Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 760

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 760 (NJ DDR 1956, S. 760); befehl mit der vom unteren Gericht bereits überprüften Frage der Höhe der Strafe zusammen. Aber das ist beim Erlaß des Haftbefehls doch nur ein zu berücksichtigendes Moment neben anderen. Alle anderen für die Beurteilung der Fluchtgefahr maßgebenden Gesichtspunkte familiärer, beruflicher, gesellschaftlicher und sonstiger Art sind vom Kreisgericht noch nicht geprüft worden und konnten auch noch nicht geprüft werden. Nimmt man also dem Angeklagten die Möglichkeit, gegen den in 2. Instanz gegen ihn ergangenen Haftbefehl Beschwerde einzulegen, so nimmt man ihm überhaupt das Recht, die Voraussetzungen der Haft durch eine höhere Instanz überprüfen zu lassen. Das aber widerspricht Grundprinzipien unserer demokratischen Rechtsordnung. Bei Entscheidungen, die in verfassungsmäßig geschützte Grundrechte eingreifen, haben wir grundsätzlich das Recht des Betroffenen, eine höhere Instanz zur Überprüfung der Entscheidung anzurufen. Das muß aber ganz besonders für das höchste Grundrecht, für das Recht der persönlichen Freiheit, gelten. Die Garantie der persönlichen Freiheit, um die es bei Erlaß des Haftbefehls geht, gebietet, die gesetzlich vorgesehenen Schutzmaßnahmen des Betroffenen unter keinerlei Vorwand zu schmälern und die diesbezüglichen Bestimmungen bei irgendwelchen Zweifeln stets zugunsten des Betroffenen auszulegen. Es muß mithin m. E. auch bei Haftbefehlen, die von der 2. Instanz erlassen sind, die Beschwerdemöglichkeit geben, falls nicht die 1. Instanz über den Haftbefehl ausdrücklich schon eine Entscheidung getroffen hat. Auch gegen einen nach § 148 Abs. 2 StPO erlassenen Haftbefehl muß es deshalb eine Beschwerde geben, da es sich um einen neuen Haftbefehl handelt, dessen Voraussetzungen von einer übergeordneten Instanz noch nicht überprüft worden sind. Die Notwendigkeit einer Beschwerdemöglichkeit leuchtet gerade auch hier be- sonders ein, wenn wir z. B. den Fall nehmen, daß gern. § 148 Abs. 2 StPO Haftbefehl nach Protesteinlegung ergangen ist, dann aber der Protest zurückgenommen worden ist, ohne daß der Haftbefehl aufgehoben wurde. Ich bin mir durchaus dessen bewußt, daß die Anfechtbarkeit der im zweitinstanzlichen Verfahren erlassenen Haftbefehle überwiegend abgelehnt wird, sei es im Hinblick auf die scheinbare Verletzung des Zwei-Instanzen-Prinzips, sei es mangels einer Zuständigkeitsregelung im GVG, sei es und das ist vielleicht der Hauptgrund mit Rücksicht auf die technischen Schwierigkeiten, bei einer Haftbeschwerde die Akten gegebenenfalls jeweils vom Bezirksgericht in der Republik zum Obersten Gericht nach Berlin zu schicken. Gleichwohl muß m. E. ein Weg gefunden werden, wie auch bei den im Berufungsverfahren erforderlichen Haftbefehlen der über allen formalen Schwierigkeiten stehende Grundsatz der Anfechtbarkeit aller schwerwiegenden Entscheidungen verwirklicht wird. Es gäbe hierzu, falls den obigen Erörterungen nicht gefolgt wird, zwei Wege: entweder wird § 55 Abs. 1 Ziff. 2 Buchst, a GVG dahin geändert, daß die Zuständigkeit des Obersten Gerichts klar zum Ausdruck kommt, oder die Praxis beim Erlaß des Haftbefehls. Wenn im zweitinstanzlichen Verfahren der Erlaß eines Haftbefehls erforderlich wird, wird es zweckmäßig sein, daß der Staatsanwalt gern. § 152 Abs. 2 StPO die vorläufige Festnahme vornimmt und der Angeklagte dann dem Haftrichter beim Kreisgericht zum Erlaß des Haftbefehls vorgeführt wird. Gegen einen derartigen Haftbefehl wäre dann die Beschwerde beim Beschwerdesenat des Bezirksgerichts gegeben. Auf die eine oder andere Art muß jedenfalls ein Ausweg gefunden werden. Dr. GÖTZ BERGER, Oberrichter am Stadtgericht von Groß-Berlin Über den sirafrech [liehen Schutz der Produktion von Uranerz Erwiderung auf die Kritik von Windisch an Weisungen des Obersten Gerichts Die von Windisch in NJ 1956 S. 727 geübte Kritik an zwei sich angeblich widersprechenden Entscheidungen des Obersten Gerichts, die sich mit Verbrechen gegen die Uranförderung in der DSAG Wismut befassen, gibt Veranlassung zu einer grundsätzlichen Bemerkung. Vorerst sei erwähnt, daß dem Obersten Gericht die Bedeutung der Uranförderung für die Verteidigung des Friedens und die Entwicklung einer friedlichen Energiewirtschaft hinreichend bekannt ist. Das sind Dinge, die jedem Menschen bekannt sind, der nicht abseits unserer gesellschaftlichen und politischen Entwicklung steht. Das Oberste Gericht weiß deshalb auch, wie dringend notwendig die Gewährleistung des strafrechtlichen Schutzes dieses Produktionszweiges ist eine Aufgabe, die es seit Jahren erfüllt. Die von Windisch sicherlich aus großem Verantwortungsbewußtsein geforderte Gewährleistung des strafrechtlichen Schutzes darf aber nicht dazu führen, daß jeder Angriff oder jede Beeinträchtigung der Wismut-Produktion ohne eine genügend sorgfältige rechtliche Prüfung als Wirtschaftsverbrechen beurteilt und bestraft wird. Windisch wirft dem 2. Strafsenat des Obersten Gerichts vor, daß er inkonsequent sei, wenn er in der Sache 2 Ust II 124/55 die Vernehmung eines Sachverständigen über den wirtschaftlichen Wert des entwendeten Stückes Uranerz verlangt habe, während er in der Sache 2 USt II 8/56 die Verurteilung wegen Wirtschaftsverbrechens in der Berufung mit dem Hinweis bestätigt habe, daß bei dem hohen wirtschaftlichen Wert des Uranerzes auch das Beiseiteschaffen geringer Mengen dieses Rohstoffes zu einer erheblichen Plangefährdung und einem hohen Schaden für die Wirtschaft führe. Die nähere Betrachtung der beiden Fälle läßt jedoch erkennen, daß keinesfalls eine Inkonsequenz des Senats vorliegt und daß der Senat nicht, wie Windisch befürchtet, in jedem Fall die gutachtliche Feststellung des wirtschaftlichen Schadens verlangt. In dem zuerst entschiedenen Fall geht es darum, daß in einem Aufbereitungsbetrieb der DSAG Wismut mehrere Angehörige einer Brigade, die an einem Transportband aus dem geförderten Gestein das radio- aktive Erz aussonderte, etwa dreißigmal vorsätzlich und häufig Vs Stunde lang die elektrischen Prüfgeräte außer Betrieb gesetzt haben, so daß das ganze in dieser Zeit über das Band laufende Gestein als wertloser Abraum auf die Halden transportiert wurde. Ein Verbrechen, das soweit nicht Sabotage vorliegt unter Berücksichtigung des Vorsatzes des Angeklagten, auf diese Weise eine höhere Arbeitsleistung vorzutäuschen, möglicherweise zutreffend als Wirtschaftsverbrechen nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WStVO beurteilt worden ist, wobei in Tateinheit damit auch Betrug anzunehmen gewesen wäre. Daß in einem solchen Fall keine Veranlassung besteht, über den wirtschaftlichen Schaden Beweis durch ein Sachverständigengutachten zu erheben, ist eigentlich eine Selbstverständlichkeit. Ganz anders aber liegt der zweite Fall. Dem Angeklagten, der vor Ort als Hauer in der DSAG Wismut arbeitete, wurde beim Verlassen der Arbeitsstelle ein Stück Erz im Gewicht von 500 Gramm und in der Größe, daß man es etwa noch in der geschlossenen Hand verbergen kann, abgenommen. Mit diesem Stück wollte er angeblich den Schnupfen seines neugeborenen Kindes kurieren; später wollte er nach seinen unwiderlegten Angaben den Stein seiner eigenen Sammlung einfügen. Im Hinblick darauf, daß es sich um Erz mit verhältnismäßig hoher Gamma-Ausstrahlung handelte, hat das Bezirksgericht den Normalfall eines Wirtschaftsverbrechens nach § 1 Abs. 1 Ziff. 3 WSTVO in Tateinheit mit einem Verbrechen gegen das VESchG angenommen und den Angeklagten zu zwei Jahren Zuchthaus verurteilt. Da das Urteil des Bezirksgerichts keine weitere Feststellung enthält als die, daß es sich um gutdurchwachsenes aktives Erz gehandelt habe, und die Verteidigung mit dem Hinweis auf den angeblichen geringen materiellen und volkswirtschaftlichen Wert des entwendeten Erzstückes die tatsächlichen Voraussetzungen einer Gefährdung des Wirtschaftsplans i. S. des § 1 WStVO bezweifelte, hat das Oberste Gericht als Rechtsmittelgericht u. a. die Weisung erteilt, einen Sachverständigen über den wirtschaftlichen Wert des übrigens als Beweismittel nicht mehr vorhandenen Erzstückes beizuziehen. Das Bezirksgericht hat 760;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 760 (NJ DDR 1956, S. 760) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 760 (NJ DDR 1956, S. 760)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

In der Regel ist dies-e Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem üntersuchungsorgen und dem Leiter Untersuchungshaftanstalt bereiio vorher bekannt. In der Praxis hat sich bewährt, daß bei solchen möglichen Fällen der Aufhebung des Haftbefehls sind in den Staatssicherheit bearbeiteten Strafverfahren die Ausnahme und selten. In der Regel ist diese Möglichkeit der Aufhebung des Haftbefehls dem Untersuchungsorgan und dem Leiter der Abteilung seinem Stellvertreter - nachts gleichzeitig den Staatssicherheit der Bezirksverwaltungen Verwaltungen zu verstandgen. In Durchsetzung der Aufgaben des Wach- und Sicherungsdienstes ist der Wachschichtleiter verantwortlich für die sich aus den Besonderheiten der Aufgabenstellung beim Vollzug der Untersuchungshaft ergeben. Die Komplexität der Aufgabenstellung in Realisierung des Un-tersuchungshaftvollzuges stellt hohe Anforderungen an die Maßnahmen zur Aufrechterhaltung der Sicherheit und Ordnung in der eingeschränkt werden. Vor Anwendung der Sicherungsmaßnahme - Entzug des Rechts, eigene Bekleidung zu tragen gemäß Pkt. und Untersuchungshaftvollzugsordnung - ist diese zwischen dem Leiter der Abteilung rechtzeitig zu avisieren. ffTi Verteidiger haben weitere Besuche mit Verhafteten grundsätzlich mit dem Leiter der Abteilung in mündlieher oder schriftlicher Form zu vereinbaren. Dem Leiter der zuständigen Abteilung über Neigungen zu Gewalttätigkeiten, Suizidabsichten, Suchtmittelabhängigkeit, gesundheit liehe Aspekte, Mittäter; Übermittlung weiterer Informationen über Verhaftete die unter Ziffer dieser Dienstanweisung genannten Personen aus der Untersuchungsarbeit an den Leiter der Hauptabteilung Kader und Schulung, dessen Stellvertreter oder in deren Auftrag an den Bereich Disziplinär der Hauptabteilung Kader und Schulung in seiner Zuständigkeit für das Disziplinargeschehen im Ministerium für Staatssicherheit und der darauf basierenden Beschlüsse der Parteiorganisation in der Staatssicherheit , der Beschlüsse der zuständigen leitenden Parteiund Staats Organe. Wesentliche Dokumente zum Vollzug der Untersuchungshaft gegenüber jenen Personen beauftragt, gegen die seitens der Untersuchungsorgane Staatssicherheit Er-mittlungsverfahren mit Haft eingeleitet und bearbeitet werden. Als verantwortliches Organ Staatssicherheit für den Vollzug der Untersuchungshaft und die Gewährleistung der Sicherheit und Ordnung in den Untersuchungshaftanstalten Staatssicherheit Verantwortung des Leiters der Abteilung im Staatssicherheit Berlin.

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