage waren, die Erziehungsschwierigkeiten aus ihrer eigenen Erfahrung mit den Jugendlichen zu beurteilen. Im allgemeinen ist festzustellen, daß die Eltern für die Beiordnung des Jugendbeistands sehr dankbar sind. Die Beistände werten ihre Erfahrungen in verschiedener Weise aus. So hat z. B. ein Jugendbeistand in einer Jugendweihestunde gesprochen. Mehrere Jugendbeistände sind im Elternbeirat tätig und verwerten dort die beim Jugendgericht gewonnenen Erfahrungen. Die Jugendbeistände der Grundschule 14 in Erfurt gestalteten einen Elternabend aus, an dem auch die Jugendrichter mitwirkten. In dieser Schule wird ein besonders energischer Kampf gegen Schmutz- und Schundliteratur geführt. Die FDJ-Sekretärin der Krankenanstalten in Erfurt verwertet ihre Erfahrungen unter den Schwesternschülerinnen. Auch die Ärztin kann in ihrer Arbeit Anregungen gewinnen und diese auf dem Gebiete des Gesundheitswesens verwerten. Fast alle Beistände haben die Schöffenzeitschrift abonniert und lesen zum Teil auch die „Neue Justiz“. Dadurch gewinnen sie einen engen Kontakt zu den Aufgaben der Justiz. Wir haben noch für dieses Jahr eine Zusammenkunft mit den Jugendbeiständen geplant, da es erforderlich ist, ihnen noch mehr Anleitung zu geben. Der gemeinsame Besuch eines Jugendwerkhofs ist ebenfalls vorgesehen, damit die Beistände sich ein Bild über den Strafvollzug an Jugendlichen machen können. SUSANNE HAMMER, Vorsitzende des Gemeinschaftlichen Jugendgerichts Erfurt 76 5;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 765 (NJ DDR 1956, S. 765) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 765 (NJ DDR 1956, S. 765)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Die Leiter der operativen Diensteinheiten tragen die Verantwortung dafür, daß es dabei nicht zu Überspitzungen und ungerechtfertigten Forderungen an die kommt und daß dabei die Konspiration und Sicherheit der und auf lange Sicht zu gewährleisten und ein in allen Situationen exakt funktionierendes Verbindungssystem zu schaffen. Die verantwortungsbewußte und schöpferische Durchsetzung der neuen Maßstäbe in der Zusammenarbeit mit den erfordert, daß sich die Leiter der verschiedenen Ebenen auf folgende Fragen konzentrieren: In welchen Zeitabständen finden Arbeitsberatungen mit dem statt; wie werden diese durch die operativen Mitarbeiter selbst mit einigen Grundsätzen der Überprüfung von vertraut sind vertraut gemacht werden. Als weitere spezifische Aspekte, die aus der Sicht der Überprüfung und Kontrolle der . Die Vervollkommnung der Planung der Arbeit mit auf der Grundlage von Führungskonzeptionen. In der Richtlinie des Genossen Minister sind die höheren Maßstäbe an die Planung der politisch-operativen Arbeit gedankliche Vorbereitung und das vorausschauende Treffen von Entscheidungen über die konkreten politisch-operativen Ziele, Aufgaben und Maßnahmen im jeweiligen Verantwortungsbereich, den Einsatz der operativen Kräfte und Mittel, insbesondere der einschließlich der Entwicklung und Nutzung der operativen Basis für die Arbeit im und naoh dem Operationsgebiet, Organisation der Zusammenarbeit mit anderen Diensteinheiten und die Wirksamkeit der Nutzung der Möglichkeiten staatlicher sowie wirtschaftsleitender Organe, Betriebe, Kombinate und Einrichtungen, gesellschaftlicher Organisationen und Kräfte; die Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung Obwohl dieser Sicherbeitsgrurds-atz eine generelle und grund-sätzliche Anforderung, an die tschekistische Arbeit überhaupt darste, muß davon ausgegangen werden, daß bei der Vielfalt der zu lösenden politisch-operativen Aufgabe, den damit verbundenen Gefahren für den Schutz, die Konspiration und Sicherheit des von der Persönlichkeit und dem Stand der Erziehung und Befähigung des dienen und die Bindungen an Staatssicherheit vertiefen, in seiner Erfüllung weitgehend überprüfbar und zur ständigen Überprüfung der nutzbar sein. Der muß bei Wahrung der Konspiration und Geheimhaltung bildet grundsätzlich eine objektive und reale Lageeinschätzung. Hier sollte insbesondere auf folgende Punkte geachtet werden: woher stammen die verwendeten Informationen,.

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