Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 76

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 76 (NJ DDR 1956, S. 76); Nur einzelne Betriebe, besonders Hersteller von Maschinen und optischen Geräten, haben in ihre Lieferverträge Garantiefristen aufgenommen. Wurde die Vereinbarung von Garantiefristen von dem Besteller gefordert, so gab es in der Praxis häufig Schwierigkeiten, da die Lieferbetriebe sich weigerten, die Garantie zu geben. Die ständig stärker werdende Forderung nach besserer Qualität der Industrieprodukte machte jedoch die Aufnahme von Garantiefristen zu einer wirtschaftspolitischen Notwendigkeit. Eine besondere Bedeutung haben dabei die Lieferungen von Qualitätsprodukten unserer volkseigenen und ihr gleichgestellten sowie der privaten Wirtschaft in das Ausland. Es ist das Bestreben unserer Wirtschaftsorgane, an die Produkte für Exportlieferungen qualitätsmäßig die höchsten Anforderungen zu stellen. Um diesem Erfordernis Rechnung zu tragen, ist in den allgemeinen Bedingungen für den Abschluß von Verträgen zwischen den VEH DIA und den Lieferbetrieben der DDR über Warenlieferungen für den Export die Aufnahme von Garantiebestimmungen zwingend vorgeschrieben. Diese allgemeinen Bestimmungen sind als Anlage zur 1. DB der Exportordnung rechtlich fixiert4). Hier sind unter Ziff. 9 die Gewährleistungsrechte des Bestellers angeführt. Ziff. 9 Buchst, d besagt, daß für die Garantieleistung die Bestimmungen der 5. DB zur WO gelten. Buchst, e legt fest, daß der Umfang der zu leistenden Garantie im Exportauftrag zu vereinbaren ist. Es wird darauf hingewiesen, daß auf Verlangen des Bestellers der Garantieschein der Warenlieferung beizufügen ist. In diesem Fall sind die Beanstandungen hinsichtlich der Güte innerhalb von 60 Tagen nach Ablauf der Garantiefrist dem Lieferer zur Kenntnis zu bringen. Ein wichtiger Gesichtspunkt bei der Untersuchung des juristischen Inhalts der Garantie ist die Frage nach dem Beginn des Laufs der Garantiefrist. In der Praxis ist es üblich, den Beginn des Laufs der Garantiefrist wie bei den Gewährleistungsfristen auf den Zeitpunkt der Übergabe des Vertragsgegenstandes festzulegen. Diese Regelung weist jedoch erhebliche Mängel auf, da sie den volkswirtschaftlichen Bedürfnissen im Einzelfall nicht Rechnung zu tragen vermag5 *). Bezüglich der Gewährleistungsansprüche ist eine Änderung dieser unzulänglichen Regelung nur durch gesetzgeberischen Akt möglich. Da es sich bei der Garantie jedoch um eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Gewährleistung handelt, kann in der Garantievereinbarung festgelegt werden, daß die Garantiefrist, z. B. bei Maschinen und Werkanlagen, erst mit der Inbetriebnahme des gesamten Lieferprodukts zu laufen beginnt. In Exportaufträgen nehmen insbesondere Lieferungen von Maschinen und Maschinenausrüstungen einen großen Raum ein. Hier hat der Gesetzgeber im Hinblick auf die wirtschaftlichen Besonderheiten des Exportauftrages in § 2 der 5. DB zur WO den Zeitpunkt des Beginns der Frist anders festgesetzt. Für Geräte und Maschinen der Serienproduktion sowie für kleinere und mittlere Werkanlagen ist eine Garantiefrist von zwölf Monaten festgelegt worden, deren Lauf aber erst mit der Inbetriebsetzung der Anlage oder Maschine beginnt. Allerdings darf eine Garantiefrist von fünfzehn Monaten ab Lieferung nicht überschritten werden. Für Maschinen der Einzelanfertigung und für große Werkanlagen ist ebenfalls eine Garantiefrist von zwölf Mo- 4) GBl. 1954 S. 426. 5) Ein Beispiel: Ein volkseigener Herstellerbetrieb von Diesel- motoren gibt auf die von ihm gelieferten Motoren ein Jahr Garantie. Der Betrieb ist Zulieferer für ein volkseigenes Dampfwalzenwerk. Letzteres benötigt die von den Dieselmoloren-werken gelieferten Motoren zum Einbau in Dampfwalzen. Der Einbau nimmt längere Zeit in Anspruch. Der Besteller erhält wiederum für die gesamte Maschine ein Jahr Garantie, wobei in beiden Fällen die Fristen von der Übergabe des Vertragsgegenstandes an zu laufen beginnen. Nehmen wir an, der Einbau der Dieselmotoren nahm acht Wochen in Anspruch. Macht sich jetzt bei dem Besteller der Dampfwalze elf Monate nach der Entgegennahme ein Mangel am Motor bemerkbar, so muß das Dampfwalzenwerk ihn entsprechend den Garantie-, beslimmungen unentgeltlich beseitigen, ohne seinerseits die Garantie des Dieselmotorenwerkes für sich in Anspruch nehmen zu können, da ja die einlährige Garantiefrist bereits verstrichen ist. Unter Umständen wird das Dampfwalzenwerk jetzt gezwungen sein, den Mangel vom Dieselmotorenwerk entgeltlich beseitigen zu lassen, um seiner Garantieverpflichtung gegenüber dem Besteller nachzukommen. naten festgesetzt worden, die mit der Inbetriebnahme, jedoch nicht später als vierundzwanzig Monate nach dem Liefertermin zu laufen beginnt. Für feinmechanische und optische Erzeugnisse ist eine Garantiefrist von neun Monaten bindend vorgesehen; für komplette Werke und Anlagen können längere Garantiefristen vereinbart werden. Von der Garantiefrist in der der Mangel rechtswirksam gerügt werden kann ist die Verjährungsfrist für Garantieansprüche zu unterscheiden. Über die Verjährungsfrist bei Garantieansprüchen hat der Gesetzgeber weder in den allgemeinen Lieferbedingungen noch in den Bestimmungen des Allgemeinen Vertragssystems eine gesetzliche Regelung getroffen. In subsidiärer Anwendung des § 477 Abs. 1 BGB beträgt also die Verjährungsfrist für bewegliche Sachen sechs Monate. Solange die Garantie sechs Monate nicht übersteigt, ergeben sich hieraus keine Schwierigkeiten: der Ablauf der Verjährungsfrist fällt mit dem der Garantiefrist zusammen. Wie ist jedoch die Frage zu entscheiden, wenn die Garantiefrist über die Sechsmonatefrist hinausgeht? In diesem Fall muß der Besteller selbstverständlich auch nach Ablauf der sechsmonatigen Verjährungsfrist die Möglichkeit haben, innerhalb der ihm zugesicherten Garantiefrist seine Ansprüche geltend zu machen. In den Garantievereinbarungen findet man jedoch in den seltensten Fällen den Hinweis, daß durch die Garantievereinbarung auch die Verjährungsfrist verlängert worden sein soll. Wenn die Garantiefristen über die Verjährungsfristen hinaus verlängert werden, ist dies gleichbedeutend mit einer rechtsgeschäftlichen Verlängerung der Verjährungsfristen (analoge Anwendung der §§ 477 Abs. 1 Satz 2, 638 Abs. 2 BGB). Wenn in den Lieferverträgen unter Festsetzung einer bestimmten Garantiefrist nichts über die Verlängerung der Verjährung gesagt ist, muß eine stillschweigende Verlängerung der Verjährungsfrist angenommen werden. Der Besteller kann also während der gesamten Dauer des Laufs der Garantiefrist Mängelansprüche gerichtlich geltend machen. Es besteht jedoch nun die Möglichkeit, daß der Besteller erst in den letzten Tagen innerhalb der Garantiefrist einen Mangel entdeckt, für dessen Geltendmachung ihm demnach nur eine kurze Frist bleibt, d. h. also, daß sein Anspruch u. U. innerhalb eines Tages verjähren kann. Diese Regelung entspricht nicht den Erfordernissen unserer Wirtschaft und bedarf dringend einer Änderung. Ais Vorbild dafür sollte die Regelung dieser Frage im sowjetischen Recht dienen, wonach der Lauf der Verjährungfrist mit dem Tage der Anfertigung einer Urkunde über die ungenügende Qualität der Ware beginnt bzw. zu dem Zeitpunkt, zu dem das Fehlen der zugesicherten Eigenschaft ordnungsgemäß hätte angezeigt werden müssen"). Diese Regelung wäre auch für unsere Wirtschaft begrüßenswert. Sie gibt dem Besteller die Möglichkeit, auch sehr spät festgestellte Mängel zu rügen und dann innerhalb einer kurz zu bemessenden Verjährungsfrist geltend zu machen. Auf der Grundlage unserer jetzigen rechtlichen Regelung ist für diese Lösung jedoch noch kein Raum. Auf Grund der vorstehenden Ausführungen kann der juristische Inhalt der Garantie in unserem demokratischen Zivilrecht allgemein wie folgt zusammengefaßt werden: 1. Die Garantie ist eine rechtsgeschäftliche Erweiterung der Gewährleistungsrechte. 2. Durch die Garantieübernahme verpflichtet sich der Garantiegeber (Lieferer, Verkäufer, Hersteller), dem Garantienehmer (Besteller, Käufer) für das Vorhandensein bzw. Bestehenbleiben zugesicherter Eigenschaften unter Voraussetzung der sachgemäßen Behandlung des Vertragsgegenstandes durch den Garantienehmer in der Weise Gewähr zu leisten, daß er während der Garantiezeit beim Vorliegen eines Mangels diesen kostenlos beseitigt oder ersatzweise eine mangelfreie Sache liefert. 3. Die Zusicherung der Eigenschaften des Vertragsgegenstandes kann sich jeweils nach dem Vertragsinhalt sowohl auf das Vorhandensein oder Bestehenbleiben einer vertraglich zugesicherten Eigenschaft wie auch auf gesetzlich vorgeschriebene oder gewöhnliche Eigenschaften der Sache beziehen. 76 6) vgl. Sowjetisches Zivilrecht, Berlin 1953, Bd. II, S. 54.;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 76 (NJ DDR 1956, S. 76) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 76 (NJ DDR 1956, S. 76)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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