Neue Justiz, Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft 1956, Seite 752

Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 752 (NJ DDR 1956, S. 752); zu helfen; daß es bei dieser Weisung letztlich nicht darum geht, Schadensersatz zu leisten anderenfalls wäre es unverständlich, warum ihre Erfüllung nicht erzwingbar ist , sondern einzig und allein um die Erziehung des jugendlichen. Den spezifischen Erziehungsbedürfnissen eines jungen Menschen vermag aber die von völlig andersartigen Anwendungsvoraussetzungen ausgehende Verpflichtung zum Schadensersatz nur sehr bedingt gerecht zu werden. Außerdem darf nicht übersehen werden, daß der Verletzte seinen Anspruch nach §§ 268 ff. StPO zwar im Strafverfahren geltend machen kann, aber nicht geltend machen muß. Es wäre aber ein Unding, wenn eine strafrechtliche Reaktion des Jugendgerichts auf Verfehlungen eines Jugendlichen vom Willen des Verletzten abhängig sein sollte. Gerade das würde bei der Zulassung des Adhäsionsverfahrens häufig der Fall sein. Andererseits sind auch Bedenken der Art verfehlt, daß bei einer Trennung von Straf- und Zivilverfahren die beiden Entscheidungen auseinandergehen und sich deshalb erzieherisch nachteilig auswirken können. Wenn dies auch unbestritten in einem gewissen Umfang zutreffen kann, so ist auch bei Zulässigkeit des Adhäsionsverfahrens die Verhandlung und Entscheidung über den Zivilanspruch weitgehend vom Willen des Verletzten abhängig, so daß auch bei einheitlicher Verhandlung die wünschenswerte Anpassung der Zivilentscheidung an das Strafurteil nicht gewährleistet ist. Bei getrennten Verfahren werden dem Jugendlichen die Unterschiede besser verständlich und dadurch erzieherisch wirksamer sein als bei einer Koppelung von Straf- und Zivil verfahren. Etwaige Nachteile der getrennten Durchführung beider Verfahren werden weitgehend dadurch ausgeglichen, daß vor der Anordnung zur Wiedergutmachung des Schadens stets das Einverständnis des Verletzten einzuholen ist. Dadurch wird in nahezu allen Fällen eine Kollision von Wiedergutmachung und Schadensersatz ausgeschlossen. Würde nämlich der Verletzte entgegen seiner Zustimmung die vom Jugendgericht angeordnete Wiedergutmachungsmodalität nicht als Erfüllung gelten lassen wollen und seinen Anspruch trotz Leistungsbereitschaft des Jugendlichen im Wege der Zwangsvollstreckung durchzusetzen versuchen, so könnte der Jugendliche mit entsprechenden Einwendungen die Vollstreckungsmaßnahme des Verletzten abwenden. Bezeichnend ist, daß Jahn mit seiner Auffassung nicht allein steht. Auf dieser unzulässigen Identifizierung von Schadensersatz und Wiedergutmachung des Schadens beruhen u. E. nahezu alle Weisungen, die dem Jugendlichen die Wiedergutmachung des Schadens neben der angeordneten Heimerziehung oder der verhängten Freiheitsentziehung aufgeben. Derartige „Weisungen“ werden u. E. nicht als Erziehungsmaßnahmen, vielmehr in unzulässiger Weise zum Zwecke des Schadensersatzes angeordnet. Ohne im einzelnen hier eine genaue Analyse der einschlägigen Urteile vorzunehmen, sei nur auf einen Umstand aufmerksam gemacht: Die Anordnung einer Weisung ist in aller Regel neben Heimerziehung oder Freiheitsentziehung nicht zweckmäßig. Diese schwersten Reaktionsmittel des JGG {§§ 3, 14) unterstellen den Jugendlichen für ihre Dauer der ständigen pädagogischen Einwirkung des Erzieherkollektivs im Jugendwerkhof bzw. im Jugendhaus und machen damit zusätzliche Erziehungsmaßnahmen des Gerichts grundsätzlich überflüssig10 11). Ähnliches gilt u. E. für nahezu alle Weisungen, die dem Jugendlichen die Wiedergutmachung schlechthin aufgeben, ohne deren Art und Weise näher zu bestimmen. Weisungen dieser Art sind in der Praxis unserer Jugendgerichte an der Tagesordnung, wie die einschlägigen Urteile der Jugendstrafkammer des Kreisgerichts Jena-Stadt aus dem Jahre 1954 bis einschließlich 1. Quartal des Jahres 1956 als ein Beispiel für viele zeigt11). 10) So wird die Heimerziehung nicht für eine bestimmte Zeitdauer angeordnet, sondern so lange aufrechterhalten, bis ein nachhaltiger Erziehungserfolg eingetreten ist. Vgl. § 1 Abs. 2 der VO über die Berufsausbildung und schulische Förderung der Jugendlichen in den Jugendwerkhöfen vom 31. Juli 1952 (GBl. S. 695). 11) Von den während dieses Zeitraums angeordneten Wei- sungen auf Wiedergutmachung des Schadens lauteten 66,6% auf Wiedergutmachung des Schadens schlechthin; Überall dort, wo das Gericht die Art und Weise der Wiedergutmachung nicht konkret regelt, kommt der Schadensersatzcharakter dieser „Weisungen“ zum Vorschein. Derartige Weisungen sind in Wahrheit nichts anderes als die Feststellung der Schadensersatzpflicht dem Grunde nach. Sie überlassen nämlich die Festlegung der Art und Weise des Schadensersatzes sowie seine Höhe mangels näherer Bestimmung durch das Gericht den Beteiligten. Das ist unzulässig, denn der erzieherische Wert einer Weisung liegt gerade darin, daß sie Modalitäten und Umfang der besonderen Pflichten im Rahmen der Wiedergutmachung genau festlegt, da nur so die Lebensführung des Jugendlichen wirksam beeinflußt werden kann. Dazu genügt aber nicht die Konstatierung einer Schadensersatzpflicht schlechthin. Aus diesen Gründen kann nicht nachdrücklich genug auf die Notwendigkeit einer klaren Trennung von Schadensersatz und Wiedergutmachung des Schadens hingewiesen werden, weil sich sonst nur allzu leicht vermögensrechtliche Gesichtspunkte bei der Entscheidung über die Verfehlung einschleichen. Es ist ferner zu berücksichtigen, daß prozeßökonomische Erwägungen12), die zur Einführung des Entschädigungsverfahrens im Strafprozeß Anlaß waren, immer dann zurücktreten müssen, wenn die Aufgaben des Strafverfahrens durch das Adhäsionsverfahren gefährdet würden, wie das § 270 StPO beweist: Führt im Verfahren gegen Erwachsene der Adhäsionsprozeß zur Beeinträchtigung des Strafverfahrens, so ist die Entscheidung über die Höhe des Anspruchs dem Zivilgericht zu überlassen. Im Jugendstrafverfahren würde das Adhäsionsverfahren die Erziehungsarbeit in aller Regel beeinträchtigen, und zwar so erheblich, daß nur sein Ausschluß die Folge sein kann. Außerdem sollten die Konsequenzen nicht übersehen werden, die sich nach zivilrechtlichen Grundsätzen aus der mangelnden Prozeßfähigkeit des Jugendlichen im Verfahren über den Schadensersatzanspruch ergeben würden13). Besondere Schwierigkeiten könnten auch dann auf-treten, wenn der Jugendliche wegen mangelnder Reife nach § 4 JGG freizusprechen ist. Das hat nach § 271 StPO zwingend die Abweisung des Antrags des Verletzten auf Schadensersatz zur Folge. Ihm ist dadurch jede Möglichkeit genommen, seinen deliktischen Anspruch im Wege der Zivilklage geltend zu machen. Da auch in diesen Fällen eine Weisung zur Wiedergutmachung des Schadens angeordnet werden kann (§ 4 Abs. 2 JGG), würde der zivilrechtliche „Freispruch“ erzieherisch ebenso nachteilige Wirkungen haben, wie das für die Abweisung der überhöhten Forderung des Verletzten zutrifft. Für die Zulässigkeit des Adhäsionsverfahrens besteht auch unter Berücksichtigung der Interessen des Verletzten kein zwingendes Bedürfnis. Der Verletzte kann seinen Anspruch in gleicher Weise ohne Kollision mit den Zielen des Jugendgerichtsgesetzes jederzeit außerhalb des Strafverfahrens geltend machen. Prozeßökonomische Vorteile müssen deshalb zugunsten der Erziehungsaufgaben des Gerichts unbedingt zurücktreten. Sollen also die bestehenden Schwierigkeiten und Unklarheiten nicht vergrößert werden, so kann dies nur durch den generellen Ausschluß des Adhäsionsverfahrens in Jugendstrafsachen geschehen. 5,6% auf Wiedergutmachung des Schadens mit der Maßgabe, daß die Höhe des Schadens durch die Abt. Jugendhilfe/ Heimerziehung festgesetzt wird (?!); 11,1% auf Wiedergutmachung unter Benennung der Schadenshöhe; 16,7% auf E r s a t z'des Schadens (!) in Höhe von , davon 5,6% mit der Maßgabe, monatliche Raten von bestimmter Höhe zu zahlen. Keine einzige Weisung sprach die Verpflichtung zur Wiedergutmachung in Form von Werk- oder Dienstleistungen aus! Die Untersuchung beweist vollauf die Richtigkeit der getroffenen Feststellungen. Im Hinblick auf den relativ geringen Umfang des uns zur Verfügung stehenden Materials ist jedoch äußerste Vorsicht bei der Verwertung geboten. Verallgemeinerungen könnten sehr leicht zu unzutreffenden Schlußfolgerungen führen. Eine umfassende Analyse der einzelnen Entscheidungen muß einer gesonderten Untersuchung über den pädagogischen Wert dieser Weisungen Vorbehalten bleiben. Im übrigen vgl. auch Passon, NJ 1956 S. 341. 12) Heinrich, NJ 1953 S. 69 ff. und 357 ff. 13) vgl. Bretfeld/Wesner, NJ 1956 S. 637. 7 52;
Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 752 (NJ DDR 1956, S. 752) Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Seite 752 (NJ DDR 1956, S. 752)

Dokumentation: Neue Justiz (NJ), Zeitschrift für Recht und Rechtswissenschaft [Deutsche Demokratische Republik (DDR)], 10. Jahrgang 1956, Ministerium der Justiz (MdJ), Oberstes Gericht (OG) und Generalstaatsanwalt (GStA) der Deutschen Demokratischen Republik (Hrsg.), Deutscher Zentralverlag, Berlin 1956. Die Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 beginnt mit der Ausgabe Heft Nummer 1 am 5. Januar 1956 auf Seite 1 und endet mit der Ausgabe Heft Nummer 24 vom 20. Dezember 1956 auf Seite 796. Die Dokumentation beinhaltet die gesamte Zeitschrift Neue Justiz im 10. Jahrgang 1956 (NJ DDR 1956, Nr. 1-24 v. 5.1.-20.12.1956, S. 1-796).

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