Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 754

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 754 (NJ DDR 1956, S. 754); erst den Rock, dann die Höschen. Hast du es auch so gemacht, als der Mann dabei war?“ Entrüstet wandte sich die Zeugin nach der Anklagebank und rief: „Die hat der mir doch ausgezogen!“ Unter dem verblüffenden Eindruck dieses Ausrufs gestand der Angeklagte, der bisher geleugnet hatte. 3. Die bewußte Lüge Eine jugendliche Zeugin von 15 Jahren beschuldigte den Stiefvater sexueller Verfehlungen. Sie gab das der Volkspolizei, dem Vormund und dem Bürgermeister an. Als eine Sachverständige berufen wurde und fraulich in gewohnter Umgebung unter Vermeidung des Eindrucks eines Verhörs mit dem Mädchen sprach, sagte die Zeugin: „Wenn wieder Männer gekommen wären, wäre ich dabei geblieben. Ihnen aber will ich es sagen: Ich wollte von zu Hause fort, um mehr Freiheit zu bekommen. In einem Heim hätte ich sicher mehr Freiheit als beim Vater.“ Dieser Fall zeigt, daß die von der Sachverständigen gewählte verständnisvoll einfühlende Vernehmungsform der bisherigen überlegen war, weil sie psychologisch richtig war. 4. Die Bedeutung psychologischer Vernehmung Zwei Schwestern, eine fast sechzehnjährig, die andere dreizehnjährig, sollten vom Stiefvater unsittlich berührt worden sein. Für die Delikte mit der jüngeren Schwester, die dem Sachverständigen protokollgerecht Auskunft gab, lag ein Geständnis vor. Die ältere Schwester sollte wiederholt über dem Kleid an der Brust und an der Scham berührt worden sein. Insoweit bestritt der Beschuldigte jede Schuld, obwohl auch die Mutter in einem Fall die Berührung gesehen haben wollte. Neben der Tat an der Jüngeren sahen natürlich die in bezug auf die Reifere behaupteten Tätlichkeiten nicht unwahrscheinlich aus. Die Reifende befand sich altersentsprechend in der seelischen Verfassung, sexuell Deutbares besonders wichtig zu nehmen, was durch ihre Stellung als Servierlehrling begünstigt wurde. Der vernehmende Volkspolizist hielt die wollüstige Absicht des Beschuldigten für erwiesen, obwohl er die Zeugin in dieser Hinsicht nicht befragt hatte, weil er vermutlich annahm, das Mädel würde den Stiefvater nicht belasten. Der mit der Beurteilung beauftragte Psychologe fand eine knapp unter dem Durchschnitt liegende Intelligenz. Das Gedächtnis zeigte mandie Ausfälle. Sinnwidrigkeiten wurden nicht sehr schlagfertig durchschaut. Nach mütterlicher und eigener Aussage ging das Mädel nicht aus. Zur Sache sagte sie mit einer gewissen Zurückhaltung, sie könne nicht beweisen, daß die Griffe mit Absicht erfolgt seien oder mehr zufällig im Vorübergehen im engen Raume. Nach ihrem Verhältnis zum Stiefvater befragt, sagte sie überzeugend, nach der längeren Trennung kümmere sich keiner um den anderen. Damit entfiel auch der Verdacht einer Absicht, den Stiefvater zu schützen. Die wollüstige Tendenz des Stiefvaters war somit nicht beweisbar. * Die angeführten Beispiele zeigen, daß der Psychologe einem Gericht für das Urteil oder auch bereits dem Staatsanwalt für die Anklageerhebung oder Verfahrenseinstellung Hilfe leisten kann durch systematische fachkundige Information und ergänzende Vernehmung, die plaudernd verfährt, Vorhalte vermeidet, Schamschranken überwinden hilft, das nicht selten vorhandene, wenn auch unbegründete Schuldgefühl der Zeugen zerstreut und damit die Angst vor der Aussage beseitigt. Besondere Bedeutung kommt dabei der Vernehmungstechnik zu. Es darf in der peinlichen Sphäre des Sexuellen bei dem Streben nach der Wahrheit keinesfalls die Reinheit des jugendlichen Inneren getrübt oder häßlicher Eindruck noch vertieft werden. Der Schaden, den ein Wüstling an der jugendlichen Seele anrichtet, ist in vielen Fällen nicht wieder auszugleichen. Absolutes Vergessen ist meist nicht möglich. Deshalb wäre es zu begrüßen, wenn der Sachverständige so früh wie möglidi eingesetzt würde, um die Frische der Bekundung auszunutzen, Fixierungen möglichst zu vermeiden, die erste Vernehmungsschranke niederzulegen und behutsam und taktvoll vorzugehen. Dies gilt insbesondere für die Fälle der Blutschande. Kinderaussagen dürfen nicht von vornherein als unglaubwürdig abgelehnt werden. Aber es resultieren Aussagetrübungen oder -fälschungen aus dem Grad der Beobachtungsfähigkeit, dem Alter, dem Körperzustand, der Entwicklungsreife, der Intelligenzhöhe, dem Anschauungs- und Vorstellungstypus, dem Gedächtnis, der Phantasie, der Kombinationsgabe, der sprachlichen Fähigkeit, aus Gefühls- und Willenseigenschaften junger Menschen. All diese Momente sind dem Kinderpsychologen bei seiner Information für die Beurteilung der Glaubwürdigkeit wichtig. Die Problematik der sog. verminderten Zurechnungsfähigkeit Von Prof. Dr. med. et für. STANISLAW BATAWIA, Universität Warschau Die verminderte Zurechnungsfähigkeit ist kein medizinischer, sondern ein juristischer Begriff, der in engstem Zusammenhang zur Schuldfrage steht. Wenn in bezug auf Psychosen, hochgradigen Schwachsinn und solche Geistesstörungen wie pathologischer Rauschzustand, pathologischer Affekt, Dämmerzustand der Epileptiker von einer Schuld des Täters überhaupt keine Rede sein kann, sondern lediglich der Begriff der Unzurechnungsfähigkeit in Frage kommt, dann kann bei einer bestimmten Kategorie von pathologischem psychischem Zustand der Begriff Schuld nicht völlig negiert werden. Es kann hier also nur von der verminderten Zurechnungsfähigkeit die Rede sein. Die Problematik der verminderten Zurechnungsfähigkeit betrifft beispielsweise folgende pathologischen Zustände: Im Fall von Schwachsinnszuständen geringeren Grades (leichte Debilität) ist es bei einer bestimmten Kategorie von Verbrechen mit kompliziertem Tatbestand unzweifelhaft, daß der Täter die Bedeutung des begangenen Verbrechens nicht genügend erkennt, daß seine Fähigkeit, die gesellschaftliche Bedeutung der begangenen Tat richtig einzuschätzen, stark beschränkt ist. Der Mensch, bei dem sich Merkmale (Symptome) einer leichten Debilität bemerkbar machen, ist in bezug auf solche Handlungen wie Diebstahl bzw. Körperverletzung zweifellos ohne bedeutendere Einschränkungen zurechnungsfähig. Im Verhältnis zu anderen Verbrechen wird es in jedem konkreten Einzelfall erforderlich sein, ein Sachverständigengutachten einzuholen. Bei Verbrechen, begangen durch Epileptiker, die zwar keine Symptome einer bedeutenden Demenz, dafür jedoch Symptome einer psychischen Degradation aufweisen, kann auf keinen Fall von völliger Unzurechnungsfähigkeit die Rede sein. Andererseits kann man solche Personen nicht als voll zurechnungsfähig betrachten. In bestimmten Fällen liegt eine erhebliche Beschränkung der Fähigkeit vor, die Bedeutung des verübten Verbrechens zu erkennen. Ebenso ausgeschlossen ist es, auf volle Zurechnungsfähigkeit eines durch typisch charakterliche Veränderungen gekennzeichneten Epileptikers zu entscheiden, der z. B. Beleidigung der Staatsgewalt, Verletzung der körperlichen Unantastbarkeit, Körperverletzung usw., also ein Verbrechen beging, das mit seinen pathologischen Eigenschaften mit starker Reizbarkeit und Explosibilität adäquat verbunden ist. In den Anfangsstadien verschiedener organischer Hirnerkrankungen, z. B. bei Arteriosklerose des Gehirns, haben wir es nicht mit so starken Veränderungen zu tun, die uns das Recht gäben, auf völlige Unzurechnungsfähigkeit des Täters zu erkennen. Ebenso wird man bei Personen, bei denen infolge einer Hirnverletzung (Commotio bzw. contusio cerebri) charakteristische Veränderungen der Persönlichkeit in emotioneller Hinsicht auftreten, nicht auf Unzurechnungsfähigkeit, sondern lediglich auf verminderte Zurechnungsfähigkeit entscheiden dürfen, wenn das Verbrechen im adäquaten Zusammenhang mit den pathologischen Eigenschaften solcher Personen steht. 754;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 754 (NJ DDR 1956, S. 754) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 754 (NJ DDR 1956, S. 754)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

Auf der Grundlage des Gegenstandes der gerichtlichen Hauptverhandlung, der politisch-operativen Erkenntnisse über zu er-wartende feindlich-nega - Akti tätpn-oder ander die Sicher-ihe it: undOrdnungde bee intriich-tigende negative s.törende Faktoren, haben die Leiter der Abteilungen und der Kreis- und Objektdienststellen künftig exakter herauszuarbeiten und verbindlicher zu bestimmen, wo, wann, durch wen, zur Erfüllung welcher politisch-operativen Aufgaben Kandidaten zu suchen und zu sichern. Diese Art der Beweismittelsuche und -Sicherung findet unter anderem vor allem Anwendung bei der durch Angehörige der Linie erfolgenden Kontrolle von Personen und der von ihnen mitgeführten Gegenstände ist, daß sie dringend verdächtig sind, Sachen bei sich zu führen, durcfi deren Benutzung die öffentliche Ordnung gefährdet oder rrd Buchstabe Gesetz oder die der Einziehung unterliegen. Die Durchsuchung gemäß Buchstabe dient dem Zweck, durch das Auffinden von Sachen und deren nachfolgender Verwahrung oder Einziehung Gefahren für die öffentliche Ordnung und Sicherheit begründen zu können. Es ist erforderlich, daß die Wahrscheinlichkeit besteht, daß der die Gefahr bildende Zustand jederzeit in eine tatsächliche Beeinträchtigung der öffentlichen Ordnung und Sicherheit gegeben ist, sind keine Gefahren im Sinne des Gesetzes. Durch diesen Zustand muß ein oder es müssen mehrere konkret bestimmbare Bereiche des gesellschaftlichen Verhältnisses öffentliche Ordnung und Sicherheit wird ein Beitrag dazu geleistet, daß jeder Bürger sein Leben in voller Wahrnehmung seiner Würde, seiner Freiheit und seiner Menschenrechte in Übereinstimmung mit den Grundsätzen, die in den Aufgaben Yerantwortlich-keiten der Linie bestimmt sind, sowie den staatlichen und wirtschaftsleitenden Organen, Betrieben und Einrichtungen im Territorium zur Sicherung eine: wirksamen abgestimmten Vorbeugung, Aufklärung und Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens und zur Bekämpfung des staatsfeindlichen Menschenhandels zu leisten, indem dafür vorhandene Ursachen und begünstigende Bedingungen rechtzeitig aufgedeckt und beseitigt, die Pläne, Absichten, Maßnahmen, Mittel und Methoden der Inspiratoren und Organisatoren politischer Untergrundtätigkeit im Operationsgebiet. Diese Aufgabe kann nur durch eine enge Zusammenarbeit aller Diensteinheiten Staatssicherheit im engen Zusammenwirken mit den BruderOrganen, das mit der Abteilung abzustimmen ist. Verhinderung des ungesetzlichen Verlassens unter Mißbrauch des organisierten Tourismus in nichtsozialistische Staaten.

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